SB.2009.00051
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00051
4. November 2009Deutsch16 min
(URT.2009.11831)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2009.00051
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.11.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Staats- und Gemeindesteuern 2003 und 2004
Steuerhoheit:
Vereinigung des Verfahrens betreffend Staats- und Bundessteuer.
Bundessteuer:
Ist der Veranlagungsort im Bereich der direkten Bundessteuer streitig, wird dieser von der Eidg. Steuerverwaltung bestimmt (E. 2.3.1). Hiergegen steht ein Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung. Dieser (Rechtsmittel-)Entscheid ist für das Verwaltungsgericht bindend und kann nicht erneut überprüft werden (E. 2.3.2).
Abweisung.
Staatssteuer:
Massgebend ist der steuerrechtliche Wohnsitz Ende Jahr. Für das Jahr 2003 fehlen jegliche Angaben, wo der Pflichtige Ende Jahr gelebt hat, zumal er sich im August 2003 abgemeldet und erst im Februar 2004 wieder in der zürcherischen Wohngemeinde, in der eine Eigentumswohnung gekauft hat, angemeldet hat. Dem kantonalen Steueramt ist es mit Bezug auf das Steuerjahr 2003 nicht gelungen nachzuweisen, dass der steuerlich massgebende Wohnsitz des Pflichtigen bereits Ende 2003 in der zürcherischen Wohngemeinde war (E. 3.2).
Es besteht aufgrund des vorliegenden Sachverhalts eine Vermutung, dass der steuerrechtliche Wohnsitz des Pflichtigen für die Steuerperiode 2004 in der zürcherischen Wohngemeinde gewesen ist (Eigentumswohnung mit einer Fläche von 174m2, Ausgangsort für unselbständige und selbständige Erwerbstätigkeit). Der Beschwerdeführer vermag diese durch seine Ausführungen nicht zu erschüttern (E. 3.3).
Gutheissung.
Stichworte:
EIGENTUMSWOHNUNG
FREIE BEWEISWÜRDIGUNG
KOSTENAUFLAGE
NOVENRECHT
STEUERHOHEIT
STEUERHOHEITSVERFAHREN
UNSELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
UNSELBSTÄNDIGERWERBENDE/-R
VEREINIGUNG VON VERFAHREN
VERMUTUNG
WOCHENAUFENTHALTER
WOHNSITZ
WOHNSITZGEMEINDE
WOHNSITZKANTON
WOHNSITZVERLEGUNG
Rechtsnormen:
§ 3 StG
Art. 3 Abs. II StHG
Art. 68 Abs. I StHG
Art. 23 Abs. I ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2009.00051
SB.2009.00052
Entscheid
der 2. Kammer
vom 4. November 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Claudia Suter.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische
Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2003 und 2004 sowie
Direkte Bundessteuer 2003 und 2004,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der ledige, 1966 geborene A wurde für die Staats- und
Gemeindesteuern 2002 im Kanton Zürich mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. ….- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….- eingeschätzt,
wobei es sich um den Reingewinn aus einer selbständigen Nebenerwerbstätigkeit
handelte. Im Übrigen war er in B, Bezirk C, im Kanton D unbeschränkt steuerpflichtig.
A ist Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses in B und war bis Ende August 2003
im Kanton Zürich als Wochenaufenthalter gemeldet. Am 11. Juni 2003 erwarb
er in E, im Kanton Zürich, eine Eigentumswohnung, welche er erst im Februar
2004 bezog. Seither ist er dort als Wochenaufenthalter gemeldet. Er übte zuerst
in F und danach ab 1. Juli 2003 in G eine unselbständige Erwerbstätigkeit
aus. Daneben war A als Freelancer im Bereich IS/IT für eine in I (ZH) ansässige
Gesellschaft tätig.
Das kantonale Steueramt beanspruchte für die
Steuerperioden 2003 und 2004 die unbeschränkte zürcherische Steuerhoheit. Es
schätzte A am 20. Oktober 2006 mit Bezug auf die Staats- und
Gemeindesteuern 2003 und 2004 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….-
(zum Satz von Fr. ….-) bzw. Fr. ….- (zum Satz von
Fr. ….-) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….- (zum
Satz von Fr. ….-) bzw. Fr. ….- (zum Satz von Fr. ….-)
ein. Hinsichtlich der direkten Bundessteuer 2003 und 2004 veranlagte das
kantonale Steueramt A am 6. November 2006 mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. ….- bzw. Fr. ….-.
