SB.2009.00038
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00038
30. September 2009Deutsch15 min
(URT.2009.11745)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2009.00038
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 30.09.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.04.2010 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Direkte Bundessteuer 2005
Aktien im Privat- oder Geschäftsvermögen; massgebender Aktienwert:
Die Pflichtige hat im Rahmen eines Erbgangs Aktien an einer vom Erblasser als Alleinaktionär gehaltenen Gesellschaft erworben, welche sie später veräussert hat. Das kantonale Steueramt geht von Geschäftsvermögen aus und hat die Differenz zwischen Nominalwert der Aktien und dem Veräusserungspreis besteuert.
Zunächst stellt sich die Frage, ob die Aktien an der Gesellschaft im Geschäfts- oder Privatvermögen des Erblassers gehalten wurden. Aus dem vom Erblasser und seinen Gesellschaften ausgeübten Tätigkeiten und deren engen Verhältnis zueinander muss gefolgert werden, dass sie in einer so engen Beziehung zueinander gestanden sind, dass der Erblasser als deren Inhaber einen massgeblichen Einfluss auf sie hatte und sie im Gesamtgefüge seiner Geschäftstätigkeit nach seinem Willen einsetzen konnte, um das Geschäftsergebnis aller Gesellschaften zu verbessern. Deshalb sind die Aktien dem Geschäftsvermögen des Erblassers zuzuordnen (E. 2.2).
Sodann darf nur die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Überführungswert besteuert werden. Zwar obliegt es der Pflichtigen, den Überführungswert (als steuermindernde Tatsache) nachzuweisen, die Vorinstanz hat jedoch in willkürlicher Weise für die Berechnung auf einen früheren als den Zeitpunkt, in welchem der Erblasser als selbständig Erwerbender qualifiziert wurde, abgestellt. Die Rekurskommission hat in einem zweiten Rechtsgang auf den Zeitpunkt, in welchem die selbständige Erwerbstätigkeit begründet wurde, abzustellen, wobei die Pflichtige neue Beweismittel hinsichtlich des Überführungswerts in jenem Zeitpunkt beibringen kann (E. 2.4).
Rückweisung.
Stichworte:
AKTIEN
ALLEINAKTIONÄR
BETEILIGUNG
BUCHWERT
GESCHÄFTSVERMÖGEN
LIEGENSCHAFTENHÄNDLER
MITWIRKUNGSPFLICHT
NOMINALWERT
PRIVATVERMÖGEN
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
STEUERMINDERNDE TATSACHEN
TREU UND GLAUBEN
ÜBERFÜHRUNGSWERT
VERTRAUENSSCHUTZ
WILLKÜR
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. III BV
Art. 9 BV
Art. 18 DBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2009.00038
Entscheid
der 2. Kammer
vom 30. September 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Claudia Suter.
In Sachen
A, vertreten durch die B AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte
Bundessteuer 2005,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
C war Alleinaktionär der im
Jahr 1969 gegründeten D AG, welche das Erstellen von Hoch- und Tiefbauten, den
Kauf und Verkauf sowie die Verwaltung von Liegenschaften und Grundstücken
bezweckt. Daneben trieb er als Einzelunternehmer Handel mit Liegenschaften,
weshalb er im Jahr 1983 mit Wirkung per 1979 und seither fortan als selbständiger
Liegenschaftenhändler qualifiziert wurde. Ferner war er Alleinaktionär der im
Jahr 1972 gegründeten E AG, deren Zweck darin besteht, Grundstücke zu erwerben,
zu überbauen, zu verwalten und zu verwerten.
Am 20. Februar 1995
verstarb C. Seine Ehefrau, A, übernahm im Rahmen der Erbteilung unter anderem
die Aktien der E AG (400 Namenaktien mit Nominalwert von Fr. 100.- und 160
Namenaktien mit Nominalwert von Fr. 1'000.-). Sie verkaufte diese am 17.
Februar 2005 zum Preis von Fr. … an F und G. In der Veranlagungsverfügung für
die Steuerperiode 2005 vom 1. Februar 2008 wurden Fr. …, d.h. die
Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Nominalwert sowie abzüglich der auf
diesem Nettoverkaufspreis geschuldeten AHV-Beiträge im Umfang von Fr. …, als
Einkommen aufgerechnet. Daraus ergab sich ein steuerbares Einkommen von Fr. ….
