SB.2009.00018
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00018
18. November 2009Deutsch14 min
(URT.2009.11900)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2009.00018
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.11.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.02.2011 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Staats- und Gemeindesteuern 2005
Der Pflichtige hat sich erst mit nach Eintritt des ordentlichen Rentenalters im Rahmen der 2. Säule einer BVK angeschlossen, an welche er bis zum Ende seiner (selbständigen) Erwerbstätigkeit mit 70 Jahren Beiträge leistete. Seither bezieht er eine monatliche Rente.
Die geleisteten Beiträge werden zum Abzug vom steuerbaren Einkommen zugelassen, da die BVK die allgemeinen Grundsätze der Vorsorge (Kollektivität, Planmässigkeit, Gleichbehandlung und Angemessenheit) sowie das Versicherungsprinzip einhält. Ein Verbot, nach Eintritt des ordentlichen Rentenalters noch einer BVK beizutreten, ist nirgends statuiert und verstiesse im Übrigen gegen das Gleichheitsgebot.
Gutheissung.
Stichworte:
ABZUGSFÄHIGKEIT
ANGEMESSENHEIT DER VORSORGE
BERUFLICHE VORSORGE
GLEICHBEHANDLUNG
GLEICHHEITSGEBOT
KOLLEKTIVITÄT
PENSIONIERUNGSALTER
PENSIONSKASSE
PENSIONSKASSENBEITRÄGE
PLANMÄSSIGKEIT
RENTENALTER
RENTENAUSFALL
VERSICHERUNGSPRINZIP
VORSORGE
VORSORGEBEITRAG
VORSORGECHARAKTER
VORSORGEVERSICHERUNG
Rechtsnormen:
Art. 31 Abs. I AHVG
Art. 8 Abs. I BV
Art. 1 BVG
Art. 4 Abs. IV BVG
Art. 13 Abs. I lit. A BVG
Art. 13 Abs. II BVG
Art. 81 Abs. II BVG
Art. 7 Abs. III BVV 3
§ 27 Abs. II lit. d StG
§ 31 Abs. I lit. d StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2009.00018
Entscheid
der 2. Kammer
vom 18. November 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Jasmin Malla.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2005,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1937, ist mit B verheiratet. Er betrieb bis
Ende März 2007 in D eine selbständige Arztpraxis. Ende 2001, kurz vor Erreichen
seines 65. Altersjahrs, liess er sich das Kapital von Fr. 412'100.-, das
er mittels der 3. Säule a aufgebaut hatte, auszahlen. Per 1. Januar 2005 schloss
er sich der Personalvorsorgestiftung für Ärzte und Tierärzte PAT-BVG (PAT-BVG)
an. Dieses erstmalige Vorsorgeverhältnis der 2. Säule endete per Ende März 2007
mit der Aufgabe seiner Arztpraxis. Für das Jahr 2005 zahlte er reglementarische
Beiträge von insgesamt Fr. 40'044.- an die PAT-BVG ein. Seit Aufgabe der
Erwerbstätigkeit bezieht A daraus eine monatliche Altersrente von Fr. 741.-.
In der Steuererklärung 2005 zog das Ehepaar A und B die Beiträge an die 2.
Säule in der Höhe von Fr. 40'044.- vom Einkommen ab.
Mit Einschätzungs- und Einspracheentscheid vom 23. August
2007 bzw. 21. August 2008 liess das kantonale Steueramt die Beiträge an
die PAT-BVG im Betrag von Fr. 40'044.- nicht zum Abzug zu, da sich der
Pflichtige erst nach dem Erreichen des ordentlichen Pensionsalters von 65 Jahren
an die Personalvorsorgestiftung angeschlossen hatte, und schätzte das Ehepaar A
und B für das Steuerjahr 2005 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. --.-
und einem steuerbaren Vermögen von Fr. --.- ein.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs der Pflichtigen wies die Steuerrekurskommission
I mit Entscheid vom 28. Januar 2009 ab.
III.
