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Entscheid

SB.2009.00043

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00043

1. Juli 2009Deutsch7 min

(URT.2009.11730)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der mit B verheiratete A ist bei der D AG angestellt.

Gemäss den Angaben in der Steuererklärung 2005 hielt er 2'500 Aktien der D AG à

nominal Fr. 10.-. Nach einem Aktiensplit im Jahr 2006 (neuer Nominalwert

Fr. 0.10; d.h. Split im Verhältnis 1:100) und der Veräusserung von 7'502 Aktien

deklarierte A per 31. Dezember 2006 einen Bestand von 242'498 Aktien (2'500 x

100 = 250'000 abzüglich 7'502) à nominal Fr. 0.10 mit einem Gesamtwert von

Fr. 1'154'290.-.

Das kantonale Steueramt schätzte B und A am 29. August

2008 für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 mit

einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….- ein, basierend auf einem Wert von

Fr. 34.09 pro Aktie.

In ihrer Einsprache beantragten die Pflichtigen, der

Steuerwert pro Aktie der D AG sei für das Steuerjahr 2006 auf Fr. 12.145

(netto) festzusetzen. Am 10. Dezember 2008 wies das kantonale Steueramt die

Einsprache ab. Es erwog im Wesentlichen, in Abweichung der allgemeinen Regel

müsse im vorliegenden Fall vom aktuellen Verkehrswert der Aktien und nicht von

deren Vorjahreswert ausgegangen werden.

Erwägungen

II.

Am 19. März 2009 wies die Steuerrekurskommission II den

Rekurs der Pflichtigen ab.

III.

Mit Beschwerde vom 22. April 2009 beantragten die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, es sei der Verkehrswert für die Aktie der D

AG für die Steuerperiode 2006 auf Fr. ….- und das steuerbare Vermögen auf Fr. ….-

festzulegen. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während sich die Steuerrekurskommission II nicht vernehmen

liess, schloss das kantonale Steueramt in seiner Beschwerdeantwort vom 11. Mai

2009.

auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut

§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat

sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört

auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der

Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der

Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts

erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf

Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999

Nr. 147).

2.

2.1

Als

Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinn von § 17 Abs. 1 StG gilt

unter anderem auch die Zuteilung von Beteiligungsrechten an Mitarbeiter, sofern

und soweit die Beteiligungsrechte unentgeltlich oder zu einem Vorzugspreis

überlassen wer­den (RB 1995 Nr. 34). Bei der Bewertung von Mitarbeiteraktien

und -optionen ist auf deren Verkehrswert abzustellen. Dabei bildet die

Differenz zwischen dem Verkehrswert der Mitarbeiteraktie oder -option und der

vom Mitarbeiter allenfalls er­brachten Geldleistung den für die Einkommensbesteuerung

massgebenden Zufluss.

2.2

Die

Parteien sind sich einig, dass der Verkehrswert der Aktien der D AG, welche im

Rahmen der Mitarbeiterbeteiligung in der Steuerperiode 2006 abgegeben worden

sind, nach der im Steuerruling vom 8. März 2007 enthaltenen Formel

4.

% x Assets under

Management ./. Anzahl Aktien

zu berechnen ist, weil die Berechnung des

Vermögenssteuerwerts gemäss der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne

Kurswert für die Vermögenssteuer der Schweizerischen Steuerkonferenz (Kreisschreiben

28.

vom 21. August 2006; nachfolgend Wegleitung vom 21. August 2006)

unrealistisch niedrig ausgefallen ist.

2.3

Vor der

Rekurskommission ist unter anderem streitig gewesen, ob bei der Bewertung der

Mitarbeiteraktien auf den 31. Dezember 2005 oder auf den 31. Dezember 2006 abzustellen

sei. Die Kommission hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass das kantonale

Steueramt gestützt auf § 51 Abs. 1 StG zu Recht vom Stichtag 31. Dezember 2006

ausgegangen ist. Ihren Anträgen an das Verwaltungsgericht legen die Pflichtigen

einen Vermögenssteuerwert pro Aktie von Fr. 34.09 zugrunde. Dieser ergibt sich,

wenn als Stichtag auf den 31. Dezember 2006 abgestellt wird. Es ist daher anzunehmen,

dass die Pflichtigen den Entscheid der Rekurskommission II bezüglich des

Stichtags nicht anfechten.

3.

3.1

Weiterhin

streitig ist jedoch, ob die Bewertung der Aktien nach der im Steuerruling vom

8.

März 2007 festgehaltenen Formel als Netto- oder als Bruttowert zu

betrachten ist. Die Pflichtigen machen geltend, es handle sich um den

Bruttobetrag, weshalb ihnen ein Pauschalabzug von 30 % zu gewähren sei, welcher

dem beschränkten Einfluss des Inhabers einer Minderheitsbeteiligung auf die

Geschäftsleitung und auf die Beschlüsse der Generalversammlung sowie der

eingeschränkten Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen Rechnung trage.

3.2

Ziff. 71

der Wegleitung vom 21. August 2006 sieht vor, dass dem beschränkten Einfluss

des Inhabers einer Minderheitsbeteiligung auf die Geschäftsleitung und auf die

Beschlüsse der Generalversammlung sowie der eingeschränkten Übertragbarkeit von

Gesellschaftsanteilen pauschal Rechnung zu tragen ist. Gemäss Ziff. 74.1 der

Wegleitung vom 21. August 2006 wird der Pauschalabzug jedoch nicht gewährt

auf Titeln, deren Verkehrswert nicht nach einer Formel der Wegleitung berechnet

wird. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, beruht diese Bestimmung auf

der Überlegung, dass eine Individualbewertung direkt zum Verkehrswert der

infrage stehenden Titel führt und allfällige Minderwerte bei der Berechnung bereits

berücksichtigt sind.

3.3

Vorliegend

wurde für die Berechnung des Verkehrswerts nicht auf eine der Formeln der

Wegleitung vom 21. August 2006 abgestellt, sondern auf das Steuerruling vom 8.

März 2007. Die darin enthaltene Formel wurde ursprünglich vom derzeitigen Rechtsvertreter

der D AG und heutigen Rechtsvertreter der Pflichtigen für die Ermittlung des

Verkehrswerts beim Kauf und Verkauf eigener Aktien im Rahmen der

Mitarbeiterbeteiligung vorgeschlagen. Das Steuerruling vom 8. März 2007 bezieht

sich ausdrücklich und ausschliesslich auf die pro 2006 zugeteilten

Mitarbeiteraktien. Für Aktien, welche mit einer fünfjährigen Sperrfrist

beschwert sind, beträgt der für Steuerzwecke massgebende Verkehrswert gemäss

Steuerruling 74.726 % des "vollen Verkehrswerts". Entgegen der

Ansicht der Pflichtigen kann dieser Formulierung nicht entnommen werden, dass

es sich beim vollen Verkehrswert um den Bruttobetrag handelt, von dem weitere

Abzüge geltend gemacht werden können. Vielmehr ist aufgrund der Gesamtumstände

davon auszugehen, dass mit dem "vollen Verkehrswert" der Wert der

Mitarbeiteraktien ohne Sperrfrist gemeint war, bei deren Wertberechnung alle

Abzüge ausser der fünfjährigen Sperrfrist bereits berücksichtigt worden waren.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Die Kosten dieses Verfahrens sind den unterliegenden

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG), denen keine Parteientschädigung zusteht (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und §

153.

Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…