SB.2009.00057
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00057
20. Januar 2010Deutsch32 min
(URT.2010.12039)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
SB.2009.00057
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.01.2010
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Direkte Bundessteuer 2004 und 2005
Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit. Kunsthandel. Festhalten am herkömmlichen (klassifizierenden) Rechtsbegriff. Danach erfordert die selbständige Erwerbstätigkeit kumulativ die fünf Merkmale (1.) des Tätigwerdens auf eigenes Risiko, (2.) des Einsatzes von Arbeit und Kapital, (3.) der frei bestimmten (Selbst-)Organisation, (4.), der Gewinnerzielungsabsicht sowie (5.) der planmässig und anhaltenden (nach aussen "sichtbare") Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr (vgl. E. 2.2). Präzisierung und Begründung der Rechtsprechung. Nach dem vom Bundesgericht verwendeten offenen Typusbegriff zur Bestimmung der selbständigen Erwerbstätigkeit wird erst im Einzelfall darüber befunden, welche als Typusmerkmale dienenden Indizien - wie planmässiges Vorgehen, beruflicher Zusammenhang, Häufigkeit der Geschäfte, kurze Besitzdauer, spezielle Fachkenntnisse, erhebliche Fremdmittel - überhaupt und in welcher Intensität vorliegen müssen und wie sie im gegenseitigen Verhältnis zu gewichten sind. Diese Ausrichtung auf den Einzelfall verunmöglicht in vielen Fällen die Voraussehbarkeit der Qualifikation einer Tätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit und vermag daher den Anforderungen an Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit oftmals nicht zu genügen. Indessen sind die vom Bundesgericht entwickelten Indizien als Konkretisierungshilfen der Begriffsmerkmale des herkömmlichen Rechtsbegriffs heranzuziehen (E. 2.5).
Der Pflichtige ist Aktionär, Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft, die Auktionen durchführt sowie mit Antiquitäten und Kunstgegenständen handelt. Ausserdem ist er Inhaber einer Galerie, welche Kunstgegenstände erwirbt und verkauft. Er veräusserte 2004 seiner Geschäftspartnerin (Mitaktionärin und Verwaltungsratspräsidentin) aus seiner privaten Kunstsammlung mit über 80 Gegenständen einen Anteil an einer vor über 30 Jahren erworbenen Skulptur zum Preis von rund einer Million Franken. Innerhalb der letzten dreizehn Jahre hatte er sieben Verkäufe aus seiner Sammlung getätigt - seit dem Jahr 2000 nur an seine Geschäftspartnerin - und dabei Erlöse von mehreren Millionen Franken erzielt.
Das Verwaltungsgericht lehnt im Gegensatz zu seinen Vorinstanzen die Annahme einer selbständigen (Neben-)Erwerbstätigkeit ab, weil die Merkmale der Planmässigkeit, Nachhaltigkeit und der nach aussen sichtbaren Teilnahme am Wirtschaftsverkehr nicht gegeben sind (E. 3).
Stichworte:
ABSTANDSZAHLUNGEN
AUSSENAUFTRITT
FREMDMITTEL
GEWINNERZIELUNGSABSICHT
HYPOTHEK
KAPITAL
KAPITALGEWINN
KRANKHEITSKOSTEN
KUNSTGEGENSTAND
KUNSTHÄNDLER
KUNSTSAMMLUNG
LEBENSHALTUNGSKOSTEN
NACHHALTIGKEIT
PLANMÄSSIGKEIT
PRIVATER KAPITALGEWINN
PRIVATVERMÖGEN
RECHTSSICHERHEIT
RISIKO
SCHULDZINSEN
SCHULDZINSENABZUG
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
SELBSTORGANISATION
TÄTIGWERDEN
TREU UND GLAUBEN
VORFÄLLIGKEITSENTSCHÄDIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 11 Abs. II AuG
Art. 19 AuG
Art. 5 Abs. III BV
Art. 9 BV
Art. 16 Abs. III DBG
Art. 18 Abs. I DBG
Art. 18 Abs. II DBG
Art. 27 Abs. II lit. b DBG
Art. 33 Abs. I lit. a DBG
Art. 33 Abs. I lit. h DBG
Art. 12 Abs. I Anhang I FZA
Art. 10 Abs. I lit. c StHG
Art. 2 Abs. I VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2009.00057
Entscheid
der 2. Kammer
vom
20. Januar 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident
Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter
Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretärin Claudia Suter.
In
Sachen
1. A,
2. B,
beide
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Direkte Bundessteuer 2004 und 2005,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der mit B verheiratete A war Verwaltungsratsmitglied und
Geschäftsführer der D AG mit Sitz in E. Er war in den Jahren 2004 und 2005 mit
300 der insgesamt 500 Namenaktien an der Gesellschaft beteiligt. Die anderen
200 Namenaktion gehörten F, die damals Präsidentin des Verwaltungsrats war. Die
im Jahr 1999 gegründete Gesellschaft hat die Organisation und Durchführung von
Auktionen sowie den Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen zum Zweck. A
ist ausserdem Geschäftsführer und Gesellschafter der G Sagl (damals mit Sitz in
H), deren Zweck in der Akquisition und im Verkauf von Kunstgegenständen
besteht. Aus der Inventarliste per Ende 2004, welche die Eheleute A und B der
Steuererklärung 2004 beilegten, war ersichtlich, dass der Ehemann im Jahr 2004 F
einen Anteil von 40 % an einer Skulptur zum Preis von Fr. ….-
veräussert hatte. Die verbleibenden 60 % setzten sie in der Inventarliste
mit Fr. ….- ein.
Die Eheleute A und B wurden vom kantonalen Steueramt am 1. Februar
2008 für die Direkte Bundessteuer 2004 und 2005 [unter Aufrechnung des Erlöses
aus der Veräusserung der Skulptur] mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. ….- veranlagt. Die von ihnen erhobene Einsprache wies das Steueramt am
28. März 2008 ab.
Erwägungen
II.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde hiess die
Steuerrekurskommission I am 21. April 2009 [in einem anderen Punkt] teilweise
gut und setzte das steuerbare Einkommen für die Steuerperioden 2004 und 2005 auf
Fr. ….- herab.
III.
Mit Beschwerde vom 20. Mai 2009 liessen die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht [unter anderem] beantragen, es sei in der
Steuerperiode 2004 von der Aufrechnung des Gewinns aus Kunsthandel abzusehen.
Während die Steuerrekurskommission I auf eine Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
(…)
2.
2.1
Gemäss Art. 18
Abs. 1 DBG steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-,
Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus
jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. Zu den Einkünften aus
selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus
Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen.
Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der
selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (Art. 18 Abs. 2 DBG). Demgegenüber
sind laut Art. 16 Abs. 3 DBG die Kapitalgewinne aus der Veräusserung
von Privatvermögen steuerfrei.
