SB.2009.00034
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00034
11. Mai 2009Deutsch15 min
(URT.2009.11954)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2009.00034
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.05.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Staats- und Gemeindesteuern 2005/2006
Der buchführungspflichtige Einzelunternehmer wurde zurecht für das gesamte Einkommen nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt, da seine Buchführung mangelhaft ist und nicht zum Beweis dient. Die Pflichtigen haben weder den Unrichtigkeitsnachweis erbringen können, noch erweist sich die Ermessenseinschätzung als willkürlich.
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs; auch die Angabe von Abweichungen von der Steuererklärung genügt hier als ausreichende Begründung.
Abweisung.
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
BUCHFÜHRUNG
BUCHFÜHRUNGSPFLICHTIG
EINZELUNTERNEHMUNG
ERMESSENSEINSCHÄTZUNG
KASSABUCH
KASSENSTURZ
NOVENAUSSCHLUSS
PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN
RECHTLICHES GEHÖR
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
UNRICHTIGKEITSNACHWEIS
Rechtsnormen:
§ 161 GVG
Art. 957 OR
§ 18 Abs. I StG
§ 18 Abs. IV StG
§ 27 Abs. I StG
§ 64 StG
§ 124 Abs. II StG
§ 126 Abs. I StG
§ 134 Abs. II StG
§ 135 Abs. I StG
§ 139 Abs. II StG
§ 140 Abs. II StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2009.00034
Entscheid
der 2. Kammer
vom 16. Dezember 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Jasmin Malla.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2005/2006,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A betreibt in E als Einzelunternehmer unter der Firma D
einen Handel mit Kraftfahrzeugen (An- und Verkauf sowie die Vermittlung von
Automobilen). Am 10. Dezember 2007 führte der Revisor des kantonalen Steueramts
für die Steuerperioden 2005 und 2006 eine Buchprüfung durch. Gestützt auf die
Ergebnisse seiner Prüfung forderte er A mit Auflage und Mahnung vom 13.
Dezember 2007 bzw. 4. Februar 2008 im Wesentlichen auf, ein ordnungsgemässes
Kassabuch für die Geschäftsjahre 2005 und 2006 einzureichen und die Herkunft
weiterer Mittel zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten und der Vermögensvermehrung
in diesen Jahren sowie die Finanzierung der deklarierten Bargeldbestände von je
Fr. 200'000.- am Ende dieser Jahre nachzuweisen. Das kantonale Steueramt
schätzte die Eheleute A und B am 25. August 2008 für die Staats- und
Gemeindesteuern 2005 und 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. --.-
bzw. Fr. --.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. --.- bzw.
Fr. --.- ein. Es würdigte die verlangten Erklärungen und Angaben der
Pflichtigen als ungenügend und schätzte das Einkommen des Ehemannes aus
selbständiger Erwerbstätigkeit in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes
vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 225'000.-
bzw. Fr. 360'000.-. Ausserdem vertrat es die Auffassung, dass die
Pflichtigen das Vorhandensein der als Vermögen auf Ende der Steuerperioden
deklarierten Bargeldbestände von je Fr. 200'000.- nicht nachgewiesen
hätten.
Das kantonale Steueramt hielt an diesen Einschätzungen mit
Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2008 fest. Es stellte sich
insbesondere auf den Standpunkt, dass das Kassabuch des Autohandelsbetriebs des
Ehemannes nicht ordnungsgemäss geführt worden sei.
Erwägungen
II.
Die Steuerrekurskommission II wies den hiergegen
gerichteten Rekurs der Pflichtigen am 12. Februar 2009 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 26. März 2009 liessen die Pflichtigen
dem Verwaltungsgericht beantragen, sie seien für die Steuerperioden 2005 und
2006.
mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. --.- bzw. Fr. --.- und
einem steuerbaren Vermögen von Fr. --.- bzw. Fr. --.- einzuschätzen. Eventualiter
sei die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum Neuentscheid an das
kantonale Steueramt zurückzuweisen. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung
einer Parteientschädigung.
Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Am 15. Mai 2009 reichten die Pflichtigen unaufgefordert
eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort des kantonalen Steueramts ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Dem Antrag der Pflichtigen, die Beschwerdeverfahren zu den
Staats- und Gemeindesteuern (SB.2009.00034) und zur direkten Bundessteuer
(SB.2009.00035) zu vereinigen, ist nicht stattzugeben. Eine
Verfahrensvereinigung ist sachlich nicht zwingend, aber auch nicht zweckmässig,
weil Dispositiv und Begründung des Entscheids mit Bezug auf die beiden Steuern
auseinanderzuhalten sind (vgl. BGE 130 II 509; 131 II 553 E.2), was mit
getrennten Entscheiden oftmals – wie auch hier – einfacher zu gewährleisten
ist.
2.
2.1
Mit der
Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat
sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört
auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der
Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der
Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf
Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999
Nr. 147).
2.2
Im
Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit
die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel,
die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen
worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht
nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven,
namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem
Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder
der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur
nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals
vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein
zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche
unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).
3.
3.1
Steuerbar sind nach § 18 Abs. 1 StG die Einkünfte aus
selbständiger Erwerbstätigkeit, von welchen gemäss § 27 Abs. 1 StG
die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden.
Das Erwerbseinkommen Selbständigerwerbender
ist Vermögensstandsgewinn. Dieser entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen
dem Eigenkapital des Unternehmens am Schluss des laufenden und dem Eigenkapital
am Schluss des vorangegangenen Geschäftsjahrs, vermehrt um den Wert der im
laufenden Geschäftsjahr erfolgten Privatentnahmen und vermindert um den Wert
der im Lauf des Geschäftsjahrs getätigten Privateinlagen. Bei
Selbständigerwerbenden, die nach Obligationenrecht buchführungspflichtig sind
oder freiwillig kaufmännisch Buch führen, ergibt sich der Vermögensstandsgewinn
aus Bilanz und Erfolgsrechnung (§ 64 in Verbindung mit § 18
Abs. 4 StG), soweit diese auf ordnungsmässig geführten Büchern beruhen
(vgl. Markus Reich, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel/Genf/München 2002, Art. 8
StHG N. 20 und 23 ff.).
3.2
Der Steuerpflichtige muss laut § 135 Abs. 1 StG alles tun, um
eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Ist dieser als
Selbständigerwerbender zur Führung von Geschäftsbüchern im Sinn von Art. 957
des Obligationenrechts (OR) verpflichtet, so hat er laut § 134 Abs. 2
StG der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Erfolgsrechnungen
und Bilanzen) der Steuerperiode beizulegen. Um die Überprüfung dieser Beilagen
zu ermöglichen, muss der Steuerpflichtige auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere
die Geschäftsbücher, einschliesslich der Belege, einreichen oder deren Einsichtnahme
an Ort und Stelle dulden (§ 135 Abs. 2 und § 132 Abs. 2
StG).
Weil die Jahresrechnung auf formell und materiell
ordnungsgemässen Geschäftsbüchern beruhen muss (Art. 957 OR), ist die
Verletzung der obligationenrechtlichen Buchführungsgrundsätze zugleich als
nicht gehörige Erfüllung der Pflicht zur Beilage der Jahresrechnung zu
würdigen. Die dem Steuerpflichtigen
überbundene Pflicht zur ordnungsgemässen Buchführung obliegt ihm somit zugleich
auch als steuerrechtliche Verfahrenspflicht (RB 1963 Nr. 71, 1977
Nr. 72, 1988 Nr. 33). Wird diese Pflicht trotz Mahnung verletzt und
erscheint deswegen der Geschäftserfolg als ungewiss, so wird der
Steuerpflichtige für sein gesamtes Geschäftseinkommen kraft § 139 Abs. 2
StG nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt.
