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Entscheid

SB.2009.00026

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00026

9. September 2009Deutsch10 min

(URT.2009.11676)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat B wies am 28. Januar 2008 ein Gesuch

von A um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2003 und 2004 im Gesamtbetrag

von Fr. … ab. Den hiergegen gerichteten Rekurs wies die Finanzdirektion am

6. März 2008 ab. Auf ein weiteres Gesuch vom 13. März 2008 trat die

Gemeinde B am 14. März 2008 sinngemäss nicht ein.

Am 12. September 2008 ersuchte A um Erlass der

Staats- und Gemeindesteuern 2003 bis 2007. Am 3. November 2008 trat der

Gemeinderat B auf das Gesuch mit Bezug auf die Steuerperioden 2003 und 2004

nicht ein, da der ablehnende Entscheid der Finanzdirektion vom 6. März

2008 endgültig sei; hinsichtlich der Steuerperioden 2005 bis 2007 hiess er das

Gesuch gut und erliess der Gesuchstellerin die Steuern im Betrag von Fr. ….

Erwägungen

II.

Mit Rekurs und "Revision" vom 5. Dezember

2008.

beantragte A, es seien ihr die Staats- und Gemeindesteuern 2003 und 2004

in Höhe von Fr. … zu erlassen. Die Finanzdirektion wies nach Anhörung der

Rekurrentin den Rekurs am 5. Februar 2009 ab und hob den Entscheid des

Gemeinderats B vom 3. November 2008 auf. Sie erwog, der Gemeinderat sei zu

Unrecht auf das Erlassgesuch bezüglich der Steuerperioden 2003 und 2004 nicht

eingetreten. Die Voraussetzungen für den Erlass der Staats- und Gemeindesteuern

2003.

bis 2007 seien nicht erfüllt.

III.

Mit Beschwerde vom 4. März 2009 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, es seien ihr die Staats- und Gemeindesteuern 2003 bis 2007

zu erlassen. Ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung

und stellte den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Die Finanzdirektion schloss auf Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde B reichte keine Beschwerdeantwort

ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss der

am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen und von den Kantonen laut Art. 130

Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht

(Bundesgerichtsgesetz; BGG) nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach deren

Inkrafttreten, also ab 1. Januar 2009, zu gewährleistenden

Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung

durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und

tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen können muss. Da die Finanzdirektion

als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine

richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht erfüllt, hat das

Verwaltungsgericht nach Ablauf der erwähnten Übergangsfrist auf die Beschwerde

gegen Erlassentscheide der Finanzdirektion einzutreten.

Innerhalb der bundesrechtlichen Übergangsfrist hat der

Kanton Zürich keine Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die

Organisation und das Verfahren der (bundesgerichtlichen) Vorinstanzen erlassen,

sodass das Verwaltungsgericht lückenfüllend eine Übergangsregelung zu treffen

hat. Diese erfolgt sinnvollerweise in Anlehnung an den Beschluss des Regierungsrats

vom 9. Dezember 2008 "Verwirklichung der Rechtsweggarantie

(Art. 291 BV) im Verwaltungsverfahren per 1. Januar 2009, Weisung an

die Behörden", womit die Verwaltungsbehörden ersucht werden, ihre

Verfügungen ab 1. Januar 2009 mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen,

die den Vorgaben des übergeordneten Rechts (Rechtsweggarantie; Vorinstanzenregelung

des Bundesgerichtsgesetzes) entspricht sowie den Erwägungen des Regierungsrats

(unter Kap. B, Ziff. 5), wonach es ab 1. Januar 2009 möglich

sein werde, sämtliche Entscheide aus dem Bereich des Steuerrechts vom Verwaltungsgericht

als letzte kantonale Instanz beurteilen zu lassen.

In Übereinstimmung mit

diesen Weisungen, welche das verwaltungsinterne Rechtsmittelverfahren

betreffen, hat das Verwaltungsgericht auf alle Beschwerden im Bereich des Steuerrechts

einzutreten, welche vom kantonalen Steueramt, der Finanzdirektion oder vom Regierungsrat

nach dem 1. Januar 2009 beurteilt worden sind. Das gilt auch für

Steuererlassentscheide.

Auf die Beschwerde ist

demzufolge einzutreten.

1.2

Richtet

sich die Beschwerde gegen einen Entscheid, mit welchem die Finanzdirektion auf

einen Rekurs nicht eingetreten ist, einen Nichteintretensentscheid des Gemeinderats

bestätigt oder festgestellt hat, dass der Gemeinderat nicht auf das Erlassgesuch

hätte eintreten dürfen, so bildet dieser auf die Frage der Prozessvoraussetzung

beschränkte Entscheid Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Das

Verwaltungsgericht darf alsdann lediglich prüfen, ob die Direktion zu Recht auf

den Rekurs nicht eingetreten ist, den Nichteintretensent­scheid des

Gemeinderats geschützt oder festgestellt hat, dass das Steueramt auf die

Einsprache nicht hätte eintreten dürfen. Ein weiter gehender materiellrechtlicher

Entscheid ist dem Gericht in ständiger Rechtsprechung verwehrt (BGr,

26.

Mai 2004,2A.495/2003, E. 1.3, www.bger.ch;

RB 1999 Nr. 152).

Anders verhält es sich, wenn die Finanzdirektion wie hier

– zu Recht oder zu Unrecht – den Nichteintretensentscheid des Gemeinderats

aufgehoben und selber einen Sachentscheid gefällt hat, indem sie den Erlass der

Staats- und Gemeindesteuern 2003 und 2004 verweigert hat. Diesfalls ist insoweit

auf die Beschwerde auch in materieller Hinsicht einzutreten.

2.

