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Entscheid

SB.2009.00014

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00014

26. August 2009Deutsch13 min

(URT.2009.11634)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Eheleute A und B sind

Eigentümer eines Zweifamilienhauses an der D-Strasse 01, in E, Gemeinde F. Die

eine Wohnung wird von den Pflichtigen genutzt, die andere ist vermietet. Die

Liegenschaft befindet sich in der Anflugschneise der Piste 34 des Flughafens

Zürich-Kloten.

Für das Steuerjahr 2003

deklarierten die Eheleute A und B gegenüber den Formelwerten von Fr. ….-

bzw. Fr. ….- gemäss Neubewertung 2003 (Weisung des Regierungsrats an die

Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der

Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2003 vom 19. März 2003 [Weisung 2003],

ZStB I Nr. 15/501) einen um 30 % verminderten (Brutto-)Eigenmietwert von

Fr. ….- und einen im gleichen Umfang herabgesetzten Vermögenssteuerwert

von Fr. ….-. Zur Begründung führten sie Lärmimmissionen an, welchen ihre

Liegenschaft wegen verstärkter Flugbewegungen (Südanflüge) seit Ende Oktober

2003 ausgesetzt sei. Analoge Abzüge von 30 % nahmen die Pflichtigen in der

Steuerklärung 2004 vor.

Mit Einschätzungs- bzw.

Einspracheentscheiden vom 16. Oktober 2006 bzw. 3. Mai 2007 hielt das

kantonale Steueramt an den genannten Formelwerten fest und schätzte die Pflichtigen

wie folgt ein:

Steuerperiode 2003

Steuerperiode 2004

Steuerbares Einkommen

Fr. ….-

Fr. ….-

Satzbestimmendes Einkommen

Fr. ….-

Fr. ….-

Steuerbares Vermögen

Fr. ….-

Fr. ….-

Satzbestimmendes Vermögen

Fr. ….-

Fr. ….-

Erwägungen

II.

Hiergegen liessen die Pflichtigen am 31. Mai 2007 Rekurs

erheben und beantragten sinngemäss, die Einspracheentscheide seien aufzuheben

und die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die

Einsprachebehörde zurückzuweisen, eventuell seien der Eigenmiet- sowie der

Vermögenssteuerwert der Pflichtigen im Vergleich zu den veranlagten Werten um

je 15 % zu senken, subeventuell seien diese Werte mittels einer von der

Rekurskommission zu definierenden Ordnung so festzusetzen, dass den erheblichen

Unterschieden zwischen den Landwerten in F-Dorf und jenen in F-Berg bzw. E in

verfassungskonformer Weise Rechnung getragen werde. Nach Beizug sämtlicher

Handänderungsanzeigen an unüberbauten Grundstücken in den Jahren 2002–2004, der

Grundlagen zur Weisung 2003, Durchführung eines Augenscheins sowie Beizug des

Lageklassenplans der Gemeinde J hiess die Rekurskommission III das Rechtsmittel

der Pflichtigen am 9. Dezember 2008 gut und wies die Sache zur weiteren

Untersuchung und zum Neuentscheid an das kantonale Steueramt zurück.

III.

Hiergegen erhob das kantonale Steueramt Beschwerde an das

Verwaltungsgericht sinngemäss mit dem Antrag, der Entscheid der

Steuerrekurskommission III sei aufzuheben und es sei die Einschätzung gemäss

Einspracheentscheid vom 3. Mai 2007 zu bestätigen.

Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete,

beantragten die Beschwerdegegner die Abweisung des Rechtsmittels, eventuell

Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur weiteren Untersuchung und zum

Neuentscheid. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die

reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Re­kurskommission in Übereinstimmung

mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessen­heit hin zu überprüfen und so

sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis

des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende

Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch.

Ihr Ermessen überschreitet die

Behörde, wenn sie den Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt,

indem sie nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches

einräumt. Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar

im gesetzlich vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten

oder in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere

der Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und

rechtsungleich erscheint (RB 1999 Nr. 147).

