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Entscheid

SB.2009.00063

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00063

4. November 2009Deutsch12 min

(URT.2009.11825)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Nach einem Skiunfall von A im Februar 2003 erlitten er und

seine Ehefrau, B, starke Einkommenseinbussen und sahen sich gezwungen, der

Firma des Ehemannes Geld zu entnehmen. Diese Entnahme wurde vom Steuerkommissär

als Einkommen aufgerechnet. Entsprechend erhöhten sich die Staats- und

Gemeindesteuern 2004 um rund Fr. 6’000, wovon die Eheleute im November 2008

rund Fr. 2’000 beglichen.

B. Am 18. Oktober 2008 ersuchten A und B die Gemeinde F

um Erlass der verbleibenden Staats- und Gemeindesteuern 2004 von rund

Fr. 4’000. Das Steueramt der Gemeinde F wies das Gesuch am 13. März

2009 ab.

Auf ein Wiedererwägungsgesuch trat das Steueramt der

Gemeinde F unter Hinweis auf die Rekursmöglichkeit an die Finanzdirektion nicht

ein.

Erwägungen

II.

Den gegen die Abweisung des Steuererlassgesuchs

gerichteten Rekurs wies die Finanzdirektion mit Verfügung vom 7. Mai 2009

ab. Sie erwog, die Gemeinde F habe den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht

überschritten. Ein Steuererlass rechtfertige sich unabhängig vom Ausgang des

laufenden IV-Verfahrens nicht, da der Erlass der Steuerschuld von rund

Fr. 4’000 angesichts der Gesamtschulden der Eheleute von rund

Fr. 980’000 nicht wesentlich zu einer langfristigen und dauernden

Sanierung ihrer wirtschaftlichen Lage beitrage. Dem finanziellen Engpass könne

mit einer Stundung oder mit Ratenzahlung der geschuldeten Steuer Rechnung

getragen werden, wozu sich die Gemeinde bereits einverstanden erklärt habe.

III.

Mit Beschwerde vom 8. Juni 2009

beantragten A und B dem Verwaltungsgericht den Erlass der noch offenen Staats-

und Gemeindesteuern 2004. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

Das kantonale Steueramt schloss namens der

Finanzdirektion auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde F verzichtete auf

Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts überwies die

Akten der 2. Kammer.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gemäss der seit 1. Januar 2009 zu gewährleistenden

Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999

[BV]; Art. 130 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

[BGG]) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung

durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und

tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da die Finanzdirektion

als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine

richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht erfüllt, hat das

Verwaltungsgericht – entgegen den Bestimmungen von § 185 Abs. 3 und

§ 186 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) – auf

Beschwerden gegen Erlassentscheide der Finanzdirektion einzutreten, die nach

dem 1. Januar 2009 gefällt worden sind (vgl. auch Beschluss des Regierungsrats

vom 9. Dezember 2008 "Verwirklichung der Rechtsweggarantie

(Art. 291 BV) im Verwaltungsverfahren per 1. Januar 2009, Weisung an

die Behörden", Kap. B, Ziff. 5).

Auf die Beschwerde ist

demzufolge einzutreten.

2.

2.1

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153

Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Dem Gericht ist es indessen verwehrt, das von der

Finanzdirektion in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der

Finanzdirektion zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts

erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, insbesondere

auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

2.2

Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide der

Steuerrekurskommissionen, die erste gerichtliche Instanzen sind, rechtfertigt

sich bei der Beschwerde gegen Entscheide der Finanzdirektion kein

Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen

sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist neue tatsächliche Behauptungen und

Beweismittel zulässig.

3.

Im Rekursverfahren vor Finanzdirektion gelten nach § 185

Abs. 2 und § 186 Abs. 2 StG die Bestimmungen über das Rekursverfahren

bei Einschätzungen (§§ 147 ff. StG) sinngemäss. Laut § 148

Abs. 3 StG stehen der Finanzdirektion somit dieselben

Befugnisse zu wie den Steuerbehörden im Einschätzungsverfahren.

Die Finanzdirektion hat infolgedessen nicht

nur alle Sachverhalts- und Rechtsmängel von Erlassentscheiden der Gemeindesteuerämter

frei zu beurteilen, sondern sie hat diese auch auf Angemessenheit hin zu

überprüfen. Sie darf (und muss) somit ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens

der Gemeindesteuerämter setzen (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan

Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Steuergesetz,

2.