Die wortgleiche Regelung findet sich in § 18
Abs. 1 bis 3 und § 16 Abs. 3 (Satz 1) des Zürcher Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG). Der Grundsatz der
vertikalen Steuerharmonisierung gebietet unter diesen Umständen, dass beide
Regelungen im gleichen Sinn auszulegen sind (BGr, 20. September 2005,
StE 2006 A 23.1 Nr. 13 E. 2.2 mit Hinweisen; BGr, 23. Oktober
2009,2C_868/2008, E. 2.1, www.bger.ch).
2.2
Weder im Gesetz noch in einer Verordnung wird näher umschrieben, was
als selbständige Erwerbstätigkeit gilt.
Hieraus hat das Bundesgericht
geschlossen, dass es sich beim Terminus "selbständige Erwerbstätigkeit"
um einen steuerrechtlichen Begriff handelt, der in der Praxis aufgrund der
vielfältigen Sachverhalte, die er abdecken soll, nicht klar definiert ist.
Allgemein sei darunter jede Tätigkeit zu verstehen, bei der eine natürliche
Person auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei
gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am
Wirtschaftsverkehr teilnimmt (BGE 125 II 113 E. 5b; vgl. auch BGE 121 I
259.
E. 3c).
Eine ähnliche Definition
liegt der ständigen Rechtsprechung des zürcherischen Verwaltungsgerichts
zugrunde. Es versteht unter "selbständiger Erwerbstätigkeit" jede
Tätigkeit, bei der eine natürliche Person durch Einsatz von Arbeitsleistung und
Kapital in frei bestimmter
Selbstorganisation planmässig, anhaltend und nach aussen sichtbar zum Zweck der
Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (VGr, 22. Oktober
2008, SB.2007.00127, E. 2.2.1, www.vgrzh.ch; RB 1993 Nr. 16 = StE 1994 B 23.1
Nr. 28; RB 1988 Nr. 23 = StE 1989 B 23.1
Nr. 17; RB 1984 Nr. 31 = ZBl 86,
169.
ff.; RB 1981 Nr. 46; RB 1977 Nr. 66; RB 1976 Nr. 39; RB 1971
Nr. 31 = ZR 71 Nr. 58). Das Verwaltungsgericht verlangt somit, anders
als das Bundesgericht, dass die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr nach
aussen hin sichtbar zu sein hat (BGE 122 II 446 E. 3b und 5a; BGr, 12. November
2001, StE 2002 B 23.1 Nr. 50 E. 2a; ASA 56, 366 ff.E. 2c).
Die im Wesentlichen
übereinstimmende Auslegung des Begriffs der "selbständigen Erwerbstätigkeit"
durch die Gerichte wird von der Lehre geteilt (vgl. Markus Reich, in: Martin
Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A.,
Basel 2002, Art. 8 StHG N. 13; Markus
Reich, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 18 DBG N. 14 m.H.;
Marco Duss/Marco Greter/Julia von Ah, Die Besteuerung Selbständigerwerbender,
Zürich etc. 2004, S. 2).
2.3
2.3.1
Obwohl es vom erörterten
Begriffsverständnis ausgeht, hat es das Bundesgericht bisher abgelehnt, die
einzelnen Merkmale der selbständigen Erwerbstätigkeit (isoliert) zu betrachten,
weil diese in unterschiedlicher Intensität auftreten könnten. Eine selbständige
Erwerbstätigkeit könne nämlich haupt- oder nebenberuflich, dauernd oder
temporär ausgeübt werden. Ob sie vorliege, sei stets nach den gesamten
Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGE 112 Ib 79 E. 2a; 122 II
446.
E. 3b). Auch wenn der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit in
der Regel die erwähnten Elemente (vgl. E. 2.2) – d.h. die auf
eigenes Risiko in frei bestimmter Selbstorganisation planmässige
und anhaltende Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr zur Gewinnerzielung unter
Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital – umfasse, so bedeute dies nicht, dass
eine Tätigkeit, bei der einzelne dieser Elemente fehlten, nicht mehr
selbständig sei. So könne es z.B. bei liberalen oder künstlerischen Berufen
gänzlich am Einsatz von Kapital fehlen. Selbst der stille Teilhaber in einer
einfachen Gesellschaft, die über einen gewerblichen oder geschäftlichen Betrieb
verfüge, gelte als selbständig erwerbend (BGE 125 II 113 E. 5b).
Eine selbständige
Erwerbstätigkeit könne im Einzelfall auch gegeben sein, wenn der Betreffende
nicht nach aussen sichtbar am Wirtschaftsverkehr teilnehme, kein selbständiger
Marktauftritt vorliege (bei einer nebenberuflichen Tätigkeit) oder kein Unternehmen,
Gewerbe oder Geschäft betrieben werde (BGE 122 II 446 E. 5). Der Begriff
der selbständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 18 DBG sei umfassender als
jener des Unternehmens, des Geschäfts, Betriebs oder Gewerbes, die eine
organisierte Einheit von Arbeit und Kapital erforderten. Das zeige sich darin,
dass diese Vorschrift in Abs. 1 nebst den Einkünften aus einem Betrieb
(aus Handel, Industrie, Gewerbe, Land- oder Forstwirtschaft) und freien Berufen
auch alle Einkünfte aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit für
steuerbar erkläre (BGE 125 II 113
E. 5b).
Das Bundesgericht
hat sodann darauf hingewiesen, dass sich aus der Entstehungsgeschichte des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer nicht ergebe, dass der Gesetzgeber
die Besteuerung der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit – namentlich aus Liegenschaften- oder
Wertpapierhandel – im Vergleich zum früheren Recht habe einschränken wollen (BGE 125 II 113 E. 5c mit Hinweisen). Der Gesetzgeber nehme somit an, dass auch
Gewinne aus einer Tätigkeit, die über die schlichte Verwaltung von
Privatvermögen hinausgehe, steuerbares Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit darstellten und auch die für diese Tätigkeit verwendeten
Vermögenswerte Geschäftsvermögen bildeten, selbst wenn keine in einem
eigentlichen Unternehmen organisierte Tätigkeit vorliege. Steuerfrei seien
somit nach Art. 16 Abs. 3 DBG jene Kapitalgewinne auf Privatvermögen,
die im Rahmen der gewöhnlichen Vermögensverwaltung, d.h. ohne besondere, auf
Erwerb gerichtete Aktivität des Steuerpflichtigen, oder aufgrund einer sich
zufällig bietenden Gelegenheit erzielt würden (BGE 125 II 113 E. 5d).