1.2

Richtet

sich die Beschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid der Rekurskommission,

bildet grundsätzlich dieser beschränkte Entscheid Gegenstand des

Beschwerdeverfahrens, weil dieser und nicht die Einschätzung bzw. Veranlagung

als solche Gegenstand des Be­schwerdeverfahrens ist. Dementsprechend ist die

Überprüfungsbefugnis des Verwaltungs­gerichts auf die Beurteilung der Frage

beschränkt, ob die Rekurskommission die Sache zu Recht an das kantonale

Steueramt zurückgewiesen hat. Ergibt sich, dass dieses Vorgehen unzulässig war,

hat nicht das Verwaltungsgericht, sondern – auf Rückweisung hin – die

Rekurskommission selber über die Einschätzung bzw. Veranlagung materiell zu

befinden. Ausser Betracht fällt aber auch eine selbständige Anfechtung

derjenigen Erwägungen, welche die Rekurskommission ihrem Rückweisungsentscheid

zugrunde gelegt hat, weil sie nach ständiger Rechtsprechung nicht daran

gebunden ist, wenn ihr die zurückgewiesene Sache auf dem Rechtsmittelweg erneut

unterbreitet wird (RB 2000 Nr. 130 E. 3; RB 2001

Nr. 93).

Vorliegend rechtfertigt sich jedoch eine Abweichung von

diesem Grundsatz, weil der Rückweisungsentscheid nicht unabhängig von einer

materiellen Betrachtung des Sachverhalts beurteilt werden kann. Ausnahmsweise

ist die dem Rückweisungsentscheid zugrunde liegende Einschätzung ebenfalls in

die Erwägungen miteinzubeziehen.

2.

2.1

Steuerbar

ist gemäss § 21 Abs. 1 lit. b StG der Mietwert von

Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von

Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur

Verfügung stehen. § 21 Abs. 2 StG ermächtigt den Regierungsrat zum

Erlass der für die durchschnittlich gleichmässige Bemessung des Eigenmietwerts

selbst bewohnter Liegenschaften oder Liegenschaftsteile notwendigen

Dienstanweisungen. Dabei kann eine schematische, formelmässige Bewertung der

Eigenmietwerte vorgesehen werden, wobei folgende Leitlinien zu beachten sind:

Der Eigenmietwert ist unter Berücksichtigung der Förderung von Eigentumsbildung

und Selbstvorsorge auf maximal 70 % des Marktwerts festzulegen (§ 21

Abs. 2 lit. a StG in der ab 1. Januar 2003 gültigen Fassung);

Qualitätsmerkmalen der Liegenschaften oder Liegenschaftsteile, die im Fall der

Vermietung auch den Mietzins massgeblich beeinflussen würden, ist im Rahmen

einer schematischen, formelmässigen Bewertung der Eigenmietwerte angemessen

Rechnung zu tragen (lit. b); bei am Wohnsitz selbst bewohnten Liegenschaften

oder Liegenschaftsteilen ist der Eigenmietwert zudem unter Berücksichtigung der

tatsächlichen Nutzung festzulegen (lit. c).

2.2

Gemäss

§ 39 Abs. 1 und 3 StG wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet,

wobei der Regierungsrat die für die gleichmässige Bewertung von Grundstücken

notwendigen Dienstanweisungen erlässt.

2.3

Gestützt

auf § 21 Abs. 2 und § 39 Abs. 3 StG hat der Regierungsrat

am 19. März 2003 die für die hier im Streit liegenden Steuerjahre

massgebliche Weisung an die Steuerbehörden über die Bewertung von

Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2003

erlassen.

Die genaue Bewertung des Mietwerts

und des Vermögenssteuerwerts einer selbst bewohnten Liegenschaft zum Verkehrswert

