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Entscheid

SB.2009.00051

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00051

4. November 2009Deutsch16 min

(URT.2009.11831)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der ledige, 1966 geborene A wurde für die Staats- und

Gemeindesteuern 2002 im Kanton Zürich mit einem steuerbaren Einkommen von

Fr. ….- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….- eingeschätzt,

wobei es sich um den Reingewinn aus einer selbständigen Nebenerwerbstätigkeit

handelte. Im Übrigen war er in B, Bezirk C, im Kanton D unbeschränkt steuerpflichtig.

A ist Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses in B und war bis Ende August 2003

im Kanton Zürich als Wochenaufenthalter gemeldet. Am 11. Juni 2003 erwarb

er in E, im Kanton Zürich, eine Eigentumswohnung, welche er erst im Februar

2004 bezog. Seither ist er dort als Wochenaufenthalter gemeldet. Er übte zuerst

in F und danach ab 1. Juli 2003 in G eine unselbständige Erwerbstätigkeit

aus. Daneben war A als Freelancer im Bereich IS/IT für eine in I (ZH) ansässige

Gesellschaft tätig.

Das kantonale Steueramt beanspruchte für die

Steuerperioden 2003 und 2004 die unbeschränkte zürcherische Steuerhoheit. Es

schätzte A am 20. Oktober 2006 mit Bezug auf die Staats- und

Gemeindesteuern 2003 und 2004 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….-

(zum Satz von Fr. ….-) bzw. Fr. ….- (zum Satz von

Fr. ….-) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….- (zum

Satz von Fr. ….-) bzw. Fr. ….- (zum Satz von Fr. ….-)

ein. Hinsichtlich der direkten Bundessteuer 2003 und 2004 veranlagte das

kantonale Steueramt A am 6. November 2006 mit einem steuerbaren Einkommen

von Fr. ….- bzw. Fr. ….-.

Am 20. Juni 2007 wies das kantonale Steueramt die

dagegen erhobenen Einsprachen ab.

Erwägungen

II.

Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel (Rekurs bzw.

Beschwerde) des Pflichtigen wies die Steuerrekurskommission II am 31. März

2009.

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 13. Mai 2009 beantragte der

Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss, das Hauptsteuerdomizil in B,

Kanton D, sei beizubehalten. Zudem verlangte er eine Reduktion der Staatsgebühr

und die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Sowohl die Steuerrekurskommission II als auch das

kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerden betreffend die Staats- und Gemeindesteuern

(SB.2009.00051) sowie betreffend die direkte Bundessteuer (SB.2009.00052)

beschlagen allesamt den angefochtenen Entscheid der Rekurskommission II vom

31.

März 2009. Weil die Kommission darin die Kosten- und

Entschädigungsfolgen für Rekurs und Be­schwerde gesamthaft festgelegt hat und

auch hierüber zu befinden ist, rechtfertigt es sich, die beiden Rechtsmittel ausnahmsweise

zu vereinigen.

2.

2.1

Mit der Steuerbeschwerde an das

Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom

8.

Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Hat das

Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren über die Abgrenzung der Steuerhoheit

des Kantons Zürich gegen jene anderer Kantone zu entscheiden, beurteilt es

Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt

(RB 1982 Nr. 90).

Infolgedessen dürfen die vom Beschwerdeführer eingereichten

Beilagen berücksichtigt und frei gewürdigt werden. Die Ausführungen des

Bundesgerichts im Entscheid, den die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung

angeführt hat (BGr, 14. April 2009,2C_576/2008, E. 1.3,

www.bger.ch), beziehen sich nur auf die eigene Beschränkung des Novenrechts,

schränken aber das Novenrecht der vorangehenden kantonalen Gerichte nicht ein.

