SB.2009.00023
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00023
31. März 2010Deutsch7 min
(URT.2010.12214)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2009.00023
Entscheid
der 2. Kammer
vom 31. März 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Ersatzrichter
Michael Beusch, Gerichtssekretärin
Silvia Hunziker.
In Sachen
A AG, vertreten
durch RA B und RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern
(1.10.2001–30.9.2002),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Die A AG als Rechtsnachfolgerin der Firma D
(die Pflichtige) wies im Geschäftsjahr 2002 einen handelsrechtlichen Gewinn von
Fr. … aus. Die in der Steuererklärung 2002 von der Pflichtigen geltend
gemachten Vorjahresverluste aus den sieben der Steuerperiode vorangehenden
Jahren wurden im Einschätzungsverfahren gekürzt, unter anderem wegen Zinsen auf
verdecktem Eigenkapital. Mit Entscheid vom 20. Juni 2006
wurde die Pflichtige mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem
steuerbaren Eigenkapital von Fr. … eingeschätzt.
B.
Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 21. August 2008 ab. Zusätzlich zu nachfolgend nicht weiter
interessierenden Korrekturen wurde an der Aufrechnung von Eigenkapitalzinsen
bei den Vorjahresverlusten 1995 bis 1998 festgehalten, dies im neu errechneten
Umfang von Fr. …. Dergestalt resultierte im Ergebnis ein steuerbarer
Reingewinn von Fr. … bei einem unveränderten steuerbaren Eigenkapital von
Fr. ….
Erwägungen
II.
Am 18. Dezember 2008 wies die Steuerrekurskommission
I den hiergegen erhobenen Rekurs der Pflichtigen ab.
III.
Mit Beschwerde vom 6. März 2009 gelangte die
Pflichtige an das Verwaltungsgericht, dem sie beantragen liess, es sei der
steuerbare Gewinn für die Steuerperiode 2002 auf Fr. … festzusetzen. Zudem
ersuchte sie um Zusprechung einer Parteientschädigung.
Währenddem die Steuerrekurskommission I auf
Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf kostenfällige Abweisung
der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit der Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend
gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die
reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu
setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich
auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf
Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1
Im
vorliegenden Fall ist – zu Recht – unbestritten, dass die Pflichtige in den
Geschäftsjahren 1995 bis 1998 verdecktes Eigenkapital im Sinn von § 80 StG
aufgewiesen und übersetzte Zinsen im vom kantonalen Steueramt ermittelten
Umfang von Fr. … verbucht hat. Ebenfalls ist unbestritten, dass sich das
kantonale Steueramt in den der vorliegenden Steuerperiode vorangehenden
Einschätzungen nie zur steuerrechtlichen Qualifikation dieser Zinsen als unter § 64
Abs. 1 Ziff. 4 StG fallend geäussert hat, weil die jeweiligen steuerbaren
Gewinne aufgrund von seitens der Pflichtigen deklarierten Verluste ohnehin auf
Fr. … festzusetzen waren. Umstritten ist dagegen, ob die Aufrechnung
dieser Zinsen in der vorliegenden Steuerperiode zulässig ist.
2.2
Die
Rekurskommission hielt in ihrem Entscheid unter Berufung auf die verwaltungsgerichtliche
Rechtsprechung fest, dass nur die Steuerfaktoren als Dispositiv des Einschätzungsentscheids
in Rechtskraft erwachsen könnten. Ein aus früheren Steuerperioden vorgetragener
Verlust unterliege damit der Überprüfung im Moment von dessen Geltendmachung.
Auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen kann vorab verwiesen werden;
das Verwaltungsgericht tritt ihnen vollumfänglich bei (vgl. § 161 des
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976).