ist – wenn überhaupt – nur durch eine individuelle Schätzung dieses Werts

möglich, welche den Verhältnissen und Besonderheiten des betreffenden Objekts

gerecht wird. Eine derartige Einzelbewertung, welche einen Augenschein der

Liegenschaft voraussetzt und durch sachkundige, mit anerkannten Regeln der

Liegenschaftenschätzung vertraute Personen vorzunehmen ist, verbietet sich

indessen angesichts der grossen Zahl der zu bewertenden Objekte und der

beschränkten personellen Ressourcen der Steuerverwaltung im Kanton Zürich von

vornherein. Der Regierungsrat hat daher zu Recht in seinen Weisungen an die

Steuerbehörden eine schematische, formelmässige Bewertung des Eigenmietwerts

sowie des Vermögenssteuerwerts selbst genutzter Einfamilienhäuser und

Eigentumswohnungen vorgeschrieben (VGr, 31. Oktober 1995, SB.94.00047,

E. 3b = StE 1996 A 21.11 Nr. 39 = ZStP 1995, 305).

Massgebende Grössen für die

Festlegung des Eigenmiet- bzw. Vermögenssteuerwerts sind der Landwert und der

Zeitbauwert (Weisung 2003 Rz. 20 und 59). Für die Ermittlung des

Verkehrswerts einer Liegenschaft besteht neben der formelmässigen Bewertung

auch die Möglichkeit einer individuellen Schätzung, sofern die schematische,

formelmässige Ermittlung zu einem Vermögenssteuerwert führt, welcher über 100 %

des Verkehrswerts oder unter 70% desselben liegt (Weisung 2003 Rz. 79).

Dabei kann zur Ermittlung des Verkehrswerts u.a. auch ein amtliches Gutachten

angeordnet werden (Weisung 2003 Rz. 81). Ebenso ist für die Festlegung des

Eigenmietwerts eine individuelle Schätzung vorzunehmen, wenn die formelmässige

Bewertung in einem über 70 % oder unter 60 % der Marktmiete liegenden

Eigenmietwert resultiert (Weisung 2003 Rz. 83). Daneben hat der Steuerpflichtige

ganz allgemein Anspruch darauf, die Angemessenheit des Formelwerts im konkreten

Einzelfall zu bestreiten und die Einholung eines amtlichen Gutachtens zu verlangen

(VGr, 29. September 1999, SB.1999.00035, E. 5b = ZStP 2000, 18).

Die Weisung 2003 legt in Rz. 10

ff. fest, nach welchen Kriterien die Grundstücke den Lageklassen zugeordnet

werden. Der eigentliche "Lageklasseplan" selbst ist nicht Bestandteil

der Weisung 2003 – lediglich die steuerlich massgebenden Landwerte sind als

Anhang zur Weisung 2003 Teil derselben.

2.4

Ein

gesetzgeberischer Erlass verletzt das Willkürverbot von Art. 9 der Schweizerischen

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV), wenn er sich nicht auf

ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- oder zwecklos ist. Er

verstösst gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV, wenn er

rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu

regelnden tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen

unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 122 I 18

E. 2b/cc S. 25 mit weiteren Hinweisen).

3.

3.1

Das Grundstück der Pflichtigen liegt in E im

Gemeindegebiet F an der D-Strasse und ist – mit den weiteren Liegenschaften der

D-Strasse und der G-Strasse in E – der Lageklasse 2 zugewiesen. Damit haben

diese Liegenschaften dieselbe Einordnung wie weite Teile von H oder wie

Liegenschaften in F-Dorf selbst, welche durch ein ins Gewicht fallendes

Kriterium – etwa Zufahrt, Besonnung oder Aussicht – schlechter gestellt sind

als die der Lageklasse 1 zugewiesenen besten Lagen in F-Dorf selbst.

Diese Zuweisung der Liegenschaften erstklassiger Lagen in E

erklärt sich damit, dass sie insgesamt jedenfalls mit H oder zweitklassigen

Lagen in F-Dorf vergleichbar sind, insbesondere im Licht der guten

Aussichtslage und Besonnung in E und der unmittelbaren Nähe zur Erholungszone.

Den von der Vorinstanz gesichteten 721 Handänderungen lässt sich – gemäss den

Feststellungen im angefochtenen Entscheid, denen die Pflichtigen nicht widersprochen

haben – nichts entnehmen, was grundsätzlich gegen diese Einordnung spricht.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz verletzt bei dieser

Sachlage die allgemeine Zuweisung der Grundstücke in der Gemeinde F in die

einzelnen Lageklassen keine verfassungsmässigen Grundrechte. Diese dargestellte

planmässige Festlegung der Lageklassen lässt sich auf sachliche und ernsthafte

Gründe stützen: Die Zuweisung der besten Lagen auf dem Gebiet von E in dieselbe

Lageklasse wie Teile des Gebiets H oder zweitklassige Lagen in F-Dorf ist

nachvollziehbar. Diese Lageklasseeinteilung bildet den Umstand ab, dass der

Ortsteil F-Dorf durchaus über noch bevorzugtere Lagen verfügt, und weist diese

dann richtigerweise der Lageklasse 1 zu. Weniger attraktive Lagen auch in

F-Dorf oder in E, welche vor allem unter Lärmbelästigungen der Strasse und der

Bahn leiden, werden demgegenüber in tiefere Lageklassen verwiesen. Ob mit dem gewählten