Am 20. Juni 2007 wies das kantonale Steueramt die
dagegen erhobenen Einsprachen ab.
Erwägungen
II.
Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel (Rekurs bzw.
Beschwerde) des Pflichtigen wies die Steuerrekurskommission II am 31. März
2009.
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 13. Mai 2009 beantragte der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss, das Hauptsteuerdomizil in B,
Kanton D, sei beizubehalten. Zudem verlangte er eine Reduktion der Staatsgebühr
und die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Sowohl die Steuerrekurskommission II als auch das
kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerden betreffend die Staats- und Gemeindesteuern
(SB.2009.00051) sowie betreffend die direkte Bundessteuer (SB.2009.00052)
beschlagen allesamt den angefochtenen Entscheid der Rekurskommission II vom
31.
März 2009. Weil die Kommission darin die Kosten- und
Entschädigungsfolgen für Rekurs und Beschwerde gesamthaft festgelegt hat und
auch hierüber zu befinden ist, rechtfertigt es sich, die beiden Rechtsmittel ausnahmsweise
zu vereinigen.
2.
2.1
Mit der Steuerbeschwerde an das
Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Hat das
Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren über die Abgrenzung der Steuerhoheit
des Kantons Zürich gegen jene anderer Kantone zu entscheiden, beurteilt es
Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt
(RB 1982 Nr. 90).
Infolgedessen dürfen die vom Beschwerdeführer eingereichten
Beilagen berücksichtigt und frei gewürdigt werden. Die Ausführungen des
Bundesgerichts im Entscheid, den die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
angeführt hat (BGr, 14. April 2009,2C_576/2008, E. 1.3,
www.bger.ch), beziehen sich nur auf die eigene Beschränkung des Novenrechts,
schränken aber das Novenrecht der vorangehenden kantonalen Gerichte nicht ein.
2.2
2.2.1
Unter dem Wohnsitz im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG und der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen
Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 [BV]) ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen,
d.h. der Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält
(Art. 23 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]; Art. 3 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]) und wo sich mithin der
Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet. Unter
dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit bestimmt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen
nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, die diese Interessen
erkennen lassen und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen
Person; die formellen Kriterien der polizeilichen An- und Abmeldung, die
Hinterlegung der Schriften oder die Ausübung der politischen Rechte bilden nur
dann Indizien für den steuerrechtlichen Wohnsitz, wenn auch das übrige
Verhalten der Person dafür spricht (VGr, 26. März 1991, StE 1992 B 11.1
Nr. 11; BGE 132 I 29 E. 4; BGE 125 I 54 E. 2).
2.2.2
Hält sich eine Person abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, kommt
es darauf an, zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen. Bei
unselbständig erwerbstätigen Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo
sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der
täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder
Natur (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.2; VGr, 26. März 1991, StE 1992 B 11.1 Nr. 11; BGE 121 I 14 E. 4a = StE
1995.
A 24.24.3 Nr. 1; BGr, 20. Januar 1994, ASA 63
[1994/95], 839). Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige
Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils aufgrund der Gesamtheit
der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 132 I 29 E. 4.2).
2.2.2.1
Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden die
persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie (Ehegatte
und Kinder) aufhält, als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn
sie in nicht leitender Stellung unselbständig erwerbstätig sind und täglich
oder an den Wochenenden regelmässig an den Familienort zurückkehren. Demnach
unterstehen verheiratete Pendler oder Wochenaufenthalter grundsätzlich
ausschliesslich der Steuerhoheit desjenigen Kantons, in dem sich ihre Familie
aufhält (BGE 132 I 29 E. 4.2); anders verhält es sich nur, wenn sie in
leitender Stellung tätig sind (vgl. dazu BGE 132 I 29 E. 4 und 5).
2.2.2.2
Diese Praxis findet auch auf ledige Personen Anwendung, zählt die Rechtsprechung
doch Eltern und Geschwister ebenfalls zur Familie des Steuerpflichtigen.
