SB.2009.00027
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00027
11. Mai 2009Deutsch9 min
(URT.2009.11797)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2009.00027
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.05.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Steuererlass
(Direkte Bundessteuer 2005, Kapitalleistung)
Erlass der auf einer Kapitalleistung aus Vorsorge veranlagten Steuer
Eintreten gestützt auf Rechtsweggarantie (E. 1). Die Beschwerdeführerin befindet sich insofern in einer Notlage, als ihre AHV-Rente ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum nicht deckt. Die Verpflichtung zur Bezahlung der Steuer auf einer von ihr bezogenen Kapitalleistung aus Vorsorge stellt jedoch keine grosse Härte dar, da die Beschwerdeführerin die Steuer aus der Rückbezahlung ihrer Tochter gewährten Darlehens oder aus der Kapitalleistung selber hätte begleichen können. Zudem bleibt die Verwendung des Ende 2005 noch über Fr. 70'000.- betragenden Vermögens der Beschwerdeführerin im Dunkeln (E. 2.2). Rechtsmittelbelehrung (E. 4). Abweisung.
Stichworte:
ALTERSVORSORGE
ARBEITSLOSIGKEIT
DARLEHEN
ERLASSGESUCH
EXISTENZMINIMUM
FINANZIELLE LEISTUNGSFÄHIGKEIT
KAPITALLEISTUNG
KOSTENFREIHEIT
MISSVERHÄLTNIS
NOTLAGE
RECHTSMITTELBELEHRUNG
RECHTSWEGGARANTIE
STEUERERLASS
WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 130 Abs. III BGG
Art. 29a BV
Art. 291 BV
Art. 144 Abs. III DBG
Art. 167 DBG
Art. 167 Abs. I DBG
Art. 2 Abs. II EV
Art. 3 Abs. I EV
Art. 3 Abs. II EV
Art. 3 Abs. III EV
Art. 4 EV
Art. 6 EV
Art. 10 EV
Art. 11 Abs. I EV
Art. 93 SchKG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2009.00027
Entscheid
der 2. Kammer
vom 4. November 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Eliane Fischer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuererlass
(Direkte Bundessteuer 2005, Kapitalleistung),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1946, wurde vom kantonalen Steueramt für die
direkte Bundessteuer 2006 rechtskräftig mit einer steuerbaren Kapitalleistung
von Fr. 158'200.- aus Vorsorge veranlagt.
Sie ersuchte am 2. November 2006 um Erlass der
hierauf entfallenden Steuer von Fr. 2'126.-. Zur Begründung machte sie
geltend, sie sei seit vier Jahren arbeitslos. Von der Kapitalleistung sei
"auch nicht mehr viel übrig, da [sie] auch leben [müsse]". Aus Rücksicht
auf ihre Situation dürfe sie nun bei ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn
leben. Aus dem von ihr ausgefüllten und mit Unterlagen versehenen amtlichen
Gesuchsformular vom 20. November 2008 geht hervor, dass A bei einem
monatlichen betreibungsrechtlichen Existenzminimum von Fr. 2'088.40
monatliche Einkünfte aus AHV-Rente von Fr. 1'813.- erzielte. Hinzu kamen
monatliche Rückzahlungen von Fr. 500.- aus einem Darlehen von Fr. 4'600.-,
das sie ihrer Tochter gewährt hatte.
Das kantonale Steueramt wies das Erlassgesuch am 12. Februar
2009 ab. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass die
"Haushaltskasse" (betreibungsrechtliches Existenzminimum) der
Gesuchstellerin wohl eine "Unterdeckung" von (Fr. 2'088.40 ./.
Fr. 1'813.- =) Fr. 275.40 aufweise. Doch erhalte sie aus dem der
Tochter gewährten Darlehen von Fr. 4'600.- monatliche Rückzahlungen von
Fr. 500.-, sodass ihr jeweils noch Fr. 225.- pro Monat zur Verfügung
stünden, um damit die Steuer von Fr. 2'126.- innert neun Monaten zu
begleichen.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 1. März 2009 beantragte A dem
Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei ihr die Steuer von Fr. 2'126.- zu
erlassen.
Das kantonale Steueramt und die Eidgenössische
Steuerverwaltung schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter überwies die Akten der 2. Kammer.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss der
am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen und von den Kantonen laut Art. 130
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz; BGG) nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach deren
Inkrafttreten, also ab 1. Januar 2009, zu gewährleistenden
Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung
durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und
tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da das kantonale Steueramt
als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine
richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht erfüllt, hat das
Verwaltungsgericht nach Ablauf der erwähnten Übergangsfrist auf Beschwerden
gegen Erlassentscheide des kantonalen Steueramts einzutreten, die nach dem 1. Januar
2009.
gefällt worden sind (vgl. auch Beschluss des Regierungsrats vom 9. Dezember
2008.
"Verwirklichung der Rechtsweggarantie (Art. 291 BV) im Verwaltungsverfahren
per 1. Januar 2009, Weisung an die Behörden", Kap. B, Ziff. 5).
Auf die Beschwerde ist
demzufolge einzutreten.
1.2
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nach Art. 140 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)
alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens
gerügt werden.
Ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend
dem klaren Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der Steuererlassverordnung
des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 19. Dezember 1994 (EV) ein
Anspruch auf Steuererlass besteht (zustimmend Martin Zweifel/Hugo Casanova,
Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 31 N. 3 und 8;
verneinend BGr, 27. Juni 2008,2D_63/2008, E. 2.2, www.bger.ch; BGE
122.
I 373 E. 1; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter,
Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 167 N. 4), kann
letztlich offengelassen werden. Denn die Erlassbehörde muss bei der
Beurteilung, ob die Erlassvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind (vgl. hinten
E. 2.1), ohnehin der Natur der Sache entsprechend über ein (pflichtgemäss
auszuübendes) Ermessen verfügen (vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System
des schweizerischen Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002, S. 348; Michael
Beusch in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. A.,
Basel 2008, Art. 167 DBG N. 8).
Dementsprechend hat sich das
Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei Anfechtung eines Erlassentscheids
auf die Prüfung zu beschränken, ob das kantonale Steueramt das ihm zustehende
Ermessen rechtsverletzend ausgeübt hat.
1.3
Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide der
Steuerrekurskommissionen, die erste gerichtliche Instanzen sind, besteht bei
der Beschwerde gegen Entscheide des kantonalen Steueramts kein Novenausschluss,
weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind
bis zum Ablauf der Beschwerde neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel
zulässig.
2.
2.1
Dem
Steuerpflichtigen, für den infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer,
eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten
würde, können gemäss Art. 167 Abs. DBG die geschuldeten Beträge ganz
oder teilweise erlassen werden.
Eine "grosse Härte" ist
insbesondere bei einer Notlage gegeben (Beusch in: Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/2b, Art. 167 DBG N. 18). Eine solche liegt nach Art. 9 Abs. 1 EV vor, wenn der ganze
geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit
der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein
Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz
Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer
Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann.
Die Erlassbehörde
berücksichtigt gemäss Art. 3 Abs. 1 EV bei ihrem Entscheid die
gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person (Satz 1).
Massgebend ist dabei in erster Linie die Situation im Zeitpunkt des Entscheids,
daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich das
Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft (Satz 2). Die
Behörde prüft nach Art. 3 Abs. 2 EV überdies, ob für die
steuerpflichtige Person Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und
zumutbar sind oder gewesen wären. Einschränkungen gelten grundsätzlich als
zumutbar, wenn die Auslagen die nach den Ansätzen für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April
1889.
über Schuldbetreibung und Konkurs) sich ergebenden Lebenshaltungskosten
übersteigen. Schliesslich ist im Erlassentscheid zu berücksichtigen, ob
der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte
Zahlung möglich gewesen wäre (Art. 3 Abs. 3 EV).
Dabei ist nach Art. 2 Abs. 2 EV
(unter Vorbehalt von Art. 10 EV) unerheblich, aus welchem Grund die
steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist. Ein Erlass
ist laut Art. 11 Abs. 1 EV auch zu gewähren, wenn diese zur Bezahlung
der Steuerschulden auf ihr Vermögen greifen muss, die Belastung oder Verwertung
dieses Vermögens aber nicht zumutbar ist (Satz 1). Dabei ist das Vermögen zu
seinem Verkehrswert einzusetzen. Liquidations- und Kapitalgewinnsteuern sind
stets aus der Vermögenssubstanz zu entrichten (Satz 2). Handelt es sich beim
Vermögen jedoch um einen unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge, so
kann die Erlassbehörde gemäss Art. 11 Abs. 2 EV die Steuer ganz oder
teilweise erlassen oder eine Stundung gewähren und die Sicherstellung der
Steuerforderung verlangen. Anwartschaften und nicht frei verfügbare
Austrittsleistungen gemäss dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993
bleiben bei der Vermögensberechnung unberücksichtigt.
2.2
Die
Beschwerdeführerin befindet sich insofern in einer Notlage, als das
betreibungsrechtliche Existenzminimum ihre AHV-Rente übersteigt. Das kantonale
Steueramt hat dies anerkannt, jedoch seinen abschlägigen Erlassentscheid damit
begründet, dass die Beschwerdeführerin aus den monatlichen Rückzahlungsraten
ihres Darlehens an die Tochter nicht nur diese Einkommensdifferenz, sondern
auch die Zahlung der Steuerschuld hätte finanzieren können.
Wie die Beschwerdeführerin selber ausführt, ist das Darlehen
von der Tochter zurückbezahlt worden. Sie hätte die Steuerschuld somit aus
deren Rückzahlungen begleichen können. Dass sie nunmehr angesichts ihrer
schlechten wirtschaftlichen Situation bei ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn
wohnen muss, ändert daran nichts. Ausserdem kann angemerkt werden, dass die
Beschwerdeführerin die Steuern aus der Kapitalleistung von Fr. 158'200.-
hätte bezahlen können (vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 2
EV). Über die Verwendung ihres Vermögens, das sich Ende 2005 noch auf
über Fr. 70'000.- belief, hat die Beschwerdeführerin keine Angaben gemacht,
weshalb ihre Vermögenslage letztlich im Dunkeln bleibt.
Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 EV in Verbindung mit
Art. 144 Abs. 3 DBG ist von einer Kostenauflage an die unterliegende
Beschwerdeführerin abzusehen.
4.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83
lit. m BGG). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts keinen
unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008,
2D_63/2008, www.bger.ch), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher
Verfahrensgarantien gerügt.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellungskosten,
Fr. 330.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Mitteilung
an…