Vorgehen dem bestehenden Preisgefälle von F-Dorf zu F-Berg bzw. E und der

Fluglärmimmission in allen Teilen und für jede einzelne Liegenschaft

ausreichend Rechnung getragen ist, könnte letztlich lediglich die individuelle

Schätzung der einzelnen Liegenschaften erhellen. Die immer wieder erneuerte

Behauptung der Pflichtigen, das Auseinanderklaffen der Bodenpreise zwischen

F-Dorf und F-Berg führe zu Vermögenssteuern von 85 % des Marktwerts (F-Berg)

gegenüber 65 % (F-Dorf), ist angesichts des hohen Anteils des Zeitbauwerts des

Gebäudes beim Vermögenssteuerwert – ca. 70 % – kaum glaubhaft und von den

Pflichtigen nicht ansatzweise nachgewiesen. Auch aus den dem Gericht

vorliegenden Handänderungsanzeigen lässt sich gerade nicht ableiten, dass die

gewählte Einteilung zu derartigen Ergebnissen führt oder sonst zu sachlich

unhaltbaren Resultaten. Ebenso wenig ist damit eine generell rechtsungleiche

Behandlung der Steuerpflichtigen im Ortsteil F-Berg/E im Vergleich mit den

Steuerpflichtigen im Ortsteil F-Dorf erstellt.

Offen bleiben kann die Frage, wie erheblich unterschiedlichen

Preisniveaus innerhalb einer Gemeinde am besten Rechnung zu tragen ist – ob

mittels Einführung weiterer Lageklassen innerhalb der Gemeinde oder durch die

Aufteilung einzelner Gemeinden in mehrere Lageklassensysteme. Wie auch immer

der Verordnungsgeber sich entscheidet – er hat sicherzustellen, dass die

verfassungsmässigen Rechte der Steuerpflichtigen eingehalten sind. In diesem Sinn

mag es für die speziellen Verhältnisse bei I-Dorf und I-Berg mit zwei eigentlichen

Dorfzentren und erheblichen Unterschieden im Preisniveau eben durchaus angemessen

gewesen sein, auch zwei eigene Lageklassesysteme zu schaffen. Inwieweit jedoch

die Pflichtigen dadurch in ihren verfassungsmässigen Rechten verletzt sein

sollen, ist nicht ersichtlich, sind diese Verhältnisse doch mit der Situation

in E nur schon deswegen nicht vergleichbar, weil kein eigentliches zweites

Dorfzentrum in F besteht.

3.2

Damit sind die Pflichtigen für den Nachweis

einer gesetzwidrig überhöhten Besteuerung des Wohneigentums auf die individuelle

Schätzung gemäss Weisung 2003 Rz. 79 ff. zu verweisen. Eine solche haben sie

aber weder im Nachgang zur Auflage vom 23. August 2006 noch sonst im weiteren

Verfahren je beantragen lassen. Ebenso wenig sind sonstige Hinweise in den

Akten ersichtlich, dass die Anwendung der Formelwerte auf die Liegenschaft der

Pflichtigen bei der vorliegenden, konkreten Einschätzung dazu führt, dass die

gesetzlich zulässige Bandbreite verlassen würde. Dies haben die Pflichtigen

auch nie behauptet.

3.3

Damit ist

die Beschwerde gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. Eine

Rückweisung zur weiteren Untersuchung der Sache erübrigt sich, und die

Pflichtigen sind gemäss Einspracheentscheid vom 3. Mai 2007 einzuschätzen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

den Beschwerdegegnern aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit §

153.

Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und §

153.

Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid der Rekurskommission

III wird aufgehoben und die Beschwerdegegner werden wie folgt eingeschätzt:

Steuerperiode 2003

Steuerperiode 2004

Steuerbares Einkommen

Fr. ….-

Fr. ….-

Satzbestimmendes Einkommen

Fr. ….-

Fr. ….-

Steuerbares Vermögen

Fr. ….-

Fr. ….-

Satzbestimmendes Vermögen

Fr. ….-

Fr. ….-

2.

Die Kosten

des Rekursverfahrens werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt,

unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer

Haftung für die gesamten Kosten.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.

82.

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung

an…