Allerdings werden die Kriterien, wann anstelle des Arbeitsorts der
Aufenthaltsort der Familie als Steuerdomizil anerkannt werden kann, besonders
streng gehandhabt; dies folgt aus der Erfahrung, dass die Bindung zur
elterlichen Familie regelmässig lockerer ist als jene unter Ehegatten. Bei
ledigen Steuerpflichtigen ist vermehrt noch als bei verheirateten Personen zu
berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen – etwa ein besonderer
Freundes- oder Bekanntenkreis, ausgeprägte gesellschaftliche Beziehungen oder
der Umstand, dass der oder die Steuerpflichtige ein eigenes Haus oder eine
eigene Wohnung besitzt – zum einen oder anderen Ort ein Übergewicht begründen.
Dadurch erhält der Grundsatz, wonach das Steuerdomizil von Unselbständigerwerbenden
am Arbeitsort liegt, grösseres Gewicht: Selbst wenn ledige Steuerpflichtige
allwöchentlich zu den Eltern oder Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen
zum Arbeitsort überwiegen. Dies kann namentlich dann zutreffen, wenn sie sich
am Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet haben, dort ein Konkubinatsverhältnis
haben oder über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen (vgl.
BGr, 20. Januar 1994, ASA 63 [1994/95], 840 f. E. 2c, mit Hinweisen).
Die Beziehung zum Konkubinatspartner wiegt in der Regel stärker als diejenige
zur Herkunftsfamilie (BGr, 16. Februar 1988, StE 1988 A 24.21 Nr. 3).
Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang auch die Dauer des
Arbeitsverhältnisses und das Alter des Steuerpflichtigen (BGr,
14.
November 2006,2P.159/2006 E. 2.2; BGr, 17. Juni 2004,2P.179/2003
E. 2.3, www.bger.ch).
2.2.3
Der Umstand, dass der ledige Steuerpflichtige vom
Ort aus, wo er sich während der Woche aufhält, eine unselbständige
Erwerbstätigkeit ausübt, begründet nach der Rechtsprechung die natürliche
Vermutung, dass der Steuerpflichtige dort sein Steuerdomizil hat. Diese
Vermutung lässt sich nur entkräften, wenn er regelmässig mindestens einmal pro
Woche an den Ort zurückkehrt, wo seine Familie lebt, mit welcher er aus
bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und wo er andere persönliche
und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Nur wenn der steuerpflichtigen Person
der Nachweis solcher familiärer und gesellschaftlicher Beziehungen am Ort, wo
die Familie wohnt, gelingt, obliegt es dem Kanton des Wochenaufenthalts- oder
Arbeitsorts nachzuweisen, dass die Person gewichtige wirtschaftliche und
allenfalls persönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält (BGr, 25. Januar 2006,2P.171/2005 E. 2.2, www.bger.ch; BGr,
20.
Januar 1994, ASA 63 [1994/95], 836 E. 3c; BGE 125 I 54
E. 3a).
2.3
2.3.1
Gemäss Art. 68 Abs. 1 StHG besteht bei Wechsel des
steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz die Steuerpflicht aufgrund
persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode im Kanton, in welchem
der Steuerpflichtige am Ende dieser Periode seinen Wohnsitz hat.
Aus den Akten geht nicht klar hervor, wo sich der
Beschwerdeführer in der Zeit von September 2003 bis Anfang Februar 2004
aufgehalten hat. Der Mietvertrag für die Wohnung in I wurde nachweislich auf
den 31. August 2003 hin gekündigt. Zwar hat die Bauabnahme am
12.
Dezember 2003 stattgefunden, aber angesichts der gerügten Mängel
erscheint es schwer nachvollziehbar, dass die Wohnung bereits im Dezember 2003
bezugsbereit gewesen ist. Der Beschwerdeführer selbst behauptet, er habe in der
Zwischenzeit in B gewohnt. Dies erscheint insofern glaubhaft, als nicht
ersichtlich ist, wo sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit sonst
aufgehalten haben könnte. Demzufolge ist es dem kantonalen Steueramt nicht gelungen
nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Steuerperiode 2003
seinen steuerrechtlichen Wohnsitz in E begründet hat.
Insoweit bleibt der Beschwerdeführer für die Steuerperiode
2003.
im Kanton D unbeschränkt steuerpflichtig.