2.3
Was die
Pflichtige gegen diese Würdigung vorbringt, sticht nicht. Zwar ist es richtig,
dass eine Interdependenz zwischen verdecktem Eigenkapital und den darauf
entrichteten Zinsen besteht. Ebenso ist zutreffend, dass das steuerbare
Eigenkapital jedes Jahr festgestellt wird (§ 139 StG) und dass innerhalb
der gleichen Steuerperiode die Frage nach dem Bestehen verdeckten Eigenkapitals
für die Gewinnsteuer nicht anders beantwortet werden kann als für die
Kapitalsteuer. Ausgangspunkt ist die – vorliegend unbestrittene – Frage, ob
verdecktes Eigenkapital vorliege. Ist dies zu bejahen, so erfolgt einerseits
eine Erhöhung des steuerbaren Eigenkapitals, andererseits eine Hinzurechnung
der auf dem verdeckten Eigenkapital entrichteten Zinsen zum steuerbaren
Reingewinn. Schon aus diesem Grund – ebenso wie aufgrund der zeitlichen
Beschränkung der Verlustverrechnungsperiode (§ 70 Abs. 1 StG) – kann
keinesfalls davon gesprochen werden, dass die Aufrechnung beim Ertrag der
Zinsen auf verdecktem Eigenkapital von einer entsprechenden Aufrechnung beim
Kapital abhängt. Dies gilt um so mehr, als die Steuerbehörden auch unter dem
alleinigen Aspekt der Kapitalsteuer bei fehlenden offenen und stillen Reserven
sich zur Qualifizierung als verdecktes Eigenkapital nur dann zwingend äussern
müssen, wenn dadurch eine Verlustverrechnung mit dieses übersteigenden
Bilanzverlusten ausgeschlossen wäre (BGr, 6. November 2008,2C_259/2008,
E. 2.4.2, www.bger.ch, auch zum Folgenden). Nicht zu folgen vermag das
Verwaltungsgericht sodann der Ansicht, das Abstellen auf die Mindestbesteuerungsvorschrift
und das Heranziehen des Aktienkapitals schliesse die spätere Annahme verdeckten
Eigenkapitals aus. Es bleibt dabei, dass einzig das Dispositiv eines Entscheids
in Rechtskraft erwächst und die Würdigung von Sachverhalt und Rechtslage in
jeder Steuerperiode neu erfolgen kann (vgl. anstelle vieler BGr,
10.
August 2009,2C_220/2009, E. 8.1, www.bger.ch). Selbst wenn
mithin mit den Pflichtigen davon auszugehen wäre, die Steuerbehörde hätte in
den früheren Steuerperioden bei der Festlegung der Kapitalsteuer die Existenz
verdeckten Eigenkapitals implizit verneint, so bliebe dies für die vorliegend
einzig interessierende Steuerperiode ohne Einfluss, denn auch der damit
verbundene Umstand, dass die Pflichtigen – je nach Ausmass der weiteren bestehenden
Bilanzverluste – allenfalls gar von einer zu tiefen Kapitalsteuer profitiert
hätten, gibt ihnen keinen Anspruch darauf, in der vorliegend zu beurteilenden
Steuerperiode nicht gesetzmässig eingeschätzt zu werden (BGr, 26. April
2006,2A.757/2004, E. 3.2, www.bger.ch). Fehlgeht in diesem Licht
schliesslich auch der Hinweis, die hier vertretene Auffassung würde es den Steuerbehörden
ermöglichen, "die Steuerpflichtigen in Verlustperioden durch unzutreffende
Kapitalveranlagungen in Sicherheit [zu] wiegeln". Die von den Pflichtigen
verfochtene Anregung, "auch bei fehlendem Gewinnausweis durch korrekte
Kapitalveranlagungen auf das Vorhandensein von verdecktem Eigenkapital hinzuweisen",
würde darauf hinauslaufen, dass in jeder Steuerperiode über die Höhe des
zulässigen Verlustvortrags zu befinden wäre. Eine solche Regelung wäre zwar
nicht undenkbar, bedürfte aber einer ausdrücklichen entsprechenden gesetzlichen
Grundlage. Eine solche besteht aber im Zürcher Steuerrecht, dessen einschlägige
Regelungen denjenigen bei der direkten Bundessteuer entsprechen, nicht (vgl.
Peter Brülisauer/Andreas Helbing, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel etc. 2008, Art. 67
DBG N. 12, mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Nach
geltendem Recht ist über die Höhe der zulässigen Verlustverrechnung dann zu
befinden, wenn sich ansonsten ein positiver steuerbarer Ertrag ergeben würde
(vgl. BGr, 10. August 2009,2C_220/2009, E. 8.1, www.bger.ch). Von
einem unzulässigen Zurückkommen auf rechtskräftige Entscheide kann damit
entgegen der Auffassung der Pflichtigen nicht gesprochen werden; die früheren
Veranlagungsperioden stehen vorliegend nicht zur Diskussion. Demzufolge ist die
Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG) und bleibt ihr die Zusprechung einer Parteientschädigung
versagt (§ 152 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und § 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 6'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…