SB.2009.00035
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00035
11. Mai 2009Deutsch14 min
(URT.2009.11955)
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Geschäftsnummer:
SB.2009.00035
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.05.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Direkte Bundessteuer 2005/2006
vgl. SB.2009.00035
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
BUCHFÜHRUNG
BUCHFÜHRUNGSPFLICHTIG
EINZELUNTERNEHMUNG
ERMESSENSEINSCHÄTZUNG
KASSABUCH
KASSENSTURZ
NOVENAUSSCHLUSS
PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN
RECHTLICHES GEHÖR
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
UNRICHTIGKEITSNACHWEIS
Rechtsnormen:
Art. 18 DBG
Art. 18 Abs. III DBG
Art. 27 DBG
Art. 58 DBG
Art. 114 Abs. II DBG
Art. 123 Abs. II DBG
Art. 125 Abs. II DBG
Art. 126 Abs. I DBG
Art. 126 Abs. II DBG
Art. 130 Abs. II DBG
Art. 131 Abs. II DBG
Art. 132 Abs. III DBG
Art. 140 Abs. III DBG
Art. 145 Abs. II DBG
§ 161 GVG
Art. 957 OR
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2009.00035
Entscheid
der 2. Kammer
vom 16. Dezember 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Jasmin Malla.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Direkte Bundessteuer 2005/2006,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A betreibt in D als Einzelunternehmer unter der Firma E
einen Handel mit Kraftfahrzeugen (An- und Verkauf sowie die Vermittlung von
Automobilen). Am 10. Dezember 2007 führte der Revisor des kantonalen Steueramts
für die Steuerperioden 2005 und 2006 eine Buchprüfung durch. Gestützt auf die
Ergebnisse seiner Prüfung forderte er A mit Auflage und Mahnung vom 13. Dezember
2007 bzw. 4. Februar 2008 im Wesentlichen auf, ein ordnungsgemässes Kassabuch
für die Geschäftsjahre 2005 und 2006 einzureichen und die Herkunft weiterer Mittel
zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten und der Vermögensvermehrung in diesen
Jahren sowie die Finanzierung der deklarierten Bargeldbestände von je
Fr. 200'000.- am Ende dieser Jahre nachzuweisen. Das kantonale Steueramt
veranlagte die Eheleute A und B am 12. bzw. 19. September 2008 für die Direkte
Bundessteuer 2005 und 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. --.-
bzw. Fr. --.-. Es würdigte die verlangten Erklärungen und Angaben der
Pflichtigen als ungenügend und schätzte das Einkommen des Ehemannes aus selbständiger
Erwerbstätigkeit in Anwendung von Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) nach pflichtgemässem
Ermessen auf Fr. 225'000.- bzw. Fr. 360'000.-.
Das kantonale Steueramt hielt an diesen Veranlagungen mit
Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2008 fest. Es stellte sich
insbesondere auf den Standpunkt, dass das Kassabuch des Autohandelsbetriebs des
Ehemannes nicht ordnungsgemäss geführt worden sei.
Erwägungen
II.
Die Steuerrekurskommission II wies die hiergegen
gerichtete Beschwerde der Pflichtigen am 12. Februar 2009 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 26. März 2009 liessen die Pflichtigen
dem Verwaltungsgericht beantragen, sie seien für die direkte Bundessteuer 2005
und 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. --.- bzw. Fr. --.-
zu veranlagen. Eventualiter sei die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs
und zum Neuentscheid an das kantonale Steueramt zurückzuweisen. Ausserdem
verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung
verzichtete und sich die Eidgenössische Steuerverwaltung nicht vernehmen liess,
schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Am 15. Mai 2009 reichten die Pflichtigen unaufgefordert
eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort des kantonalen Steueramts ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Dem Antrag der Pflichtigen, die Beschwerdeverfahren zur
direkten Bundessteuer (SB.2009.00035) und zu den Staats- und Gemeindesteuern
(SB.2009.00034) zu vereinigen, ist nicht stattzugeben. Eine
Verfahrensvereinigung ist sachlich nicht zwingend, aber auch nicht zweckmässig,
weil Dispositiv und Begründung des Entscheids mit Bezug auf die beiden Steuern
auseinanderzuhalten sind (vgl. BGE 130 II 509; 131 II 553 E.2), was mit
getrennten Entscheiden oftmals – wie auch hier – einfacher zu gewährleisten
ist.
