SB.2009.00029
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00029
11. Mai 2009Deutsch11 min
(URT.2009.11670)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2009.00029
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.05.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Steuererlass
(Direkte Bundessteuer 2003)
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz gegen Steuererlassentscheide; Verletzung der Begründungspflicht
Gestützt auf die Rechtsweggarantie ist auf die Beschwerde gegen Erlassentscheide des kantonalen Steueramts einzutreten (E. 1.1). Die Begründung des Steuererlassentscheids ist so abzufassen, dass der betroffene Gesuchsteller in die Lage versetzt wird, die Tragweite der Entscheidung zu erkennen und die Überlegungen, welche das kantonale Steueramt seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nachzuvollziehen. Standardisierte Begründungen genügen bei Entscheiden im Steuererlassverfahren nicht (E. 2.2.1). Die Begründungspflicht ist im vorliegenden Fall verletzt. Im Steuererlassverfahren gilt neben dem Mitwirkungs- auch der Untersuchungsgrundsatz. Die offenkundig rechtsunkundige Beschwerdeführerin, der die schriftliche Auskunft nicht zugemutet werden kann, hätte zur mündlichen Auskunftserteilung vorgeladen werden müssen (E. 2.2.2). Rückweisung.
Stichworte:
AUSKUNFT
BEGRÜNDUNG
BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
HÄRTE
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
NOTLAGE
RECHTSMITTELBELEHRUNG
RECHTSMITTELWEG
RECHTSWEGGARANTIE
STEUERERLASS
STEUERFESTSETZUNG
UNTERSUCHUNGSPFLICHT
UNTERSUCHUNGSPFLICHTVERLETZUNG
VERFAHRENSPFLICHTEN
VERFAHRENSPFLICHTVERLETZUNG
WIDERLEGEN
WIRTSCHAFTLICHE VERHÄLTNISSE
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 130 Abs. III BGG
Art. 29a BV
Art. 291 BV
Art. 116 Abs. II DBG
Art. 123 DBG
Art. 126 DBG
Art. 130 Abs. II DBG
Art. 144 Abs. I DBG
Art. 144 Abs. IV DBG
Art. 167 DBG
§ 64 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2009.00029
Entscheid
der 2. Kammer
vom 9. September 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Eliane Fischer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Steuererlass
(Direkte Bundessteuer 2003),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ersuchte am 5. September 2006 das kantonale
Steueramt, Dienstabteilung Bundessteuer, um Erlass der direkten Bundessteuer
2003. Das Steueramt verlangte von der Gesuchstellerin mit Aufforderung vom
25. November 2008 und Mahnung vom 12. Januar 2009 vergeblich, Angaben
mit Belegen über ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse beizubringen.
Aus diesem Grund trat es am 12. Februar 2009 auf das Erlassgesuch nicht
ein.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 11. März 2009 beantragte A dem
Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei ihr der Erlass der direkten Bundessteuer
2003.
zu gewähren.
Das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Bundessteuer,
schloss auf Abweisung der Beschwerde und verlangte die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Der Einzelrichter überwies die Akten an die 2. Kammer.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen und von den Kantonen
laut Art. 130 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; BGG) nach Ablauf einer Frist von zwei
Jahren nach deren Inkrafttreten, also ab 1. Januar 2009, zu
gewährleistenden Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf
Beurteilung durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter
rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da das
kantonale Steueramt als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz die
Anforderungen an eine richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht
erfüllt, hat das Verwaltungsgericht nach Ablauf der erwähnten Übergangsfrist
auf die Beschwerde gegen Erlassentscheide des kantonalen Steueramts, Dienstabteilung
Bundessteuer, einzutreten.
Innert der bundesrechtlichen Übergangsfrist hat der Kanton
Zürich keine Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation
und das Verfahren der (bundesgerichtlichen) Vorinstanzen erlassen, sodass das
Verwaltungsgericht lückenfüllend eine Übergangsregelung zu treffen hat. Diese
erfolgt sinnvollerweise in Anlehnung an den Beschluss des Regierungsrats vom
9.
Dezember 2008 "Verwirklichung der Rechtsweggarantie (Art. 291
BV) im Verwaltungsverfahren per 1. Januar 2009, Weisung an die Behörden",
womit die Verwaltungsbehörden ersucht werden, ihre Verfügungen ab
1.
Januar 2009 mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die den
Vorgaben des übergeordneten Rechts (Rechtsweggarantie; Vorinstanzenregelung des
Bundesgerichtsgesetzes) sowie den Erwägungen des Regierungsrats (unter
Kap. B, Ziff. 5) entspricht, wonach es ab 1. Januar 2009 möglich
sein werde, sämtliche Entscheide aus dem Bereich des Steuerrechts vom Verwaltungsgericht
als letzte kantonale Instanz beurteilen zu lassen.
In Übereinstimmung mit diesen Weisungen, welche das
verwaltungsinterne Rechtsmittelverfahren betreffen, hat das Verwaltungsgericht
auf alle Beschwerden im Bereich des Steuerrechts einzutreten, welche vom
kantonalen Steueramt, der Finanzdirektion oder vom Regierungsrat nach dem
1.
