SB.2009.00043
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00043
1. Juli 2009Deutsch7 min
(URT.2009.11730)
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Geschäftsnummer:
SB.2009.00043
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 01.07.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Staats- und Gemeindesteuern 2006
Bewertung von Mitarbeiteraktien
Die Zuteilung von Beteiligungsrechten an Mitarbeiter gilt als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinn von § 17 Abs. 1 StG, sofern und soweit die Beteiligungsrechte unentgeltlich oder zu einem Vorzugspreis überlassen werden. Bei der Bewertung von Mitarbeiteraktien und -optionen ist auf deren Verkehrswert abzustellen (E. 2.1). Der Stichtag auf den für die Bewertung abzustellen ist, ist vor Verwaltungsgericht nicht mehr streitig (E. 2.3). Die im Steuerruling festgehaltene Formel ergibt den Nettowert der Mitarbeiteraktien, von dem keine Abzüge mehr zulässig sind (E. 3.3). Abweisung.
Stichworte:
ABWEISUNG
ABZUG
AKTIEN
AKTIENBEZUGSRECHT
BETEILIGUNGSRECHT
EINKOMMEN
EINSCHÄTZUNG
EINSPRACHE
MINDERHEITSBETEILIGUNG
MITARBEITERAKTIEN
MITARBEITERBETEILIGUNG
MITARBEITEROPTIONEN
NETTOBETEILIGUNGSERTRAG
NOMINALWERT
PAUSCHALABZUG
SPERRFRIST
STEUERERKLÄRUNG
STEUERRULING
UNSELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
VERKEHRSWERT
VERMÖGENSSTEUER
VERMÖGENSSTEUERWERT
Rechtsnormen:
§ 17 Abs. I StG
§ 51 Abs. I StG
§ 151 Abs. I StG
§ 152 StG
§ 153 Abs. III StG
§ 153 Abs. IV StG
§ 155 StG
§ 160 StG
§ 17 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2009.00043
Entscheid
des Einzelrichters
vom 30. September 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Eliane
Fischer.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2006,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der mit B verheiratete A ist bei der D AG angestellt.
Gemäss den Angaben in der Steuererklärung 2005 hielt er 2'500 Aktien der D AG à
nominal Fr. 10.-. Nach einem Aktiensplit im Jahr 2006 (neuer Nominalwert
Fr. 0.10; d.h. Split im Verhältnis 1:100) und der Veräusserung von 7'502 Aktien
deklarierte A per 31. Dezember 2006 einen Bestand von 242'498 Aktien (2'500 x
100 = 250'000 abzüglich 7'502) à nominal Fr. 0.10 mit einem Gesamtwert von
Fr. 1'154'290.-.
Das kantonale Steueramt schätzte B und A am 29. August
2008 für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 mit
einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….- ein, basierend auf einem Wert von
Fr. 34.09 pro Aktie.
In ihrer Einsprache beantragten die Pflichtigen, der
Steuerwert pro Aktie der D AG sei für das Steuerjahr 2006 auf Fr. 12.145
(netto) festzusetzen. Am 10. Dezember 2008 wies das kantonale Steueramt die
Einsprache ab. Es erwog im Wesentlichen, in Abweichung der allgemeinen Regel
müsse im vorliegenden Fall vom aktuellen Verkehrswert der Aktien und nicht von
deren Vorjahreswert ausgegangen werden.
Erwägungen
II.
Am 19. März 2009 wies die Steuerrekurskommission II den
Rekurs der Pflichtigen ab.
III.
Mit Beschwerde vom 22. April 2009 beantragten die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, es sei der Verkehrswert für die Aktie der D
AG für die Steuerperiode 2006 auf Fr. ….- und das steuerbare Vermögen auf Fr. ….-
festzulegen. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während sich die Steuerrekurskommission II nicht vernehmen
liess, schloss das kantonale Steueramt in seiner Beschwerdeantwort vom 11. Mai
2009.
auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut
§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat
sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört
auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der
Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der
Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf
Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999
Nr. 147).
2.
2.1
Als
Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinn von § 17 Abs. 1 StG gilt
unter anderem auch die Zuteilung von Beteiligungsrechten an Mitarbeiter, sofern
und soweit die Beteiligungsrechte unentgeltlich oder zu einem Vorzugspreis
überlassen werden (RB 1995 Nr. 34). Bei der Bewertung von Mitarbeiteraktien
und -optionen ist auf deren Verkehrswert abzustellen. Dabei bildet die
Differenz zwischen dem Verkehrswert der Mitarbeiteraktie oder -option und der
vom Mitarbeiter allenfalls erbrachten Geldleistung den für die Einkommensbesteuerung
massgebenden Zufluss.