3.3
3.3.1
Buchführungs- und
aufzeichnungspflichtige Steuerpflichtige haben den Bargeldverkehr in einem Kassabuch
festzuhalten. Darin sind die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos,
wahrheitsgetreu und täglich aufzuzeichnen. Werden Vorjournale oder Vorbücher,
wie z.B. Registrierkassenstreifen, verwendet, so sind die Aufzeichnungen in
solchen Hilfsbüchern zeitnah in das Kassabuch zu übertragen. Dieses ist zudem
regelmässig – bei intensivem
Bargeldverkehr täglich – zu saldieren und mit dem tatsächlichen Bargeldbestand
(durch sog. Kassensturz) zu vergleichen. Werden dabei Differenzen festgestellt,
so sind sie sofort zu buchen. Gleiches gilt auch für andere Mängel in der
Aufzeichnung (RB 1994 Nr. 44, 1995 Nr. 43 = StE 1995
B 92.3 Nr. 7). Eine Kassabuchführung, die diesen Anforderungen nicht
entspricht, bewirkt die Vermutung der Unrichtigkeit der gesamten Buchhaltung,
indem sie eine nicht zu beseitigende Ungewissheit über Höhe von Ertrag und Aufwand
sowie von Aktiven und Passiven schafft (vgl. RB 1983 Nr. 51).
3.3.2
Die Rekurskommission hat zutreffend
dargelegt, dass und weshalb die Pflichtigen für den vom pflichtigen Ehemann
geführten Autohandelsbetrieb, der sich durch einen bargeldintensiven
Geschäftsverkehr auszeichnet, in den Geschäftsjahren 2005 und 2006 keine
ordnungsgemässen Kassabücher geführt haben; es kann daher vorab auf die
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. § 161 des
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [GVG]). Den Pflichtigen ist
beizupflichten, dass das Kassabuch des Autohandelsbetriebs
"nicht den strengen Anforderungen genügt, welche die Praxis für Kassenbücher
vorschreibt". So ist dieses weder zeitnah noch chronologisch geführt
worden und es wurde der unerlässliche Vergleich des täglichen Saldos mit dem
tatsächlichen Bargeldbestand (unter Einschluss des Bestands im Tresor) durch
sog. Kassensturz unterlassen, was auch daran ersichtlich wird, dass
verschiedene Minussaldi entstanden, die nicht sofort verbucht wurden. Deshalb
erweisen sich nicht nur die aufgezeichneten Bareinnahmen und -ausgaben, sondern
auch die ausgewiesenen Barmittel als ungewiss. Eine solchermassen
unzuverlässige Kassabuchführung ist nicht verbesserungsfähig und bewirkt bei
einem derart bargeldintensiven Geschäftsverkehr die nicht widerlegbare Vermutung
der Unrichtigkeit der gesamten Buchhaltung, indem sie eine nicht zu beseitigende
Ungewissheit über Höhe von Ertrag und Aufwand sowie von Aktiven und Passiven
schafft.