Januar 2009 beurteilt worden sind. Das gilt auch für Steuererlassentscheide
im Bereich der direkten Bundessteuer, für welche das kantonale Steueramt als
Erlassbehörde zuständig ist (Art. 4 und 6 der Verordnung des
Eidgenössischen Finanzdepartements vom 19. Dezember 1994 über die
Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer
(Steuererlassverordnung [EV]); § 6 lit. j der kantonalen Verordnung
über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 4. November
1998).
Auf die Beschwerde ist
demzufolge einzutreten.
1.2
Richtet
sich die Beschwerde – wie hier – gegen einen Nichteintretensentscheid des kantonalen
Steueramts, so darf das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob das Steueramt
zu Recht auf das Erlassgesuch nicht eingetreten ist; ein weiter gehender,
materiellrechtlicher Entscheid – namentlich über den Steuererlass selber –
ist dem Gericht verwehrt (vgl. BGr, 26. Mai 2004,2A.495/2003,
E. 1.3, www.bger.ch; RB 1999 Nr. 152).
Auf den sinngemässen Antrag der Beschwerdeführerin auf
Erlass der direkten Bundessteuer 2003 ist demzufolge nicht einzutreten.
2.
2.1
Dem Steuerpflichtigen, für den infolge einer Notlage die Bezahlung der
Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte
bedeuten würde, können gemäss Art. 167 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die geschuldeten Beträge ganz
oder teilweise erlassen werden (Abs. 1). Das Erlassgesuch muss schriftlich
begründet und mit den nötigen Beweismitteln der zuständigen kantonalen
Verwaltung für die direkte Bundessteuer eingereicht werden (Abs. 2
Satz 1).
Für die gesuchstellende Person gelten nach Art. 18
Abs. 1 EV die Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten nach dem DBG
(Satz 1). Sie hat den Erlassbehörden umfassende Auskunft über ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen (Satz 2). Erfüllt die gesuchstellende
Person ihre Verfahrenspflichten trotz Aufforderung und Mahnung nicht, so wird
gemäss Art. 18 Abs. 2 EV auf das Gesuch nicht eingetreten.
Über vor dem 1. Juli 2009 eingereichte Gesuche um
Erlass der direkten Bundessteuer im Umfang von weniger als Fr. 5'000.- pro
Steuerjahr entscheidet gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 EV (in der
ursprünglichen Fassung) die kantonale Erlassbehörde, d.h. das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung Bundessteuer, während die Eidgenössische Erlasskommission für
die direkte Bundessteuer zum Entscheid über Gesuche um Erlass der direkten
Bundessteuer im Umfang von mindestens Fr. 5'000.- pro Steuerjahr zuständig
ist. Für Gesuche, die nach dem 1. Juli 2009 eingereicht werden, beläuft
sich der massgebliche Steuerbetrag auf Fr. 25'000.- (Art. 4 in
Verbindung mit Art. 29 EV in der Fassung vom 2. Juni 2009, in Kraft
seit 1. Juli 2009).
2.2
2.2.1
Steuererlassentscheide sind nach
Art. 116 Abs. 2 DBG und (entsprechend) Art. 25 EV sowie
Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 167 DBG dem
Gesuchsteller mit Begründung schriftlich mitzuteilen.
Die Begründung ist jedenfalls so abzufassen, dass der
betroffene Gesuchsteller dadurch in die Lage versetzt wird, die Tragweite der
Entscheidung zu erkennen und die Überlegungen, welche das kantonale Steueramt
seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nachzuvollziehen (vgl. BGE 119 Ia 264
E. 4d; BGE 121 I 54 E. 2c). Auf diese Weise soll er beurteilen
können, ob und mit welchen Argumenten er den Entscheid auf dem Rechtsmittelweg
weiterziehen will. Schliesslich ermöglicht die vorinstanzliche Begründung dem
Verwaltungsgericht die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung. Das kantonale
Steueramt muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Es
kann sich auf die für die Verfügung bzw. den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (vgl. BGE 117 Ib 64 E. 4; BGE 121 I 54 E. 2c). Dass bei
Verfügungen im Bereich der Massenverwaltung, etwa bei Veranlagungsverfügungen,
standardisierte Begründungen und die Angabe von Abweichungen zur
Steuererklärung genügen können, gilt nicht für Entscheide im Steuererlassverfahren.
Deren Begründung hat neben der für die Zuständigkeit der Erlassbehörde unerlässlichen
Angabe des vom Erlassgesuch betroffenen Steuerbetrags insbesondere auch darzulegen,
dass und inwiefern im Einzelnen die Voraussetzungen eines Steuererlasses
erfüllt sind oder nicht.
2.2.2
Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der
Begründung des kantonalen Steueramts nicht in der Lage, dessen Entscheid
nachzuvollziehen und zu überprüfen.
