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Entscheid

SB.2009.00023

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00023

31. März 2010Deutsch7 min

(URT.2010.12214)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Die A AG als Rechtsnachfolgerin der Firma D

(die Pflichtige) wies im Geschäftsjahr 2002 einen handelsrechtlichen Gewinn von

Fr. … aus. Die in der Steuererklärung 2002 von der Pflichtigen geltend

gemachten Vorjahresverluste aus den sieben der Steuerperiode vorangehenden

Jahren wurden im Einschätzungsverfahren gekürzt, unter anderem wegen Zinsen auf

verdecktem Eigenkapital. Mit Entscheid vom 20. Juni 2006

wurde die Pflichtige mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem

steuerbaren Eigenkapital von Fr. … eingeschätzt.

B.

Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache wies das kantonale

Steueramt am 21. August 2008 ab. Zusätzlich zu nachfolgend nicht weiter

interessierenden Korrekturen wurde an der Aufrechnung von Eigenkapitalzinsen

bei den Vorjahresverlusten 1995 bis 1998 festgehalten, dies im neu errechneten

Umfang von Fr. …. Dergestalt resultierte im Ergebnis ein steuerbarer

Reingewinn von Fr. … bei einem unveränderten steuerbaren Eigenkapital von

Fr. ….

Erwägungen

II.

Am 18. Dezember 2008 wies die Steuerrekurskommission

I den hiergegen erhobenen Rekurs der Pflichtigen ab.

III.

Mit Beschwerde vom 6. März 2009 gelangte die

Pflichtige an das Verwaltungsgericht, dem sie beantragen liess, es sei der

steuerbare Gewinn für die Steuerperiode 2002 auf Fr. … festzusetzen. Zudem

ersuchte sie um Zusprechung einer Parteientschädigung.

Währenddem die Steuerrekurskommission I auf

Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf kostenfällige Abweisung

der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Mit der Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige

oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend

gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die

reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu

setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich

auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf

Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

2.

2.1

Im

vorliegenden Fall ist – zu Recht – unbestritten, dass die Pflichtige in den

Geschäftsjahren 1995 bis 1998 verdecktes Eigenkapital im Sinn von § 80 StG

aufgewiesen und übersetzte Zinsen im vom kantonalen Steueramt ermittelten

Umfang von Fr. … verbucht hat. Ebenfalls ist unbestritten, dass sich das

kantonale Steueramt in den der vorliegenden Steuerperiode vorangehenden

Einschätzungen nie zur steuerrechtlichen Qualifikation dieser Zinsen als unter § 64

Abs. 1 Ziff. 4 StG fallend geäussert hat, weil die jeweiligen steuerbaren

Gewinne aufgrund von seitens der Pflichtigen deklarierten Verluste ohnehin auf

Fr. … festzusetzen waren. Umstritten ist dagegen, ob die Aufrechnung

dieser Zinsen in der vorliegenden Steuerperiode zulässig ist.

2.2

Die

Rekurskommission hielt in ihrem Entscheid unter Berufung auf die verwaltungsgerichtliche

Rechtsprechung fest, dass nur die Steuerfaktoren als Dispositiv des Einschätzungsentscheids

in Rechtskraft erwachsen könnten. Ein aus früheren Steuerperioden vorgetragener

Verlust unterliege damit der Überprüfung im Moment von dessen Geltendmachung.

Auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen kann vorab verwiesen werden;

das Verwaltungsgericht tritt ihnen vollumfänglich bei (vgl. § 161 des

Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976).