2.2

2.2.1

Unter dem Wohnsitz im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG und der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen

Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 [BV]) ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen,

d.h. der Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält

(Art. 23 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]; Art. 3 Abs. 2

des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der

direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]) und wo sich mithin der

Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet. Unter

dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit bestimmt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen

nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, die diese Interessen

erkennen lassen und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen

Person; die formellen Kriterien der polizeilichen An- und Abmeldung, die

Hinterlegung der Schriften oder die Ausübung der politischen Rechte bilden nur

dann Indizien für den steuerrechtlichen Wohnsitz, wenn auch das übrige

Verhalten der Person dafür spricht (VGr, 26. März 1991, StE 1992 B 11.1

Nr. 11; BGE 132 I 29 E. 4; BGE 125 I 54 E. 2).

2.2.2

Hält sich eine Person abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, kommt

es darauf an, zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen. Bei

unselbständig erwerbs­tätigen Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo

sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der

täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder

Natur (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.2; VGr, 26. März 1991, StE 1992 B 11.1 Nr. 11; BGE 121 I 14 E. 4a = StE

1995.

A 24.24.3 Nr. 1; BGr, 20. Januar 1994, ASA 63

[1994/95], 839). Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige

Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils aufgrund der Gesamtheit

der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 132 I 29 E. 4.2).

2.2.2.1

Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden die

persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie (Ehegatte

und Kinder) aufhält, als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn

sie in nicht leitender Stellung unselbständig erwerbstätig sind und täglich

oder an den Wochenenden regelmässig an den Familienort zurückkehren. Demnach

unterstehen verheiratete Pendler oder Wochenaufenthalter grundsätzlich

ausschliesslich der Steuerhoheit desjenigen Kantons, in dem sich ihre Familie

aufhält (BGE 132 I 29 E. 4.2); anders verhält es sich nur, wenn sie in

leitender Stellung tätig sind (vgl. dazu BGE 132 I 29 E. 4 und 5).

2.2.2.2

Diese Praxis findet auch auf ledige Personen Anwendung, zählt die Rechtsprechung

doch Eltern und Geschwister ebenfalls zur Familie des Steuerpflichtigen.

Allerdings werden die Kriterien, wann anstelle des Arbeitsorts der

Aufenthaltsort der Familie als Steuerdomizil anerkannt werden kann, besonders

streng gehandhabt; dies folgt aus der Erfahrung, dass die Bindung zur

elterlichen Familie regelmässig lockerer ist als jene unter Ehegatten. Bei

ledigen Steuerpflichtigen ist vermehrt noch als bei verheirateten Personen zu

berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen – etwa ein besonderer

Freundes- oder Bekanntenkreis, ausgeprägte gesellschaftliche Beziehungen oder

der Umstand, dass der oder die Steuerpflichtige ein eigenes Haus oder eine

eigene Wohnung besitzt – zum einen oder anderen Ort ein Übergewicht begründen.

Dadurch erhält der Grundsatz, wonach das Steuerdomizil von Unselbständigerwerbenden

am Arbeitsort liegt, grösseres Gewicht: Selbst wenn ledige Steuerpflichtige

allwöchentlich zu den Eltern oder Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen

zum Arbeitsort überwiegen. Dies kann namentlich dann zutreffen, wenn sie sich

am Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet haben, dort ein Konkubinatsverhältnis

haben oder über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen (vgl.

BGr, 20. Januar 1994, ASA 63 [1994/95], 840 f. E. 2c, mit Hinweisen).

Die Beziehung zum Konkubinats­partner wiegt in der Regel stärker als diejenige

zur Herkunftsfamilie (BGr, 16. Februar 1988, StE 1988 A 24.21 Nr. 3).

Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang auch die Dauer des

Arbeitsverhältnisses und das Alter des Steuerpflichtigen (BGr,

14.

