SB.2009.00019
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00019
18. November 2009Deutsch15 min
(URT.2009.11901)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2009.00019
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.11.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 01.02.2011 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Direkte Bundessteuer 2005
vgl. SB.2009.00018
Stichworte:
ABZUGSFÄHIGKEIT
ANGEMESSENHEIT DER VORSORGE
BERUFLICHE VORSORGE
GLEICHBEHANDLUNG
GLEICHHEITSGEBOT
KOLLEKTIVITÄT
PENSIONSKASSENBEITRÄGE
PLANMÄSSIGKEIT
RENTENALTER
VERSICHERUNGSPRINZIP
VORSORGE
VORSORGEBEITRAG
VORSORGECHARAKTER
VORSORGEVERHÄLTNIS
Rechtsnormen:
Art. 31 Abs. I AHVG
Art. 8 Abs. I BV
Art. 1 BVG
Art. 4 Ziff. IV BVG
Art. 13 Abs. I BVG
Art. 13 Abs. II BVG
Art. 7 Abs. III BVV 3
Art. 27 Abs. II lit. c DBG
Art. 33I Ziff. d DBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2009.00019
Entscheid
der 2. Kammer
vom 18. November 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Jasmin Malla.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte
Bundessteuer 2005,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1937, ist mit B verheiratet. Er betrieb bis
Ende März 2007 in D eine selbständige Arztpraxis. Ende 2001, kurz vor Erreichen
seines 65. Altersjahrs, liess er sich das Kapital von Fr. 412'100.-, das er
mittels der 3. Säule a aufgebaut hatte, auszahlen. Per 1. Januar 2005 schloss
er sich der Personalvorsorgestiftung für Ärzte und Tierärzte PAT-BVG (PAT-BVG)
an. Dieses erstmalige Vorsorgeverhältnis der 2. Säule endete per Ende März 2007
mit der Aufgabe seiner Arztpraxis. Für das Jahr 2005 zahlte er reglementarische
Beiträge von insgesamt Fr. 40'044.- an die PAT-BVG ein. Seit Aufgabe der
Erwerbstätigkeit bezieht A daraus eine monatliche Altersrente von Fr. 741.-. In
der Steuererklärung 2005 zog das Ehepaar A und B die Beiträge an die 2. Säule
in der Höhe von Fr. 40'044.- vom Einkommen ab.
Mit Einschätzungs- und Einspracheentscheid vom 23. August
2007 bzw. 21. August 2008 liess das kantonale Steueramt die Beiträge an die
PAT-BVG im Betrag von Fr. 40'044.- nicht zum Abzug zu, da sich der Pflichtige
erst nach dem Erreichen des ordentlichen Pensionsalters von 65 Jahren an die
Personalvorsorgestiftung angeschlossen hatte, und schätzte das Ehepaar A und B
für das Steuerjahr 2005 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. --.- ein.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs der Pflichtigen wies die
Steuerrekurskommission I mit Entscheid vom 28. Januar 2009 ab.
III.
Am 23. Februar 2009 liessen
A und B dem Verwaltungsgericht beantragen, sie seien mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. --.- einzuschätzen. Ferner verlangten sie die Zusprechung
einer Parteientschädigung.
Während die Gemeinde D sich nicht vernehmen liess, schloss
das kantonale Steueramt auf Abweisung Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts überwies die
Akten an die 2. Kammer.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Für die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale
Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
(DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das
Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss".
Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der
Steuerrekurskommission gestattet unterschiedliche Regelungen, die sich aus der
Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei einem solchen
System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für
die zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der Verfahrensökonomie und
ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken
(BGE 131 II 548 E. 2.2.2).
Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige,
hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche
Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel
des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin (Art. 140 Abs. 3
DBG) ermöglichen, muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, welche
die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer
Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle
beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5). Das Verwaltungsgericht hat sich
infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch
die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig
festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der
Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission
zu setzen (vgl. RB 1999 Nr. 147).