Fehlt es demnach aber an ordnungsgemässen Aufzeichnungen
über den gesamten Bargeldverkehr und ist der tägliche Kassensturz unterlassen
worden, haben die Pflichtigen die ihnen obliegende gesetzliche Aufzeichnungs-
und Buchführungspflicht von § 134 Abs. 2 StG verletzt. Da sie auch
auf Mahnung hin keine tauglichen Aufzeichnungen über den Bargeldverkehr beigebracht
haben, sind sie zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von § 139
Abs. 2 StG eingeschätzt worden. Dass das kantonale Steueramt dabei die Kassabücher
und damit die Buchhaltung als untaugliche Einschätzungsgrundlage abgelehnt und
das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Ganzes geschätzt hat, ist
angesichts des bargeldintensiven Geschäftsverkehrs des Autohandelsbetriebs
nicht zu beanstanden. Das Steueramt befand sich deswegen in einem Untersuchungsnotstand,
weshalb es keine weiteren Abklärungen zu treffen hatte. Die wegen
Nichterfüllung von Verfahrenspflichten getroffenen Schätzungen brauchte das
kantonale Steueramt nicht näher zu begründen, denn solche Schätzungen lassen
sich naturgemäss oft gar nicht substanziieren (RB 1963 Nr. 60). Die Rüge der
Pflichtigen, es sei ihnen das rechtliche Gehör durch Verletzung der Begründungspflicht
verweigert worden, ist daher unbegründet. Im Übrigen genügt bei Einschätzungsentscheiden
in der Regel – wie auch hier – die Angabe der Abweichungen von der
Steuererklärung als Begründung im Sinn von § 126 Abs. 1 StG (vgl. Art. 131
Abs. 2 DBG). Schliesslich machen die Pflichtigen nicht geltend, sie hätten
weder im Einsprache- noch im Rekursverfahren Gelegenheit zur Einsicht in den
Revisionsbericht erhalten; dass ihnen die Einsicht im Einschätzungsverfahren
und damit während laufender Sachverhaltsermittlung verweigert wurde, entspricht
der gesetzlichen Vorschrift von § 124 Abs. 2 StG.
3.4
3.4.1
Eine Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140 Abs. 2 StG nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache
ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).
Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der offensichtlichen
Unrichtigkeit wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl.
vorstehend E. 2.2) im Einspracheverfahren, spätestens aber im
Rekursverfahren zu erbringen, und zwar dadurch, dass er innerhalb der
Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur
Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche
substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel
beibringt oder zumindest anbietet (RB 1999 Nr. 150). Nur unter diesen
formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des
Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprache- beziehungsweise
Rekursbehörde zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt
der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenseinschätzung
als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf
offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994 Nr. 45
E. a mit Hinweisen; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich
Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich
2006, § 140 N. 64 ff.; Martin Zweifel, in: Martin Zweifel/Peter
Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A. Basel/Genf/München
2002, Art. 48 StHG N. 58 ff.).
3.4.2
Die Pflichtigen haben weder im Einsprache- noch im Rekursverfahren gehörig
– d.h. zeitnah und tagfertig – geführte Kassenbücher eingereicht. Sie haben
somit die versäumte Mitwirkungspflicht, derentwegen sie nach pflichtgemässem
Ermessen eingeschätzt wurden, nicht vollständig erfüllt. Aus diesem Grund ist
ihnen der Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung misslungen, ohne
dass das kantonale Steueramt oder die Rekurskommission weitere Beweise zu erheben
hatte.
Die umfangreichen Vorbringen der
Pflichtigen, mit welchen sie im Rekurs und in der Beschwerde nachträglich
verschiedene Mängel des Kassabuchs zu erklären versucht haben, vermögen –
selbst wenn sie für sich betrachtet nachvollziehbar wären – die Ordnungswidrigkeit
der Aufzeichnungen der Bareinnahmen und des Barbestands nicht zu beheben, denn
die Qualität des Kassabuchs als zentraler Bestandteil der Geschäftsbücher und
damit der Eignung der Buchhaltung als Beweismittel steht und fällt mit der
Aktualität – der Zeitnähe – der Aufzeichnungen und der unerlässlichen täglichen
Kontrolle durch Vornahme des Kassensturzes. Denn nur zeitnahe lückenlose und
täglich überprüfte Aufzeichnungen sind zuverlässig und vertrauenswürdig. Soweit
die Erklärungsversuche der Pflichtigen in der Beschwerdeschrift und in der
Beschwerdeergänzung auf neuen tatsächlichen Behauptungen beruhen, wären sie
auch als unzulässige Noven nicht zu hören (vgl. vorn E. 2.2).
3.5
Ist der
Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht, fragt es sich nur noch, ob die Ermessenseinschätzung
offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ausgefallen ist. Willkürlich ist
eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als
sachlich nicht begründbar erweist (RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65, 384
= ZR 65 Nr. 13).
