SB.2009.00064
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00064
24. August 2009Deutsch7 min
(URT.2009.11800)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2009.00064
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.08.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Steuerbezug
(Solidarhaftung/Parteientschädigung)
Parteientschädigung bei mehrheitlichem Obsiegen
Eintreten gestützt auf Rechtsweggarantie (E. 1).Das kantonale Steueramt hat der im Rekursverfahren zu 9/10 obsiegenden Beschwerdeführerin zu Unrecht die Zusprechung einer Parteientschädigung verweigert (E. 2). Gutheissung.
Stichworte:
HAFTUNG
OBSIEGEN
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
PARTEIKOSTEN
RECHTSWEGGARANTIE
REKURSVERFAHREN
STEUERBESCHWERDE
STEUERBEZUG
STEUERHAFTUNG
ÜBERSCHULDUNG
UNTERLIEGEND
Rechtsnormen:
Art. 130 Abs. III BGG
Art. 29a BV
Art. 291 BV
§ 12 Abs. I StG
§ 151 Abs. I StG
§ 152 StG
§ 153 Abs. III StG
§ 153 Abs. IV StG
§ 17 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2009.00064
Entscheid
der 2. Kammer
vom 4. November 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Eliane Fischer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuerbezug
(Solidarhaftung/Parteientschädigung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Steueramt der Gemeinde C wies das Gesuch von A um
Erlass einer Steuerhaftungsverfügung wegen Zahlungsunfähigkeit des Ehegatten im
Sinn von § 12 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)
für die Staats- und Gemeindesteuern 1996 bis 1998, 2002 bis 2004 sowie für die
Steuern auf Kapitalleistung 2004 ab.
Erwägungen
II.
A liess mit Rekurs vom 10. November 2008 den Antrag
stellen, es sei das Steueramt C anzuweisen, die Steuerschulden 1996 bis 1998
sowie 2002 bis 2004 entsprechend den von den Ehegatten D und A erzielten
Einkünfte auf die Ehegatten aufzuteilen. Eventuell seien ihre Anteile an den
erwähnten Steuern von 1,96 % (1996 bis 1998), 28.55 % (2002), 28.80 % (2003),
36.68
% (2004) und 0 % (2004 Kapitalleistung) aufzuerlegen. Sie verlangte ferner
eine Parteientschädigung.
Das kantonale Steueramt hiess den Rekurs am 11. Mai
2009.
teilweise gut und setzte den Haftungsumfang der Steuern auf 0 % (1996 und
1997), 2.97 % (1998), 27.63 % (2002), 26.86 % (2003), 35.05 % (2004) sowie 50 %
(2004 Kapitalleistung) fest. Es verweigerte der Rekurrentin die Zusprechung
einer Parteientschädigung mit der Begründung, diese habe nur teilweise obsiegt.
Des Weiteren habe sich die Zahlungsunfähigkeit von D erst im Rekursverfahren
manifestiert. Es sei nicht mangelnder Sorgfalt des Gemeindesteueramts
zuzuschreiben, dass dieses keine Kenntnis des Verlustscheins gegen den Ehemann
der Rekurrentin gehabt habe. Der Verlustschein sei vielmehr Bestandteil der
Steuerakten der späteren Wohngemeinde von D gewesen.
III.
Mit Beschwerde vom 12. Juni 2009 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihr für das Rekursverfahren eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen. Überdies forderte sie die Zusprechung einer
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren.
Das Gemeindesteueramt C und das kantonale Steueramt
schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter überwies die Akten der 2. Kammer.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss der
am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen und von den Kantonen laut Art. 130
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz; BGG) nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach deren
Inkrafttreten, also ab 1. Januar 2009, zu gewährleistenden
Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung
durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und
tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da die Finanzdirektion
als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine
richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht erfüllt, hat das
Verwaltungsgericht – entgegen den Bestimmungen von § 185 Abs. 3 und § 186
Abs. 3 StG – nach Ablauf der erwähnten Übergangsfrist auf Beschwerden
gegen Erlassentscheide der Finanzdirektion einzutreten, die nach dem 1. Januar
2009.
gefällt worden sind (vgl. auch Beschluss des Regierungsrats vom 9. Dezember
2008.
"Verwirklichung der Rechtsweggarantie (Art. 291 BV) im Verwaltungsverfahren
per 1. Januar 2009, Weisung an die Behörden", Kap. B, Ziff. 5).