2.3.2
Das Bundesgericht prüft im Einzelfall
das Vorliegen gewisser Indizien, die in Kombination oder unter Umständen auch alleine
zur Bejahung der selbständigen Erwerbstätigkeit führen können. Darunter fallen
die systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens, die Häufigkeit
der Geschäfte, der enge Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen
Person, die kurze Besitzdauer, der Einsatz spezieller Fachkenntnisse oder
erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte und die Wiederanlage
des erzielten Gewinns in gleichartige Vermögensgegenstände (vgl. BGE 125
II 113 E. 3c; 122 II 446 E. 3b; zuletzt bestätigt im Urteil vom 23. Oktober
2009,2C_868/2008, E. 2.4, www.bger.ch). Der Kasuistik sind etwa die
folgenden Fälle zu entnehmen:
Bejaht hat das
Bundesgericht die selbständige Erwerbstätigkeit bei einer Pianistin, die umfangreiche
Wertschriftengeschäfte tätigen liess und dadurch einen Gewinn von über einer
halben Million Franken erwirtschaften konnte. Massgebend war das systematische
und planmässige Vorgehen sowie die Häufigkeit und Grössenordnung der Geschäfte.
Keine Rolle spielte, dass die Steuerpflichtige über keine Spezialkenntnisse
verfügte. Das Bundesgericht rechnete ihr die Fachkenntnisse des von ihr
beauftragten Notars an (vgl. BGr, 13. November 2002, StE 2003 B 23.1
Nr. 54). Unbeachtlich war sodann die Tatsache, dass kein Fremdkapital
verwendet wurde, obwohl der Einsatz von Fremdkapital als stärkstes Indiz für
den gewerbsmässigen Wertschriftenhandel gewürdigt wird (vgl. das Votum
Gemperli, AB 1999 S 43; Reich, Art. 18
DBG N. 16b; ebenso BGr, 9. Juli 1999, StE 1999 B 23.1 Nr. 43
E. 3a).
Demgegenüber hat
das Bundesgericht die selbständige Erwerbstätigkeit verneint bei einem
Fahrlehrer, der ebenfalls kein Fachwissen besass, dafür aber mit Fremdkapital –
wenn auch in geringem Umfang – spekuliert und über eine Million Franken
umgesetzt hatte (BGr, 3. Juli 1998, StE 1998 B 23.1 Nr. 39).
Offen bleibt, ob es eine Rolle gespielt hatte, dass der Fahrlehrer keine
Gewinne erzielt hatte, sondern seine Verluste steuerlich in Abzug bringen
wollte.
In einem anderen
Entscheid bezüglich eines mutmasslichen Weinhändlers stellte das Bundesgericht
fest, dass die typischen Kriterien für eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht
vorlägen. Denn weder hatte der Steuerpflichtige Fremdkapital aufgenommen noch
stand die Veräusserung des Weins in Zusammenhang mit seiner (haupt-)beruflichen
Tätigkeit. Zudem wurde für den Verkauf des Weins keine Personengesellschaft
gegründet, und ein Verkaufslokal existierte nicht. Dennoch bejahte das Bundesgericht
die selbständige Erwerbstätigkeit und stellte dabei hauptsächlich auf die
Grösse der Weinsammlung ab (BGr, 17. September 2002, StE 2003 B 23.1
Nr. 51).
2.4
2.4.1
Genügt nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts unter Umständen bereits ein Indiz für die Annahme einer selbständigen
Erwerbstätigkeit – obwohl in diesem Fall notwendigerweise alle anderen Indizien
fehlen – und kann dieses einschlägige Indiz von Fall zu Fall variieren, weil
die Indizien untereinander nicht von vornherein und daher vorhersehbar gewichtet
sind, leidet darunter zum einen die Rechtssicherheit und fehlt es zum andern an
einem objektivierten Massstab, der die Beurteilung rechtsgleicher Behandlung zuverlässig
erlaubt.
Der
bundesgerichtlichen Praxis ist nicht nur in Lehre und Rechtsprechung Kritik
erwachsen (vgl. Reich, Art. 18 DBG
N. 16 ff.m.H.). Auch der Bundesrat hat in seiner Botschaft zur Unternehmenssteuerreform II mit
Bezug auf den sog. Quasi-Wertschriftenhändler ausgeführt, dass der Vollzug in
den Kantonen uneinheitlich und die Akzeptanz der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung gering sei (BBl 2005, 4804). Die Praxis beruhe mehr auf subjektiven
als auf objektiven Kriterien und gewährleiste damit weder Rechtssicherheit noch
Gleichbehandlung (BBl 2005, 4809).
Der Versuch, den
Quasi-Wertschriftenhändler gesetzlich zu regeln, ist zuletzt bei der Unternehmenssteuerreform
II im Parlament (vorläufig) gescheitert (vgl. AB 2006 S 440 ff.; AB 2006
N 1473 ff.; AB 2007 S 12 f.). Somit ist weiter das (gemäss Votum Schiesser,
AB 2006 S 441, "ominöse") Kreisschreiben Nr. 8 vom 21. Juni
2005.
der eidgenössischen Steuerverwaltung massgebend, das auf der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung beruht und den Steuersubjekten bezüglich
Wertschriftenhandel insofern einen "safe haven" bietet, als dass kein
gewerbsmässiger Handel vorliegt, wenn sechs Voraussetzungen kumulativ gegeben
sind. In der Lehre wird dieses Kreisschreiben kritisiert, weil sich die
aufgestellten Voraussetzungen teilweise nicht aus der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ableiten liessen, ihrerseits unklar seien und nur von einem
kleinen Teil der Steuerpflichtigen erfüllt werden dürften (vgl. Urs
Kapalle/Alexandra Salib, Der Quasi-Wertpapierhändler in der Unternehmenssteuerreform
II, in: Steuer Revue [StR] 2005, 730 ff., 748 ff.; Thomas Jörg Kaufmann/Orlando
Rabaglio, Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel – Zum Kreisschreiben Nr. 8
der ESTV, in: Der Schweizer Treuhänder 2005, 1059 ff.).
2.4.2
Das Bundesgericht bezweckt mit seiner Rechtsprechung, die selbständige
Erwerbstätigkeit in ihren verschiedensten Erscheinungsformen zu erfassen. Es
bedient sich methodisch eines Typusbegriffs (vgl. Reich, Art. 18 DBG
N. 15), der auf bestimmten Merkmalen beruht. Ob ein bestimmter Sachverhalt
unter den Typusbegriff fällt, hängt davon ab, ob er umfassend betrachtet dem Erscheinungsbild
des Typus – vorliegend der selbständigen Erwerbstätigkeit – entspricht, wobei
einzelne Merkmale entbehrlich oder gegeneinander austauschbar sind (vgl. Ralf
P. Schenke, Die Rechtsfindung im Steuerrecht, Tübingen 2007, S. 160; Jörg
Manfred Mössner, Typusbegriffe im Steuerrecht, in: Festschrift für Heinrich
Wilhelm Kruse, Köln 2001, S. 161 ff., S. 170 f.). Der Typusbegriff
zielt somit auf die Gewichtung der ihm zugrunde liegenden Merkmale im Einzelfall
ab. Erst im Einzelfall wird darüber befunden, welche als Typusmerkmale
dienenden Indizien – wie planmässiges Vorgehen,
beruflicher Zusammenhang, Häufigkeit der Geschäfte, kurze
Besitzdauer, spezielle Fachkenntnisse, erhebliche Fremdmittel – überhaupt und
in welcher Intensität vorliegen müssen und wie sie im gegenseitigen
Verhältnis zu gewichten sind.
