SB.2009.00033
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00033
18. November 2009Deutsch9 min
(URT.2009.11903)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2009.00033
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.11.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Direkte Bundessteuer 2006
Abzug von Liegenschaftsunterhaltskosten
Die Beschwerdeführerin macht den Abzug von Unterhaltskosten geltend, die aufgrund eines Umbaus ihres Gartenschwimmbads entstanden sind.
Angesichts des Gewinnungskostencharakters der Unterhaltskosten, kommt ein Abzug nur dann in Betracht, wenn sich der Wert, an dem der Unterhalt vorgenommen worden ist (vorliegend ein Schwimmbad) im Eigenmietwert widerspiegelt. Der Eigenmietwert orientiert sich am Marktmietwert. Er wird im Kanton Zürich formelmässig ermittelt. Wenn der Formelwert nicht innerhalb der Bandbreite von 60% bis 70% des Marktmietwerts zu liegen kommt, ist eine individuelle Schätzung vorzunehmen.
Aufgrund der Mechanik der Formel steht fest, dass das Schwimmbad sich nicht unmittelbar auf die Berechnung des Formelwerts ausgewirkt hat. Ungeklärt geblieben ist jedoch, ob der Formelwert dennoch innerhalb der zulässigen Bandbreite des Eigenmietwerts liegt oder nicht. Dies ist vom kant. Steueramt im 2. Rechtsgang zu klären. Wenn es zum Schluss kommt, der Formelwert liege darunter, hat es den Eigenmietwert bei 60% des durch individuelle Schätzung zu ermittelnden Marktmietwerts festzusetzen. Der Abzug ist im Umfang der werterhaltenden Aufwendungen zuzulassen.
Teilweise Gutheissung. Rückweisung.
Stichworte:
ABZUGSFÄHIGKEIT
EIGENMIETWERT
FORMELWERTE
GEWINNUNGSKOSTEN
LIEGENSCHAFTSUNTERHALT
MARKTMIETWERT
UNTERHALTSKOSTEN
WERTERHALTENDE AUFWENDUNGEN
WERTVERMEHRENDE AUFWENDUNGEN
Rechtsnormen:
Art. 32 Abs. II DBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2009.00033
Entscheid
der 2. Kammer
vom 18. November 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Jasmin Malla.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte
Bundessteuer 2006,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. 01, C-Strasse
02 in D (Einfamilienhaus mit Umschwung). In der Steuererklärung 2006
deklarierte sie Liegenschaftsunterhaltskosten von Fr. …, wovon Fr. … auf die
Sanierung eines ungedeckten Gartenschwimmbads entfielen. Dieses wurde
anlässlich der Erstellung des Wohnhauses im Jahr 1967 errichtet. Das kantonale
Steueramt verweigerte am 25. Juli 2008 den Abzug der Sanierungskosten in der
genannten Höhe und der Aufwendungen für Badchemikalien im Betrag von Fr. … und veranlagte
die Pflichtige für die direkte Bundessteuer 2006 mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. ….
Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt am 27. August 2008 ab. Es stellte sich dabei auf den Standpunkt, das
Schwimmbad sei im Eigenmietwert der Liegenschaft nicht berücksichtigt worden,
weshalb die diesbezüglich vorgenommenen Aufwendungen nicht zum Abzug zuzulassen
seien. Die Kosten könnten darüber hinaus schon deshalb nicht berücksichtigt
werden, weil es sich bei der Sanierung des Schwimmbads um eine eigentliche
Neuerstellung handle.
Erwägungen
II.
Am 26. Januar 2009 wies die Steuerrekurskommission III die
hiergegen gerichtete Beschwerde ab, wobei sich eine Minderheit des Gerichts für
eine Gutheissung ausgesprochen hatte.
III.
Mit Beschwerde vom 18. März 2009 beantragte die Pflichtige
dem Verwaltungsgericht, es seien die Aufwendungen für den ordentlichen
Liegenschaftsunterhalt von Fr. … sowie für den Ersatz der Wanne in der Höhe von
Fr. … zum Abzug zuzulassen; dies allenfalls unter Anpassung des Eigenmietwerts.
Ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während die Steuerrekurskommission III auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter
des Verwaltungsgerichts überwies die Akten an die 2. Kammer.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Für die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale
Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember
1990.
(DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das
Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss".
1.2
Mit der (zweitinstanzlichen) Beschwerde an
das Verwaltungsgericht können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle
zu beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5); dazu gehört auch die Prüfung,
ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt
haben. Dem Gericht ist es verwehrt, das von der Rekurskommission in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu
setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich somit
lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung
und auf Ermessensmissbrauch (vgl. RB 1999 Nr. 147, RB 2005
Nr. 94).
2.
2.1
Gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Satz 1 DBG ist für Liegenschaften im Privatvermögen unter
anderem der Abzug von Unterhaltskosten vom steuerbaren Einkommen zulässig. Demgegenüber
finden wertvermehrende Aufwendungen keine Berücksichtigung.