1.2
Die vom
Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter
Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen
Entscheids der Rekurskommission nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven
handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf
einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten
Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen
oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Neue, erstmals
vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen schliesslich allgemein
zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen,
welche unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999 Nr. 149).
2.
2.1
Von den
Einkünften werden laut Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG die gemäss
Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum
Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sowie
Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals (§ 27 Abs.
2.
lit. c DBG) abgezogen. Diese Bestimmungen vollziehen die bundesrechtliche
Vorschrift von Art. 81 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG), wonach
die von den Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden an Vorsorgeeinrichtungen
nach Gesetz oder reglementarischen Bestimmungen geleisteten Beiträge bei den
direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden abziehbar sind. Abzugsfähig
sind nicht nur die ordentlichen Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung, sondern
auch die Beiträge für den Einkauf von Lohnerhöhungen und verbesserten
Leistungen sowie von Beitragsjahren. Dabei spielt es keine Rolle, ob die
Vorsorge auf dem Leistungs- oder dem Beitragsprimat beruht oder den
obligatorischen oder überobligatorischen Bereich betrifft (Felix Richner et al.,
Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006,
§ 31 N. 79; Rainer Zigerlig/Guido Jud in: Martin Zweifel/Peter
Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel etc.
2000, Art. 33 DBG N. 23; RB 1996 Nr. 48; VGr,
23.
Januar 2002, StE 2002 B 27.1 Nr. 26). Es müssen allerdings die
allgemeinen Grundsätze, die der beruflichen Vorsorge zugrunde liegen, namentlich
Kollektivität, Gleichbehandlung, Planmässigkeit und Angemessenheit der Vorsorge
sowie das Versicherungsprinzip erfüllt sein (BGE 120 Ib 199 E. 2c; Carl
Helbling, Personalvorsorge und BVG, 7. A., Bern 2000, S. 291; Art. 1 BVG,
Fassung in Kraft seit 1. Januar 2006). Ferner müssen die von selbständig
Erwerbstätigen geleisteten Beiträge in die Vorsorgeeinrichtung dauernd der
beruflichen Vorsorge dienen (Art. 4 Abs. 4 BVG).
2.2
Gemäss
Art. 13 Abs. 1 lit. a BVG haben Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt
haben, Anspruch auf Altersleistungen. Die reglementarischen Bestimmungen der
Vorsorgeeinrichtung können allerdings abweichend davon vorsehen, dass der
Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht.
In diesem Fall ist der Umwandlungssatz entsprechend anzupassen (Art. 13 Abs. 2
BVG). In der Praxis und Literatur hat sich die Regel durchgesetzt, dass in Übereinstimmung
mit dem maximalen Rentenalter gemäss AHV (Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20.
Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] und
Art. 16 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der
beruflichen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [FZV]) nach dem
vollendeten 70. Altersjahr keine 2. Säule mehr aufgebaut werden kann. Das seit
dem 1. Januar 2005 geltende Reglement der PAT-BVG (PAT-BVG-Reglement) sieht
eine entsprechende Regelung vor. Gemäss Anhang V dieses Reglements können
männliche Versicherte nach Vollendung des 65. Altersjahrs auf den nächstfolgenden
Monatsersten die Alterpensionierung verlangen (Art. 5.2.1 PAT-BVG-Reglement).
Wird die selbständige Erwerbstätigkeit eines Versicherten über das
reglementarische Rücktrittsalter hinaus ganz oder teilweise fortgesetzt, ist
die Rentenzahlung entsprechend ganz oder teilweise bis zum tatsächlichen Altersrücktritt
aufzuschieben. Die reglementarischen Beiträge sind auf den vollen oder
reduzierten versicherten Lohn weiterhin zu entrichten. Der Aufschub ist längstens
bis zum 70. Altersjahr möglich (Art. 5.2.2 PAT-BVG-Reglement).
3.
