SB.2009.00026
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00026
9. September 2009Deutsch10 min
(URT.2009.11676)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2009.00026
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.09.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Steuererlass
(Staats- und Gemeindesteuern 2003 - 2007)
Steuererlass:
Die Beschwerdeführerin hat im Januar 2008 ein Gesuch um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2003 und 2004 gestellt, das abgewiesen wurde. Auf ein weiteres Gesuch im September 2008 trat der Gemeinderat zu Unrecht nicht ein. Der Erlassentscheid spricht sich nämlich nur über die Erlassgründe aufgrund der konkreten Einzelfallsituation im Zeitpunkt des Entscheids aus. Auf die Behandlung eines späteren Gesuchs besteht unter den Voraussetzung der Wiedererwägung von Verwaltungsakten Anspruch, d.h. wenn der Gesuchsteller darzutun vermag, dass sich die sachlichen oder rechtlichen Grundlagen seit Fällung des in Rechtskraft erwachsenen Erlassentscheids massgeblich geändert haben.
Rückweisung.
Stichworte:
EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN
ERLASSGESUCH
MASSGEBLICHE VERÄNDERUNG DER VERHÄLTNISSE
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
PROZESSVORAUSSETZUNG
SCHWERWIEGENDER VERFAHRENSMANGEL
STEUERERLASS
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
WIEDERERWÄGUNG
Rechtsnormen:
Art. 130 BGG
Art. 29a BV
§ 149 Abs. III StG
§ 185 StG
§ 186 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2009.00026
Entscheid
der 2. Kammer
vom 9. September 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Claudia Suter.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch den Gemeinderat B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuererlass
(Staats- und Gemeindesteuern 2003–2007),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat B wies am 28. Januar 2008 ein Gesuch
von A um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2003 und 2004 im Gesamtbetrag
von Fr. … ab. Den hiergegen gerichteten Rekurs wies die Finanzdirektion am
6. März 2008 ab. Auf ein weiteres Gesuch vom 13. März 2008 trat die
Gemeinde B am 14. März 2008 sinngemäss nicht ein.
Am 12. September 2008 ersuchte A um Erlass der
Staats- und Gemeindesteuern 2003 bis 2007. Am 3. November 2008 trat der
Gemeinderat B auf das Gesuch mit Bezug auf die Steuerperioden 2003 und 2004
nicht ein, da der ablehnende Entscheid der Finanzdirektion vom 6. März
2008 endgültig sei; hinsichtlich der Steuerperioden 2005 bis 2007 hiess er das
Gesuch gut und erliess der Gesuchstellerin die Steuern im Betrag von Fr. ….
Erwägungen
II.
Mit Rekurs und "Revision" vom 5. Dezember
2008.
beantragte A, es seien ihr die Staats- und Gemeindesteuern 2003 und 2004
in Höhe von Fr. … zu erlassen. Die Finanzdirektion wies nach Anhörung der
Rekurrentin den Rekurs am 5. Februar 2009 ab und hob den Entscheid des
Gemeinderats B vom 3. November 2008 auf. Sie erwog, der Gemeinderat sei zu
Unrecht auf das Erlassgesuch bezüglich der Steuerperioden 2003 und 2004 nicht
eingetreten. Die Voraussetzungen für den Erlass der Staats- und Gemeindesteuern
2003.
bis 2007 seien nicht erfüllt.
III.
Mit Beschwerde vom 4. März 2009 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, es seien ihr die Staats- und Gemeindesteuern 2003 bis 2007
zu erlassen. Ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung
und stellte den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Die Finanzdirektion schloss auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde B reichte keine Beschwerdeantwort
ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss der
am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen und von den Kantonen laut Art. 130
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz; BGG) nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach deren
Inkrafttreten, also ab 1. Januar 2009, zu gewährleistenden
Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung
durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und
tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen können muss. Da die Finanzdirektion
als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine
richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht erfüllt, hat das
Verwaltungsgericht nach Ablauf der erwähnten Übergangsfrist auf die Beschwerde
gegen Erlassentscheide der Finanzdirektion einzutreten.