Am 23. Februar 2009
liessen A und B dem Verwaltungsgericht beantragen, sie seien mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. --.- einzuschätzen. Ferner verlangten sie
die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während die Gemeinde D sich nicht vernehmen liess, schloss
das kantonale Steueramt auf Abweisung Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei.
Die Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts überwies die
Akten an die 2. Kammer.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153
Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat
sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört
auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der
Steuerrekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission
zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich
lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf
Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1
Von den
Einkünften werden laut § 31 Abs. 1 lit. d StG die gemäss Gesetz,
Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von
Ansprüchen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aus
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sowie Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen
zugunsten des eigenen Personals (§ 27 Abs. 2 lit. d StG)
abgezogen. Diese Bestimmungen vollziehen die bundesrechtliche Vorschrift von Art. 81
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG), wonach die von den
Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden an Vorsorgeeinrichtungen nach Gesetz
oder reglementarischen Bestimmungen geleisteten Beiträge bei den direkten
Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden abziehbar sind. Abzugsfähig
sind nicht nur die ordentlichen Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung, sondern
auch die Beiträge für den Einkauf von Lohnerhöhungen und verbesserten
Leistungen sowie von Beitragsjahren. Dabei spielt es keine Rolle, ob die
Vorsorge auf dem Leistungs- oder dem Beitragsprimat beruht oder den
obligatorischen oder überobligatorischen Bereich betrifft (Felix Richner et al.,
Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 31
N. 79; Rainer Zigerlig/Guido Jud in: Martin Zweifel/Peter Athanas (Hrsg.),
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel etc. 2000, Art. 33
DBG N. 23; RB 1996 Nr. 48; VGr, 23. Januar 2002, StE 2002 B
27.1
Nr. 26). Es müssen allerdings die allgemeinen Grundsätze, die der
beruflichen Vorsorge zugrunde liegen, namentlich Kollektivität, Gleichbehandlung,
Planmässigkeit und Angemessenheit der Vorsorge sowie das Versicherungsprinzip
erfüllt sein (BGE 120 Ib 199 E. 2c; Carl Helbling, Personalvorsorge und
BVG, 7. A., Bern 2000, S. 291; Art. 1 BVG, Fassung in Kraft seit
1.
Januar 2006). Ferner müssen die von selbständig Erwerbstätigen
geleisteten Beiträge in die Vorsorgeeinrichtung dauernd der beruflichen
Vorsorge dienen (Art. 4 Abs. 4 BVG).
2.2
Gemäss Art. 13
Abs. 1 lit. a BVG haben Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben,
Anspruch auf Altersleistungen. Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung
können allerdings abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen
mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. In diesem Fall ist der
Umwandlungssatz entsprechend anzupassen (Art. 13 Abs. 2 BVG). In der
Praxis und Literatur hat sich die Regel durchgesetzt, dass in Übereinstimmung
mit dem maximalen Rentenalter gemäss AHV (Art. 39 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG] und Art. 16 der Verordnung vom 3. Oktober
1994.
über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge
[FZV]) nach dem vollendeten 70. Altersjahr keine 2. Säule mehr aufgebaut werden
kann. Das seit dem 1. Januar 2005 geltende Reglement der PAT-BVG (PAT-BVG-Reglement)
sieht eine entsprechende Regelung vor. Gemäss Anhang V dieses Reglements können
männliche Versicherte nach Vollendung des 65. Altersjahrs auf den nächstfolgenden
Monatsersten die Alterspensionierung verlangen (Art. 5.2.1 PAT-BVG-Reglement).
Wird die selbständige Erwerbstätigkeit eines Versicherten über das
reglementarische Rücktrittsalter hinaus ganz oder teilweise fortgesetzt, ist
die Rentenzahlung entsprechend ganz oder teilweise bis zum tatsächlichen Altersrücktritt
aufzuschieben. Die reglementarischen Beiträge sind auf den vollen oder
reduzierten versicherten Lohn weiterhin zu entrichten. Der Aufschub ist längstens
bis zum 70. Altersjahr möglich (Art. 5.2.2 PAT-BVG-Reglement).