A., Zürich 2006, § 147 N. 32 ff.). Angesichts

des nunmehr möglichen Weiterzugs der Rekursentscheide mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht ist keine Notwendigkeit der Finanzdirektion mehr

ersichtlich, ihre Überprüfungsbefugnis entsprechend derjenigen des

Verwaltungsgerichts auf Rechtsverletzungen einzuschränken. Sie hat somit die

Erlassentscheide auch auf Angemessenheit hin zu überprüfen.

4.

4.1

Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse,

wie aussergewöhnliche Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde

Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit

oder andere Umstände beeinträchtigt ist, können Steuern gestützt auf § 183

StG ganz oder teilweise erlassen werden.

Ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein

Anspruch auf Steuererlass besteht oder nicht (bejahend Martin Zweifel/Hugo

Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 31

N. 3 und 8; verneinend BGr, 27. Juni 2008,2D_63/2008, E. 2.2,

www.bger.ch; BGE 122 I 373 E. 1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 183

N. 5), kann letztlich offengelassen werden. Denn die Erlassbehörde der

Gemeinde (§ 184 StG) muss bei der Beurteilung, ob die Erlassvoraussetzungen

– Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen durch besondere

Verhältnisse – im Einzelfall erfüllt sind, ohnehin der Natur der Sache

entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen verfügen (vgl.

Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts,

6.

A., Zürich 2002, S. 348; Michael Beusch in: Martin Zweifel/Peter

Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A.,

Basel 2008, Art. 167 DBG N. 8).

4.2

Mit einem Steuererlass verzichtet das Gemeinwesen auf einen ihm zustehenden

Anspruch. Ziel und Zweck des Steuererlasses ist es, zu einer langfristigen und

dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person

beizutragen. Bestimmungsgemäss hat er demzufolge der steuerpflichtigen Person

selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen. Aus Gründen der

rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 BV) darf ein

Steuererlass nur in seltenen Ausnahmefällen und unter bestimmten

Voraussetzungen gewährt werden.

Der Steuererlass setzt die

Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, also eine

Notlage des Steuerpflichtigen, voraus (Ziff. 2 der Weisung der

Finanzdirektion vom 2. Juli 2002 über Erlass und Abschreibung von Staats-

und Gemeindesteuern, Nr. 34/010 [Weisung Steuererlass]). Eine solche liegt

vor, wenn der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen

Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers steht und trotz Einschränkung der

Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht

vollumfänglich beglichen werden kann (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 183

N. 23). Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers

im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs (BGr, 30. April 1975, ASA 44,

618), d.h. im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der

Fällung des Entscheids, wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen

ist.

5.

5.1

Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Gemeindesteueramt F habe den

Sachverhalt nicht richtig abgeklärt. Der Ehemann habe bei der IV lediglich eine

Umschulungsunterstützung beantragt, weshalb nicht mit einer zukünftigen

Rentenzahlung gerechnet werden könne. Ein Forderungsverzicht der übrigen

Gläubiger komme nicht infrage, weil ein solcher Verzicht des Geschäftsvermögens

zugunsten des Privatvermögens (erneut) zu einer steuerlichen Einkommensaufrechnung

führen würde. Ihre Kinder C und D seien noch bis zum Abschluss des Studiums,

also bis mindestens 2012 bzw. 2014, auf Unterstützung angewiesen. Ausserdem sei

der Verweis auf eine mögliche Ratenzahlung angesichts der Erwerbslosigkeit des

Pflichtigen keine praktikable Lösung.

5.2

Der Vorwurf der Beschwerdeführenden, das Gemeindesteueramt F und die

Finanzdirektion hätten den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, geht fehl. Auf

das Erlassverfahren sind die allgemeinen Verfahrensvorschriften sinngemäss

anwendbar. Dementsprechend muss der Gesuchsteller der Erlassbehörde alle für

die Abklärung seiner Verhältnisse notwendigen Auskünfte erteilen und die

relevanten Unterlagen beschaffen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 184

N. 2 und 5). Bei Bedarf hat die Erlassbehörde die Einschätzungsakten

beizuziehen (Ziff. 31, Weisung Steuererlass), was das Gemeindesteueramt im

vorliegenden Fall getan hat. Das voraussichtliche Ende der Ausbildung von C und

D geht aus der Steuererklärung 2008 hervor, wo es die Beschwerdeführenden mit

2011.

und 2013 bezeichnet haben. Auch deren übrigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse

gehen aus den von ihnen eingereichten Beilagen sowie aus der Steuererklärung

2008.

hervor. Die Steuerbehörden verfügten somit über alle für den

Erlassentscheid relevanten Unterlagen. Sie haben die Untersuchungspflicht nicht

verletzt. Ausserdem ist die Finanzdirektion im Rekursverfahren auf die

konkreten Verhältnisse der Beschwerdeführenden eingegangen und hat im Ergebnis

die Ermessensausübung des Steueramts auf Angemessenheit überprüft. Sie hat

daher das ihr zustehende Ermessen nicht unterschritten.