Innerhalb der bundesrechtlichen Übergangsfrist hat der
Kanton Zürich keine Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die
Organisation und das Verfahren der (bundesgerichtlichen) Vorinstanzen erlassen,
sodass das Verwaltungsgericht lückenfüllend eine Übergangsregelung zu treffen
hat. Diese erfolgt sinnvollerweise in Anlehnung an den Beschluss des Regierungsrats
vom 9. Dezember 2008 "Verwirklichung der Rechtsweggarantie
(Art. 291 BV) im Verwaltungsverfahren per 1. Januar 2009, Weisung an
die Behörden", womit die Verwaltungsbehörden ersucht werden, ihre
Verfügungen ab 1. Januar 2009 mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen,
die den Vorgaben des übergeordneten Rechts (Rechtsweggarantie; Vorinstanzenregelung
des Bundesgerichtsgesetzes) entspricht sowie den Erwägungen des Regierungsrats
(unter Kap. B, Ziff. 5), wonach es ab 1. Januar 2009 möglich
sein werde, sämtliche Entscheide aus dem Bereich des Steuerrechts vom Verwaltungsgericht
als letzte kantonale Instanz beurteilen zu lassen.
In Übereinstimmung mit
diesen Weisungen, welche das verwaltungsinterne Rechtsmittelverfahren
betreffen, hat das Verwaltungsgericht auf alle Beschwerden im Bereich des Steuerrechts
einzutreten, welche vom kantonalen Steueramt, der Finanzdirektion oder vom Regierungsrat
nach dem 1. Januar 2009 beurteilt worden sind. Das gilt auch für
Steuererlassentscheide.
Auf die Beschwerde ist
demzufolge einzutreten.
1.2
Richtet
sich die Beschwerde gegen einen Entscheid, mit welchem die Finanzdirektion auf
einen Rekurs nicht eingetreten ist, einen Nichteintretensentscheid des Gemeinderats
bestätigt oder festgestellt hat, dass der Gemeinderat nicht auf das Erlassgesuch
hätte eintreten dürfen, so bildet dieser auf die Frage der Prozessvoraussetzung
beschränkte Entscheid Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Das
Verwaltungsgericht darf alsdann lediglich prüfen, ob die Direktion zu Recht auf
den Rekurs nicht eingetreten ist, den Nichteintretensentscheid des
Gemeinderats geschützt oder festgestellt hat, dass das Steueramt auf die
Einsprache nicht hätte eintreten dürfen. Ein weiter gehender materiellrechtlicher
Entscheid ist dem Gericht in ständiger Rechtsprechung verwehrt (BGr,
26.
Mai 2004,2A.495/2003, E. 1.3, www.bger.ch;
RB 1999 Nr. 152).
Anders verhält es sich, wenn die Finanzdirektion wie hier
– zu Recht oder zu Unrecht – den Nichteintretensentscheid des Gemeinderats
aufgehoben und selber einen Sachentscheid gefällt hat, indem sie den Erlass der
Staats- und Gemeindesteuern 2003 und 2004 verweigert hat. Diesfalls ist insoweit
auf die Beschwerde auch in materieller Hinsicht einzutreten.
2.
Gegen den Entscheid der Gemeinde über den Steuererlass
kann der Steuerpflichtige laut § 185 Abs. 1 des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 (StG) innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs bei der Finanzdirektion
erheben. Das nämliche Rekursrecht steht gemäss § 186 Abs. 1 StG auch
dem kantonalen Steueramt zu, sofern die erlassenen Steuern einen vom Regierungsrat
zu bestimmenden Betrag (Fr. 1'000.-) übersteigen.
Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich der Steuerperioden
2005.
bis 2007 den Entscheid des Gemeinderats B vom 3. November 2008, womit
ihr dieser Staats- und Gemeindesteuern im Betrag von Fr. … erlassen hatte,
nicht angefochten, was sie in der Rekursschrift vom 5. Dezember 2008 noch
hervorgehoben hat. Auch das kantonale Steueramt hat von seinem Rekursrecht
keinen Gebrauch gemacht.
Mangels eines Rekurses war die Finanzdirektion nicht
befugt, über den Steuererlass des Gemeinderats hinsichtlich der erwähnten
Steuerperioden zu befinden. Der Entscheid der Direktion ist insoweit aufzuheben
und es ist festzustellen, dass der Gemeinderat B rechtskräftig über den
Steuererlass entschieden hat.
3.