3.1
Im
vorliegenden Fall ist einzig umstritten, ob sich der Pflichtige auch noch nach
vollendetem 65. Altersjahr und damit nach Erreichen des ordentlichen
Pensionsalters am 1. Januar 2005 an die Vorsorgeeinrichtung seines
Berufsverbands hat anschliessen und noch eine berufliche Vorsorge im Rahmen der
2.
Säule hat aufbauen dürfen. Nur unter dieser Voraussetzung können die an die
PAT-BVG geleisteten Beiträge von insgesamt Fr. 40'044.- vom steuerbaren
Einkommen abgezogen werden.
3.2
3.2.1
Die Steuerrekurskommission I und das kantonale Steueramt stellen sich auf
den Standpunkt, der Pflichtige könne aus der gestützt auf Art. 13 Abs. 2 BVG
erlassenen Reglementsbestimmung der PAT-BVG betreffend Aufschub der Pensionierung
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese Regelung gelte nur für bereits
versicherte Erwerbstätige, welche nach vollendetem 65. Altersjahr den Anspruch
auf ihre Altersleistung bereits erworben, sich aber entschlossen hätten, noch
eine gewisse Zeit über das ordentliche Pensionsalter hinaus weiterzuarbeiten
und damit einhergehend den Leistungsabzug entsprechend aufzuschieben. Damit
stehe fest, dass sich der Beitritt des Pflichtigen in die PAT-BVG weder als
gesetzes- noch reglementskonform erweise. Ferner könne sich der Pflichtige auch
nicht auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit berufen, da die Festsetzung einer
Altersgrenze, bis zu welcher sich ein Versicherter einer
Personalvorsorgeeinrichtung anschliessen kann, das Rechtsgleichheitsgebot nicht
verletze.
3.2.2
Den Ausführungen der Vorinstanz kann aus folgenden Gründen nicht zugestimmt
werden: Zwar hat die Steuerrekurskommission I zu Recht festgestellt, dass die
gestützt auf Art. 13 Abs. 2 BVG erlassene Reglementsbestimmung der PAT-BVG
grundsätzlich nur für bereits versicherte Erwerbstätige gilt, welche nach
vollendetem 65. Altersjahr den Anspruch auf ihre Altersleistung bereits
erworben haben, den Leistungsbezug jedoch bis zur Aufgabe ihrer
Erwerbstätigkeit aufschieben. Dies entspricht auch den Grundgedanken, dass der
Versicherte vor der effektiven Beendigung seiner Erwerbstätigkeit nicht von seiner
Altersversicherung im Sinne eines Lohnzusatzes zehren soll sowie dass die durch
die Kumulierung von Lohn und Altersleistungen entstehende höhere
Steuerprogressionsstufe vermieden werden kann (vgl. Carl Helbling,
Personalvorsorge und BVG, 2006, S. 230). Dies betrifft indessen nur die Frage,
zwischen welchen Zeitpunkten ein Recht – beziehungsweise eine Pflicht –
besteht, die mit Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters entstehenden
Altersleistungen zu beziehen. Hingegen ist die entscheidwesentliche Frage, ob
auch noch nach erreichtem 65. Altersjahr eine Vorsorge neu aufgebaut beziehungsweise
weitergeführt werden kann, hiermit noch nicht geklärt. Gemäss Art. 5.2.3 Satz 2
des Reglements der PAT-BVG sind bei über das reglementarisch vorgesehene
Rücktrittsalter hinausgehender Erwerbstätigkeit die reglementarischen Beiträge
auf dem vollen oder reduziert versicherten Lohn weiterhin zu bezahlen. Entgegen
der Ansicht der Steuerrekurskommission I ist dies keineswegs unüblich. So wird
in der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an
anerkannte Vorsorgeformen vom 13. November 1985 (BVV 3) ausdrücklich
festgehalten, dass Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen längstens bis fünf
Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV geleistet werden
können (Art. 7 Abs. 3 BVV 3, Fassung in Kraft seit 1. Januar 2008). Damit sehen
sowohl das massgebende Reglement als auch die gesetzliche Bestimmung – welche
zwar erst nach dem hier zu beurteilenden Steuerjahr 2005 in Kraft getreten ist,
jedoch die bereits herrschende Praxis verankerte – die Möglichkeit vor, auch
nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters noch während fünf Jahren
Vorsorge im Rahmen der 2. Säule zu betreiben. Zudem hat die Steuerrekurskommission
I zu Recht festgestellt, dass weder das BVG noch das Reglement einen Eintritt
nach dem ordentlichen Rücktrittsalter in die Pensionskasse ausschliessen.