Es leuchtet ein,
dass ein derartiger Typusbegriff von seinem Wesen her zwar auf die Erfassung
der selbständigen Erwerbstätigkeit in all ihren Facetten und somit auf die
Herstellung optimaler Einzelfallgerechtigkeit ausgerichtet ist. Doch ist es
gerade diese Ausrichtung auf den Einzelfall, welche die Voraussehbarkeit der
Qualifikation einer Tätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit in vielen
Fällen verunmöglicht und daher den Anforderungen an Rechtssicherheit und
Rechtsgleichheit oftmals nicht zu genügen vermag. In der deutschen
Steuerrechtslehre wird die Verwendung von Typusbegriffen deshalb kritisiert:
Der Rechtsanwender setze sich damit an die Stelle des Gesetzgebers; weder dem
Bestimmtheitsgrundsatz noch dem Gebot der Rechtssicherheit vermöge der
Typusbegriff zu genügen (Schenke, S. 168 ff.; Mössner, S. 171). Es
bestehe gerade im Steuerrecht die Tendenz, "einen Begriff mit an sich
klaren Merkmalen zum Typusbegriff zu erklären, um auch solche Fälle für
steuerbar erklären zu können, die zwar nicht alle, sondern nur einige Merkmale
erfüllen, nach Ansicht des Interpreten jedoch besteuert werden müssten"
(Mössner, S. 171).
Versuche, den
Typusbegriff dadurch vorhersehbar zu gestalten, dass die als Typusmerkmale dienenden
Indizien generell-abstrakt quantifiziert werden, etwa indem eine bestimmte
Anzahl Merkmale kumulativ gegeben sein müssen oder unter den Merkmalen feste Prioritäten
formuliert werden, sind gescheitert oder zum Scheitern verurteilt (vgl.
E. 2.4.1). Denn eine solche Umgestaltung widerspricht letztlich dem
geschilderten Wesenskern des Typusbegriffs.
2.5
2.5.1
Wohl legt Art. 18 Abs. 1 DBG, wonach
Einkünfte aus "jeder (…) selbständigen Erwerbstätigkeit" steuerbar
sind, nahe, diesen Begriff ausschliesslich aufgrund von Typusmerkmalen zu
umschreiben. Weil aber der Wortlaut der Bestimmung zunächst beispielhaft "Einkünfte
aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb"
und "aus einem freien Beruf" auflistet, lässt sich daraus zwangslos
der Schluss ziehen, die Umschreibung der selbständigen Erwerbstätigkeit als
allgemeinen bzw. "Auffangtatbestand" habe sich an den gesetzlichen
Beispielen zu orientieren. Diese sind aber seit jeher vom Bundesgericht wie von
den kantonalen Gerichten im Einklang mit der Lehre aufgrund des herkömmlichen
klassifizierenden Rechtsbegriffs definiert worden, d.h. aufgrund
der kumulativ erforderlichen Merkmale (1.) des Tätigwerdens auf eigenes Risiko,
(2.) des Einsatzes von Arbeit und Kapital, (3.) der frei bestimmten (Selbst-)Organisation,
(4.) der Gewinnerzielungsabsicht sowie (5.) der (planmässigen und anhaltenden) Teilnahme
am wirtschaftlichen Verkehr (vgl. E. 2.2). Allerdings können auch diese
konkretisierenden Begriffsmerkmale nicht losgelöst vom gesetzlichen
(Ideal-)Typus der selbständigen Erwerbstätigkeit betrachtet werden.
Aus diesen Überlegungen heraus und im Licht
der verfassungsrechtlichen Grundsätze der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit
rechtfertigt es sich für die Beurteilung, ob im Einzelfall eine selbständige
Erwerbstätigkeit gegeben ist, auf den herkömmlichen Rechtsbegriff abzustellen,
mit der Folge, dass beim Fehlen auch nur eines der Merkmale keine selbständige
Erwerbstätigkeit vorliegt. Dass damit im Vergleich zum offenen Typusbegriff
eine gewisse Einengung der Qualifikation von Tätigkeiten als selbständige
Erwerbstätigkeit einhergeht, kann angesichts der Verbesserung der
Voraussehbarkeit behördlicher Rechtsanwendung und rechtsgleicher Behandlung der
Steuerpflichtigen hingenommen werden. Diese Einengung begünstigt nicht von
vornherein einseitig die Steuerpflichtigen, denn der Steuerfreiheit der
privaten Kapitalgewinne entspricht die fehlende Abzugsfähigkeit privater
Kapitalverluste bzw. der Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit
steht die Abzugsfähigkeit von Verlusten auf Geschäftsvermögen gegenüber (Art. 27
Abs. 2 lit. b DBG; Art. 10 Abs. 1 lit. c StHG; § 27
Abs. 2 lit. c StG; Reich/Züger, Art. 27 DBG N. 42).
Die begriffliche Abgrenzung der
selbständigen Erwerbstätigkeit ist im Übrigen nicht bloss im Steuerrecht von
Bedeutung, sondern auch in anderen Rechtsbereichen. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005.
über die Ausländerinnen und Ausländer kennt unter anderem auch die
Kategorie der selbständig erwerbenden Personen (Art. 11 Abs. 2 und
19). Das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) verwendet ebenfalls
diesen Begriff (Art. 12 Abs. 1 Anhang I zum FZA). Das diesbezügliche
interne Recht hat demzufolge in neuerer Zeit eine erhöhte Bedeutung im Licht
des Staatsvertragsrechts erhalten. Die entsprechende bundesrätliche Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
definiert in Art. 2 Abs. 1 die selbständige Erwerbstätigkeit wie
folgt:
"Als selbstständige
Erwerbstätigkeit gilt die Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer eigenen,
frei gewählten Organisation, die auf die Einkommenserzielung ausgerichtet ist,
unter eigener Weisungsgewalt steht und das unternehmerische Risiko selbst
trägt. Diese frei gewählte Organisation tritt nach aussen in Erscheinung, indem
beispielsweise ein Handels-, Fabrikations-, Dienstleistungs-, Gewerbe- oder
anderer Geschäftsbetrieb geführt wird."
