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Entscheid

SB.2009.00059

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00059

4. November 2009Deutsch7 min

(URT.2009.11830)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Steueramt der Stadt B wies am 18. Februar 2009

das Gesuch von A um Erlass von 40 % der ausstehenden Staats- und

Gemeindesteuern 2006 von Fr. 64'440.15 ab und trat auf das Gesuch mit

Bezug auf die noch nicht definitiv veranlagten Steuern der Steuerperioden 2007

bis 2009 nicht ein.

Erwägungen

II.

Den hiergegen gerichteten Rekurs von A wies die

Finanzdirektion am 29. April 2009 ab. Sie erwog, es liege keine Notlage

vor, womit es an der Grundvoraussetzung für einen Steuererlass fehle.

III.

Mit Beschwerde vom 30. Mai 2009 beantragte A dem Verwaltungsgericht,

es seien ihm 40 % der ausstehenden Staats- und Gemeindesteuern 2006 zu

erlassen und es sei ihm der (verbleibende) Saldo bis Ende des Jahres 2011 zu

stunden.

Während die Finanzdirektion auf Abweisung der Beschwerde

schloss, liess sich die Gemeinde B nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss der

am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen und von den Kantonen laut Art. 130

Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht

(Bundesgerichtsgesetz; BGG) nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach deren

Inkrafttreten, also ab 1. Januar 2009, zu gewährleistenden

Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung

durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und

tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da die Finanzdirektion

als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine

richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht erfüllt, hat das Verwaltungsgericht

– entgegen den Bestimmungen von § 185 Abs. 3 und § 186 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) – nach Ablauf der erwähnten

Übergangsfrist auf Beschwerden gegen Erlassentscheide der Finanzdirektion

einzutreten, die nach dem 1. Januar 2009 gefällt worden sind (vgl. auch

Beschluss des Regierungsrats vom 9. Dezember 2008 "Verwirklichung der

Rechtsweggarantie (Art. 291 BV) im Verwaltungsverfahren per 1. Januar

2009, Weisung an die Behörden", Kap. B, Ziff. 5).

1.2

Die

Finanzdirektion hat im angefochtenen Entscheid lediglich über das Steuererlassgesuch

des Beschwerdeführers entschieden; folglich bildet einzig der Erlass

Prozessgegenstand der Beschwerde. Auf das in der Beschwerdeschrift neu

gestellte Begehren um Stundung der Steuern ist daher nicht einzutreten.

2.

2.1

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3

StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Dem Gericht ist es indessen verwehrt, das von der

Finanzdirektion in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der

Finanzdirektion zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts

erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, insbesondere

auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

2.2

Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide der

Steuerrekurskommissionen, die erste gerichtliche Instanzen sind, rechtfertigt

sich bei der Beschwerde gegen Entscheide der Finanzdirektion kein

Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet.

Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerde neue tatsächliche Behauptungen

und Beweismittel zulässig.

3.

3.1

Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse,

wie aussergewöhnliche Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde

Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit

oder andere Umstände, beeinträchtigt ist, können Steuern gestützt auf § 183

StG ganz oder teilweise erlassen werden.

Ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein

Anspruch auf Steuererlass besteht oder nicht (bejahend Martin Zweifel/Hugo

Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 31

N. 3 und 8; verneinend BGr, 27. Juni 2008,2D_63/2008, E. 2.2,

www.bger.ch; BGE 122 I 373 E. 1; Felix Richner/Walter Frei/StefanKaufmann/Hans

Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich

2006, § 183 N. 5), kann letztlich offengelassen werden. Denn die

Erlassbehörde der Gemeinde (§ 184 StG) muss bei der Beurteilung, ob die

Erlassvoraussetzungen – Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des

Steuerpflichtigen durch besondere Verhältnisse – im Einzelfall erfüllt sind,

ohnehin der Natur der Sache entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes)

Ermessen verfügen (vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen

Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002, S. 348; Michael Beusch in: Martin

Zweifel/Peter Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Bundesgesetz

über die direkte Bundessteuer (DBG), 2. A., Basel 2008, Art. 167 DBG

N. 8).

3.2

Mit einem Steuererlass verzichtet das Gemeinwesen auf einen ihm zustehenden

Anspruch. Ziel und Zweck des Steuererlasses ist es, zu einer langfristigen und

dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person

beizutragen. Bestimmungsgemäss hat er demzufolge der steuerpflichtigen Person

selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen. Aus Gründen der

rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 BV) darf ein

Steuererlass nur in seltenen Ausnahmefällen und unter bestimmten

Voraussetzungen gewährt werden.

3.3

Der

Steuererlass setzt die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch besondere

Verhältnisse, also eine Notlage des Steuerpflichtigen, voraus (Weisung der

Finanzdirektion vom 2. Juli 2002 über Erlass und Abschreibung von Staats-

und Gemeindesteuern, Nr. 34/010, Ziff. 2). Eine solche liegt vor,

wenn der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen

Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers steht und trotz Einschränkung der

Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich

beglichen werden kann (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 183 N. 23).

Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers im Zeitpunkt

der Behandlung des Gesuchs (BGr, 30. April 1975, ASA 44, 618), d.h.

im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der Fällung des

Entscheids, wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist.

3.4

Nach den

unbestrittenen Feststellungen der Finanzdirektion übersteigen die monatlichen

(Netto-)Einkünfte des Beschwerdeführers von Fr. 16'500.- das betreibungsrechtliche

Minimum von Fr. 12'820.- um rund Fr. 3'700.-, d.h. um rund Fr. 45'000.-

im Jahr. Dass sich der Beschwerdeführer angesichts der Steuerschuld von

Fr. 64'440.15 in einem schwierigen Liquiditätsengpass befindet, versteht

sich von selbst. Doch hat ihm die Stadt B die Stundung bzw. die ratenweise

Abzahlung der Steuern in Aussicht gestellt. Unter diesen Umständen kann nicht

gesagt werden, die Bezahlung der geschuldeten Steuern sei dem Beschwerdeführer nicht

oder nur unter unzumutbaren Einschränkungen in seiner Lebenshaltung möglich,

wie dieser geltend macht. Die Finanzdirektion hat deshalb zu Recht festgestellt,

dass das Steueramt der Stadt B bei der Verweigerung des Steuererlasses sein Ermessen

nicht unter sachfremden Gesichtspunkten oder in Missachtung allgemeiner

Rechtsprinzipien betätigt und daher nicht missbraucht hat.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten ist.

4.

Trotz Unterliegens des Beschwerdeführers rechtfertigt es

sich, in Anwendung von § 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4

StG von einer Kostenauflage abzusehen.

5.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83

lit. m BGG). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts keinen

unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008,

2D_63/2008, www.bger.ch), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher

Verfahrensgarantien gerügt.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Mitteilung

an…