SB.2009.00063
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00063
4. November 2009Deutsch12 min
(URT.2009.11825)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2009.00063
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.11.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Steuererlass
(Staats- und Gemeindesteuern 2004)
Steuererlass bei hoher Gesamtverschuldung
Eintreten gestützt auf Rechtsweggarantie (E. 1). Das Verwaltungsgericht prüft den Entscheid der Finanzdirektion auf Rechtsverletzung, einschliesslich der rechtsverletzenden Ermessensausübung (E. 2.1). Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide der Steuerrekurskommissionen besteht bei der Beschwerde gegen Entscheide der Finanzdirektion kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet (E. 2.2). Die Finanzdirektion hat bei der Beurteilung von Steuererlassen dieselben Befugnisse wie die Steuerbehörden beim Einschätzungsverfahren. Sie hat infolgedessen nicht nur alle Sachverhalts- und Rechtsmängel von Erlassentscheiden der Gemeindesteuerämter frei zu beurteilen, sondern muss diese auch auf Angemessenheit überprüfen (E. 3). Voraussetzungen für die Gewährung eines Steuererlasses (E. 4). Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen den Steuererlass zu Recht verweigert, da der Erlass der Steuer von rund Fr. 4'000.- angesichts der Verschuldung von rund Fr. 980'000.- nicht zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der Pflichtigen beiträgt (E. 5). Rechtsmittelbelehrung (E. 8). Abweisung.
Stichworte:
ANGEMESSENHEITSPRÜFUNG
ERLASSVORAUSSETZUNG
ERMESSEN
ERMESSENSÜBERPRÜFUNG
EXISTENZMINIMUM
FINANZDIREKTION
GLEICHBEHANDLUNGSGEBOT
GLEICHHEITSGEBOT
KOGNITION
KOGNITIONSBESCHRÄNKUNG
KOSTENFREIHEIT
NEUE TATSACHENBEHAUPTUNG
NOTLAGE
NOVENAUSSCHLUSS
NOVENRECHT
RECHTSMITTELBELEHRUNG
RECHTSWEGGARANTIE
SANIERUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN LAGE
STEUERERLASS
STUNDUNG
ÜBERSCHULDUNG
UNTERSUCHUNGSPFLICHT
VERSCHULDUNG
WIEDERERWÄGUNG
WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 83 lit. m BGG
Art. 130 Abs. III BGG
Art. 8 BV
Art. 29a BV
Art. 291 BV
Art. 14 EV ZH
Art. 31 EV ZH
§ 147 StG
§ 148 Abs. III StG
§ 153 Abs. III StG
§ 153 Abs. IV StG
§ 183 StG
§ 184 StG
§ 185 Abs. III StG
§ 185 Abs. ii StG
§ 186 Abs. III StG
§ 186 Abs. ii StG
§ 52 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2009.00063
Entscheid
der 2. Kammer
vom 4. November 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Eliane Fischer.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde F,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Steuererlass
(Staats- und Gemeindesteuern 2004),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Nach einem Skiunfall von A im Februar 2003 erlitten er und
seine Ehefrau, B, starke Einkommenseinbussen und sahen sich gezwungen, der
Firma des Ehemannes Geld zu entnehmen. Diese Entnahme wurde vom Steuerkommissär
als Einkommen aufgerechnet. Entsprechend erhöhten sich die Staats- und
Gemeindesteuern 2004 um rund Fr. 6’000, wovon die Eheleute im November 2008
rund Fr. 2’000 beglichen.
B. Am 18. Oktober 2008 ersuchten A und B die Gemeinde F
um Erlass der verbleibenden Staats- und Gemeindesteuern 2004 von rund
Fr. 4’000. Das Steueramt der Gemeinde F wies das Gesuch am 13. März
2009 ab.
Auf ein Wiedererwägungsgesuch trat das Steueramt der
Gemeinde F unter Hinweis auf die Rekursmöglichkeit an die Finanzdirektion nicht
ein.
Erwägungen
II.