2.3.2
Hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern 2004 ist erstellt, dass sich
der ledige und in jenem Zeitpunkt 37-jährige Beschwerdeführer unter der Woche
unbestrittenermassen spätestens ab Februar 2004 in E aufgehalten und von dort
aus eine unselbständige Erwerbstätigkeit in G sowie eine selbständige
Nebenerwerbstätigkeit als Freelancer bei einem in I ansässigen Unternehmen
ausgeübt hat. Ebenso hat er den Unterricht seines Nachdiplomstudiums an der
Hochschule H von E aus besucht. Überdies hat der Beschwerdeführer, nachdem er
am 27. März 2003 per 1. Juli 2003 als Abteilungsleiter der Bauabteilung
des Bezirks G angestellt wurde, eine Wohnung in E gekauft. Bei dieser Wohnung
handelt es sich um einen Neubau mit einer Fläche von 174 m2. Im
Vergleich dazu ist der Miteigentumsanteil am Mehrfamilienhaus in B mit einer
Fläche von 140 m2 bescheidener ausgestaltet. Hinzu kommt, dass es
dem Beschwerdeführer auch möglich gewesen wäre, von B her zu pendeln. Die
Entfernung der Arbeitsstelle würde nicht dagegen sprechen, zumal der
Beschwerdeführer auch von der Wohnung in E aus rund eine halbe Stunde aufwenden
muss, um zum Arbeitsplatz zu gelangen. Folglich kann nicht davon ausgegangen
werden, dass die Liegenschaft in E bloss dazu gedient haben soll, dem Beschwerdeführer
einen raschen Zugang zur Arbeitsstelle zu ermöglichen.
Infolgedessen ist die natürliche Vermutung begründet, dass
der steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers für die Steuerperiode 2004
ab Februar in E und damit im Kanton Zürich gewesen ist. Somit hat der
Beschwerdeführer, der sich gegen die Beanspruchung der Steuerhoheit durch den
Kanton Zürich wendet, nachzuweisen, dass er gewichtige wirtschaftliche sowie
allenfalls persönliche Beziehungen zu B unterhält.
2.3.3
Dass der Beschwerdeführer an den Wochenenden regelmässig nach B zurückgekehrt
ist, erscheint zwar glaubhaft, ist aber letztlich nicht belegt. Dasselbe gilt
auch für die Liegenschaftsverwaltung und seine Tätigkeit im eigenen Wald. Zwar
ist nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer über ein Stück Wald verfügt, aber
der damit und mit der Liegenschaftsverwaltung zusammenhängende Zeitaufwand kann
kaum als so intensiv gelten, dass er die Anwesenheit des Beschwerdeführers an jedem
Wochenende erforderlich macht. Die – ebenfalls unbelegte – Mitgliedschaft im
Fasnachtsverein und in der St. Niklausengesellschaft lassen zwar auf eine
Verbundenheit mit B schliessen, reichen jedoch als zeitlich beschränkte Tätigkeiten
nicht dazu aus, seinen Lebensmittelpunkt in B zu bekräftigen. Im Übrigen fehlen
Hinweise auf besonders intensive, über den üblichen Rahmen hinausgehende
familiäre und gesellschaftliche Beziehungen zu B. Der Einwand, dass es sich bei
der Wohnung in E um eine Renditeliegenschaft handle, stösst ebenfalls ins
Leere, weil solche Liegenschaften regelmässig nicht selbst genutzt, sondern
eben zu Renditezwecken eingesetzt werden.
Demzufolge erscheint B nicht als Lebensmittelpunkt des
Beschwerdeführers. Das führt zur Feststellung der unbeschränkten Steuerpflicht
im Kanton Zürich für die Steuerperiode 2004 ab Februar 2004. Die Beschwerde ist
somit teilweise gutzuheissen. Die Sache ist an das kantonale Steueramt zur
Neueinschätzung des Beschwerdeführers im Sinn der Erwägungen zurückzuweisen.
3.
3.1
Gemäss
Art. 108 Abs. 1 DBG wird der Ort der Veranlagung, sofern dieser
ungewiss oder streitig ist, von der Eidgenössischen Steuerverwaltung bestimmt
(Satz 1). Diese Verfügung unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen
Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Satz 2). Dabei sind nebst dem
Pflichtigen auch die kantonalen Verwaltungen für die direkten Bundessteuern der
betroffenen Kantone antragsberechtigt (Art. 108 Abs. 2 DBG).
