SB.2009.00061
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00061
9. September 2009Deutsch7 min
(URT.2009.11683)
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Geschäftsnummer:
SB.2009.00061
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.09.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Direkte Bundessteuer 2006
vgl. SB.2009.00060
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
DEKLARATIONSPFLICHT
EINSPRACHEBEGRÜNDUNG
ERMESSENSEINSCHÄTZUNG
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
NOVENVERBOT
PROZESSVORAUSSETZUNG
REKURSKOSTEN
STEUERERKLÄRUNG
SUBSTANZIIERUNGSPFLICHT
Rechtsnormen:
Art. 130 Abs. II DBG
Art. 132 Abs. III DBG
Art. 140 Abs. III DBG
Art. 144 Abs. I DBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2009.00061
Entscheid
der 2. Kammer
vom 9. September 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Jasmin Malla.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Direkte Bundessteuer 2006,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die vorwiegend als selbständige Architektin tätige A
reichte die Steuererklärung für die direkte Bundessteuer 2006 trotz Mahnung
nicht ein und wurde deshalb vom kantonalen Steueramt am 30. Mai 2008 nach
pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 130 Abs. 2 DBG mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. ….- eingeschätzt.
Mit Einsprache vom 4. August 2008 beantragte die
Pflichtige, das steuerbare Einkommen sei auf "max. ca. Fr. ….-"
einzuschätzen. Hierauf trat das Steueramt mit Verfügung vom 1. Oktober
2008 mangels genügender Begründung der Einsprache unter Hinweis auf die noch
fehlende Steuererklärung 2006 nicht ein.
Erwägungen
II.
Die Steuerrekurskommission II wies den hiergegen
gerichteten Rekurs der Pflichtigen am 21. April 2009 ab, soweit sie darauf
eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 2. Juni 2009 beantragte die
Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei die Sache zum Neuentscheid an die
Vorinstanz oder das Steueramt zurückzuweisen. Die unverhältnismässig hohen
Verfahrenskosten seien jedenfalls aufzuheben. Ausserdem verlangte sie die
Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während sich die Steuerrekurskommission II nicht vernehmen
liess, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Richtet
sich die Beschwerde gegen einen Entscheid, womit die Rekurskommission einen
Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts bestätigt hat, so darf das
Verwaltungsgericht lediglich überprüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der
Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weitergehender,
materiell-rechtlicher Entscheid ist dem Gericht verwehrt (vgl. BGr,
26.
Mai 2004,2A.495/2003, E. 1.3, www.bger.ch).
1.2
Für die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale
Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145
Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das
Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss".
Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das
Verfahren vor der Rekurskommission gestattet unterschiedliche Regelungen, die
sich aus der Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei
einem solchen System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des
Novenrechts für die zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der Verfahrensökonomie
und ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken. Soll
die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und
Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide
der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen
Verfahrens hin (Art. 140 Abs. 3 DBG) ermöglichen, muss sich die
Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, welche die Überprüfung der
Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum
Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II
548.
E. 2).
1.3
Demnach
können mit der (zweitinstanzlichen) Beschwerde an das Verwaltungsgericht alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat
sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört
auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der
Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der
Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
erstreckt sich somit lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler,
d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (vgl. RB 1999
Nr. 147).
2.
2.1
Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine
Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger
Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt
laut Art. 130 Abs. 2 DBG die Veranlagung nach pflichtgemässem
Ermessen vor. Die Ermessenseinschätzung kann gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG
nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die
Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen
(Satz 2).
Die gesetzlich geforderte Begründung der Einsprache gegen
eine Ermessenseinschätzung stellt eine Prozessvoraussetzung dar, bei deren
Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten wird (vgl. BGE 123 II 552
E. 4c). Die Begründung muss so ausgestaltet
sein, dass die vom Steuerpflichtigen verfochtene Einschätzung im Einzelnen
nachvollzogen und – soweit möglich – beweismässig überprüft werden kann. Genügt
die Einsprache diesen Erfordernissen nicht, enthält sie lediglich Beanstandungen
allgemeiner Art oder ist sonst wie nicht erkennbar, worauf der Einsprecher
hinaus will, ist auf die Einsprache nicht einzutreten (BGr, 19. Mai 1978,
ASA 48 [1979/80] 193 E. 2 mit weiteren Hinweisen; vgl. Martin Zweifel
in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2000,
Art. 48 StHG N. 43a).
2.2
Das kantonale Steueramt ist mangels hinreichender
Einsprachebegründung zu Recht auf die Einsprache der Pflichtigen nicht eingetreten.
Auch wenn hinsichtlich der Eintretensfrage keine zu hohen Anforderungen zu
stellen sind, hätte die Begründung aus der Einspracheschrift selbst hervorgehen
müssen. Die Behauptung, die finanziellen Verhältnisse der Pflichtigen hätten
sich "im Jahr 2006 sehr schlecht entwickelt" und der blosse Hinweis
auf beigelegte Zusammenstellungen genügen der Begründungspflicht nicht. Selbst
aufgrund der handschriftlichen Beilage, die bezüglich der Einnahmen der
Pflichtigen lediglich eine mit Daten versehene Aneinanderreihung von Beträgen
darstellt, ist weder nachvollziehbar noch überprüfbar, wie die Pflichtige eingeschätzt
werden will; einzig diesen Schluss lässt im Übrigen das unklare Rechtsbegehren
zu, wonach die Pflichtige mit einem Einkommen von "max. ca. Fr. ….-"
einzuschätzen sei.
Da eine zureichende Begründung innert Einsprachefrist zu geben
ist, ändert das Angebot der Pflichtigen in der Einsprache- und in der
Rekursschrift, die Steuererklärung bei Bedarf nachzureichen, an der
Mangelhaftigkeit der Begründung nichts.
Sodann rechtfertigt auch kein
besonderer Grund die Säumnis der Pflichtigen. Falls sie einen solchen mit dem
in der Beschwerde erstmals vorgebrachten Hinweis auf einen infolge diverser
Datenverarbeitungsprobleme bei ihr eingetretenen Datenverlust geltend machen
möchte, so kann diese Behauptung aufgrund des Novenverbots nicht mehr gehört
werden. Davon abgesehen wäre ein allfälliger Datenverlust ohnehin ihr selbst
zuzurechnen.
Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen.
3.
3.1
Demgemäss
hat die Rekurskommission die Rekurskosten zu Recht der unterlegenen Pflichtigen
auferlegt (Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der auferlegten Kosten ist
ebenfalls nicht zu beanstanden: Laut der Verordnung über die Organisation und
das Verfahren der Steuerrekurskommissionen vom 29. April 1998 beträgt die
Staatsgebühr bei Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert Fr. 700.- bis Fr. 40'000.-,
während sie bei Berücksichtigung des dahinterliegenden Streitwerts von
Fr. ….- zwischen Fr. 1'500.- und Fr. 3'500.- festzusetzen
gewesen wären. Da die auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 1'800.- im
unteren Bereich dieses Kostenrahmens liegen, ist die Beschwerde auch in diesem
Punkt abzuweisen.
3.2
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens
aufzuerlegen und steht ihr keine Parteientschädigung zu (Art. 144
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG, Art. 144
Abs. 4 DBG in Verbindung mit § 64 Abs. 1–3 Bundesgesetz vom
20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG]).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…