Das kantonale Steueramt wies die Einsprache am 3. Oktober 2008 ab.
Erwägungen
II.
Die hiergegen erhobene
Beschwerde wies die Steuerrekurskommission II am 6. März 2009 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 14. April 2009 beantragte die
Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss, die Aktien der E AG seien als
Privatvermögen zu behandeln und die Pflichtige sei ohne Aufrechnung eines
solchen Gewinns zu veranlagen; eventualiter sei nur die Differenz zwischen dem
Überführungswert der Aktien der E AG und dem Verkaufspreis als Einkommen zu
erfassen. Ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Für die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige
kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut
Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom
14.
Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das
Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss".
Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der
Rekurskommission gestattet unterschiedliche Regelungen, die sich aus der Natur
eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei einem solchen System
liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für die
zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der Verfahrensökonomie und ist
geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken (BGE 131
II 548 E. 2.2.2).
1.2
Soll die
erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle
unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde
auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin
(Art. 140 Abs. 3 DBG) ermöglichen, muss sich die Aufgabe der
zweitinstanzlichen Beschwerde, welche die Überprüfung der Entscheidung eines
Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat,
sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548
E. 2.5). Demnach können mit der (zweitinstanzlichen) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (vgl. RB 1999
Nr. 147).
1.3
Die vom
Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter
Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen
Entscheids der Rekurskommission nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven
handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf
einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten
Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen
oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Neue, erstmals
vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen schliesslich allgemein
zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen,
welche unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999 Nr. 149).
2.
Es ist unbestritten, dass die Beteiligung an der E AG,
sofern sie Geschäftsvermögen von C gewesen ist, diesen Charakter auch nach dem
Erbgang solange beibehält, bis sie entweder veräussert oder ins Privatvermögen
überführt wird. Streitig ist, ob die Beteiligung an der E AG dem Privat- oder
dem Geschäftsvermögen von C zuzuordnen ist.
2.1
Als
Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der
selbständigen Erwerbst.igkeit dienen (Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG). Ist
diese Zuordnung zu Privat- oder Geschäftsvermögen nicht von vornherein klar, so
ist bei den vorzunehmenden Abgrenzungen dieser so genannten alternativen
Wirtschaftsgüter unter Würdigung der gesamten Umstände und der tatsächlichen
Verhältnisse im Einzelfall vorab auf die technisch-wirtschaftliche Funktion des
betreffenden Aktivums, also auf seine Zweckbestimmung, abzustellen (vgl.
RB 2003 Nr. 83; RB 1999 Nr. 137). Bei
Beteiligungsrechten liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann
Geschäftsvermögen vor, wenn eine enge wirtschaftliche Beziehung zwischen der Beteiligung
an der Kapitalgesellschaft und dem Geschäft des Steuerpflichtigen besteht. Eine
solche ist insbesondere anzunehmen, wenn die Beteiligung für Geschäftszwecke
erworben wurde oder sie dem Inhaber einen massgeblichen Einfluss auf eine Gesellschaft
verschafft, deren geschäftliche Tätigkeit seiner eigenen entspricht oder diese
sinnvoll ergänzt, was ihm erlaubt, seine ursprüngliche Geschäftstätigkeit
auszudehnen. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige die
Beteiligungsrechte konkret dazu einsetzt, um das Geschäftsergebnis seines
eigenen Unternehmens bzw. dessen Gewinnchancen zu verbessern bzw. einen
entsprechenden Willen aufweist, seine Beteiligungsrechte für die Verbesserung
des wirtschaftlichen Gewinns seines Unternehmens auszunutzen (BGr, 9. April
2001, StE 2001 B 23.2 Nr. 23; RB 1999 Nr. 137; vgl. auch Marco Duss/Marco Greter/Julia von Ah, Die Besteuerung
Selbständigerwerbender, Zürich etc. 2004, 39 f.). Nicht
erforderlich für die Zurechnung zum Geschäftsvermögen ist laut Bundesgericht eine
Mehrheitsbeteiligung (BGr, 22. April 2005,2A.547/2004, E. 2.3,
www.bger.ch). Bei alledem hat das Bundesgericht allerdings festgehalten, beim
Fehlen einer selbständigen Erwerbstätigkeit bildeten Beteiligungsrechte
zwingend Privatvermögen (BGr, 29. Mai 2000, NStP 54 [2000]
95.
f.).
