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Entscheid

SB.2009.00050

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00050

1. Juli 2009Deutsch9 min

(URT.2010.12442)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (nachfolgend: der Pflichtige) und C

verkauften am 19. Dezember 2001 die zuvor von ihnen bewohnte

Eigentumswohnung "D-Weg 01 in E" (57/1000 Miteigentum an Kat.-Nr. 02,

nachfolgend auch: ursprüngliches Objekt) zum Preis von Fr. … an F aus

E. Für diese Handänderung gewährte der Gemeinderat E mit

Einschätzungsentscheid vom 19. August 2002 einen Aufschub der Grundstückge­winnsteuer

im Sinn von § 216 Abs. 3 lit. i des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997 (StG), nachdem die Verkäufer am 31. Oktober 2001 die Nachbarwohnung

"D-Weg 03 in E" (108/1000 Miteigentum an Kat.-Nr. 02, nachfolgend

auch: erstes Ersatzobjekt) für Fr. … erworben hatten, welche sie in der

Folge bewohnten. Am 31. Juli 2006 verkauften der Pflichtige und C diese

Wohnung an G und H zum Preis von Fr. …. Der Gemeinderat E auferlegte den

Ver­käufern zufolge dieser Handänderung am 15. Januar 2007 eine

Grundstückge­winnsteuer in Höhe von Fr. …. Gleichzeitig verfügte er bezüglich

des ursprünglichen Objekts, der Wohnung "D-Weg 01 in E", die

Aufhebung des Steueraufschubs in Bezug auf den hälftigen Anteil des

Pflichtigen. Demgemäss aufer­legte er dem Pflichtigen die hälftige

Grundstückgewinnsteuer in Höhe von Fr. …. Nachdem der Pflichtige am 23. Mai

2008 einen hälftigen Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung "I-Strasse

04 in E" (GBBI 47, Kat.-Nr. 05, 1170 m2 Grundstücksfläche)

zum Preis von Fr. … erworben hatte, erneuerte der Gemeinderat den

Steueraufschub am 3. September 2008 mit Bezug auf das ursprüngliche

Objekt, die Wohnung "D-Weg 01 in E", und erstattete dem Pflichtigen

den Betrag von Fr. … zurück.

Eine gegen den Einschät­zungsentscheid

bezüglich des ersten Ersatzobjekts, der Wohnung "D-Weg 03 in E", erhobene

Einsprache des Pflichtigen mit dem Antrag, es sei der Steueraufschub nicht für das

ursprüngliche Objekt, die Wohnung "D-Weg 01 in E", sondern für das

erste Ersatzobjekt, die Wohnung "D-Weg 03 in E" zu gewähren, wies der

Gemeinderat E am 24. November 2008 ab.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Steuerrekurskommission III am 27. März 2009 ab. Sie gelangte (aus näher dargelegten

Gründen) zum Schluss, beim Verkauf des ersten Ersatzobjekts weniger als fünf

Jahre nach der Handänderung am ursprünglichen Objekt könne nur ein einziger

Steueraufschub gewährt werden. Dass dieser durch den Gemeinderat E nur beim

ursprünglichen Objekt gewährt worden sei, stehe in Einklang mit dem Rundschreiben der Finanzdirektion an die Gemeinden vom 19. November

2001.

über den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer und die Befreiung des

Veräusserers von der Handänderungssteuer bei Ersatzbeschaffung einer dauernd

und ausschliesslich selbst genutzten Wohnliegenschaft, Rz 20 (ZStB l Nr. 37/460;

nachfolgend Rundschreiben), und sei nicht zu beanstanden.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob der Pflichtige am 24. April

2009.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der

Steueraufschub sei auch hinsichtlich der Veräusserung des Ersatzobjekts zu

gewähren. Dem Beschwerdeführer sei demzufolge "der hälftige Anteil an der

Grundstückgewinnsteuer betreffend die Veräusserung der Liegenschaft

D-Weg 03 zurückzuerstatten, inkl. Vergütungszins." Eventualiter sei die

Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem

verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während dem die Steuerrekurskommission III auf

Vernehmlassung verzichtete, schloss der Gemeinderat E auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das

Verwaltungsgericht in Grundsteuersachen können laut § 153 Abs. 3 in

Verbindung mit § 213 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder

unvollständige Feststel­lung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht

werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich

infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch

die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig

festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der

Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz

zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich

lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf

Ermessenüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

2.

2.1

Der

Pflichtige rügt, die Rekurskommission sei nicht auf seine Argumentation

betreffend Kaskadenersatzbeschaffung eingegangen und habe dergestalt sein

rechtliches Gehör verletzt.

Ist der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) statuierte Grund­satz des rechtlichen Gehörs verletzt

worden, so ist der angefochtene Entscheid ohne Weiteres aufzuheben, weshalb

über diese Frage formeller Na­tur vorab zu entscheiden ist ([anstelle vieler]

BGE 135 I 187 E. 2.2).