So ist – selbst in Verbindung mit den Akten – nicht
feststellbar, ob die Beurteilung des Erlassgesuchs der Beschwerdeführerin
überhaupt in den Zuständigkeitsbereich des kantonalen Steueramts fällt, was nur
zutrifft, wenn sich der vom Gesuch betroffene Steuerbetrag der Steuerperiode
2003.
auf weniger als Fr. 5'000.- beläuft (Art. 4 Abs. 1 und 2
EV). Im Gesuch vom 5. September 2006 wird ein Betrag von "… SF"
erwähnt, der zwar gegen die vorinstanzliche Zuständigkeit (und derjenigen des
Verwaltungsgerichts) zu sprechen scheint, aber wohl nicht der zu erlassenden
Steuer entspricht.
Des Weiteren hat das kantonale Steueramt zu Recht
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die verlangten Unterlagen – ein
auszufüllendes detailliertes amtliches Formular samt Belegen – trotz Mahnung
nicht beigebracht hat. Folglich hat diese trotz Mahnung Verfahrenspflichten im
Sinn von Art. 126 DBG verletzt, wonach der Steuerpflichtige alles zu tun
hat, um eine vollständige und richtige – d.h. gesetzmässige – Feststellung der
Steuer bzw. deren Erlass zu ermöglichen, und er auf Verlangen mündlich oder
schriftlich (insbesondere) Auskunft zu erteilen sowie Belege vorzulegen hat. Im
Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung führt eine derartige Verfahrenspflichtverletzung
allerdings zu einer Ermessensveranlagung (Art. 130 Abs. 2 DBG) und
damit zu einer annäherungsweisen Schätzung der Steuerfaktoren (vgl. Martin
Zweifel, in: Martin Zweifel/Peter Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/2a, 2.A. Basel 2008, Art. 130 DBG N. 45 ff.). Mit Blick
auf den Steuererlass müsste eine Pflichtverletzung also zur Feststellung
führen, ob der Erlass (gänzlich oder teilweise) zu gewähren sei oder nicht. Die
undifferenziert vorgesehene Rechtsfolge von Art. 18 Abs. 2 EV des
Nichteintretens auf das Gesuch für alle Verfahrenspflichtverletzungen ist kaum
haltbar (Michael Beusch, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar
zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2.A. Basel 2008, Art. 167 DBG
N. 28), weil damit ein Rechtsmittelverlust einhergeht, der rechtsstaatlich
fragwürdig ist. Denn auch im Steuererlassverfahren gilt neben dem Mitwirkungs-
auch der Untersuchungsgrundsatz, haben doch laut Art. 123 DBG die
Steuerbehörden zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und
richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse
festzustellen und stellt ihnen das Gesetz zu diesem Zweck verschiedene Untersuchungsmittel
zur Verfügung. Dabei sind namentlich rechtsunkundige und prozessual unbeholfene
Steuerpflichtige vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung zu bewahren.
Das gilt insbesondere, wenn Gesuchstellende – wie offenkundig die
Beschwerdeführerin – mit dem Ausfüllen des detaillierten amtlichen Formulars
überfordert sind. In derartigen Fällen sind Gesuchstellende, denen die schriftliche
Auskunft nicht zugemutet werden kann, zur mündlichen Auskunftserteilung vorzuladen
(vgl. Art. 126 Abs. 2 DBG; Zweifel, Art. 126 DBG N. 4 und
19). Jedenfalls muss ein Nichteintretensentscheid wegen mangelnder Mitwirkung
auf krasse Fälle beschränkt bleiben und ist auf Vorbringen der Gesuchstellenden,
welche für den Steuererlass bedeutsam sind, einzugehen. Das hat das kantonale
Steueramt mit Blick etwa auf die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie sei
alleinerziehend und IV-Rentnerin, unterlassen. Es ist anzumerken, dass es dem
Steueramt im Licht des Untersuchungsgrundsatzes ohne weiteres zumutbar gewesen
wäre, die Steuerakten der Beschwerdeführerin beizuziehen.
2.3
Das kantonale Steueramt, das gegen die Begründungspflicht und
damit den in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Grundsatz des rechtlichen
Gehörs verletzt hat, wird im zweiten Rechtsgang einen neuen, hinreichend
begründeten Steuererlassentscheid fällen müssen, sofern es sich tatsächlich aufgrund
des vom Steuererlassgesuch betroffenen Steuerbetrags zuständig erweist.
Das führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
3.
Angesichts der festgestellten Gehörsverletzung rechtfertigt
es sich, die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 144
Abs. 1 DBG); ihr steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren in
Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG).
4.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen
(Art. 83 lit. m BGG). Da das Gesetz keinen unbedingten Rechtsanspruch
auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
(Art. 113 BGG) nicht zur Verfügung (BGr, Urteil vom 13. August 2009,
2D_49/2009, www.bger.ch). Einzig die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien
könnte mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde gerügt werden.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung
und zur Ausfällung eines neuen Erlassentscheids im Sinn der Erwägungen an das
kantonale Steueramt zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Mitteilung
an…