2.2
Vorliegend ist zu prüfen, ob zwischen der selbständigen
Erwerbstätigkeit von C als Liegenschaftenhändler und der E AG eine enge
wirtschaftliche Beziehung bestanden hat.
2.2.1
Die Vorinstanz ist mit dem Beschwerdegegner
davon ausgegangen, dass zwischen der Tätigkeit der D AG, der selbständigen
Erwerbstätigkeit von C als Liegenschaftenhändler und der Geschäftstätigkeit der
E AG mannigfaltige Verknüpfungen bestanden hätten und sie miteinander
verschiedene Geschäfte eingegangen seien, welche auf enge Beziehung zwischen
den verschiedenen geschäftlichen Aktivitäten des C schliessen lassen würden.
Die Geschäftstätigkeit, die aus Liegenschaftenhandel, Baumeistertätigkeit und
Liegenschaftsverwaltung bestehe, stelle eine Einheit dar. Deshalb sei davon auszugehen,
dass die E AG die geschäftliche Tätigkeit von C als Einzelunternehmer sinnvoll
ergänzt und ihm erlaubt habe, seine ursprüngliche Tätigkeit auszudehnen bzw.
seine anderen Unternehmen ausreichend auszulasten.
2.2.2
Unbestrittenermassen haben die D AG, C
als Einzelunternehmer und die E AG untereinander die folgenden Geschäfte abgewickelt:
Die E AG hat am 26. Oktober 1972 das Mehrfamilienhaus an der H-Strasse 01,
Zürich-I (Stockwerkbegründung von 11 Einheiten am 2. Dezember 1993), am
30.
November 1972 das Wohnhaus an der J-Strasse 02, Zürich-K (nun
Geschäftshaus), am 18. Juli 1979 sowie am 7. Februar 1980 Baulandparzellen mit
Abbruchobjekten an der L-Strasse 03, Zürich-M (Erstellung eines Wohn- und
Geschäftshauses) und am 28. Juli 1994 das Wohnhaus an der N-Strasse 04, Zürich-O
erworben. Der letzte Immobilienkauf wurde unter anderem durch ein Darlehen der D
AG finanziert. Alle Liegenschaften wurden nach ihrem Erwerb durch die D AG
umgebaut oder saniert. Dass die Leistungen der D AG zu Marktkonditionen
erbracht wurden, ist dabei unerheblich, weil sie durch die Bauaufträge Erträge
generieren konnte, zumal die E AG darauf geachtet hat, die Bauaufträge durch
die D AG durchführen zu lassen. Insofern wurde die E AG dazu eingesetzt, das Geschäftsergebnis
D AG zu verbessern. Zudem ist davon auszugehen, dass C sein eigenes Fachwissen
und Marktkenntnisse als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler für den Erwerb
der erwähnten Liegenschaften für die E AG eingesetzt hat.
Ferner hat die D
AG ein von ihr selbst genutztes Bürogebäude an die E AG verkauft, die es sodann
an Erstere vermietet hat. Am 18. Dezember 1992 hat die E AG ein Baurecht
auf einem Grundstück an der P-Strasse in Q, das C gehört hat, begründet. Der
Baurechtszins ist jeweils an den Baurechtsgeber C geflossen. Im selben Jahr hat
die E AG zugunsten von C die Aufwendungen für die beabsichtigte Überbauung in Q
übernommen. Der D AG wurde sodann im Jahr 1993 eine Vermittlungsprovision
bezahlt. Ausserdem hat die E AG C nebst einer Dividende auch ein bedeutendes
Salär ausbezahlt.