2.2
Ein Abzug
von Liegenschaftsunterhaltskosten kommt angesichts ihres Gewinnungskostencharakters
allerdings nur dann in Betracht, wenn der Bestandteil der Liegenschaft, an dem
der Unterhalt vorgenommen wird, im Eigenmietwert enthalten ist (BGr, 6. Dezember
1999, StE 2001 B 25.6 Nr. 44 E. 2 d; RB 1985 Nr. 38; Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 32 N 34 mit weiteren
Hinweisen).
Die Höhe des Eigenmietwerts leitet sich vom Marktmietwert der
betreffenden Liegenschaft ab (Felix Richner et al., Kommentar zum
harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 21 StG N. 71). Laut
Weisung des Regierungsrats an die Steuerbehörden über die Bewertung von
Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2003 vom
19.
März 2003 (Weisung 2003) werden Eigenmietwerte nicht aus einer individuellen
Bewertung der einzelnen Objekte ermittelt, sondern nach einer schematischen,
formelmässigen Methode festgelegt (Formelwert). Dabei wird unter anderem auf
den Zeitbauwert der sich auf der Liegenschaft befindenden Gebäude abgestellt
(Weisung 2003, Rz. 20), der wiederum mittels einer Schätzung der
Gebäudeversicherung ermittelt wird. Führt diese schematische, formelmässige
Ermittlung zu einem Eigenmietwert, der ausserhalb der Bandbreite von 60 % bis
70.
% des Marktmietwerts der Liegenschaft liegt, ist eine individuelle Schätzung
des Eigenmietwerts vorzunehmen (Weisung 2003, Rz. 83). Kommt der Formelwert unter
60.
% des Marktmietwerts zu liegen, so ist der Eigenmietwert nach der
individuellen Schätzung auf der verfassungsrechtlich zulässigen Untergrenze von
60.
% des Marktmietwerts festzusetzen (BGr, 27. Mai 2005, StE 2005 A 21.11 Nr.
44; Felix Richner et al., § 21 StG N. 72 und N. 77; Weisung 2003, Rz. 86). Auf
diese Weise wird den bundesrechtlichen Vorgaben Genüge getan (Markus Reich in:
Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht
Teil 1/Band 1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden [StHG], 2. A., Basel 2002, Art. 7 StHG N.
44; Felix Richner et al., § 21 StG N. 77 ff.; vgl. Bernhard Zwahlen in: Martin
Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht Teil
1/Band 2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. A., Basel 2008,
Art. 21 DBG N. 25).
3.
3.1
Dass der
Wert eines Gartenschwimmbads den Marktmietwert einer Liegenschaft beeinflusst,
ist allgemein notorisch. Allerdings steht fest, dass dieser Wert keine Variable
der erläuterten Berechnungsformel (gemäss Weisung 2003 des Regierungsrats)
bildet und sich daher auf den ermittelten Formelwert nicht direkt hat auswirken
können.
3.2
Unter
diesen Umständen ist fraglich, ob der formelmässig ermittelte Eigenmietwert
dennoch innerhalb der Bandbreite von 60 % bis 70 % des Marktmietwerts der streitbetroffenen
Liegenschaft inklusive Schwimmbad liegt oder nicht. Das kantonale Steueramt
wird diese Frage im zweiten Rechtsgang zu klären haben.
Entgegen der Steuerrekurskommission III kann für die Frage
des Abzugs der Unterhaltskosten nicht einzig darauf abgestellt werden, ob der
Wert des Schwimmbads sich in der formelmässigen Berechnung tatsächlich
niedergeschlagen hat oder nicht. Hat das Steueramt einen massgeblichen
Vermögenswert bei der Festsetzung des Eigenmietwerts fälschlicherweise nicht berücksichtigt,
ist dieser Fehler durch Anpassung des Eigenmietwerts zu korrigieren. Er kann
nicht stattdessen durch eine Verweigerung des Abzugs von Unterhaltskosten
richtiggestellt werden (RB 1985 Nr. 38; Felix Richner et al.,
§ 30 StG N. 37); andernfalls würde das durch Bundesrecht vorgegebene
Marktwertprinzip unterlaufen und die verfassungsmässigen Vorgaben verletzt.
Sollte das kantonale Steueramt folglich zum Schluss kommen,
der Formelwert liege unterhalb der zulässigen Bandbreite, wird es den
Eigenmietwert auf 60 % des durch individuelle Schätzung zu ermittelnden Marktmietwerts
festzusetzen haben.
3.3
Sodann ist
es offenkundig, dass die Kosten für den Ersatz der rund 40-jährigen Schwimmbadwanne
zumindest zu einem Teil werterhaltende Auslagen bilden. In diesem Umfang,
welchen das kantonale Steueramt durch Schätzung zu ermitteln haben wird, sind
die nachgewiesenen Kosten zum Abzug zuzulassen.
Dies führt zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
4.
Angesichts des im Wesentlichen unsicheren Ausgangs des
Verfahrens rechtfertigt es sich, sowohl die Kosten des Rekurs- wie auch des Beschwerdeverfahrens
den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
145.
Abs. 2 DBG), und steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art.
64.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
5.
Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind
letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz
einen Entscheidungsspielraum belassen, als Zwischenentscheide im Sinn von
Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 134 II 124 E. 1.3). Sie sind daher vor
Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung
und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Steuerrekurskommission III werden
den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 800.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung
an…