In diesem Bereich geht das Bundesrecht vom herkömmlichen
Rechtsbegriff der selbständigen Erwerbstätigkeit aus und klassifiziert ihn
aufgrund kumulativ erforderlicher Merkmale. Dies entspricht dem vom
Verwaltungsgericht gewählten methodischen Vorgehen.
Im Folgenden ist auf die fünf
Begriffsmerkmale der selbständigen Erwerbstätigkeit näher einzugehen. Die vom
Bundesgericht entwickelten Indizien sind dabei als Konkretisierungshilfen
dieser Begriffsmerkmale heranzuziehen (RB 1988 Nr. 23 = StE 1989 B
23.1
Nr. 17 E. 3c; Reich, Art. 8 StHG N. 12).
2.5.2
Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen hat auf eigenes Risiko zu
erfolgen. Das Begriffsmerkmal des Tätigwerdens auf eigene Rechnung mit den
damit verbundenen Gewinnchancen und Verlustrisiken gehört zum Kerngehalt der
selbständigen Erwerbstätigkeit, das sie von der unselbständigen
Erwerbstätigkeit abgrenzt, die auf "fremde" Rechnung ausgeübt wird
(vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter,
Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 18
N. 9; Duss/Greter/von Ah, S. 4; Peter Stocker, Die
steuerliche Abgrenzung der selbständigen Erwerbstätigkeit von der privaten
Vermögensverwaltung, Basel/Frankfurt a.M. 1992, S. 6). So kann etwa
der Einsatz erheblicher Fremdmittel Indiz für das Eingehen eines
Unternehmerrisikos sein, sofern er über das hinausgeht, was auch in der privaten
Vermögensverwaltung üblich ist, wie z.B. bei der Finanzierung einer
Liegenschaft durch eine Hypothek.
2.5.3
Der Steuerpflichtige hat in seiner Tätigkeit Arbeitskraft
und Kapital einzusetzen. Der Arbeitseinsatz muss – anders als bei der
unselbständigen Erwerbstätigkeit – nicht persönlich erfolgen. Der
Steuerpflichtige kann sich substituieren lassen, indem er eine Drittperson,
z.B. einen Vermögensverwalter, damit beauftragt (vgl. BGr, 13. November
2002, StE 2003 B 23.1 Nr. 54; Peter Locher, Kommentar zum DBG, I.
Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 18 N. 10; Stocker,
S. 5). Unter dem einzusetzenden Kapital ist in einem
engeren Sinn das für die infrage stehende Tätigkeit bestimmte Eigen- und
Fremdkapital zu verstehen, in einem weiteren Sinn auch das (gesamte) Vermögen
des Steuerpflichtigen, das als Haftungssubstrat das wirtschaftliche Risiko der
Tätigkeit zu tragen hat. Indiz für den Kapitaleinsatz ist unter anderem
die Aufnahme von Fremdmitteln für die Ausübung der fraglichen Tätigkeit.
2.5.4
Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen hat
in einer von ihm selber frei bestimmten Organisation zu erfolgen. Die autonome
Organisation der Tätigkeit geht der unselbständigen Erwerbstätigkeit ab, die
dadurch gekennzeichnet ist, dass der Steuerpflichtige in eine fremde
Arbeitsorganisation eingegliedert ist, in der er seine Tätigkeit
weisungsgebunden auszuüben hat (vgl. BGr, 5. April 2004, StE 2004 A 24.31
Nr. 1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 17 N. 6 f.; Stocker,
S. 7).
2.5.5
Jedes Streben im wirtschaftlichen Bereich zielt auf die
Erzielung eines Gewinns und auf die Vermeidung eines Verlusts ab. So gesehen
wird das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht regelmässig erfüllt sein,
unabhängig davon, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit, eine
"schlichte" Vermögenswaltung oder eine Liebhaberei vorliegt. Das
Fehlen der Gewinnstrebigkeit kann sich indessen aus der Tätigkeit selber
ergeben, weil diese entweder als Grundlage für eine rentable Erwerbsquelle ungeeignet
erscheint oder nicht nach kommerziellen Gesichtspunkten ausgeübt wird. Dabei
entspricht es der Lebenserfahrung, dass die selbständige Erwerbstätigkeit
aufgegeben wird, sobald erkennbar ist, dass sich der angestrebte wirtschaftliche
Erfolg auf Dauer nicht realisieren lässt. Wird die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr
gleichwohl fortgesetzt, ist alsdann zu vermuten, dass dies nicht (mehr) zum
Zweck der Gewinnerzielung geschieht, sondern aus andern Gründen, namentlich aus
Liebhaberei. Denn wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der
Regel nach längeren Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens
überzeugen lassen und die betreffende Tätigkeit aufgeben (vgl. BGr, 4. Juni
2004,2A.68/2004, E. 1.3, www.bger.ch; Locher, Art. 18 N. 22; Duss/Greter/von Ah, S. 7). Wie lange die wirtschaftliche
Betätigung verlustreich sein darf, bis eine natürliche Vermutung dafür spricht,
dass der finanzielle Erfolg auf Dauer ausbleiben wird, kann nicht allgemein
gesagt werden. Im Einzelfall kommt es namentlich auf die Art der Tätigkeit und
die konkreten Verhältnisse an (RB 2000 Nr. 118).
2.5.6
2.5.6.1
Eine selbständige Erwerbstätigkeit
liegt schliesslich nur vor, wenn der Steuerpflichtige in einer qualifizierten,
d.h. planmässigen und anhaltenden (nachhaltigen), Weise am wirtschaftlichen
Verkehr teilnimmt. Dieses Begriffsmerkmal, das seinerseits die Untermerkmale
der Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr, der Planmässigkeit sowie der
Nachhaltigkeit der Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr umfasst, ist von
ausschlaggebender praktischer Bedeutung. Es ermöglicht die Abgrenzung der
steuerbaren (Kapital-)Gewinne aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Gewinnen,
die ohne besondere, auf Erwerb gerichtete Aktivität des Steuerpflichtigen oder
aufgrund einer sich zufällig bietenden Gelegenheit erzielt werden und daher als
private Kapitalgewinne steuerfrei sind (vgl. BGE 125 II 113 E. 5d).
2.5.6.2
Die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr ist zentrales Merkmal der
selbständigen Erwerbstätigkeit. Darunter ist die Teilnahme am marktmässigen
Austausch von Gütern, Dienstleistungen und Finanzleistungen zu verstehen. Der
Marktauftritt ist schon seinem Wesen nach eine "nach aussen
sichtbare", d.h. auf dem Markt in Erscheinung tretende Teilnahme am Wirtschaftsverkehr.
