SB.2009.00059
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00059
4. November 2009Deutsch7 min
(URT.2009.11830)
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Geschäftsnummer:
SB.2009.00059
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.11.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Steuererlass
(Staats- und Gemeindesteuern)
Steuererlass
Eintreten gestützt auf Rechtsweggarantie (E. 1). Das Verwaltungsgericht prüft den Entscheid der Finanzdirektion auf Rechtsverletzung, einschliesslich der rechtsverletzenden Ermessensausübung (E. 2.1). Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide der Steuerrekurskommissionen gibt es bei der Beschwerde gegen Entscheide der Finanzdirektion keinen Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet (E. 2.2). Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Steuererlasses sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die Nettoeinkünfte des Beschwerdeführers das betreibungsrechtliche Minimum um rund Fr. 3'700.- pro Monat übersteigen (E. 3). Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Abweisung.
Stichworte:
ERMESSENSÜBERPRÜFUNG
EXISTENZMINIMUM
FINANZDIREKTION
GLEICHBEHANDLUNGSGEBOT
KOGNITION
KOSTENFREIHEIT
NOTLAGE
NOVENAUSSCHLUSS
NOVENRECHT
RECHTSMITTELBELEHRUNG
RECHTSWEGGARANTIE
STEUERERLASS
ÜBERSCHULDUNG
Rechtsnormen:
Art. 83 lit. m BGG
Art. 130 Abs. III BGG
Art. 8 BV
Art. 29a BV
Art. 291 BV
Art. 1 Abs. I EV
Art. 2 EV ZH
§ 151 Abs. III StG
§ 153 Abs. III StG
§ 153 Abs. IV StG
§ 183 StG
§ 184 StG
§ 52 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2009.00059
Entscheid
der 2. Kammer
vom 4. November 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Eliane Fischer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, vertreten
durch das Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuererlass
(Staats- und Gemeindesteuern),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Steueramt der Stadt B wies am 18. Februar 2009
das Gesuch von A um Erlass von 40 % der ausstehenden Staats- und
Gemeindesteuern 2006 von Fr. 64'440.15 ab und trat auf das Gesuch mit
Bezug auf die noch nicht definitiv veranlagten Steuern der Steuerperioden 2007
bis 2009 nicht ein.
Erwägungen
II.
Den hiergegen gerichteten Rekurs von A wies die
Finanzdirektion am 29. April 2009 ab. Sie erwog, es liege keine Notlage
vor, womit es an der Grundvoraussetzung für einen Steuererlass fehle.
III.
Mit Beschwerde vom 30. Mai 2009 beantragte A dem Verwaltungsgericht,
es seien ihm 40 % der ausstehenden Staats- und Gemeindesteuern 2006 zu
erlassen und es sei ihm der (verbleibende) Saldo bis Ende des Jahres 2011 zu
stunden.
Während die Finanzdirektion auf Abweisung der Beschwerde
schloss, liess sich die Gemeinde B nicht vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss der
am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen und von den Kantonen laut Art. 130
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz; BGG) nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach deren
Inkrafttreten, also ab 1. Januar 2009, zu gewährleistenden
Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung
durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und
tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da die Finanzdirektion
als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine
richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht erfüllt, hat das Verwaltungsgericht
– entgegen den Bestimmungen von § 185 Abs. 3 und § 186 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) – nach Ablauf der erwähnten
Übergangsfrist auf Beschwerden gegen Erlassentscheide der Finanzdirektion
einzutreten, die nach dem 1. Januar 2009 gefällt worden sind (vgl. auch
Beschluss des Regierungsrats vom 9. Dezember 2008 "Verwirklichung der
Rechtsweggarantie (Art. 291 BV) im Verwaltungsverfahren per 1. Januar
2009, Weisung an die Behörden", Kap. B, Ziff. 5).
1.2
Die
Finanzdirektion hat im angefochtenen Entscheid lediglich über das Steuererlassgesuch
des Beschwerdeführers entschieden; folglich bildet einzig der Erlass
Prozessgegenstand der Beschwerde. Auf das in der Beschwerdeschrift neu
gestellte Begehren um Stundung der Steuern ist daher nicht einzutreten.
2.