Gegen den Entscheid der Gemeinde über den Steuererlass

kann der Steuerpflichtige laut § 185 Abs. 1 des Steuergesetzes vom

8.

Juni 1997 (StG) innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs bei der Finanzdirektion

erheben. Das nämliche Rekursrecht steht gemäss § 186 Abs. 1 StG auch

dem kantonalen Steueramt zu, sofern die erlassenen Steuern einen vom Regierungsrat

zu bestimmenden Betrag (Fr. 1'000.-) übersteigen.

Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich der Steuerperioden

2005.

bis 2007 den Entscheid des Gemeinderats B vom 3. November 2008, womit

ihr dieser Staats- und Gemeindesteuern im Betrag von Fr. … erlassen hatte,

nicht angefochten, was sie in der Rekursschrift vom 5. Dezember 2008 noch

hervorgehoben hat. Auch das kantonale Steueramt hat von seinem Rekursrecht

keinen Gebrauch gemacht.

Mangels eines Rekurses war die Finanzdirektion nicht

befugt, über den Steuererlass des Gemeinderats hinsichtlich der erwähnten

Steuerperioden zu befinden. Der Entscheid der Direktion ist insoweit aufzuheben

und es ist festzustellen, dass der Gemeinderat B rechtskräftig über den

Steuererlass entschieden hat.

3.

3.1

Wird ein

Steuererlassgesuch für bestimmte Steuerperioden formell rechtskräftig abgewiesen,

kann für diese Steuerperioden erneut ein Erlassgesuch gestellt werden, spricht

sich doch der Erlassentscheid über die Erlassgründe aufgrund der konkreten

Einzelfallsituation im Zeitpunkt des Entscheids aus (vgl. Michael Beusch, in:

Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen

Steuerrecht, I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 167 DBG N. 18). Auf

die Behandlung eines solchen Gesuchs besteht allerdings nur unter den

Voraussetzungen der Wiedererwägung von Verwaltungsakten Anspruch. Der Gesuchsteller

muss folglich dartun, dass sich die sachlichen oder rechtlichen Grundlagen seit

Fällung des in Rechtskraft erwachsenen Erlassentscheids massgeblich geändert haben

(vgl. etwa BGE 120 Ib 42 E. 2b; RB 2005 Nr. 2

E. 1.2; RB 1983 Nr. 108). Das Vorliegen einer massgeblichen

Änderung der Verhältnisse ist somit eine Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen

die zuständige Gemeindebehörde (vgl. § 184 Abs. 2 StG) auf das

neuerliche Erlassgesuch nicht einzutreten hat (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich

1998, Rz. 441).

3.2

Der

Gemeinderat B ist auf das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin vom 12. September

2008.

mit Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern 2003 und 2004 nicht

eingetreten. Zur Begründung hat er einzig ausgeführt, der ablehnende Entscheid

der Finanzdirektion über den Steuererlass für diese Steuerperioden vom 6. März

2008.

sei endgültig. Die Finanzdirektion hat erwogen, der kommunale

Nichteintretensentscheid sei zu Unrecht ergangen. Sie hat selber einen

Entscheid in der Sache gefällt und die Beschwerde abgewiesen, weil die

Voraussetzungen für einen Steuererlass nicht erfüllt seien.

Das Vorgehen der

Finanzdirektion war unzulässig, da der Gemeinderat auf das Erlassgesuch der

Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, ohne die Eintretensvoraussetzungen

(siehe vorn E. 3.1) zu prüfen und zu begründen. Angesichts dieses

schwerwiegenden Verfahrensfehlers hätte die Direktion den Nichteintretensentscheid

ohne Weiteres aufheben und die Sache zur Verbesserung des Mangels an den

Gemeinderat zurückweisen müssen (vgl. § 149 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 185 Abs. 2 StG). Für einen ausnahmsweisen Verzicht

auf Rückweisung bestand kein Grund, käme ein solcher doch nur in Betracht, wenn

die Rückweisung offensichtlich als unnütze Verfahrensverlängerung gewertet

werden müsste, was hier nicht zutrifft. Die Finanzdirektion hat demnach zu

Unrecht selber in der Sache entschieden, wobei angemerkt werden kann, dass auch

sie es unterlassen hat, die Eintretensvoraussetzungen für das neuerliche Steuererlassgesuch

zu prüfen.

Der Rekursentscheid ist

auch insoweit aufzuheben. Es rechtfertigt sich, die Sache zur Prüfung der

Eintretensvoraussetzungen mit Bezug auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom

12.

September 2008 um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2003 und 2004

an den Gemeinderat B zurückzuweisen.

Das führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

4.

Angesichts der festgestellten schwerwiegenden

Verfahrensmängel rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten vollumfänglich der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG). Unter diesen Umständen wird das Gesuch der Beschwerdeführerin

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. Da sich der

angefochtene Entscheid als offensichtlich unbegründet erweist, steht der Beschwerdeführerin

eine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit

§ 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Finanzdirektion vom

5.

Februar 2009 wird aufgehoben.

a) Die Sache wird zur Prüfung der

Eintretensvoraussetzungen mit Bezug auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 12. September 2008 um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern

2003.

und 2004 im Sinn der Erwägungen an den Gemeinderat B zurückgewiesen.

b) Es wird festgestellt, dass der Gemeinderat B mit Beschluss vom 3. November

2008.

der Beschwerdeführerin Staats- und Gemeindesteuern 2005 bis 2007 in Höhe

von Fr. … (inkl. Zinsen) rechtskräftig erlassen hat.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten

betragen:

Fr. 80.--, Zustellungskosten,

Fr. 4'080.-- Total

der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die Beschwerdegegnerin

wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von

Fr. 500.- zu bezahlen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…