2.3

Was die

Pflichtige gegen diese Würdigung vorbringt, sticht nicht. Zwar ist es richtig,

dass eine Interdependenz zwischen verdecktem Eigenkapital und den darauf

entrichteten Zinsen besteht. Ebenso ist zutreffend, dass das steuerbare

Eigenkapital jedes Jahr festgestellt wird (§ 139 StG) und dass innerhalb

der gleichen Steuerperiode die Frage nach dem Bestehen verdeckten Eigenkapitals

für die Gewinnsteuer nicht anders beantwortet werden kann als für die

Kapitalsteuer. Ausgangspunkt ist die – vorliegend unbestrittene – Frage, ob

verdecktes Eigenkapital vorliege. Ist dies zu bejahen, so erfolgt einerseits

eine Erhöhung des steuerbaren Eigenkapitals, andererseits eine Hinzurechnung

der auf dem verdeckten Eigenkapital entrichteten Zinsen zum steuerbaren

Reingewinn. Schon aus diesem Grund – ebenso wie aufgrund der zeitlichen

Beschränkung der Verlustverrechnungsperiode (§ 70 Abs. 1 StG) – kann

keinesfalls davon gesprochen werden, dass die Aufrechnung beim Ertrag der

Zinsen auf verdecktem Eigenkapital von einer entsprechenden Aufrechnung beim

Kapital abhängt. Dies gilt um so mehr, als die Steuerbehörden auch unter dem

alleinigen Aspekt der Kapitalsteuer bei fehlenden offenen und stillen Reserven

sich zur Qualifizierung als verdecktes Eigenkapital nur dann zwingend äussern

müssen, wenn dadurch eine Verlustverrechnung mit dieses übersteigenden

Bilanzverlusten ausgeschlossen wäre (BGr, 6. November 2008,2C_259/2008,

E. 2.4.2, www.bger.ch, auch zum Folgenden). Nicht zu folgen vermag das

Verwaltungsgericht sodann der Ansicht, das Abstellen auf die Mindestbe­steuerungsvorschrift

und das Heranziehen des Aktienkapitals schliesse die spätere Annahme verdeckten

Eigenkapitals aus. Es bleibt dabei, dass einzig das Dispositiv eines Entscheids

in Rechtskraft erwächst und die Würdigung von Sachverhalt und Rechtslage in

jeder Steuerperiode neu erfolgen kann (vgl. anstelle vieler BGr,

10.

August 2009,2C_220/2009, E. 8.1, www.bger.ch). Selbst wenn

mithin mit den Pflichtigen davon auszugehen wäre, die Steuerbehörde hätte in

den früheren Steuerperioden bei der Festlegung der Kapitalsteuer die Existenz

verdeckten Eigenkapitals implizit verneint, so bliebe dies für die vorliegend

einzig interessierende Steuerperiode ohne Einfluss, denn auch der damit

verbundene Umstand, dass die Pflichtigen – je nach Ausmass der weiteren bestehenden

Bilanzverluste – allenfalls gar von einer zu tiefen Kapitalsteuer profitiert

hätten, gibt ihnen keinen Anspruch darauf, in der vorliegend zu beurteilenden

Steuerperiode nicht gesetzmässig eingeschätzt zu werden (BGr, 26. April

2006,2A.757/2004, E. 3.2, www.bger.ch). Fehlgeht in diesem Licht

schliesslich auch der Hinweis, die hier vertretene Auffassung würde es den Steuerbehörden

ermöglichen, "die Steuerpflichtigen in Verlustperioden durch unzutreffende

Kapitalveranlagungen in Sicherheit [zu] wiegeln". Die von den Pflichtigen

verfochtene Anregung, "auch bei fehlendem Gewinnausweis durch korrekte

Kapitalveranlagungen auf das Vorhandensein von verdecktem Eigenkapital hinzuweisen",

würde darauf hinauslaufen, dass in jeder Steuerperiode über die Höhe des

zulässigen Verlustvortrags zu befinden wäre. Eine solche Regelung wäre zwar

nicht undenkbar, bedürfte aber einer ausdrücklichen entsprechenden gesetzlichen

Grundlage. Eine solche besteht aber im Zürcher Steuerrecht, dessen einschlägige

Regelungen denjenigen bei der direkten Bundessteuer entsprechen, nicht (vgl.

Peter Brülisauer/Andreas Helbing, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.],

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel etc. 2008, Art. 67

DBG N. 12, mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Nach

geltendem Recht ist über die Höhe der zulässigen Verlustverrechnung dann zu

befinden, wenn sich ansonsten ein positiver steuerbarer Ertrag ergeben würde

(vgl. BGr, 10. August 2009,2C_220/2009, E. 8.1, www.bger.ch). Von

einem unzulässigen Zurückkommen auf rechtskräftige Entscheide kann damit

entgegen der Auffassung der Pflichtigen nicht gesprochen werden; die früheren

Veranlagungsperioden stehen vorliegend nicht zur Diskussion. Demzufolge ist die

Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG) und bleibt ihr die Zusprechung einer Parteientschädigung

versagt (§ 152 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und § 17

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 6'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…