Das ergibt sich aber auch aus der gesetzlichen Aufzählung von Art. 18 Abs. 1
DBG, welche als Beispiele selbständiger Erwerbstätigkeit den Handels-,
Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb sowie den freien Beruf
nennt. Er grenzt die selbständige Erwerbstätigkeit von der
"schlichten" Verwaltung eigenen Vermögens ab (vgl. RB 1993
Nr. 16 = StE 1994 B 23.1 Nr. 28; RB 1988
Nr. 23 = StE 1989 B 23.1 Nr. 17).
Wohl verlangt das Bundesgericht für
die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit "nach der
Praxis" nicht, dass die steuerpflichtige Person nach aussen
sichtbar (wahrnehmbar) am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (vgl. E. 1.2).
Für diese Praxis hat es jedoch bisher keine Begründung geliefert. Im Entscheid
vom 12. November 2001 (StE 2002 B 23.1 Nr. 50 E. 2a) verweist
das Gericht auf BGE 122 II 446 E. 3b, worin auf den Entscheid vom 17. Februar
1986.
(ASA 56, 366 ff.E. 2c) weiterverwiesen wird. Darin bezieht sich das
Bundesgericht auf einen unveröffentlichten Entscheid vom 19. Dezember 1984
i.S. B., von dem abzuweichen kein Anlass bestehe und nach welchem es keine
Rolle spiele, "dass der Wertpapier- und Goldkäufer dabei nicht nach aussen
sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnehme".
Auf das Erfordernis der nach aussen sichtbaren Teilnahme
am Wirtschaftsverkehr – des Marktauftritts – kann daher nicht verzichtet
werden, gehört es doch zum Wesenskern der selbständigen Erwerbstätigkeit.
Angesichts der sich ausweitenden Möglichkeiten, mittels Informationstechnologie
– namentlich über das Internet – am Markt teilzunehmen, sind die Anforderungen
an die äusserliche Sichtbarkeit des Marktauftritts entsprechend den hierbei
eingesetzten Mitteln anzupassen. Eine eigentliche, qualifizierte Marktteilnahme
mit einem für jedermann ersichtlichen Auftritt (Büroräumlichkeiten mit Firmenschild,
Inserate etc.) ist für einen Marktauftritt nicht erforderlich. Denn auch wer
etwa "nur" über Internet oder "online" am Wirtschaftsverkehr
teilnimmt, kann nach aussen und damit sichtbar in Erscheinung treten. Liegt
eine planmässige und nachhaltige Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr im
nachstehenden Sinn vor, ist diese in aller Regel auch von einem Marktauftritt
nach aussen begleitet. Damit spricht in diesen Fällen jeweils eine natürliche,
aber grundsätzlich widerlegbare Vermutung für das Vorliegen des Kriteriums des
Marktauftritts.
2.5.6.3
Schon grammatikalisch drückt der Begriff der selbständigen
Erwerbstätigkeit aus, dass es sich dabei um eine Tätigkeit handelt, die auf
Erwerb ausgerichtet ist, also mit diesem Ziel planmässig und nicht spontan oder
zufällig aufgrund sich gerade bietender Gelegenheiten ausgeübt wird. Ob die
Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr planmässig, d.h. in systematischer Art
und Weise erfolgt und in einem weiteren Sinn "professionell" ist,
muss anhand von Indizien beurteilt werden. Dabei fallen insbesondere in
Betracht der Einsatz erheblicher Fremdmittel, die Wiederanlage des
erzielten Gewinns in gleichartige Vermögensgegenstände, der Einsatz
spezieller Fachkenntnisse, der enge Zusammenhang mit der sonstigen beruflichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen, die kurze Besitzdauer der veräusserten Sache
(vgl. BGr, 9. Mai 2007, StE 2008 B 23.1 Nr. 62 E. 3.2.2; BGr, 2. Dezember
1999, StE 2000 B 23.1 Nr. 45 E. 2c; BGr, 10. August 2009, StR
2009, 892 ff.; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter,
Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 18 DBG N. 23 ff.und
39; Locher, Art. 18 DBG N. 34 f.) oder die Ausübung der Tätigkeit im
Rahmen einer Personengesellschaft (vgl. dazu BGE 125 II 113 E. 6a; BGr, 24. August
2005,2A.7/2005, E. 2 m.H., www.bger.ch). Das Merkmal der Planmässigkeit
grenzt die selbständige Erwerbstätigkeit von der schlichten Vermögensverwaltung
und (in vielen Fällen) von der Liebhaberei (Hobby) ab.
2.5.6.4
Die selbständige Erwerbstätigkeit kann
haupt- oder nebenberuflich, dauernd oder temporär ausgeübt werden. Die
Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr kann infolgedessen (auch) einen
unterschiedlichen zeitlichen Umfang aufweisen. Da sie aber planmässig zu erfolgen
hat und nicht bloss bei sich zufällig bietender Gelegenheit (vgl. vorstehende
E. 2.5.6.3.), muss sie innerhalb der massgebenden Zeitspanne anhaltend,
d.h. nachhaltig, sein (Stocker, S. 4). Die Merkmale der Nachhaltigkeit und
Planmässigkeit ("Professionalität") der Teilnahme am wirtschaftlichen
Verkehr sind eng miteinander verknüpft. Indizien
für Nachhaltigkeit sind insbesondere die Häufigkeit der Geschäfte, die kurze
Besitzdauer und die Wiederanlage des erzielten Gewinns in gleichartige
Vermögensgegenstände (BGr, 31. März 2003, StE 2003 B 23.1 Nr. 55,
insbesondere E. 3; VGr GR, 22. September 1998, StE 1999 B 23.1
Nr. 40 E. 4a [betreffend Wertschriftenhandel]; Ernst Höhn/Robert Waldburger,
Steuerrecht – Band II, 9. A., Bern etc. 2002, § 43 N. 29).
Ob die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr
nachhaltig ist, beurteilt sich in erster Linie nach der Art der Tätigkeit und
dem Marktbereich, in welchem sie ausgeübt wird. So setzt Nachhaltigkeit auf dem
Gebiet des Wertschriftenhandels eine im Verhältnis zur Grösse und Diversifikation
des Wertschriftenportfolios angemessene Bewirtschaftung voraus, was in der Zahl
(Häufigkeit) von Käufen und Verkäufen sowie der Besitzdauer der Wertschriften
zum Ausdruck gelangt. Demgegenüber bildet die Zahl von Transaktionen etwa im
Bereich des Liegenschaftenhandels und des Kunsthandels nicht einziges Indiz für
das Vorliegen von Nachhaltigkeit. Denn in diesen Marktbereichen ist die
Bewirtschaftung der Anlageobjekte vielfach auf längere Zeitdauer angelegt,
sodass Nachhaltigkeit auch bei einer im Verhältnis zur Grösse des Portfolios
geringeren Zahl von Transaktionen gegeben sein kann. Allerdings darf diesfalls
zwischen Kauf und Verkauf eines Objekts eine nicht zu lange Zeitdauer liegen,
damit vermutet werden kann, dieses sei planmässig im Hinblick auf seinen späteren
Verkauf erworben worden.