3.
3.1
Im
vorliegenden Fall ist einzig umstritten, ob sich der Pflichtige auch noch nach
vollendetem 65. Altersjahr und damit nach Erreichen des ordentlichen
Pensionsalters am 1. Januar 2005 an die Vorsorgeeinrichtung seines
Berufsverbands hat anschliessen und noch eine berufliche Vorsorge im Rahmen der
2.
Säule hat aufbauen dürfen. Nur unter dieser Voraussetzung können die an die PAT-BVG
geleisteten Beiträge von insgesamt Fr. 40'044.- vom steuerbaren Einkommen
abgezogen werden.
3.2
3.2.1
Die Steuerrekurskommission I und das kantonale Steueramt stellen sich auf
den Standpunkt, der Pflichtige könne aus der gestützt auf Art. 13 Abs. 2
BVG erlassenen Reglementsbestimmung der PAT-BVG betreffend Aufschub der
Pensionierung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese Regelung gelte nur für
bereits versicherte Erwerbstätige, welche nach vollendetem 65. Altersjahr den
Anspruch auf ihre Altersleistung bereits erworben, sich aber entschlossen
hätten, noch eine gewisse Zeit über das ordentliche Pensionsalter hinaus
weiterzuarbeiten und damit einhergehend den Leistungsabzug entsprechend
aufzuschieben. Damit stehe fest, dass sich der Beitritt des Pflichtigen in die
PAT-BVG weder als gesetzes- noch reglementskonform erweise. Ferner könne sich
der Pflichtige auch nicht auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit berufen, da die
Festsetzung einer Altersgrenze, bis zu welcher sich ein Versicherter einer
Personalvorsorgeeinrichtung anschliessen kann, das Rechtsgleichheitsgebot nicht
verletze.
3.2.2
Den Ausführungen der Vorinstanz kann aus folgenden Gründen nicht zugestimmt
werden: Zwar hat die Steuerrekurskommission I zu Recht festgestellt, dass die
gestützt auf Art. 13 Abs. 2 BVG erlassene Reglementsbestimmung der
PAT-BVG grundsätzlich nur für bereits versicherte Erwerbstätige gilt, welche
nach vollendetem 65. Altersjahr den Anspruch auf ihre Altersleistung bereits
erworben haben, den Leistungsbezug jedoch bis zur Aufgabe ihrer
Erwerbstätigkeit aufschieben. Dies entspricht auch den Grundgedanken, dass der
Versicherte vor der effektiven Beendigung seiner Erwerbstätigkeit nicht von seiner
Altersversicherung im Sinne eines Lohnzusatzes zehren soll sowie dass die durch
die Kumulierung von Lohn und Altersleistungen entstehende höhere
Steuerprogressionsstufe vermieden werden kann (vgl. Carl Helbling,
Personalvorsorge und BVG, 2006, S. 230). Dies betrifft indessen nur die
Frage, zwischen welchen Zeitpunkten ein Recht – beziehungsweise eine Pflicht –
besteht, die mit Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters entstehenden
Altersleistungen zu beziehen. Hingegen ist die entscheidwesentliche Frage, ob
auch noch nach erreichtem 65. Altersjahr eine Vorsorge neu aufgebaut beziehungsweise
weitergeführt werden kann, hiermit noch nicht geklärt. Gemäss Art. 5.2.3
Satz 2 des Reglements der PAT-BVG sind bei über das reglementarisch
vorgesehene Rücktrittsalter hinausgehender Erwerbstätigkeit die
reglementarischen Beiträge auf dem vollen oder reduziert versicherten Lohn
weiterhin zu bezahlen. Entgegen der Ansicht der Steuerrekurskommission I ist
dies keineswegs unüblich. So wird in der Verordnung über die steuerliche
Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom 13. November
1985.