Vor diesem Hintergrund muss in
Anwendung des aus Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) abgeleiteten Rechtsgleichheitsgebots,
wonach Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln ist, ein
erstmaliger Anschluss an die Pensionskasse auch für Personen möglich sein,
welche trotz überschrittenen ordentlichen Pensionsalters weiterhin erwerbstätig
sind. Die vom Pflichtigen geleisteten Beiträge in die Vorsorgeeinrichtung
dienen dauernd der beruflichen Vorsorge, da nach dem Erreichen der
Pensionierung nicht eine Kapitalleistung, sondern eine lebenslängliche Rente
bezogen wird. Auch wenn die aufgrund der kurzen Versicherungsdauer monatlich
ausbezahlte Rente von Fr. 741.- bescheiden ausfällt, so verbleibt dem
Pflichtigen nach Erreichen des Pensionsalters mit 70 Jahren immerhin noch eine
durchschnittliche Lebenserwartung von 15.02 Jahren (Stauffer/Schätzle, Barwerttafeln,
5.
A. 2001, Zürich, Tafel 42) innert welcher er von den Leistungen wird profitieren
können. Das Gesagte gilt zumindest für ordentliche Beiträge; ob allerdings ein
Einkauf von fehlenden Beitragsjahren nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters
noch möglich ist, kann im vorliegenden Verfahren offengelassen werden.
3.3
In einem
weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Grundsätze der Kollektivität, Gleichbehandlung,
Planmässigkeit und Angemessenheit der Vorsorge sowie das Versicherungsprinzip
eingehalten sind (Art. 1, 1c, 1d, 1f und 1g der Verordnung vom 18. April 1984
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenvorsorge in der
Fassung vom 1. Januar 2006 [BVV 2]).
3.3.1
Der Grundsatz der Kollektivität ist eingehalten, wenn die
Vorsorgeeinrichtung oder das Vorsorgewerk in ihrem Reglement eines oder mehrere
Kollektive von Versicherten vorsieht (Art. 1c BVV 2). Der Pflichtige ist an der
Personalvorsorgestiftung seines Berufsverbands für Ärzte und Tierärzte
angeschlossen, welche die Voraussetzung der Kollektivität unbestrittenermassen
erfüllt.
3.3.2
Ebenfalls ist bei der PAT-BVG der Grundsatz der Gleichbehandlung
eingehalten, da für alle Versicherten des Kollektivs die gleichen reglementarischen
Bedingungen gelten (Art. 1f BVV 2).
3.3.3
Die Voraussetzung der Planmässigkeit ist laut Art. 1g BVV 2 erfüllt, wenn
die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement die verschiedenen Leistungen, die
Art ihrer Finanzierung, die Anspruchsvoraussetzungen, die Vorsorgepläne sowie
die verschiedenen Versichertenkollektive, für welche unterschiedliche Pläne
gelten, genau festlegt. Das Reglement der PAT-BVG sieht im Anhang II vier
Vorsorgepläne vor, die nach schematischen Kriterien festgelegt sind, wobei der
Vorsorgenehmer einen Plan zu wählen hat. Da der Pflichtige vom Beitritt an bis
zum Rücktritt den gewählten Plan nicht geändert hat, ist vorliegend die
Voraussetzung der Planmässigkeit erfüllt. Damit kann offenbleiben, ob die
Möglichkeit, den Vorsorgeplan jeweils auf den 1. Januar zu ändern, der
Planmässigkeit zuwiderläuft. Die Beschränkung auf drei Vorsorgepläne ist jedenfalls
erst mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Art. 1d BVV 2 eingeführt worden.
