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Entscheid

SB.2009.00027

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00027

11. Mai 2009Deutsch9 min

(URT.2009.11797)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1946, wurde vom kantonalen Steueramt für die

direkte Bundessteuer 2006 rechtskräftig mit einer steuerbaren Kapitalleistung

von Fr. 158'200.- aus Vorsorge veranlagt.

Sie ersuchte am 2. November 2006 um Erlass der

hierauf entfallenden Steuer von Fr. 2'126.-. Zur Begründung machte sie

geltend, sie sei seit vier Jahren arbeitslos. Von der Kapitalleistung sei

"auch nicht mehr viel übrig, da [sie] auch leben [müsse]". Aus Rücksicht

auf ihre Situation dürfe sie nun bei ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn

leben. Aus dem von ihr ausgefüllten und mit Unterlagen versehenen amtlichen

Gesuchsformular vom 20. November 2008 geht hervor, dass A bei einem

monatlichen betreibungsrechtlichen Existenzminimum von Fr. 2'088.40

monatliche Einkünfte aus AHV-Rente von Fr. 1'813.- erzielte. Hinzu kamen

monatliche Rückzahlungen von Fr. 500.- aus einem Darlehen von Fr. 4'600.-,

das sie ihrer Tochter gewährt hatte.

Das kantonale Steueramt wies das Erlassgesuch am 12. Februar

2009 ab. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass die

"Haushaltskasse" (betreibungsrechtliches Existenzminimum) der

Gesuchstellerin wohl eine "Unterdeckung" von (Fr. 2'088.40 ./.

Fr. 1'813.- =) Fr. 275.40 aufweise. Doch erhalte sie aus dem der

Tochter gewährten Darlehen von Fr. 4'600.- monatliche Rückzahlungen von

Fr. 500.-, sodass ihr jeweils noch Fr. 225.- pro Monat zur Verfügung

stünden, um damit die Steuer von Fr. 2'126.- innert neun Monaten zu

begleichen.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 1. März 2009 beantragte A dem

Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei ihr die Steuer von Fr. 2'126.- zu

erlassen.

Das kantonale Steueramt und die Eidgenössische

Steuerverwaltung schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter überwies die Akten der 2. Kammer.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss der

am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen und von den Kantonen laut Art. 130

Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht

(Bundesgerichtsgesetz; BGG) nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach deren

Inkrafttreten, also ab 1. Januar 2009, zu gewährleistenden

Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung

durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und

tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da das kantonale Steueramt

als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine

richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht erfüllt, hat das

Verwaltungsgericht nach Ablauf der erwähnten Übergangsfrist auf Beschwerden

gegen Erlassentscheide des kantonalen Steueramts einzutreten, die nach dem 1. Januar

2009.

gefällt worden sind (vgl. auch Beschluss des Regierungsrats vom 9. Dezember

2008.

"Verwirklichung der Rechtsweggarantie (Art. 291 BV) im Verwaltungsverfahren

per 1. Januar 2009, Weisung an die Behörden", Kap. B, Ziff. 5).

Auf die Beschwerde ist

demzufolge einzutreten.

1.2

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nach Art. 140 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)

alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens

gerügt werden.

Ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend

dem klaren Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 der Steuererlassverordnung

des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 19. Dezember 1994 (EV) ein

Anspruch auf Steuererlass besteht (zustimmend Martin Zweifel/Hugo Casanova,

Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 31 N. 3 und 8;

verneinend BGr, 27. Juni 2008,2D_63/2008, E. 2.2, www.bger.ch; BGE

122.

I 373 E. 1; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter,

Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 167 N. 4), kann

letztlich offengelassen werden. Denn die Erlassbehörde muss bei der

Beurteilung, ob die Erlassvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind (vgl. hinten

E. 2.1), ohnehin der Natur der Sache entsprechend über ein (pflichtgemäss

auszuübendes) Ermessen verfügen (vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System

des schweizerischen Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002, S. 348; Michael

Beusch in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. A.,

Basel 2008, Art. 167 DBG N. 8).

Dementsprechend hat sich das

Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bei Anfechtung eines Erlassentscheids

auf die Prüfung zu beschränken, ob das kantonale Steueramt das ihm zustehende

Ermessen rechtsverletzend ausgeübt hat.