Unter dem Gesichtswinkel der Nachhaltigkeit ist
schliesslich festzuhalten, dass die selbständige Erwerbstätigkeit nicht erst
mit dem Fliessen von Einkünften beginnen muss. Es ist durchaus möglich, dass
eine Betätigung, die im Übrigen alle Merkmale selbständiger Erwerbstätigkeit
erfüllt, unter Umständen erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt. Zu denken
ist etwa an Fälle, in denen ein Steuerpflichtiger zu Beginn seiner
Geschäftstätigkeit während längerer Zeit in grossem Umfang eigene oder fremde
Arbeitskraft einsetzt und erhebliche finanzielle Mittel investiert, um ein Produkt zur Marktreife zu entwickeln oder ein
Dienstleistungsgeschäft aufzubauen. Werden
keine Einkünfte erzielt, kann das allerdings ein wesentlicher Hinweis dafür
sein, dass es am Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht fehlt (vgl. E. 2.5.5).
2.6
Es liegt
in der Natur der Sache, dass es auch beim Rückgriff auf die einzelnen Merkmale
des Rechtsbegriffs der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht gelingen kann,
jegliche Unbestimmtheit und Unschärfe auszuschalten. Gerade im Hinblick auf die
mannigfaltigen Erscheinungsformen der selbständigen Erwerbstätigkeit muss den
Behörden bei der Frage, ob die einzelnen Merkmale erfüllt sind, ein
Ermessensspielraum zukommen, in welchem sie in Würdigung aller Umstände zu
prüfen haben, ob die erwähnten Merkmale gegeben sind. Nachhaltigkeit kann etwa
trotz geringer Anzahl Transaktionen vorliegen, wenn sie durch andere Umstände
indiziert wird. Somit sind die Indizien, welche die einzelnen unabdingbaren Grundvoraussetzungen (eigenes Risiko, Einsatz von
Arbeit und Kapital, frei gewählte Organisation, Absicht der Gewinnerzielung,
planmässige, nachhaltige und nach aussen hin sichtbare Teilnahme am
Wirtschaftsverkehr) konkretisieren, untereinander austauschbar und je nach den
konkreten Umständen entbehrlich. Damit kann der Einzelfallgerechtigkeit
Rechnung getragen werden. Es ist aber nicht möglich, ein Begriffsmerkmal
der selbständigen Erwerbstätigkeit durch ein anderes zu substituieren, auch
wenn Letzteres besonders ausgeprägt vorliegt, weil die selbständige
Erwerbstätigkeit nur beim Vorliegen aller Merkmale bejaht werden darf.
3.
3.1
Streitig
ist, ob der pflichtige Ehemann für die Steuerperiode 2004 als selbständig erwerbender
("gewerbsmässiger") Kunsthändler zu betrachten und der Erlös aus der
Veräusserung eines Anteils an einer Skulptur deshalb als Einkommen aus
selbständiger (Neben-)Erwerbstätigkeit zu würdigen sei.
Die Rekurskommission hat erwogen, der Pflichtige habe
innerhalb von dreizehn Jahren (1991 bis 2004) sieben Verkäufe getätigt und
dabei Erlöse von über Fr. 3'000'000.- erzielt. Auch wenn die Zahl der
Transaktionen im Vergleich zu seiner Sammlung (mit über 80 Gegenständen) nicht
sonderlich hoch sei, liege eine Häufung von Transaktionen vor. Unbeachtlich
sei, dass der Pflichtige die Skulptur Ende der 70er-Jahre erworben haben wolle.
Zudem habe er besondere Fachkenntnisse eingesetzt und sei hauptberuflich im
professionellen Kunsthandel tätig. Er habe nur einen Anteil an der Skulptur
verkauft; sein neuer Anteil entspreche seiner Beteiligungsquote an der
Kunsthandelsgesellschaft. Ferner habe er den Verkaufserlös sowie frühere Erlöse
teilweise zur Bestreitung des Lebensunterhalts und für seine
Kunsthandelsgesellschaft verwendet. Deshalb liege eine selbständige Erwerbstätigkeit
vor.
Die Pflichtigen bringen dagegen vor, der Ehemann habe die
Skulptur als Kunstgegenstand für sein Eigenheim angeschafft. Er habe keine
Bemühungen unternommen, die Entwicklung des Marktes zur Gewinnerzielung
auszunutzen. Ein Auftritt am Markt sei überhaupt vermieden worden, weshalb der
Verkauf auch an seine Geschäftspartnerin erfolgt sei. Der Pflichtige sei sehr
unprofessionell vorgegangen, weshalb keine selbständige Erwerbstätigkeit
vorliege, sondern eine Veräusserung bei einer zufällig sich ergebenden Gelegenheit.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die einzelnen, kumulativ
erforderlichen Begriffsmerkmale der selbständigen Erwerbstätigkeit (vgl.
E. 2.5), nämlich die Merkmale des Tätigwerdens auf eigenes
Risiko, des Einsatzes von Arbeit und Kapital, der frei bestimmten (Selbst-)Organisation,
der Gewinnerzielungsabsicht sowie der planmässigen und anhaltenden Teilnahme am
wirtschaftlichen Verkehr, gegeben sind.
3.2
Der
Pflichtige hat unbestrittenermassen Kunstgegenstände auf eigene Rechnung erworben
und vereinzelt weiterveräussert. Er hat demzufolge auf eigenes Risiko gehandelt
(vgl. E. 2.5.2).
3.3
Auch wenn
die Verwaltung der Kunstgegenstände kaum erhebliche Arbeit erfordern dürfte,
liegt in der Auswahl, dem Erwerb und der Veräusserung der Kunstgegenstände bereits
ein Einsatz von Arbeitskraft und Kapital (vgl. E. 2.5.3).
3.4
Der
Pflichtige hat seine Kunstverkäufe in einer frei bestimmten Selbstorganisation
getätigt (vgl. E. 2.5.4) und nicht im Rahmen seiner ordentlichen
Geschäftstätigkeit für die D AG.
3.5
Obwohl der
Einstandspreis der Skulptur nicht bekannt und daher ungewiss ist, ob der
Pflichtige letztlich einen Gewinn aus der Veräusserung erzielt hat, kann davon
ausgegangen werden, dass er die Kunstgegenstände in Gewinnerzielungsabsicht
(vgl. E. 2.5.5) veräussert hat.
3.6
Fraglich
ist, ob der Pflichtige planmässig und nachhaltig am Wirtschaftsverkehr teilgenommen
hat (vgl. E. 2.5.6).