3.3.4
Gemäss dem seit 1. Januar 2006 geltenden Art. 1 BVV 2 gilt ein Vorsorgeplan
als angemessen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Die
reglementarischen Leistungen überschreiten nicht 70 % des letzten
versicherbaren AHV-pflichtigen Lohns oder Einkommens vor der Pensionierung;
oder die gesamten reglementarischen Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
die der Finanzierung der Altersleistungen dienen, betragen nicht mehr als 25 %
aller versicherbaren AHV-pflichtigen Löhne beziehungsweise die Beiträge der
Selbständigerwerbenden nicht mehr als 25 % des versicherbaren AHV-pflichtigen
Einkommens pro Jahr. Bevor die vorausgesetzte Angemessenheit in einer Verordnung
definiert wurde, hatten Steuerbehörden eine Faustregel entwickelt, wonach das
Kriterium der Angemessenheit bis zu einer Beitragshöhe von rund 20 % des Bruttolohns
in der Regel als gewahrt galt (BGr, 7. März 2007,2A.554/2006, E. 6.3,
www.bger.ch; StR 44/1989 S. 364).
Gemäss Art. 3.2. Abs. 5 des
PAT-BVG-Reglements bestimmen die Selbständigerwerbenden den versicherten Lohn
selbst. Versicherbar ist im Maximum das AHV-beitragspflichtige Einkommen oder
das durchschnittliche AHV-pflichtige Einkommen für längstens fünf Jahre vor
Abzug der eigenen Beiträge an die berufliche Vorsorge. Der Pflichtige hat für
das Jahr 2005 ein Jahreseinkommen von Fr. 190'000.- versichert. Dies entspricht
dem Durchschnitt seiner Einkünfte der letzten fünf Jahre. Bei einem
versicherten Jahreseinkommen von Fr. 190'000.- überschreitet die jährliche
BVG-Altersrente von Fr. 8'892.- nicht annähernd 70 % des letzten
AHV-pflichtigen Einkommens des Pflichtigen vor seiner Pensionierung. Die
gesamten reglementarischen jährlichen Beiträge von insgesamt Fr. 40'044.-
betragen rund 21 % des versicherten Einkommens pro Jahr. Damit erweisen sich sowohl
die Höhe der Beiträge als auch der Leistungen als angemessen.
3.3.5
Der Pflichtige ist nebst der Versicherung für das Alter auch für die
Risiken Tod und Invalidität versichert und hat auch diesbezügliche
Risikobeiträge bezahlt (Art. 2.5 sowie Anhang II des PAT-BVG-Reglements). Ob
die in Art. 1 h BVV 2 genannten Voraussetzungen des Versicherungsprinzips
eingehalten sind, kann für das Jahr 2005 noch offengelassen werden, da gemäss
Schlussbestimmung der Änderung vom 10. Juni 2005 lit. c Guthaben in
Vorsorgeeinrichtungen, welche bei Inkrafttreten dieser Änderung bereits bestehen
und die den Anforderungen von Art. 1 h PAT-BVG-Reglement nicht genügen, erst ab
diesem Datum und damit erst ab 1. Januar 2006 nicht mehr geäufnet werden
dürfen.
Damit sind aufgrund des Gesagten die Voraussetzungen für
den Abzug der im Streit liegenden Beiträge gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG
erfüllt. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und sie hat den Beschwerdeführenden eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 64 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführenden werden mit einem Einkommen
von Fr. --.- eingeschätzt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.-- die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 700.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für die Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'400.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…