Den gegen die Abweisung des Steuererlassgesuchs
gerichteten Rekurs wies die Finanzdirektion mit Verfügung vom 7. Mai 2009
ab. Sie erwog, die Gemeinde F habe den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht
überschritten. Ein Steuererlass rechtfertige sich unabhängig vom Ausgang des
laufenden IV-Verfahrens nicht, da der Erlass der Steuerschuld von rund
Fr. 4’000 angesichts der Gesamtschulden der Eheleute von rund
Fr. 980’000 nicht wesentlich zu einer langfristigen und dauernden
Sanierung ihrer wirtschaftlichen Lage beitrage. Dem finanziellen Engpass könne
mit einer Stundung oder mit Ratenzahlung der geschuldeten Steuer Rechnung
getragen werden, wozu sich die Gemeinde bereits einverstanden erklärt habe.
III.
Mit Beschwerde vom 8. Juni 2009
beantragten A und B dem Verwaltungsgericht den Erlass der noch offenen Staats-
und Gemeindesteuern 2004. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Das kantonale Steueramt schloss namens der
Finanzdirektion auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde F verzichtete auf
Beschwerdeantwort.
Der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts überwies die
Akten der 2. Kammer.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss der seit 1. Januar 2009 zu gewährleistenden
Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[BV]; Art. 130 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
[BGG]) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung
durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und
tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da die Finanzdirektion
als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine
richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht erfüllt, hat das
Verwaltungsgericht – entgegen den Bestimmungen von § 185 Abs. 3 und
§ 186 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) – auf
Beschwerden gegen Erlassentscheide der Finanzdirektion einzutreten, die nach
dem 1. Januar 2009 gefällt worden sind (vgl. auch Beschluss des Regierungsrats
vom 9. Dezember 2008 "Verwirklichung der Rechtsweggarantie
(Art. 291 BV) im Verwaltungsverfahren per 1. Januar 2009, Weisung an
die Behörden", Kap. B, Ziff. 5).
Auf die Beschwerde ist
demzufolge einzutreten.
2.
2.1
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153
Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Dem Gericht ist es indessen verwehrt, das von der
Finanzdirektion in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der
Finanzdirektion zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, insbesondere
auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
2.2
Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide der
Steuerrekurskommissionen, die erste gerichtliche Instanzen sind, rechtfertigt
sich bei der Beschwerde gegen Entscheide der Finanzdirektion kein
Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen
sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist neue tatsächliche Behauptungen und
Beweismittel zulässig.
3.
Im Rekursverfahren vor Finanzdirektion gelten nach § 185
Abs. 2 und § 186 Abs. 2 StG die Bestimmungen über das Rekursverfahren
bei Einschätzungen (§§ 147 ff. StG) sinngemäss. Laut § 148
Abs. 3 StG stehen der Finanzdirektion somit dieselben
Befugnisse zu wie den Steuerbehörden im Einschätzungsverfahren.
Die Finanzdirektion hat infolgedessen nicht
nur alle Sachverhalts- und Rechtsmängel von Erlassentscheiden der Gemeindesteuerämter
frei zu beurteilen, sondern sie hat diese auch auf Angemessenheit hin zu
überprüfen. Sie darf (und muss) somit ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens
der Gemeindesteuerämter setzen (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan
Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Steuergesetz,
2.
A., Zürich 2006, § 147 N. 32 ff.). Angesichts
des nunmehr möglichen Weiterzugs der Rekursentscheide mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht ist keine Notwendigkeit der Finanzdirektion mehr
ersichtlich, ihre Überprüfungsbefugnis entsprechend derjenigen des
Verwaltungsgerichts auf Rechtsverletzungen einzuschränken. Sie hat somit die
Erlassentscheide auch auf Angemessenheit hin zu überprüfen.
4.
4.1
Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse,
wie aussergewöhnliche Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde
Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit
oder andere Umstände beeinträchtigt ist, können Steuern gestützt auf § 183
StG ganz oder teilweise erlassen werden.
Ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein
Anspruch auf Steuererlass besteht oder nicht (bejahend Martin Zweifel/Hugo
Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 31
N. 3 und 8; verneinend BGr, 27. Juni 2008,2D_63/2008, E. 2.2,
www.bger.ch; BGE 122 I 373 E. 1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 183
N. 5), kann letztlich offengelassen werden. Denn die Erlassbehörde der
Gemeinde (§ 184 StG) muss bei der Beurteilung, ob die Erlassvoraussetzungen
– Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen durch besondere
Verhältnisse – im Einzelfall erfüllt sind, ohnehin der Natur der Sache
entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen verfügen (vgl.
Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts,
6.
A., Zürich 2002, S. 348; Michael Beusch in: Martin Zweifel/Peter
Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A.,
Basel 2008, Art. 167 DBG N. 8).
4.2
Mit einem Steuererlass verzichtet das Gemeinwesen auf einen ihm zustehenden
Anspruch. Ziel und Zweck des Steuererlasses ist es, zu einer langfristigen und
dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person
beizutragen. Bestimmungsgemäss hat er demzufolge der steuerpflichtigen Person
selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen. Aus Gründen der
rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 BV) darf ein
Steuererlass nur in seltenen Ausnahmefällen und unter bestimmten
Voraussetzungen gewährt werden.
Der Steuererlass setzt die
Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, also eine
Notlage des Steuerpflichtigen, voraus (Ziff. 2 der Weisung der
Finanzdirektion vom 2. Juli 2002 über Erlass und Abschreibung von Staats-
und Gemeindesteuern, Nr. 34/010 [Weisung Steuererlass]). Eine solche liegt
vor, wenn der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen
Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers steht und trotz Einschränkung der
Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht
vollumfänglich beglichen werden kann (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 183
N. 23). Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers
im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs (BGr, 30. April 1975, ASA 44,
618), d.h. im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der
Fällung des Entscheids, wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen
ist.
5.
5.1
Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Gemeindesteueramt F habe den
Sachverhalt nicht richtig abgeklärt. Der Ehemann habe bei der IV lediglich eine
Umschulungsunterstützung beantragt, weshalb nicht mit einer zukünftigen
Rentenzahlung gerechnet werden könne. Ein Forderungsverzicht der übrigen
Gläubiger komme nicht infrage, weil ein solcher Verzicht des Geschäftsvermögens
zugunsten des Privatvermögens (erneut) zu einer steuerlichen Einkommensaufrechnung
führen würde. Ihre Kinder C und D seien noch bis zum Abschluss des Studiums,
also bis mindestens 2012 bzw. 2014, auf Unterstützung angewiesen. Ausserdem sei
der Verweis auf eine mögliche Ratenzahlung angesichts der Erwerbslosigkeit des
Pflichtigen keine praktikable Lösung.
5.2
Der Vorwurf der Beschwerdeführenden, das Gemeindesteueramt F und die
Finanzdirektion hätten den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, geht fehl. Auf
das Erlassverfahren sind die allgemeinen Verfahrensvorschriften sinngemäss
anwendbar. Dementsprechend muss der Gesuchsteller der Erlassbehörde alle für
die Abklärung seiner Verhältnisse notwendigen Auskünfte erteilen und die
relevanten Unterlagen beschaffen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 184
N. 2 und 5). Bei Bedarf hat die Erlassbehörde die Einschätzungsakten
beizuziehen (Ziff. 31, Weisung Steuererlass), was das Gemeindesteueramt im
vorliegenden Fall getan hat. Das voraussichtliche Ende der Ausbildung von C und
D geht aus der Steuererklärung 2008 hervor, wo es die Beschwerdeführenden mit
2011.
und 2013 bezeichnet haben. Auch deren übrigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse
gehen aus den von ihnen eingereichten Beilagen sowie aus der Steuererklärung
2008.
hervor. Die Steuerbehörden verfügten somit über alle für den
Erlassentscheid relevanten Unterlagen. Sie haben die Untersuchungspflicht nicht
verletzt. Ausserdem ist die Finanzdirektion im Rekursverfahren auf die
konkreten Verhältnisse der Beschwerdeführenden eingegangen und hat im Ergebnis
die Ermessensausübung des Steueramts auf Angemessenheit überprüft. Sie hat
daher das ihr zustehende Ermessen nicht unterschritten.