2.
2.1
Für die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige
kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut
Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG
über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission
"sinngemäss". Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das
Verfahren vor der Rekurskommission gestattet unterschiedliche Regelungen, die
sich aus der Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei
einem solchen System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des
Novenrechts für die zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der
Verfahrensökonomie und ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung
entgegenzuwirken (BGE 131 II 548 E. 2.2.2).
Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige,
hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche
Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel
des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin (Art. 140
Abs. 3 DBG) ermöglichen, muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde,
welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige
einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die
Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5). Das
Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu
beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen
Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt,
das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte
Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle
desjenigen der Rekurskommission zu setzen (vgl. RB 1999 Nr. 147).
2.2
Die vom
Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter
Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen
Entscheids der Rekurskommission nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven
handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf
einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten
Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen
oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Neue, erstmals
vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen schliesslich allgemein
zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen,
welche unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999 Nr. 149).
3.
3.1
Steuerbar sind nach Art. 18 DBG die Einkünfte aus selbständiger
Erwerbstätigkeit, von welchen gemäss Art. 27 DBG die geschäfts- oder berufsmässig
begründeten Kosten abgezogen werden.
Das Erwerbseinkommen Selbständigerwerbender
ist Vermögensstandsgewinn. Dieser entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen
dem Eigenkapital des Unternehmens am Schluss des laufenden und dem Eigenkapital
am Schluss des vorangegangenen Geschäftsjahrs, vermehrt um den Wert der im
laufenden Geschäftsjahr erfolgten Privatentnahmen und vermindert um den Wert
der im Lauf des Geschäftsjahrs getätigten Privateinlagen. Bei
Selbständigerwerbenden, die nach Obligationenrecht buchführungspflichtig sind
oder freiwillig kaufmännisch Buch führen, ergibt sich der Vermögensstandsgewinn
aus Bilanz und Erfolgsrechnung (Art. 58 in Verbindung mit
Art. 18 Abs. 3 DBG), soweit diese auf ordnungsmässig geführten
Büchern beruhen (vgl. Markus Reich, in: Martin Zweifel/Peter Athanas (Hrsg.),
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A. Basel 2008, Art. 18
DBG N. 18 ff.).
3.2
Der Steuerpflichtige muss laut Art. 126 Abs. 1 DBG alles tun,
um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen. Ist dieser als
Selbständigerwerbender zur Führung von Geschäftsbüchern im Sinn von Art. 957
des Obligationenrechts (OR) verpflichtet, so hat er laut Art. 125
Abs. 2 DBG der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Erfolgsrechnungen
und Bilanzen) der Steuerperiode beizulegen. Um die Überprüfung dieser Beilagen
zu ermöglichen, muss der Steuerpflichtige auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere
die Geschäftsbücher, einschliesslich der Belege, einreichen oder deren
Einsichtnahme an Ort und Stelle dulden (Art. 126 Abs. 2 und Art. 123
Abs. 2 DBG).
Weil die Jahresrechnung auf formell und materiell
ordnungsgemässen Geschäftsbüchern beruhen muss (Art. 957 OR), ist die
Verletzung der obligationenrechtlichen Buchführungsgrundsätze zugleich als
nicht gehörige Erfüllung der Pflicht zur Beilage der Jahresrechnung zu
würdigen. Die dem
Steuerpflichtigen überbundene Pflicht zur ordnungsgemässen Buchführung obliegt
ihm somit zugleich auch als steuerrechtliche Verfahrenspflicht (RB 1963
Nr. 71, 1977 Nr. 72, 1988 Nr. 33). Wird diese Pflicht trotz
Mahnung verletzt und erscheint deswegen der Geschäftserfolg als ungewiss, so
wird der Steuerpflichtige für sein gesamtes Geschäftseinkommen kraft Art. 130
Abs. 2 DBG nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt.
