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Entscheid

SB.2009.00061

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00061

9. September 2009Deutsch7 min

(URT.2009.11683)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die vorwiegend als selbständige Architektin tätige A

reichte die Steuererklärung für die direkte Bundessteuer 2006 trotz Mahnung

nicht ein und wurde deshalb vom kantonalen Steueramt am 30. Mai 2008 nach

pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 130 Abs. 2 DBG mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. ….- eingeschätzt.

Mit Einsprache vom 4. August 2008 beantragte die

Pflichtige, das steuerbare Einkommen sei auf "max. ca. Fr. ….-"

einzuschätzen. Hierauf trat das Steueramt mit Verfügung vom 1. Oktober

2008 mangels genügender Begründung der Einsprache unter Hinweis auf die noch

fehlende Steuererklärung 2006 nicht ein.

Erwägungen

II.

Die Steuerrekurskommission II wies den hiergegen

gerichteten Rekurs der Pflichtigen am 21. April 2009 ab, soweit sie darauf

eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 2. Juni 2009 beantragte die

Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei die Sache zum Neuentscheid an die

Vorinstanz oder das Steueramt zurückzuweisen. Die unverhältnismässig hohen

Verfahrenskosten seien jedenfalls aufzuheben. Ausserdem verlangte sie die

Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während sich die Steuerrekurskommission II nicht vernehmen

liess, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Richtet

sich die Beschwerde gegen einen Entscheid, womit die Rekurskommission einen

Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts bestätigt hat, so darf das

Verwaltungsgericht lediglich überprüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der

Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weitergehender,

materiell-rechtlicher Entscheid ist dem Gericht verwehrt (vgl. BGr,

26.

Mai 2004,2A.495/2003, E. 1.3, www.bger.ch).

1.2

Für die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale

Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145

Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das

Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss".

Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das

Verfahren vor der Rekurskommission gestattet unterschiedliche Regelungen, die

sich aus der Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei

einem solchen System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des

Novenrechts für die zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der Verfahrensökonomie

und ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken. Soll

die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und

Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide

der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen

Verfahrens hin (Art. 140 Abs. 3 DBG) ermöglichen, muss sich die

Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, welche die Überprüfung der

Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum

Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II

548.

E. 2).

1.3

Demnach

können mit der (zweitinstanzlichen) Beschwerde an das Verwaltungsgericht alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat

sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört

auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der

Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der

Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts

erstreckt sich somit lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler,

d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (vgl. RB 1999

Nr. 147).

2.

2.1

Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine

Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger

Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt

laut Art. 130 Abs. 2 DBG die Veranlagung nach pflichtgemässem

Ermessen vor. Die Ermessenseinschätzung kann gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG

nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die

Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen

(Satz 2).

Die gesetzlich geforderte Begründung der Einsprache gegen

eine Ermessenseinschätzung stellt eine Prozessvoraussetzung dar, bei deren

Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten wird (vgl. BGE 123 II 552

E. 4c). Die Begründung muss so ausgestaltet

sein, dass die vom Steuerpflichtigen verfochtene Einschätzung im Einzelnen

nachvollzogen und – soweit möglich – beweismässig überprüft werden kann. Genügt

die Einsprache diesen Erfordernissen nicht, enthält sie lediglich Beanstandungen

allgemeiner Art oder ist sonst wie nicht erkennbar, worauf der Einsprecher

hinaus will, ist auf die Einsprache nicht ein­zutreten (BGr, 19. Mai 1978,

ASA 48 [1979/80] 193 E. 2 mit weiteren Hinweisen; vgl. Martin Zweifel

in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2000,

Art. 48 StHG N. 43a).

2.2

Das kantonale Steueramt ist mangels hinreichender

Einsprachebegründung zu Recht auf die Einsprache der Pflichtigen nicht eingetreten.

Auch wenn hinsichtlich der Eintretensfrage keine zu hohen Anforderungen zu

stellen sind, hätte die Begründung aus der Einspracheschrift selbst hervorgehen

müssen. Die Behauptung, die finanziellen Verhältnisse der Pflichtigen hätten

sich "im Jahr 2006 sehr schlecht entwickelt" und der blosse Hinweis

auf beigelegte Zusammenstellungen genügen der Begründungspflicht nicht. Selbst

aufgrund der handschriftlichen Beilage, die bezüglich der Einnahmen der

Pflichtigen lediglich eine mit Daten versehene Aneinanderreihung von Beträgen

darstellt, ist weder nachvollziehbar noch überprüfbar, wie die Pflichtige eingeschätzt

werden will; einzig diesen Schluss lässt im Übrigen das unklare Rechtsbegehren

zu, wonach die Pflichtige mit einem Einkommen von "max. ca. Fr. ….-"

einzuschätzen sei.

Da eine zureichende Begründung innert Einsprachefrist zu geben

ist, ändert das Angebot der Pflichtigen in der Einsprache- und in der

Rekursschrift, die Steuererklärung bei Bedarf nachzureichen, an der

Mangelhaftigkeit der Begründung nichts.

Sodann rechtfertigt auch kein

besonderer Grund die Säumnis der Pflichtigen. Falls sie einen solchen mit dem

in der Beschwerde erstmals vorgebrachten Hinweis auf einen infolge diverser

Datenverarbeitungsprobleme bei ihr eingetretenen Datenverlust geltend machen

möchte, so kann diese Behauptung aufgrund des Novenverbots nicht mehr gehört

werden. Davon abgesehen wäre ein allfälliger Datenverlust ohnehin ihr selbst

zuzurechnen.

Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen.

3.

3.1

Demgemäss

hat die Rekurskommission die Rekurskosten zu Recht der unterlegenen Pflichtigen

auferlegt (Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der auferlegten Kosten ist

ebenfalls nicht zu beanstanden: Laut der Verordnung über die Organisation und

das Verfahren der Steuerrekurskommissionen vom 29. April 1998 beträgt die

Staatsgebühr bei Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert Fr. 700.- bis Fr. 40'000.-,

während sie bei Berücksichtigung des dahinterliegenden Streitwerts von

Fr. ….- zwischen Fr. 1'500.- und Fr. 3'500.- festzusetzen

gewesen wären. Da die auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 1'800.- im

unteren Bereich dieses Kostenrahmens liegen, ist die Beschwerde auch in diesem

Punkt abzuweisen.

3.2

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens

aufzuerlegen und steht ihr keine Parteientschädigung zu (Art. 144

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG, Art. 144

Abs. 4 DBG in Verbindung mit § 64 Abs. 1–3 Bundesgesetz vom

20.

Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG]).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…