November 2006,2P.159/2006 E. 2.2; BGr, 17. Juni 2004,2P.179/2003

E. 2.3, www.bger.ch).

2.2.3

Der Umstand, dass der ledige Steuerpflichtige vom

Ort aus, wo er sich während der Woche aufhält, eine unselbständige

Erwerbstätigkeit ausübt, begründet nach der Rechtsprechung die natürliche

Vermutung, dass der Steuerpflichtige dort sein Steuerdomizil hat. Diese

Vermutung lässt sich nur entkräften, wenn er regelmässig mindestens einmal pro

Woche an den Ort zurückkehrt, wo seine Familie lebt, mit welcher er aus

bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und wo er andere persönliche

und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Nur wenn der steuerpflichtigen Person

der Nachweis solcher familiärer und gesellschaftlicher Beziehungen am Ort, wo

die Familie wohnt, gelingt, obliegt es dem Kanton des Wochenaufenthalts- oder

Arbeitsorts nachzuweisen, dass die Person gewichtige wirtschaftliche und

allenfalls persönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält (BGr, 25. Januar 2006,2P.171/2005 E. 2.2, www.bger.ch; BGr,

20.

Januar 1994, ASA 63 [1994/95], 836 E. 3c; BGE 125 I 54

E. 3a).

2.3

2.3.1

Gemäss Art. 68 Abs. 1 StHG besteht bei Wechsel des

steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz die Steuerpflicht aufgrund

persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode im Kanton, in welchem

der Steuerpflichtige am Ende dieser Periode seinen Wohnsitz hat.

Aus den Akten geht nicht klar hervor, wo sich der

Beschwerdeführer in der Zeit von September 2003 bis Anfang Februar 2004

aufgehalten hat. Der Mietvertrag für die Wohnung in I wurde nachweislich auf

den 31. August 2003 hin gekündigt. Zwar hat die Bauabnahme am

12.

Dezember 2003 stattgefunden, aber angesichts der gerügten Mängel

erscheint es schwer nachvollziehbar, dass die Wohnung bereits im Dezember 2003

bezugsbereit gewesen ist. Der Beschwerdeführer selbst behauptet, er habe in der

Zwischenzeit in B gewohnt. Dies erscheint insofern glaubhaft, als nicht

ersichtlich ist, wo sich der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit sonst

aufgehalten haben könnte. Demzufolge ist es dem kantonalen Steueramt nicht gelungen

nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Steuerperiode 2003

seinen steuerrechtlichen Wohnsitz in E begründet hat.

Insoweit bleibt der Beschwerdeführer für die Steuerperiode

2003.

im Kanton D unbeschränkt steuerpflichtig.

2.3.2

Hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern 2004 ist erstellt, dass sich

der ledige und in jenem Zeitpunkt 37-jährige Beschwerdeführer unter der Woche

unbestrittenermassen spätestens ab Februar 2004 in E aufgehalten und von dort

aus eine unselbständige Erwerbstätigkeit in G sowie eine selbständige

Nebenerwerbstätigkeit als Freelancer bei einem in I ansässigen Unternehmen

ausgeübt hat. Ebenso hat er den Unterricht seines Nachdiplomstudiums an der

Hochschule H von E aus besucht. Überdies hat der Beschwerdeführer, nachdem er

am 27. März 2003 per 1. Juli 2003 als Abteilungsleiter der Bauabteilung

des Bezirks G angestellt wurde, eine Wohnung in E gekauft. Bei dieser Wohnung

handelt es sich um einen Neubau mit einer Fläche von 174 m2. Im

Vergleich dazu ist der Miteigentumsanteil am Mehrfamilienhaus in B mit einer

Fläche von 140 m2 bescheidener ausgestaltet. Hinzu kommt, dass es

dem Beschwerdeführer auch möglich gewesen wäre, von B her zu pendeln. Die

Entfernung der Arbeitsstelle würde nicht dagegen sprechen, zumal der

Beschwerdeführer auch von der Wohnung in E aus rund eine halbe Stunde aufwenden

muss, um zum Arbeitsplatz zu gelangen. Folglich kann nicht davon ausgegangen

werden, dass die Liegenschaft in E bloss dazu gedient haben soll, dem Beschwerdeführer

einen raschen Zugang zur Arbeitsstelle zu ermöglichen.