3.1
Wird ein
Steuererlassgesuch für bestimmte Steuerperioden formell rechtskräftig abgewiesen,
kann für diese Steuerperioden erneut ein Erlassgesuch gestellt werden, spricht
sich doch der Erlassentscheid über die Erlassgründe aufgrund der konkreten
Einzelfallsituation im Zeitpunkt des Entscheids aus (vgl. Michael Beusch, in:
Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen
Steuerrecht, I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 167 DBG N. 18). Auf
die Behandlung eines solchen Gesuchs besteht allerdings nur unter den
Voraussetzungen der Wiedererwägung von Verwaltungsakten Anspruch. Der Gesuchsteller
muss folglich dartun, dass sich die sachlichen oder rechtlichen Grundlagen seit
Fällung des in Rechtskraft erwachsenen Erlassentscheids massgeblich geändert haben
(vgl. etwa BGE 120 Ib 42 E. 2b; RB 2005 Nr. 2
E. 1.2; RB 1983 Nr. 108). Das Vorliegen einer massgeblichen
Änderung der Verhältnisse ist somit eine Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen
die zuständige Gemeindebehörde (vgl. § 184 Abs. 2 StG) auf das
neuerliche Erlassgesuch nicht einzutreten hat (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich
1998, Rz. 441).
3.2
Der
Gemeinderat B ist auf das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin vom 12. September
2008.
mit Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern 2003 und 2004 nicht
eingetreten. Zur Begründung hat er einzig ausgeführt, der ablehnende Entscheid
der Finanzdirektion über den Steuererlass für diese Steuerperioden vom 6. März
2008.
sei endgültig. Die Finanzdirektion hat erwogen, der kommunale
Nichteintretensentscheid sei zu Unrecht ergangen. Sie hat selber einen
Entscheid in der Sache gefällt und die Beschwerde abgewiesen, weil die
Voraussetzungen für einen Steuererlass nicht erfüllt seien.
Das Vorgehen der
Finanzdirektion war unzulässig, da der Gemeinderat auf das Erlassgesuch der
Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, ohne die Eintretensvoraussetzungen
(siehe vorn E. 3.1) zu prüfen und zu begründen. Angesichts dieses
schwerwiegenden Verfahrensfehlers hätte die Direktion den Nichteintretensentscheid
ohne Weiteres aufheben und die Sache zur Verbesserung des Mangels an den
Gemeinderat zurückweisen müssen (vgl. § 149 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 185 Abs. 2 StG). Für einen ausnahmsweisen Verzicht
auf Rückweisung bestand kein Grund, käme ein solcher doch nur in Betracht, wenn
die Rückweisung offensichtlich als unnütze Verfahrensverlängerung gewertet
werden müsste, was hier nicht zutrifft. Die Finanzdirektion hat demnach zu
Unrecht selber in der Sache entschieden, wobei angemerkt werden kann, dass auch
sie es unterlassen hat, die Eintretensvoraussetzungen für das neuerliche Steuererlassgesuch
zu prüfen.
Der Rekursentscheid ist
auch insoweit aufzuheben. Es rechtfertigt sich, die Sache zur Prüfung der
Eintretensvoraussetzungen mit Bezug auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom
12.
September 2008 um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2003 und 2004
an den Gemeinderat B zurückzuweisen.
Das führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
4.
Angesichts der festgestellten schwerwiegenden
Verfahrensmängel rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten vollumfänglich der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG). Unter diesen Umständen wird das Gesuch der Beschwerdeführerin
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. Da sich der
angefochtene Entscheid als offensichtlich unbegründet erweist, steht der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit
§ 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Finanzdirektion vom
5.
Februar 2009 wird aufgehoben.
a) Die Sache wird zur Prüfung der
Eintretensvoraussetzungen mit Bezug auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 12. September 2008 um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern
2003.
und 2004 im Sinn der Erwägungen an den Gemeinderat B zurückgewiesen.
b) Es wird festgestellt, dass der Gemeinderat B mit Beschluss vom 3. November
2008.
der Beschwerdeführerin Staats- und Gemeindesteuern 2005 bis 2007 in Höhe
von Fr. … (inkl. Zinsen) rechtskräftig erlassen hat.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten
betragen:
Fr. 80.--, Zustellungskosten,
Fr. 4'080.-- Total
der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdegegnerin
wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
Fr. 500.- zu bezahlen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…