3.3
3.3.1
Buchführungs- und
aufzeichnungspflichtige Steuerpflichtige haben den Bargeldverkehr in einem Kassabuch
festzuhalten. Darin sind die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos,
wahrheitsgetreu und täglich aufzuzeichnen. Werden Vorjournale oder Vorbücher,
wie z.B. Registrierkassenstreifen, verwendet, so sind die Aufzeichnungen in
solchen Hilfsbüchern zeitnah in das Kassabuch zu übertragen. Dieses ist zudem
regelmässig – bei intensivem
Bargeldverkehr täglich – zu saldieren und mit dem tatsächlichen Bargeldbestand
(durch sog. Kassensturz) zu vergleichen. Werden dabei Differenzen festgestellt,
so sind sie sofort zu buchen. Gleiches gilt auch für andere Mängel in der
Aufzeichnung (vgl. RB 1994 Nr. 44, 1995 Nr. 43 = StE 1995
B 92.3 Nr. 7). Eine Kassabuchführung, die diesen Anforderungen nicht
entspricht, bewirkt die Vermutung der Unrichtigkeit der gesamten Buchhaltung,
indem sie eine nicht zu beseitigende Ungewissheit über Höhe von Ertrag und Aufwand
sowie von Aktiven und Passiven schafft (vgl. RB 1983 Nr. 51).
3.3.2
Die Rekurskommission hat zutreffend
dargelegt, dass und weshalb die Pflichtigen für den vom pflichtigen Ehemann
geführten Autohandelsbetrieb, der sich durch einen bargeldintensiven
Geschäftsverkehr auszeichnet, in den Geschäftsjahren 2005 und 2006 keine
ordnungsgemässen Kassabücher geführt haben; es kann daher vorab auf die
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. § 161 des
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [GVG]). Den Pflichtigen ist
beizupflichten, dass das Kassabuch des Autohandelsbetriebs
"nicht den strengen Anforderungen genügt, welche die Praxis für Kassenbücher
vorschreibt". So ist dieses weder zeitnah noch chronologisch geführt
worden und es wurde der unerlässliche Vergleich des täglichen Saldos mit dem
tatsächlichen Bargeldbestand (unter Einschluss des Bestands im Tresor) durch
sog. Kassensturz unterlassen, was auch daran ersichtlich wird, dass
verschiedene Minussaldi entstanden, die nicht sofort verbucht wurden. Deshalb
erweisen sich nicht nur die aufgezeichneten Bareinnahmen und -ausgaben,
sondern auch die ausgewiesenen Barmittel als ungewiss. Eine solchermassen
unzuverlässige Kassabuchführung ist nicht verbesserungsfähig und bewirkt bei
einem derart bargeldintensiven Geschäftsverkehr die nicht widerlegbare Vermutung
der Unrichtigkeit der gesamten Buchhaltung, indem sie eine nicht zu beseitigende
Ungewissheit über Höhe von Ertrag und Aufwand sowie von Aktiven und Passiven
schafft.