Aus alledem geht hervor, dass C seine
Geschäftstätigkeit grundsätzlich so aufgeteilt hat, dass die E AG die
Immobilienverwaltung übernahm, die D AG die Baumeistertätigkeiten ausführte und
der Einzelunternehmer C als Liegenschaftenhändler tätig war. Die von diesen
Gesellschaften und von C ausgeübten Tätigkeiten letztlich in einem engen
Verhältnis zueinander, auch wenn sie sich teilweise überschnitten, und stehen
daher in einem engen Verhältnis zueinander. Deshalb gilt, dass diese
Tätigkeiten eine Trennlinie gezogen werden könnte, sie doch in einer so engen
Beziehung zueinander standen, dass C als deren Inhaber einen massgeblichen
Einfluss auf die Gesellschaften hatte und er sie in seinem Gesamtgefüge der
Immobilientätigkeit nach seinem Willen so einsetzen konnte, um das Geschäftsergebnis
aller Gesellschaften zu verbessern. Ausserdem konnte C mit der E AG wie auch
mit der D AG sein Geschäftsfeld risikodiversifiziert ausdehnen. Aus dem
Gesagten folgt daher, dass die Beteiligung an der E AG aufgrund der dargelegten
engen wirtschaftlichen Beziehung ebenfalls dem Geschäftsvermögen von C zuzuordnen
ist.
2.3
Die Pflichtige beruft sich darauf, in ihrem Vertrauen in eine
behördliche Auskunft geschützt zu werden. Sie habe bei der Veräusserung der
Aktien der E AG auf das Schreiben des kantonalen Steueramts vom 26. Februar
2001.
vertraut, worin nicht erwähnt worden sei, dass auch die Aktien an der E AG
Geschäftsvermögen darstellten.
2.3.1
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes fliesst aus dem
in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 statuierten
Prinzip von Treu und Glauben. Durch diesen wird das berechtigte Vertrauen der
Privaten in ein bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden
geschützt (BGE 130 I 26 E. 8.1).
2.3.2
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist vorliegend nicht verletzt. Das
Schreiben des kantonalen Steueramts äussert sich nur zur Qualifikation der
Liegenschaften, welche in unmittelbarem Besitz von C gewesen sind. Es nimmt
jedoch nicht einmal ansatzweise Stellung zur steuerlichen Behandlung der
Beteiligungen – weder zu der Beteiligung an der D AG noch zu derjenigen an der E
AG –, die C zusätzlich zu seinen Liegenschaften besass. Indem das kantonale
Steueramt nur Ausführungen zur steuerlichen Behandlung der Liegenschaften
(Aufteilung der Liegenschaften zum Privat- und Geschäftsvermögen), die im
direkten Eigentum von C waren, machte, kann mangels eines weiteren vertrauensbegründenden
Verhaltens des kantonalen Steueramts nicht geschlossen werden, dass das übrige
Vermögen steuerlich dem Privatvermögen zuzuordnen sei.
2.4
Sodann beantragt die Pflichtige, nur für die Differenz zwischen dem
Verkaufspreis und dem Wert im Zeitpunkt der Überführung der Aktien ins
Geschäftsvermögen besteuert zu werden.
2.4.1
Dispositiv
Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Gewinn
eines Liegenschaftenhändlers, der durch den Wertzuwachs einer im
Geschäftsvermögen gehaltenen Beteiligung erzielt wurde, nur insoweit mit der
Einkommenssteuer erfasst werden dürfe, als dieser Wertzuwachs in den Zeitraum
nach dem Zeitpunkt der Aufnahme der Erwerbstätigkeit bzw. des
Liegenschaftenhandels falle (BGr, 2. Juli 2008,2C_598/2007, E. 4.3 mit
Hinweisen; BGr, 13. April 2005,2A.433/2004, E. 3.2, www.bger.ch).
2.4.2
Als steuermindernde Tatsache ist der die Anlagekosten übersteigende Überführungswert
einer Beteiligung vom Privat- ins Geschäftsvermögen vom hierfür beweisbelasteten
Steuerpflichtigen geltend zu machen und hinsichtlich Bestand und Umfang
nachzuweisen. Diesen Nachweis hat er durch eine substanziierte Sachdarstellung
anzutreten, die spätestens innerhalb der Rekursfrist vorgetragen werden muss
(vgl. RB 1987 Nr. 35; RB 1980 Nr. 69; Martin Zweifel in: Martin Zweifel/Peter
Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2b, 2. A., Basel
2008, Art. 132 DBG N. 40 ff. mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Genügend
substanziiert ist eine Sachdarstellung, welche hinsichtlich Art, Motiv und
Rechtsgrund all jene Tatsachenbehauptungen enthält, die ohne weitere
Untersuchung, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung, die rechtliche Würdigung
der geltend gemachten Steueraufhebung oder -minderung erlauben (RB 1992 Nr.