Das gilt auch für Steuerhaftungsentscheide.
1.2
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts geltend gemacht werden. Die vorliegende Beschwerde richtet sich
ausschliesslich gegen die Verweigerung einer Parteientschädigung durch das
kantonale Steueramt. Da das Verwaltungsgericht in der Hauptsache zuständig ist,
ist es auch zur Überprüfung der Entschädigungsfolge des Rekursentscheids
berechtigt (RB 1992 Nr. 38).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1
Für die
Zusprechung einer Parteientschädigung im Rekursverfahren gilt kraft § 152
StG das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG) sinngemäss.
Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu
einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet
werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter
Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder
den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a) oder ihre
Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet
waren (lit. b).
2.2
2.2.1
Wie bei den Verfahrenskosten gilt für die Verpflichtung zum Ersatz der
Parteikosten (vgl. § 151 Abs. 1 StG) in erster Linie das
Unterliegerprinzip. Allerdings begründet ein nur teilweises Obsiegen nicht von
vornherein einen Anspruch auf Parteientschädigung; nach der Praxis ist in
solchen Fällen ein überwiegendes oder mehrheitliches Obsiegen erforderlich
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 32; Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum
harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 152 N. 11,
sprechen zu Unrecht unter Berufung auf ältere Entscheide der nur teilweise obsiegenden
Partei jeglichen Entschädigungsanspruch ab).
Das Unterliegerprinzip
bewirkt eine auf dem blossen Unterliegen im Verfahren beruhende
Kostenersatzpflicht im Sinn einer gesetzlichen Kausalhaftung, weshalb es in der
Regel nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen die Partei unterlegen ist.
Dieser Grundsatz wird jedoch unter Umständen verdrängt durch das
Verursacherprinzip, etwa dann, wenn die obsiegende Partei das Verfahren durch
ihr Verhalten unnötigerweise verursacht hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17
N. 33; vgl. § 151 Abs. 2 StG zu den Verfahrenskosten).
2.2.2
Zu ersetzen ist nach dem Gesetz lediglich der notwendige
Rechtsverfolgungsaufwand (vgl. RB 1998 Nr. 8). Notwendig sind dabei
Parteikosten, die zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls objektiv
unerlässlich sind (BGE 131 II 200, E. 7.2; vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 10 ff. und 36 ff.; Martin
Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich etc. 2008,
§ 24 N. 69).
Die angemessene Entschädigung ist im Einzelfall von der
Rekursbehörde nach freiem, aber pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl.
RB 1998 Nr. 8). Im Beschwerdeverfahren darf das Verwaltungsgericht
daher nur prüfen, ob die Rekursinstanz ihr Ermessen missbraucht hat, was
namentlich der Fall ist, wenn sie es willkürlich, insbesondere nach sachfremden
Gesichtspunkten, ausgeübt hat (vgl. auch RB 1992 Nr. 39).
2.3
Das
kantonale Steueramt hat zu Unrecht der Beschwerdeführerin die Zusprechung einer
Parteientschädigung angesichts der blossen Tatsache verweigert, dass sie nur
teilweise im Rekursverfahren obsiegt hat. Ausserdem hat es die Ablehnung der
Entschädigung mit dem Hinweis begründet, der aufgehobene Entscheid des
Gemeindesteueramts sei nicht auf mangelnde Sorgfalt dieser Behörde
zurückzuführen gewesen, was aber nach dem Unterliegerprinzip unerheblich ist.
Dass die Beschwerdeführerin das Rekursverfahren unnötigerweise verursacht habe,
hat die Vorinstanz zu Recht nicht festgestellt.
Die Beschwerdeführerin hat nach ihren unbestrittenen
Vorbringen in der Beschwerdeschrift im Rekursverfahren im Umfang von rund 9/10
und damit im Sinn der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung
"überwiegend" bzw. "mehrheitlich" obsiegt. Weil die im
Streit liegende Steuerhaftungsfrage offenkundig den Beizug eines
Rechtsbeistands erforderte, ist das kantonale Steueramt anzuweisen, der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG), welche der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu
bezahlen hat (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutheissen. Die Sache wird zur Zusprechung einer Parteientschädigung
für das Rekursverfahren an die Beschwerdeführerin im Sinn der Erwägungen an das
kantonale Steueramt zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 250.- zu bezahlen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…