(BVV 3) ausdrücklich festgehalten, dass Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen
längstens bis fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV geleistet
werden können (Art. 7 Abs. 3 BVV 3, Fassung in Kraft seit 1. Januar
2008). Damit sehen sowohl das massgebende Reglement als auch die gesetzliche
Bestimmung – welche zwar erst nach dem hier zu beurteilenden Steuerjahr 2005 in
Kraft getreten ist, jedoch die bereits herrschende Praxis verankerte – die
Möglichkeit vor, auch nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters noch
während fünf Jahren Vorsorge im Rahmen der 2. Säule zu betreiben. Zudem hat die
Steuerrekurskommission I zu Recht festgestellt, dass weder das BVG noch das
Reglement einen Eintritt nach dem ordentlichen Rücktrittsalter in die
Pensionskasse ausschliessen.
Vor diesem Hintergrund muss in
Anwendung des aus Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) abgeleiteten
Rechtsgleichheitsgebots, wonach Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich
zu behandeln ist, ein erstmaliger Anschluss an die Pensionskasse auch für
Personen möglich sein, welche trotz überschrittenen ordentlichen Pensionsalters
weiterhin erwerbstätig sind. Die vom Pflichtigen geleisteten Beiträge in die
Vorsorgeeinrichtung dienen dauernd der beruflichen Vorsorge, da nach dem
Erreichen der Pensionierung nicht eine Kapitalleistung, sondern eine
lebenslängliche Rente bezogen wird. Auch wenn die aufgrund der kurzen Versicherungsdauer
monatlich ausbezahlte Rente von Fr. 741.- bescheiden ausfällt, so verbleibt
dem Pflichtigen nach Erreichen des Pensionsalters mit 70 Jahren immerhin noch
eine durchschnittliche Lebenserwartung von 15.02 Jahren (Stauffer/Schätzle,
Barwerttafeln, 5. A. 2001, Zürich, Tafel 42) innert welcher er von den
Leistungen wird profitieren können. Das Gesagte gilt zumindest für ordentliche
Beiträge; ob allerdings ein Einkauf von fehlenden Beitragsjahren nach Erreichen
des ordentlichen Pensionsalters noch möglich ist, kann im vorliegenden
Verfahren offengelassen werden.
3.3
In einem
weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Grundsätze der Kollektivität, Gleichbehandlung,
Planmässigkeit und Angemessenheit der Vorsorge sowie das Versicherungsprinzip eingehalten
sind (Art. 1, 1c, 1d, 1f und 1g der Verordnung vom 18. April 1984
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenvorsorge in der
Fassung vom 1. Januar 2006 [BVV 2]).
3.3.1
Der Grundsatz der Kollektivität ist eingehalten, wenn die
Vorsorgeeinrichtung oder das Vorsorgewerk in ihrem Reglement eines oder mehrere
Kollektive von Versicherten vorsieht (Art. 1c BVV 2). Der Pflichtige ist
an der Personalvorsorgestiftung seines Berufsverbands für Ärzte und Tierärzte
angeschlossen, welche die Voraussetzung der Kollektivität unbestrittenermassen
erfüllt.
3.3.2
Ebenfalls ist bei der PAT-BVG der Grundsatz der Gleichbehandlung
eingehalten, da für alle Versicherten des Kollektivs die gleichen
reglementarischen Bedingungen gelten (Art. 1f BVV 2).
3.3.3
Die Voraussetzung der Planmässigkeit ist laut Art. 1g BVV 2 erfüllt,
wenn die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement die verschiedenen Leistungen,
die Art ihrer Finanzierung, die Anspruchsvoraussetzungen, die Vorsorgepläne
sowie die verschiedenen Versichertenkollektive, für welche unterschiedliche
Pläne gelten, genau festlegt. Das Reglement der PAT-BVG sieht im Anhang II vier
Vorsorgepläne vor, die nach schematischen Kriterien festgelegt sind, wobei der
Vorsorgenehmer einen Plan zu wählen hat. Da der Pflichtige vom Beitritt an bis
zum Rücktritt den gewählten Plan nicht geändert hat, ist vorliegend die
Voraussetzung der Planmässigkeit erfüllt. Damit kann offenbleiben, ob die
Möglichkeit, den Vorsorgeplan jeweils auf den 1. Januar zu ändern, der
Planmässigkeit zuwiderläuft. Die Beschränkung auf drei Vorsorgepläne ist
jedenfalls erst mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Art. 1d BVV 2
eingeführt worden.