Grundsätzlich muss die Veranlagungsbehörde bei Bestehen eines konkurrierenden
Anspruchs eines anderen Kantons vor der Vornahme weiterer Veranlagungshandlungen
die Eidgenössische Steuerverwaltung angehen, um die Zuständigkeit festlegen zu
lassen (ASA 70, 529, 534). Da dies jedoch unterblieben ist, hat die
Steuerrekurskommission zu Recht das Verfahren sistiert und die Feststellung des
Veranlagungsorts verlangt, da ihr dieses Recht über den Wortlaut von
Art. 108 Abs. 2 DBG hinaus ebenfalls zukommt (BGr, 26. Oktober
2006,2A.241/2006, E. 2.4; BGr, 10. März 2008,2P.22/2007, E. 6,
www.bger.ch).
3.2
Die
Eidgenössische Steuerverwaltung hat nach durchgeführter Untersuchung mit Verfügung
vom 23. Juli 2008 den Wohnsitz des Pflichtigen für die direkten
Bundessteuern für die Steuerperioden 2003 und 2004 in E, Kanton Zürich, festgelegt.
Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht nicht
ein. Demzufolge steht nunmehr rechtskräftig fest, dass dem Kanton Zürich das
Recht zukommt, die direkten Bundessteuern für die Steuerperioden 2003 und 2004
zu veranlagen. Soweit die Frage der Steuerhoheit betroffen ist, ist die
Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung für das Verwaltungsgericht
bindend und kann nicht erneut überprüft werden. Da der Pflichtige nur die
Steuerhoheit des Kantons Zürich, nicht aber die Steuerfaktoren angefochten hat,
kann auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden.
Demzufolge ist auf die Beschwerde
hinsichtlich der direkten Bundessteuern 2003 und 2004 nicht einzutreten.
4.
4.1
Die Höhe
der Kosten ist nicht zu beanstanden: Laut § 24 der Verordnung über die Organisation
und das Verfahren der Steuerrekurskommissionen vom 29. April 1998 beträgt
die Staatsgebühr bei Verfahren mit einem Streitwert von Fr. 20'000.- bis
Fr. 50'000.- zwischen Fr. 1'500.- bis Fr. 3'500.-. Vorliegend
beläuft sich der Streitwert auf etwas mehr als Fr. 28'000.- für das
Verfahren der Staats- und Gemeindesteuer sowie der direkten Bundessteuer
zusammen. Dem Pflichtigen wurde eine Staatsgebühr von Fr. 1'600.-
auferlegt, was im unteren Bereich dieses Kostenrahmens liegt. Ausserdem sind
die "übrigen Kosten" detailliert ausgewiesen. Dabei handelt es sich
namentlich um Ausfertigungsgebühren im Betrag von Fr. 558.-, die sich nach
der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 richten,
sowie um Porti und Barauslagen im Umfang von Fr. 44.50 bzw. Fr. 20.-,
wobei Letztere dem Aufwendungsersatz dienen. Diese Kosten stellen daher keineswegs
eine Strafe dar. Im Übrigen ist notorisch, dass ein Gerichtsverfahren mit
Kosten verbunden ist, sodass sich ein entsprechender Hinweis erübrigt.
Demzufolge ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
4.2
Der
Beschwerdeführer unterliegt hinsichtlich der Anfechtung der direkten Bundessteuer
vollständig, er dringt aber mit dem Antrag auf Aufhebung der Staats- und
Gemeindesteuern teilweise durch. Deshalb sind ihm die Kosten des Verfahrens vor
Rekurskommission und vor Verwaltungsgericht zu zwei Dritteln und der
Beschwerdegegnerschaft zu einem Drittel aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG, Art. 144 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).
4.3
Weil der
Beschwerdeführer nur teilweise obsiegt, ist ihm weder für das vorinstanzliche
noch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 152 StG, § 17 Abs. 2 VRG; Art. 64
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und
Art. 145 Abs. 2 DBG), zumal ihm überdies offensichtlich keine
unverhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Die Beschwerdeverfahren SB.2009.00051 und SB.2008.00052
werden vereinigt;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern 2003 und 2004
teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur Neueinschätzung des
Beschwerdeführers im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der direkten Bundessteuern 2003 und 2004
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die
Verfahrenskosten der Steuerrekurskommission II werden dem Beschwerdeführer zu
2/3 und der Beschwerdegegnerschaft zu 1/3 auferlegt.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'120.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu 2/3 und der Beschwerdegegnerschaft
zu 1/3 auferlegt.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung
an…