2.2

Das

rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV

verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner

Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde,

ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es jedoch nicht erforderlich, dass sie

sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes

einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für

den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst

sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft

geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen

kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,

von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid

stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

2.3

Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat sich die Rekurskommission –

entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – sehr wohl mit dem Vorbringen, der

Mehrfachaufschub sei im Kommentar zum Zürcher Steuergesetz ausdrücklich vorgesehen,

auseinandergesetzt. Nach Wiedergabe der in der Rekursschrift angerufenen

Belegstelle (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich

Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich

2006, § 216 N. 289) ist die Rekurskommission nämlich

unter Verweis auf von ihr gemachte Erwägungen zum Schluss gelangt, es könne nur

ein (einziger) Steueraufschub gewährt werden. Damit hat sie die nach Lesart des

damaligen Rekurrenten im Kommentar geäusserte Auffassung zumindest implizit

verworfen und durfte sie ohne Weiteres auf eine entsprechende ausdrückliche

Auseinandersetzung verzichten (vgl. oben E. 2.2; zur Frage, was inhaltlich

aus der Kommentarstelle überhaupt abgeleitet werden kann, vgl. unten E. 3.3).

Der Vorwurf des Pflichtigen, sein "verfassungsmässige[r] Anspruch auf

rechtliches Gehör [sei] in fahrlässiger Weise" verletzt worden, stösst

damit ins Leere.

3.

3.1

Die Grundstückgewinnsteuer wird laut § 216 Abs. 1 StG von den

Gewinnen erhoben, die sich bei Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen von

solchen ergeben. Gemäss § 216 Abs. 3 lit. i StG wird die Steuer

aufgeschoben bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung einer dauernd und

ausschliesslich selbstgenutzen Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder

Eigentumswohnung), soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder

Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft im Kanton verwendet wird. Diese Vorschrift entspricht fast wörtlich der

Regelung von Art. 12 Abs. 3 lit. e des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990.

über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

(StHG), wobei allerdings die Ersatzbeschaffung in der ganzen Schweiz zum

Steueraufschub führt (vgl. § 226a StG).

3.2

Die

Rekurskommission hat in ihrem Entscheid die massgebenden Rechtsfragen

betreffend die Auslegung von Art. 12 Abs. 3 lit. e

StHG bzw. § 216 Abs. 3 lit. i StG dargelegt und aufgezeigt, dass

aus einer Kaskadenersatzbeschaffung keine mehrfache Privilegierung resultieren

darf. Vor diesem Hintergrund und unter Beachtung der einschlägigen

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hat sie zudem Stellenwert und

Einordnung des Rundschreibens der Finanzdirektion erörtert. Sodann hat sie

befunden, dass der durch die gesetzlichen Bestimmungen offengelassene Spielraum

in zulässiger Weise mit den Rz. 20 und 25 Rundschreiben ausgefüllt worden

ist. Diesen zutreffenden Ausführungen pflichtet das Verwaltungs­gericht bei

(vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976).

Was der Pflichtige dagegen vorbringt, sticht

nicht. Vorab setzt sich dieser mit den Ausführungen der Rekurskommission kaum

sachbezogen auseinander, sondern beschränkt sich weitgehend darauf, das

bereits im Rekurs Vorgebrachte zu wiederholen. Ergänzend zum

erfolgten Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (oben E. 3.2) ist

deshalb nur festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht im Vorgehen der

Rekurskommission kein widersprüchliches Verhalten zu erkennen vermag, wurde

doch das Vorliegen einer Kaskadenersatzbeschaffung keineswegs verneint, sondern

lediglich die korrekte Anwendung von Rz. 20 Rundschreiben durch die

Erstinstanz bestätigt. Diese ist nämlich aufgrund der innerhalb der

Fünfjahresfrist getätigten erneuten Ersatzbeschaffung (zweites Ersatzobjekt für

erstes Ersatzobjekt) nicht auf ihren Entscheid über den Steueraufschub

betreffend das ursprüngliche Objekt zurückgekommen. Dass daraus allerdings

folgte, auch die Handänderung am ersten Ersatzobjekt (zweites Ersatzobjekt für

erstes Ersatzobjekt) sei zusätzlich durch einen Steueraufschub zu

privilegieren, ist nicht ersichtlich und lässt sich im Übrigen auch der vom Pflichtige

angerufenen Kommentarstelle so nicht entnehmen.

Die Beschwerde ist mithin vollumfänglich abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1

in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 213 Satz 2 StG; § 40

Abs. 1 lit. b des Ver­waltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]; § 3 und § 17 Abs. 1 der Verordnung über Gebühren,

Kosten und Entschädigungen im Verfahren vor Verwaltungs­gericht vom 26. Juni

1997) und steht ihm keine Parteient­schädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in

Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und § 213 Satz 2

StG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'320.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…