3.3.4
Gemäss dem seit 1. Januar 2006 geltenden Art. 1 BVV 2 gilt ein
Vorsorgeplan als angemessen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Die
reglementarischen Leistungen überschreiten nicht 70 % des letzten
versicherbaren AHV-pflichtigen Lohns oder Einkommens vor der Pensionierung;
oder die gesamten reglementarischen Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
die der Finanzierung der Altersleistungen dienen, betragen nicht mehr als 25 % aller
versicherbaren AHV-pflichtigen Löhne beziehungsweise die Beiträge der Selbständigerwerbenden
nicht mehr als 25 % des versicherbaren AHV-pflichtigen Einkommens pro Jahr.
Bevor die vorausgesetzte Angemessenheit in einer Verordnung definiert wurde, hatten
Steuerbehörden eine Faustregel entwickelt, wonach das Kriterium der
Angemessenheit bis zu einer Beitragshöhe von rund 20 % des Bruttolohns in der
Regel als gewahrt galt (BGr, 7. März 2007,2A.554/2006, E. 6.3,
www.bger.ch; StR 44/1989 S. 364).
Gemäss Art. 3.2. Abs. 5
des PAT-BVG-Reglements bestimmen die Selbständigerwerbenden den versicherten
Lohn selbst. Versicherbar ist im Maximum das AHV-beitragspflichtige Einkommen
oder das durchschnittliche AHV-pflichtige Einkommen für längstens fünf Jahre
vor Abzug der eigenen Beiträge an die berufliche Vorsorge. Der Pflichtige hat
für das Jahr 2005 ein Jahreseinkommen von Fr. 190'000.- versichert. Dies
entspricht dem Durchschnitt seiner Einkünfte der letzten fünf Jahre. Bei einem
versicherten Jahreseinkommen von Fr. 190'000.- überschreitet die jährliche
BVG-Altersrente von Fr. 8'892.- nicht annähernd 70 % des letzten
AHV-pflichtigen Einkommens des Pflichtigen vor seiner Pensionierung. Die
gesamten reglementarischen jährlichen Beiträge von insgesamt Fr. 40'044.-
betragen rund 21 % des versicherten Einkommens pro Jahr. Damit erweisen sich sowohl
die Höhe der Beiträge als auch der Leistungen als angemessen.
3.3.5
Der Pflichtige ist nebst der Versicherung für das Alter auch für die
Risiken Tod und Invalidität versichert und hat auch diesbezügliche
Risikobeiträge bezahlt (Art. 2.5 sowie Anhang II des PAT-BVG-Reglements).
Ob die in Art. 1 h BVV 2 genannten Voraussetzungen des
Versicherungsprinzips eingehalten sind, kann für das Jahr 2005 noch offengelassen
werden, da gemäss Schlussbestimmung der Änderung vom 10. Juni 2005 lit. c
Guthaben in Vorsorgeeinrichtungen, welche bei Inkrafttreten dieser Änderung
bereits bestehen und die den Anforderungen von Art. 1 h PAT-BVG-Reglement nicht
genügen, erst ab diesem Datum und damit erst ab 1. Januar 2006 nicht mehr
geäufnet werden dürfen.
Aufgrund des Gesagten sind somit die Voraussetzungen für
den Abzug der im Streit liegenden Beiträge gemäss § 31 Abs. 1 lit. d
StG erfüllt. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG) und er hat den Beschwerdeführenden eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführenden werden für die Staats-
und Gemeindesteuern 2005 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr--.- und einem
steuerbaren Vermögen von Fr. --.- eingeschätzt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.-- die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'220.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'800.– (inkl.
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…