Infolgedessen ist die natürliche Vermutung begründet, dass

der steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers für die Steuerperiode 2004

ab Februar in E und damit im Kanton Zürich gewesen ist. Somit hat der

Beschwerdeführer, der sich gegen die Beanspruchung der Steuerhoheit durch den

Kanton Zürich wendet, nachzuweisen, dass er gewichtige wirtschaftliche sowie

allenfalls persönliche Beziehungen zu B unterhält.

2.3.3

Dass der Beschwerdeführer an den Wochenenden regelmässig nach B zurückgekehrt

ist, erscheint zwar glaubhaft, ist aber letztlich nicht belegt. Dasselbe gilt

auch für die Liegenschaftsverwaltung und seine Tätigkeit im eigenen Wald. Zwar

ist nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer über ein Stück Wald verfügt, aber

der damit und mit der Liegenschaftsverwaltung zusammenhängende Zeitaufwand kann

kaum als so intensiv gelten, dass er die Anwesenheit des Beschwerdeführers an jedem

Wochenende erforderlich macht. Die – ebenfalls unbelegte – Mitgliedschaft im

Fasnachtsverein und in der St. Niklausengesellschaft lassen zwar auf eine

Verbundenheit mit B schliessen, reichen jedoch als zeitlich beschränkte Tätigkeiten

nicht dazu aus, seinen Lebensmittelpunkt in B zu bekräftigen. Im Übrigen fehlen

Hinweise auf besonders intensive, über den üblichen Rahmen hinausgehende

familiäre und gesellschaftliche Beziehungen zu B. Der Einwand, dass es sich bei

der Wohnung in E um eine Renditeliegenschaft handle, stösst ebenfalls ins

Leere, weil solche Liegenschaften regelmässig nicht selbst genutzt, sondern

eben zu Renditezwecken eingesetzt werden.

Demzufolge erscheint B nicht als Lebensmittelpunkt des

Beschwerdeführers. Das führt zur Feststellung der unbeschränkten Steuerpflicht

im Kanton Zürich für die Steuerperiode 2004 ab Februar 2004. Die Beschwerde ist

somit teilweise gutzuheissen. Die Sache ist an das kantonale Steueramt zur

Neueinschätzung des Beschwerdeführers im Sinn der Erwägungen zurückzuweisen.

3.

3.1

Gemäss

Art. 108 Abs. 1 DBG wird der Ort der Veranlagung, sofern dieser

ungewiss oder streitig ist, von der Eidgenössischen Steuerverwaltung bestimmt

(Satz 1). Diese Verfügung unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen

Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Satz 2). Dabei sind nebst dem

Pflichtigen auch die kantonalen Verwaltungen für die direkten Bundessteuern der

betroffenen Kantone antragsberechtigt (Art. 108 Abs. 2 DBG).

Grundsätzlich muss die Veranlagungsbehörde bei Bestehen eines konkurrierenden

Anspruchs eines anderen Kantons vor der Vornahme weiterer Veranlagungshandlungen

die Eidgenössische Steuerverwaltung angehen, um die Zuständigkeit festlegen zu

lassen (ASA 70, 529, 534). Da dies jedoch unterblieben ist, hat die

Steuerrekurskommission zu Recht das Verfahren sistiert und die Feststellung des

Veranlagungsorts verlangt, da ihr dieses Recht über den Wortlaut von

Art. 108 Abs. 2 DBG hinaus ebenfalls zukommt (BGr, 26. Oktober

2006,2A.241/2006, E. 2.4; BGr, 10. März 2008,2P.22/2007, E. 6,

www.bger.ch).