2.1
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Dem Gericht ist es indessen verwehrt, das von der
Finanzdirektion in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der
Finanzdirektion zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, insbesondere
auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
2.2
Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide der
Steuerrekurskommissionen, die erste gerichtliche Instanzen sind, rechtfertigt
sich bei der Beschwerde gegen Entscheide der Finanzdirektion kein
Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet.
Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerde neue tatsächliche Behauptungen
und Beweismittel zulässig.
3.
3.1
Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse,
wie aussergewöhnliche Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde
Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit
oder andere Umstände, beeinträchtigt ist, können Steuern gestützt auf § 183
StG ganz oder teilweise erlassen werden.
Ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein
Anspruch auf Steuererlass besteht oder nicht (bejahend Martin Zweifel/Hugo
Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 31
N. 3 und 8; verneinend BGr, 27. Juni 2008,2D_63/2008, E. 2.2,
www.bger.ch; BGE 122 I 373 E. 1; Felix Richner/Walter Frei/StefanKaufmann/Hans
Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich
2006, § 183 N. 5), kann letztlich offengelassen werden. Denn die
Erlassbehörde der Gemeinde (§ 184 StG) muss bei der Beurteilung, ob die
Erlassvoraussetzungen – Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des
Steuerpflichtigen durch besondere Verhältnisse – im Einzelfall erfüllt sind,
ohnehin der Natur der Sache entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes)
Ermessen verfügen (vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen
Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002, S. 348; Michael Beusch in: Martin
Zweifel/Peter Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer (DBG), 2. A., Basel 2008, Art. 167 DBG
N. 8).
3.2
Mit einem Steuererlass verzichtet das Gemeinwesen auf einen ihm zustehenden
Anspruch. Ziel und Zweck des Steuererlasses ist es, zu einer langfristigen und
dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person
beizutragen. Bestimmungsgemäss hat er demzufolge der steuerpflichtigen Person
selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen. Aus Gründen der
rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 BV) darf ein
Steuererlass nur in seltenen Ausnahmefällen und unter bestimmten
Voraussetzungen gewährt werden.
3.3
Der
Steuererlass setzt die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch besondere
Verhältnisse, also eine Notlage des Steuerpflichtigen, voraus (Weisung der
Finanzdirektion vom 2. Juli 2002 über Erlass und Abschreibung von Staats-
und Gemeindesteuern, Nr. 34/010, Ziff. 2). Eine solche liegt vor,
wenn der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen
Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers steht und trotz Einschränkung der
Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich
beglichen werden kann (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 183 N. 23).
Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers im Zeitpunkt
der Behandlung des Gesuchs (BGr, 30. April 1975, ASA 44, 618), d.h.
im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der Fällung des
Entscheids, wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist.
3.4
Nach den
unbestrittenen Feststellungen der Finanzdirektion übersteigen die monatlichen
(Netto-)Einkünfte des Beschwerdeführers von Fr. 16'500.- das betreibungsrechtliche
Minimum von Fr. 12'820.- um rund Fr. 3'700.-, d.h. um rund Fr. 45'000.-
im Jahr. Dass sich der Beschwerdeführer angesichts der Steuerschuld von
Fr. 64'440.15 in einem schwierigen Liquiditätsengpass befindet, versteht
sich von selbst. Doch hat ihm die Stadt B die Stundung bzw. die ratenweise
Abzahlung der Steuern in Aussicht gestellt. Unter diesen Umständen kann nicht
gesagt werden, die Bezahlung der geschuldeten Steuern sei dem Beschwerdeführer nicht
oder nur unter unzumutbaren Einschränkungen in seiner Lebenshaltung möglich,
wie dieser geltend macht. Die Finanzdirektion hat deshalb zu Recht festgestellt,
dass das Steueramt der Stadt B bei der Verweigerung des Steuererlasses sein Ermessen
nicht unter sachfremden Gesichtspunkten oder in Missachtung allgemeiner
Rechtsprinzipien betätigt und daher nicht missbraucht hat.
Das führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten ist.
4.
Trotz Unterliegens des Beschwerdeführers rechtfertigt es
sich, in Anwendung von § 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
StG von einer Kostenauflage abzusehen.
5.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83
lit. m BGG). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts keinen
unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008,
2D_63/2008, www.bger.ch), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher
Verfahrensgarantien gerügt.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Mitteilung
an…