Wie die Rekurskommission zutreffend festgestellt hat,
bestehen keine Anhaltspunkte, die die hohen deklarierten Bargeldbestände als
wahrscheinlich erscheinen liessen. Denn die Kassenbücher, welche die Bestände
belegen könnten, sind ordnungswidrig geführt und somit zum Beweis untauglich.
Die Erklärungen der Pflichtigen vermögen daran nichts zu ändern. Sie wären
darüber hinaus, soweit sie erstmals in der Beschwerdeschrift und
in der Beschwerdeergänzung gegeben werden, ohnehin als unzulässige Noven nicht
zu berücksichtigen (vgl. vorn E. 2.2). Die von den Pflichtigen verfochtene
Vermögensdarstellung und -entwicklung lässt sich daher nicht halten.
Sodann haben die Pflichtigen ihre
Lebenshaltungskosten in den streitbetroffenen Steuerperioden nicht im Einzelnen
aufgeschlüsselt, weshalb auf ihre pauschalen Vorbringen nicht einzugehen ist.
Die von ihnen erstmals mit der Beschwerdeschrift gemachten Angaben hierzu sind
– soweit sie nicht als neue unzulässige tatsächliche Behauptungen zu würdigen
sind (vgl. vorn E. 2.2) – zum Nachweis des Lebensaufwands untauglich, da sie
nicht die eigentlichen Kosten der Lebenshaltung der Eheleute wiedergeben.
Schliesslich kann entgegen der Auffassung
der Pflichtigen nicht gesagt werden, die buchmässig ausgewiesene Bruttogewinnmarge
sei plausibel, da keine anerkannten, auf statistisch gesicherten Erhebungen
beruhenden Erfahrungszahlen (vgl. RB 1961 Nr. 56) für den Autohandel
existieren. Davon abgesehen würde die Kontrolle der buchmässigen Eckdaten aufgrund
von Erfahrungszahlen angesichts der ordnungswidrigen Buchführung versagen, da
der Schluss vom Aufwand auf den Bruttogewinn formell ordnungsgemässe Bücher voraussetzt
und daher vorliegend von vornherein keine zuverlässige Aussage über den wirklichen
Gewinn möglich wäre.
Angesichts der letztlich vollends ungewissen
Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des pflichtigen Ehemannes erweisen sich die
Schätzungen des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit in den
Steuerperioden 2005 und 2006 mit Fr. 225'000.- bzw. Fr. 360'000.-
nicht als geradezu unmöglich und daher als willkürfrei. Sind aber diese
Schätzungsergebnisse, die unter den gegebenen Umständen nur als Ganzes
sachgerecht betrachtet werden können, nicht offensichtlich unrichtig, so kommt
es nicht darauf an, von welchen weiteren – möglicherweise auch unzutreffenden
Überlegungen – sich der steueramtliche Revisor oder der Steuerkommissär beim
Versuch, die Höhe der Schätzung hilfsweise zu begründen, hat leiten lassen. Auf
die diesbezügliche Kritik der Pflichtigen ist infolgedessen, soweit sie nicht
schon auf neuen unzulässigen und daher nicht zu hörenden
tatsächlichen Behauptungen beruht (vgl. vorn E. 2.2), nicht weiter einzugehen.
Die getroffenen Ermessenseinschätzungen sind
daher zu bestätigen.
4.
Die Pflichtigen haben in ihren
Steuererklärungen im Vermögen Bargeldbestände per Ende 2005 und 2006 von
je Fr. 200'000.- deklariert. Sie haben jedoch, wie schon die Vorinstanz zu
Recht erwogen hat und auf deren Begründung verwiesen werden kann (vgl. § 161
GVG), das Vorhandensein dieser Aktiven nicht nachgewiesen, zumal die
Aufzeichnungen über den Bargeldverkehr des Autohandelsbetriebs des pflichtigen
Ehemannes von vornherein zum Beweis untauglich sind (vgl. vorn E. 3.3.2).
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 6'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…