2.2
Die
Parteien sind sich einig, dass der Verkehrswert der Aktien der D AG, welche im
Rahmen der Mitarbeiterbeteiligung in der Steuerperiode 2006 abgegeben worden
sind, nach der im Steuerruling vom 8. März 2007 enthaltenen Formel
4.
% x Assets under
Management ./. Anzahl Aktien
zu berechnen ist, weil die Berechnung des
Vermögenssteuerwerts gemäss der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne
Kurswert für die Vermögenssteuer der Schweizerischen Steuerkonferenz (Kreisschreiben
28.
vom 21. August 2006; nachfolgend Wegleitung vom 21. August 2006)
unrealistisch niedrig ausgefallen ist.
2.3
Vor der
Rekurskommission ist unter anderem streitig gewesen, ob bei der Bewertung der
Mitarbeiteraktien auf den 31. Dezember 2005 oder auf den 31. Dezember 2006 abzustellen
sei. Die Kommission hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass das kantonale
Steueramt gestützt auf § 51 Abs. 1 StG zu Recht vom Stichtag 31. Dezember 2006
ausgegangen ist. Ihren Anträgen an das Verwaltungsgericht legen die Pflichtigen
einen Vermögenssteuerwert pro Aktie von Fr. 34.09 zugrunde. Dieser ergibt sich,
wenn als Stichtag auf den 31. Dezember 2006 abgestellt wird. Es ist daher anzunehmen,
dass die Pflichtigen den Entscheid der Rekurskommission II bezüglich des
Stichtags nicht anfechten.
3.
3.1
Weiterhin
streitig ist jedoch, ob die Bewertung der Aktien nach der im Steuerruling vom
8.
März 2007 festgehaltenen Formel als Netto- oder als Bruttowert zu
betrachten ist. Die Pflichtigen machen geltend, es handle sich um den
Bruttobetrag, weshalb ihnen ein Pauschalabzug von 30 % zu gewähren sei, welcher
dem beschränkten Einfluss des Inhabers einer Minderheitsbeteiligung auf die
Geschäftsleitung und auf die Beschlüsse der Generalversammlung sowie der
eingeschränkten Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen Rechnung trage.
3.2
Ziff. 71
der Wegleitung vom 21. August 2006 sieht vor, dass dem beschränkten Einfluss
des Inhabers einer Minderheitsbeteiligung auf die Geschäftsleitung und auf die
Beschlüsse der Generalversammlung sowie der eingeschränkten Übertragbarkeit von
Gesellschaftsanteilen pauschal Rechnung zu tragen ist. Gemäss Ziff. 74.1 der
Wegleitung vom 21. August 2006 wird der Pauschalabzug jedoch nicht gewährt
auf Titeln, deren Verkehrswert nicht nach einer Formel der Wegleitung berechnet
wird. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, beruht diese Bestimmung auf
der Überlegung, dass eine Individualbewertung direkt zum Verkehrswert der
infrage stehenden Titel führt und allfällige Minderwerte bei der Berechnung bereits
berücksichtigt sind.
3.3
Vorliegend
wurde für die Berechnung des Verkehrswerts nicht auf eine der Formeln der
Wegleitung vom 21. August 2006 abgestellt, sondern auf das Steuerruling vom 8.
März 2007. Die darin enthaltene Formel wurde ursprünglich vom derzeitigen Rechtsvertreter
der D AG und heutigen Rechtsvertreter der Pflichtigen für die Ermittlung des
Verkehrswerts beim Kauf und Verkauf eigener Aktien im Rahmen der
Mitarbeiterbeteiligung vorgeschlagen. Das Steuerruling vom 8. März 2007 bezieht
sich ausdrücklich und ausschliesslich auf die pro 2006 zugeteilten
Mitarbeiteraktien. Für Aktien, welche mit einer fünfjährigen Sperrfrist
beschwert sind, beträgt der für Steuerzwecke massgebende Verkehrswert gemäss
Steuerruling 74.726 % des "vollen Verkehrswerts". Entgegen der
Ansicht der Pflichtigen kann dieser Formulierung nicht entnommen werden, dass
es sich beim vollen Verkehrswert um den Bruttobetrag handelt, von dem weitere
Abzüge geltend gemacht werden können. Vielmehr ist aufgrund der Gesamtumstände
davon auszugehen, dass mit dem "vollen Verkehrswert" der Wert der
Mitarbeiteraktien ohne Sperrfrist gemeint war, bei deren Wertberechnung alle
Abzüge ausser der fünfjährigen Sperrfrist bereits berücksichtigt worden waren.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Die Kosten dieses Verfahrens sind den unterliegenden
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG), denen keine Parteientschädigung zusteht (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und §
153.
Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…