3.2

Die

Eidgenössische Steuerverwaltung hat nach durchgeführter Untersuchung mit Verfügung

vom 23. Juli 2008 den Wohnsitz des Pflichtigen für die direkten

Bundessteuern für die Steuerperioden 2003 und 2004 in E, Kanton Zürich, festgelegt.

Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht nicht

ein. Demzufolge steht nunmehr rechtskräftig fest, dass dem Kanton Zürich das

Recht zukommt, die direkten Bundessteuern für die Steuerperioden 2003 und 2004

zu veranlagen. Soweit die Frage der Steuerhoheit betroffen ist, ist die

Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung für das Verwaltungsgericht

bindend und kann nicht erneut überprüft werden. Da der Pflichtige nur die

Steuerhoheit des Kantons Zürich, nicht aber die Steuerfaktoren angefochten hat,

kann auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden.

Demzufolge ist auf die Beschwerde

hinsichtlich der direkten Bundessteuern 2003 und 2004 nicht einzutreten.

4.

4.1

Die Höhe

der Kosten ist nicht zu beanstanden: Laut § 24 der Verordnung über die Organisation

und das Verfahren der Steuerrekurskommissionen vom 29. April 1998 beträgt

die Staatsgebühr bei Verfahren mit einem Streitwert von Fr. 20'000.- bis

Fr. 50'000.- zwischen Fr. 1'500.- bis Fr. 3'500.-. Vorliegend

beläuft sich der Streitwert auf etwas mehr als Fr. 28'000.- für das

Verfahren der Staats- und Gemeindesteuer sowie der direkten Bundessteuer

zusammen. Dem Pflichtigen wurde eine Staatsgebühr von Fr. 1'600.-

auferlegt, was im unteren Bereich dieses Kostenrahmens liegt. Ausserdem sind

die "übrigen Kosten" detailliert ausgewiesen. Dabei handelt es sich

namentlich um Ausfertigungsgebühren im Betrag von Fr. 558.-, die sich nach

der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 richten,

sowie um Porti und Barauslagen im Umfang von Fr. 44.50 bzw. Fr. 20.-,

wobei Letztere dem Aufwendungsersatz dienen. Diese Kosten stellen daher keineswegs

eine Strafe dar. Im Übrigen ist notorisch, dass ein Gerichtsverfahren mit

Kosten verbunden ist, sodass sich ein entsprechender Hinweis erübrigt.

Demzufolge ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

4.2

Der

Beschwerdeführer unterliegt hinsichtlich der Anfechtung der direkten Bundessteuer

vollständig, er dringt aber mit dem Antrag auf Aufhebung der Staats- und

Gemeindesteuern teilweise durch. Deshalb sind ihm die Kosten des Verfahrens vor

Rekurskommission und vor Verwaltungsgericht zu zwei Dritteln und der

Beschwerdegegnerschaft zu einem Drittel aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG, Art. 144 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).

4.3

Weil der

Beschwerdeführer nur teilweise obsiegt, ist ihm weder für das vorinstanzli­che

noch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung

zuzuspre­chen (§ 152 StG, § 17 Abs. 2 VRG; Art. 64

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das

Verwaltungsverfahren in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und

Art. 145 Abs. 2 DBG), zumal ihm überdies offensichtlich keine

unverhältnismässig hohen Kosten er­wachsen sind.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Die Beschwerdeverfahren SB.2009.00051 und SB.2008.00052

werden vereinigt;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern 2003 und 2004

teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur Neueinschätzung des

Beschwerdeführers im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.

2.

Die Beschwerde wird hinsichtlich der direkten Bundessteuern 2003 und 2004

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die

Verfahrenskosten der Steuerrekurskommission II werden dem Beschwerdeführer zu

2/3 und der Beschwerdegegnerschaft zu 1/3 auferlegt.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'120.-- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu 2/3 und der Beschwerdegegnerschaft

zu 1/3 auferlegt.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung

an…