Fehlt es demnach aber an ordnungsgemässen Aufzeichnungen
über den gesamten Bargeldverkehr und ist der tägliche Kassensturz unterlassen
worden, haben die Pflichtigen die ihnen obliegende gesetzliche Aufzeichnungs-
und Buchführungspflicht von Art. 125 Abs. 2 DBG verletzt. Da sie auch
auf Mahnung hin keine tauglichen Aufzeichnungen über den Bargeldverkehr
beigebracht haben, sind sie zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von
Art. 130 Abs. 2 DBG veranlagt worden. Dass das kantonale Steueramt dabei
die Kassabücher und damit die Buchhaltung als untaugliche Veranlagungsgrundlage
abgelehnt und das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Ganzes
geschätzt hat, ist angesichts des bargeldintensiven Geschäftsverkehrs des
Autohandelsbetriebs nicht zu beanstanden. Das Steueramt befand sich deswegen in
einem Untersuchungsnotstand, weshalb es keine weiteren Abklärungen zu treffen
hatte. Die wegen Nichterfüllung von Verfahrenspflichten getroffenen Schätzungen
brauchte das kantonale Steueramt nicht näher zu begründen, denn solche
Schätzungen lassen sich naturgemäss oft gar nicht substanziieren (RB 1963
Nr. 60). Die Rüge der Pflichtigen, es sei ihnen das rechtliche Gehör durch Verletzung
der Begründungspflicht verweigert worden, ist daher unbegründet. Im Übrigen
genügt bei Einschätzungsentscheiden in der Regel – wie auch hier – die Angabe
der Abweichungen von der Steuererklärung als Begründung (Art. 131 Abs. 2 DBG).
Schliesslich machen die Pflichtigen nicht geltend, sie hätten weder im
Einsprache- noch im Rekursverfahren Gelegenheit zur Einsicht in den
Revisionsbericht erhalten; dass ihnen die Einsicht im Veranlagungsverfahren und
damit während laufender Sachverhaltsermittlung verweigert wurde, entspricht der
gesetzlichen Vorschrift von Art. 114 Abs. 2 DBG.
3.4
3.4.1
Eine Ermessensveranlagung kann gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG nur wegen offensichtlicher
Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache ist zu begründen
und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).
Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der offensichtlichen
Unrichtigkeit wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl. vorstehend
E. 2.2) im Einspracheverfahren, spätestens aber im Rekursverfahren zu
erbringen, und zwar dadurch, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist die
versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit
über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung
gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet
(RB 1999 Nr. 150). Nur unter diesen formellen Voraussetzungen wird
der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises
zugelassen und ist die Einsprache- beziehungsweise die Rekurskommission zur
Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt der Nachweis ohne
Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessensveranlagung als
solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf
offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (Martin Zweifel in: Martin
Zweifel/Peter Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b,
2.
A. Basel 2008, Art. 132 N. 38 ff. und N. 54 ff.).
3.4.2
Die Pflichtigen haben weder im Einsprache- noch im Beschwerdeverfahren vor
Rekurskommission gehörig – d.h. zeitnah und tagfertig – geführte Kassenbücher
eingereicht. Sie haben somit die versäumte Mitwirkungspflicht, derentwegen sie
nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt wurden, nicht vollständig erfüllt. Aus
diesem Grund ist ihnen der Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung
misslungen, ohne dass das kantonale Steueramt oder die Rekurskommission weitere
Beweise zu erheben hatte.
Die umfangreichen Vorbringen der
Pflichtigen, mit welchen sie vor Rekurskommission und vor Verwaltungsgericht
nachträglich verschiedene Mängel des Kassabuchs zu erklären versucht haben,
vermögen – selbst wenn sie für sich betrachtet nachvollziehbar wären – die
Ordnungswidrigkeit der Aufzeichnungen der Bareinnahmen und des Barbestands
nicht zu beheben, denn die Qualität des Kassabuchs als zentraler Bestandteil
der Geschäftsbücher und damit der Eignung der Buchhaltung als Beweismittel
steht und fällt mit der Aktualität – der Zeitnähe – der Aufzeichnungen und der
unerlässlichen täglichen Kontrolle durch Vornahme des Kassensturzes. Denn nur
zeitnahe lückenlose und täglich überprüfte Aufzeichnungen sind zuverlässig und
vertrauenswürdig. Soweit die Erklärungsversuche der Pflichtigen vor
Verwaltungsgericht in der Beschwerdeschrift und in der Beschwerdeergänzung auf
neuen tatsächlichen Behauptungen beruhen, wären sie auch als unzulässige Noven
nicht zu hören (vgl. vorn E. 2.2).