5.3
5.3.1
Die Beschwerdeführenden leben, wie die
Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, in wirtschaftlich prekären Verhältnissen
und ihr Existenzminimum dürfte derzeit kaum gedeckt sein. Ihre Schulden
betrugen laut Steuererklärung 2008 rund Fr. 980'000. In derselben
Steuerperiode belief sich das Einkommen der Pflichtigen auf rund
Fr. 100'000, wovon Fr. 25'000 auf eine einmalige Abfindung der
Versicherung für den Skiunfall entfielen. Die Ausgaben beliefen sich für die
fünfköpfige Familie im Jahr 2007 gemäss einer Aufstellung des Pflichtigen auf
rund Fr. 100’000. Ob der Ehemann nachträglich in Genuss einer Invalidenrente
kommen wird, steht derzeit noch offen. Das Verfahren ist nach der Rückweisung
durch das Bundesgericht (BGr, 16. Mai 2008,8C_508/2007, www.bger.ch)
weiterhin hängig. Das Bundesgericht hat die IV-Stelle angewiesen, nach
Durchführung weiterer Abklärungen über den Anspruch auf berufliche Massnahmen
und Invalidenrente neu zu verfügen. Weshalb die Beschwerdeführenden davon
ausgehen, dass mit einer zukünftigen Rentenzahlung nicht gerechnet werden kann,
ist im Hinblick auf das Dispositiv des Bundesgerichtsurteils nicht ersichtlich.
5.3.2
Den Beschwerdeführenden ist jedoch darin
beizupflichten, dass der Steuererlass im konkreten Fall nicht davon abhängen
kann, dass die übrigen Gläubiger anteilsmässig auf ihre Forderungen verzichten,
da dies im Falle des Hauptgläubigers, der vom Ehemann beherrschten E AG,
wiederum eine Aufrechnung bei der Einkommenssteuer zur Folge hätte und zu einer
erneuten Besteuerung führen würde. Überdies ist unklar, ob die Forderungen der
übrigen Gläubiger im vorliegenden Fall überhaupt zu berücksichtigen sind oder
ob die auf einen Skiunfall zurückzuführende Überschuldung nicht vielmehr in Übereinstimmung
mit Ziff. 14 Weisung Steuererlass als in persönlichen Verhältnissen
begründete aussergewöhnliche Aufwendungen zu würdigen wäre. Diese Frage kann
jedoch im vorliegenden Fall offengelassen werden, denn der Erlass der Steuer
von rund Fr. 4’000 trägt in Anbetracht der hohen Verschuldung nicht zu
einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der
Beschwerdeführer bei.
5.3.3
Angesichts des ungewissen Ausgangs des
IV-Verfahrens und der Tatsache, dass der beantragte Erlass nicht zu einer
langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der
Beschwerdeführenden beiträgt, haben das Gemeindesteueramt F und die Finanzdirektion
mit ihrem Entscheid, ihnen den Steuererlass nicht zu gewähren, das ihnen zustehende
Ermessen nicht verletzt. Wie das Gemeindesteueramt in seinem Beschluss vom
13.
März 2009 bereits in Aussicht gestellt hat, rechtfertigt sich jedoch
eine grosszügige Stundung der Steuerschuld bis zur neuen Verfügung der
IV-Stelle des Kantons Zürich.
6.
Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, das
Gemeindesteueramt F hätte auf ihr Wiedererwägungsgesuch eintreten müssen. Wie
die Finanzdirektion zu Recht festgestellt hat, liegt es im Ermessen der
Behörde, ob sie auf ein Wiedererwägungsgesuch eintreten will, und steht dem
Betroffenen kein Anspruch auf Wiedererwägung zu (vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltunsgsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28, N. 23). Die
Betroffenen hätten jedoch, wenn sie sich mit der telefonischen Mitteilung des
Gemeindesteueramts F nicht zufrieden gegeben hätten, einen begründeten
Nichteintretensentscheid in Brief- oder Verfügungsform verlangen können (RRB
278/1976, 2112/1996).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7.
Trotz Unterliegens der Beschwerdeführenden rechtfertigt es
sich, in Anwendung von § 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG von einer Kostenauflage abzusehen.
8.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen
(Art. 83 lit. m BGG). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts
keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008,
2D_63/2008, www.bger.ch), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher
Verfahrensgarantien gerügt.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellungskosten,
Fr. 580.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Mitteilung
an…