5.3

5.3.1

Die Beschwerdeführenden leben, wie die

Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, in wirtschaftlich prekären Verhältnissen

und ihr Existenzminimum dürfte derzeit kaum gedeckt sein. Ihre Schulden

betrugen laut Steuererklärung 2008 rund Fr. 980'000. In derselben

Steuerperiode belief sich das Einkommen der Pflichtigen auf rund

Fr. 100'000, wovon Fr. 25'000 auf eine einmalige Abfindung der

Versicherung für den Skiunfall entfielen. Die Ausgaben beliefen sich für die

fünfköpfige Familie im Jahr 2007 gemäss einer Aufstellung des Pflichtigen auf

rund Fr. 100’000. Ob der Ehemann nachträglich in Genuss einer Invalidenrente

kommen wird, steht derzeit noch offen. Das Verfahren ist nach der Rückweisung

durch das Bundesgericht (BGr, 16. Mai 2008,8C_508/2007, www.bger.ch)

weiterhin hängig. Das Bundesgericht hat die IV-Stelle angewiesen, nach

Durchführung weiterer Abklärungen über den Anspruch auf berufliche Massnahmen

und Invalidenrente neu zu verfügen. Weshalb die Beschwerdeführenden davon

ausgehen, dass mit einer zukünftigen Rentenzahlung nicht gerechnet werden kann,

ist im Hinblick auf das Dispositiv des Bundesgerichtsurteils nicht ersichtlich.

5.3.2

Den Beschwerdeführenden ist jedoch darin

beizupflichten, dass der Steuererlass im konkreten Fall nicht davon abhängen

kann, dass die übrigen Gläubiger anteilsmässig auf ihre Forderungen verzichten,

da dies im Falle des Hauptgläubigers, der vom Ehemann beherrschten E AG,

wiederum eine Aufrechnung bei der Einkommenssteuer zur Folge hätte und zu einer

erneuten Besteuerung führen würde. Überdies ist unklar, ob die Forderungen der

übrigen Gläubiger im vorliegenden Fall überhaupt zu berücksichtigen sind oder

ob die auf einen Skiunfall zurückzuführende Überschuldung nicht vielmehr in Übereinstimmung

mit Ziff. 14 Weisung Steuererlass als in persönlichen Verhältnissen

begründete aussergewöhnliche Aufwendungen zu würdigen wäre. Diese Frage kann

jedoch im vorliegenden Fall offengelassen werden, denn der Erlass der Steuer

von rund Fr. 4’000 trägt in Anbetracht der hohen Verschuldung nicht zu

einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der

Beschwerdeführer bei.

5.3.3

Angesichts des ungewissen Ausgangs des

IV-Verfahrens und der Tatsache, dass der beantragte Erlass nicht zu einer

langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der

Beschwerdeführenden beiträgt, haben das Gemeindesteueramt F und die Finanzdirektion

mit ihrem Entscheid, ihnen den Steuererlass nicht zu gewähren, das ihnen zustehende

Ermessen nicht verletzt. Wie das Gemeindesteueramt in seinem Beschluss vom

13.

März 2009 bereits in Aussicht gestellt hat, rechtfertigt sich jedoch

eine grosszügige Stundung der Steuerschuld bis zur neuen Verfügung der

IV-Stelle des Kantons Zürich.

6.

Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, das

Gemeindesteueramt F hätte auf ihr Wiedererwägungsgesuch eintreten müssen. Wie

die Finanzdirektion zu Recht festgestellt hat, liegt es im Ermessen der

Behörde, ob sie auf ein Wiedererwägungsgesuch eintreten will, und steht dem

Betroffenen kein Anspruch auf Wiedererwägung zu (vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltunsgsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28, N. 23). Die

Betroffenen hätten jedoch, wenn sie sich mit der telefonischen Mitteilung des

Gemeindesteueramts F nicht zufrieden gegeben hätten, einen begründeten

Nichteintretensentscheid in Brief- oder Verfügungsform verlangen können (RRB

278/1976, 2112/1996).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.

Trotz Unterliegens der Beschwerdeführenden rechtfertigt es

sich, in Anwendung von § 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG von einer Kostenauflage abzusehen.

8.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen

(Art. 83 lit. m BGG). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts

keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008,

2D_63/2008, www.bger.ch), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher

Verfahrensgarantien gerügt.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellungskosten,

Fr. 580.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Mitteilung

an…