3.5
Ist der Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht, fragt es sich nur noch, ob
die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ausgefallen
ist. Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten als
geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist (vgl. Zweifel, Art.
132.
DBG N. 52; RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65, 384 = ZR 65
Nr. 13).
Wie die Rekurskommission zutreffend festgestellt hat,
bestehen keine Anhaltspunkte, die die hohen deklarierten Bargeldbestände als
wahrscheinlich erscheinen liessen. Denn die Kassenbücher, welche die Bestände
belegen könnten, sind ordnungswidrig geführt und somit zum Beweis untauglich.
Die Erklärungen der Pflichtigen vermögen daran nichts zu ändern. Sie wären
darüber hinaus, soweit sie erstmals vor Verwaltungsgericht in der
Beschwerdeschrift und in der Beschwerdeergänzung gegeben werden, ohnehin als
unzulässige Noven nicht zu berücksichtigen (vgl. vorn E. 2.2). Die von den
Pflichtigen verfochtene Vermögensdarstellung und -entwicklung lässt sich daher
nicht halten.
Sodann haben die Pflichtigen ihre Lebenshaltungskosten
in den streitbetroffenen Steuerperioden nicht im Einzelnen aufgeschlüsselt,
weshalb auf ihre pauschalen Vorbringen nicht einzugehen ist. Die von ihnen
erstmals mit der Beschwerdeschrift gemachten Angaben hierzu sind – soweit sie
nicht als neue unzulässige tatsächliche Behauptungen zu würdigen sind (vgl.
vorn E. 2.2) – zum Nachweis des Lebensaufwands untauglich, da sie nicht die
eigentlichen Kosten der Lebenshaltung der Eheleute wiedergeben.
Schliesslich kann entgegen der Auffassung
der Pflichtigen nicht gesagt werden, die buchmässig ausgewiesene Bruttogewinnmarge
sei plausibel, da keine anerkannten, auf statistisch gesicherten Erhebungen
beruhenden Erfahrungszahlen (vgl. RB 1961 Nr. 56) für den Autohandel
existieren. Davon abgesehen würde die Kontrolle der buchmässigen Eckdaten aufgrund
von Erfahrungszahlen angesichts der ordnungswidrigen Buchführung versagen, da
der Schluss vom Aufwand auf den Bruttogewinn formell ordnungsgemässe Bücher voraussetzt
und daher vorliegend von vornherein keine zuverlässige Aussage über den wirklichen
Gewinn möglich wäre.
Angesichts der letztlich vollends ungewissen
Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des pflichtigen Ehemannes erweisen sich die
Schätzungen des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit in den Steuerperioden
2005.
und 2006 mit Fr. 225'000.- bzw. Fr. 360'000.- nicht als geradezu
unmöglich und daher als willkürfrei. Sind aber diese Schätzungsergebnisse, die
unter den gegebenen Umständen nur als Ganzes sachgerecht betrachtet werden
können, nicht offensichtlich unrichtig, so kommt es nicht darauf an, von
welchen weiteren – möglicherweise auch unzutreffenden Überlegungen – sich der
steueramtliche Revisor oder der Steuerkommissär beim Versuch, die Höhe der
Schätzung hilfsweise zu begründen, hat leiten lassen. Auf die diesbezügliche
Kritik der Pflichtigen ist infolgedessen, soweit sie nicht schon auf
neuen unzulässigen und daher nicht zu hörenden tatsächlichen Behauptungen
beruht (vgl. vorn E. 2.2), nicht weiter einzugehen.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
4.
Die Kosten dieses Verfahrens sind den unterliegenden
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
145.
Abs. 2 DBG), denen keine Parteientschädigung zusteht (Art. 144 Abs. 4 DBG in
Verbindung mit Art. 64 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 100 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…