3.6.1
Mit Blick auf das Merkmal der Planmässigkeit (vgl. E. 2.5.6.3) ist
festzustellen, dass der Pflichtige die Skulptur nach eigenen unbestrittenen
Angaben Ende der 70er-Jahre erworben hat. Die lange Haltedauer deutet nicht auf
ein planmässiges Vorgehen hin, selbst wenn berücksichtigt wird, dass die
Besitzdauer bei Kunstgegenständen deutlich länger sein dürfte als etwa bei
Wertschriften. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass der Pflichtige die
Skulptur so lange gehalten hat, um sie im Zenit ihres Werts unter Ausnützung
einer vorteilhaften Marktsituation veräussern zu können. Im Gegenteil: Aufgrund
der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Pflichtige keine Abklärungen
bezüglich der Marktsituation vorgenommen hat. Dies rückt den Verkauf in die
Nähe einer Gelegenheitsveräusserung. Dass der Pflichtige hauptberuflich im
Kunsthandel tätig ist und mithin über entsprechende Fachkenntnisse verfügt,
macht den Verkauf von Kunstgegenständen für sich allein noch nicht zu einer
selbständigen Erwerbstätigkeit. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass ein
hauptberuflicher Kunsthändler auch im privaten Rahmen Freude an Kunstobjekten
hat und diese sammelt. Dass der Pflichtige seine Fachkenntnisse beim Verkauf
der Skulptur genutzt haben könnte, ist nicht zu beanstanden, ist doch jeder
Anleger verständlicherweise bestrebt, seine Anlagen bestmöglich zu tätigen.
Dennoch fehlen Indizien für ein systematisches Vorgehen des Pflichtigen dahingehend,
dass er den Kunstmarkt eingehend studiert und eine konkrete Marktsituation
auszunutzen versucht habe, um einen möglichst hohen Erlös zu erzielen. Er hat
die Skulptur stattdessen an seine Geschäftspartnerin verkauft – wie im Übrigen
auch alle anderen Veräusserungen aus seiner Privatsammlung seit dem Jahr 2000.
Vor diesem Hintergrund, wonach die Skulptur (ebenso wie weitere Kunstgegenstände
aus der Privatsammlung) an die Geschäftspartnerin verkauft wurde, ohne vorgängig
das Bestehen weiterer Kaufinteressenten abzuklären, muss ein planmässiges Vorgehen
des Beschwerdeführers verneint werden.
3.6.2
Hinsichtlich des Erfordernisses der Nachhaltigkeit der Tätigkeit (vgl.
E. 2.5.6.4) steht fest, dass der Pflichtige in dreizehn Jahren sieben
Verkäufe getätigt hat. Unter Berücksichtigung, dass der Kunsthandel kein
Transaktionsvolumen wie beim Wertschriftenhandel erwarten lässt, sondern eher
dem Liegenschaftenhandel gleicht, spricht die geringe Anzahl der Verkäufe für
sich allein betrachtet noch nicht gegen die Nachhaltigkeit des Vorgehens.
Verglichen mit der Grösse der Sammlung von über 80 Kunstobjekten sind sieben
Verkäufe allerdings als gering anzusehen.
Zu beachten ist auch die zeitliche Verteilung dieser
Veräusserungen: Während die ersten drei im Zeitraum von 1991 bis 1993 erfolgten,
geschahen die restlichen vier im Zeitraum von 2000 bis 2004. Diese Häufung
stützt die Vorbringen der Pflichtigen, es habe sich bei den Veräusserungen um
Notverkäufe gehandelt, um den Lebensaufwand zu bestreiten und um rezessionsbedingte
Schwierigkeiten zu überbrücken. Der Verkauf bloss einiger Objekte der
Kunstsammlung an die Geschäftspartnerin deutet ebenfalls darauf hin, dass diese
Verkäufe aus finanzieller Notwendigkeit erfolgt waren, einerseits (hinsichtlich
der Verkäufe im Jahr 2000) um die eigenen Lebenshaltungskosten zu decken,
anderseits (bezüglich des Verkaufs im Jahr 2004) um die beiden Gesellschaften
des Pflichtigen mit Liquidität zu versorgen. Dass dieser einen Teil des Erlöses
in seine Gesellschaft hat einfliessen lassen, ist nicht zu beanstanden; eine
Reinvestition in Kunstgegenstände ist nachweislich nicht erfolgt. In Würdigung
dieser Umstände ist die Nachhaltigkeit der Tätigkeit des Pflichtigen zu verneinen.
3.6.3
Ebenso wenig liegt eine nach aussen hin sichtbare Teilnahme am Wirtschaftsverkehr
vor (vgl. E. 2.5.6.2): Seit dem Jahr 2000 hat der Pflichtige seine
Verkäufe ausnahmslos an seine Geschäftspartnerin getätigt. Dass er auch
anderweitig Angebote eingeholt hat, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht
behauptet. Es ist dem Pflichtigen offenkundig nicht darum gegangen, am Markt
aufzutreten, um einen möglichst hohen Erlös erzielen zu können, sondern
finanziellen Schwierigkeiten durch den (raschen) Verkauf der Kunstgegenstände
entgegenzutreten.
3.6.4
Das Begriffsmerkmal der planmässigen, nachhaltigen und nach aussen hin
sichtbaren Teilnahme am Wirtschaftsverkehr muss nach dem Gesagten verneint
werden. Demzufolge sind die Gewinne aus der Veräusserung der Skulptur im Jahr
2004.
als private Kapitalgewinne im Sinn von Art. 16 Abs. 3 DBG nicht
der Besteuerung zu unterwerfen.
Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet.
4.
(…)
5.
5.1
(…)
5.2
Da die
Aufrechnung des aus dem Verkauf der Skulptur erzielten Gewinns unterbleibt
(vgl. E. 3.4.3), kann der Einwand der Rekurskommission, wonach der Selbstbehalt
die Krankheitskosten [im Sinn von Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG] bei
Weitem übersteige, den Pflichtigen nicht mehr entgegengehalten werden. Die
Vorinstanz hat die Abzugsfähigkeit der Krankheitskosten nicht geprüft, weshalb
sie dies im zweiten Rechtsgang nachzuholen hat.
6.
Da die Beschwerdeführenden im Wesentlichen obsiegen, sind die
Gerichtskosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 144
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihnen
eine Parteientschädigung zu (Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64
Abs. 1–3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im
Sinn der Erwägungen [bezüglich der Krankheitskostens E. 5] an die
Steuerrekurskommission I zurückgewiesen.
2.
Über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Steuerrekurskommission I im
Neuentscheid zu befinden.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 10'100.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, den Beschwerdeführenden je eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(inkl. MwSt.) zu bezahlen.
6.
Gegen diesen Entscheid kann
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung
an…