32). Erfüllt der Steuerpflichtige diese Anforderungen nicht, so haben
die Aufwendungen unberücksichtigt zu bleiben (vgl. RB 1980
Nr. 72). Nur soweit ihm Substanziierung und/oder Beweisleistung aus
Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht möglich oder nicht zumutbar sind,
kann er sich, hinreichende Schätzungsgrundlagen vorausgesetzt, auch auf
Schätzungen berufen (vgl. RB 1987 Nr. 35).
Die Pflichtige trifft infolgedessen die Beweislast für den
Wert der Beteiligung im Zeitpunkt ihres Übergangs in das Geschäftsvermögen von C,
da sie geltend macht, dass die Beteiligung an der E AG seit der Gründung bis
zur Überführung ins Geschäftsvermögen einen Wertzuwachs erfahren habe, der
steuermindernd berücksichtigt werden müsse. Deshalb wäre sie gehalten gewesen,
die erforderlichen Unterlagen (wie z.B. Bilanzen aus den entsprechenden
Geschäftsjahren) einzureichen, um den Überführungswert der E AG im Zeitpunkt
der Überführung vom Privat- ins Geschäftsvermögen zu belegen. Sind allerdings
keine Unterlagen verfügbar, welche den genauen Wert der Aktien im Zeitpunkt der
Überführung zu belegen vermögen, hätte die Pflichtige immerhin Angaben machen
müssen, welche eine Schätzung des Überführungswerts ermöglicht hätte.
2.4.3
Die Rekurskommission führt aus, dass der Umstand, dass C erst zu einem späteren
Zeitpunkt als dem Beginn der Geschäftstätigkeit der E AG in steuerlicher
Hinsicht als Liegenschaftenhändler qualifiziert worden sei, wegen der langen
zeitlichen Differenz zwischen Erwerb und Veräusserung einer Liegenschaft beim
Liegenschaftenhandel keine Rolle spiele. Die Vorinstanz geht damit stillschweigend
davon aus, dass nicht derjenige Zeitpunkt massgebend sei, in welchem C
steuerlich als selbständig Erwerbender qualifiziert worden sei, sondern dass die
Aktien bereits im Gründungszeitpunkt der Gesellschaft dem Geschäftsvermögen
zugeordnet werden müssten.
Angesichts dessen, dass C
unbestrittenermassen erst im Jahr 1979 als selbständiger Liegenschaftenhändler
besteuert wurde, ist das Abstellen der Rekurskommission auf einen früheren
Zeitpunkt willkürlich. Es ist von einer natürlichen Vermutung auszugehen, dass
die Beteiligung an der E AG frühestens in jenem Zeitpunkt in das Geschäftsvermögen
von C überführt wurde, in welchem dieser als selbständig Erwerbender
qualifiziert wurde. Die Rekurskommission muss daher in einem zweiten Rechtsgang
frühestens auf den Wert der Beteiligung, den diese im Jahr 1979 gehabt hätte,
abstellen und den seither eingetretenen Wertzuwachs besteuern. Die Pflichtige
hat der Vorinstanz die hierfür notwendigen Unterlagen einzureichen (E. 2.4.2).
Erst wenn sich der damals massgebende Überführungswert auch nicht anhand der
von der Pflichtigen einzureichenden Unterlagen belegen bzw. schätzen lässt,
darf die Vorinstanz mangels anderweitiger Anhaltspunkte subsidiär auf die Anlagekosten
abstellen.
Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Sache
ist zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Rekurskommission II
zurückzuweisen.
3.
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art.
144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht dem Beschwerdeführer
keine Parteientschädigung zu (Art. 64 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren
Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die
Steuerrekurskommission II zurückgewiesen.
2. Über
die Kosten- und Entschädigungsfolgen ihres Beschwerdeverfahrens hat die
Steuerrekurskommission II im Neuentscheid zu befinden.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 50'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 50'100.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung
an…