1.3

Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide der

Steuerrekurskommissionen, die erste gerichtliche Instanzen sind, besteht bei

der Beschwerde gegen Entscheide des kantonalen Steueramts kein Novenausschluss,

weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind

bis zum Ablauf der Beschwerde neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel

zulässig.

2.

2.1

Dem

Steuerpflichtigen, für den infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuer,

eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten

würde, können gemäss Art. 167 Abs. DBG die geschuldeten Beträge ganz

oder teilweise erlassen werden.

Eine "grosse Härte" ist

insbesondere bei einer Notlage gegeben (Beusch in: Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht I/2b, Art. 167 DBG N. 18). Eine solche liegt nach Art. 9 Abs. 1 EV vor, wenn der ganze

geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit

der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein

Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz

Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer

Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann.

Die Erlassbehörde

berücksichtigt gemäss Art. 3 Abs. 1 EV bei ihrem Entscheid die

gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person (Satz 1).

Massgebend ist dabei in erster Linie die Situation im Zeitpunkt des Entscheids,

daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich das

Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft (Satz 2). Die

Behörde prüft nach Art. 3 Abs. 2 EV überdies, ob für die

steuerpflichtige Person Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und

zumutbar sind oder gewesen wären. Einschränkungen gelten grundsätzlich als

zumutbar, wenn die Auslagen die nach den Ansätzen für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April

1889.

über Schuldbetreibung und Konkurs) sich ergebenden Lebenshaltungskosten

übersteigen. Schliesslich ist im Erlassentscheid zu berücksichtigen, ob

der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte

Zahlung möglich gewesen wäre (Art. 3 Abs. 3 EV).

Dabei ist nach Art. 2 Abs. 2 EV

(unter Vorbehalt von Art. 10 EV) unerheblich, aus welchem Grund die

steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist. Ein Erlass

ist laut Art. 11 Abs. 1 EV auch zu gewähren, wenn diese zur Bezahlung

der Steuerschulden auf ihr Vermögen greifen muss, die Belastung oder Verwertung

dieses Vermögens aber nicht zumutbar ist (Satz 1). Dabei ist das Vermögen zu

seinem Verkehrswert einzusetzen. Liquidations- und Kapitalgewinnsteuern sind

stets aus der Vermögenssubstanz zu entrichten (Satz 2). Handelt es sich beim

Vermögen jedoch um einen unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge, so

kann die Erlassbehörde gemäss Art. 11 Abs. 2 EV die Steuer ganz oder

teilweise erlassen oder eine Stundung gewähren und die Sicherstellung der

Steuerforderung verlangen. Anwartschaften und nicht frei verfügbare

Austrittsleistungen gemäss dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993

bleiben bei der Vermögensberechnung unberücksichtigt.

2.2

Die

Beschwerdeführerin befindet sich insofern in einer Notlage, als das

betreibungsrechtliche Existenzminimum ihre AHV-Rente übersteigt. Das kantonale

Steueramt hat dies anerkannt, jedoch seinen abschlägigen Erlassentscheid damit

begründet, dass die Beschwerdeführerin aus den monatlichen Rückzahlungsraten

ihres Darlehens an die Tochter nicht nur diese Einkommensdifferenz, sondern

auch die Zahlung der Steuerschuld hätte finanzieren können.

Wie die Beschwerdeführerin selber ausführt, ist das Darlehen

von der Tochter zurückbezahlt worden. Sie hätte die Steuerschuld somit aus

deren Rückzahlungen begleichen können. Dass sie nunmehr angesichts ihrer

schlechten wirtschaftlichen Situation bei ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn

wohnen muss, ändert daran nichts. Ausserdem kann angemerkt werden, dass die

Beschwerdeführerin die Steuern aus der Kapitalleistung von Fr. 158'200.-

hätte bezahlen können (vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 2

EV). Über die Verwendung ihres Vermögens, das sich Ende 2005 noch auf

über Fr. 70'000.- belief, hat die Beschwerdeführerin keine Angaben gemacht,

weshalb ihre Vermögenslage letztlich im Dunkeln bleibt.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 EV in Verbindung mit

Art. 144 Abs. 3 DBG ist von einer Kostenauflage an die unterliegende

Beschwerdeführerin abzusehen.

4.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83

lit. m BGG). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts keinen

unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008,

2D_63/2008, www.bger.ch), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher

Verfahrensgarantien gerügt.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellungskosten,

Fr. 330.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Mitteilung

an…