Lexipedia

Entscheid

SB.2009.00064

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00064

24. August 2009Deutsch7 min

(URT.2009.11800)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Steueramt der Gemeinde C wies das Gesuch von A um

Erlass einer Steuerhaftungsverfügung wegen Zahlungsunfähigkeit des Ehegatten im

Sinn von § 12 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)

für die Staats- und Gemeindesteuern 1996 bis 1998, 2002 bis 2004 sowie für die

Steuern auf Kapitalleistung 2004 ab.

Erwägungen

II.

A liess mit Rekurs vom 10. November 2008 den Antrag

stellen, es sei das Steueramt C anzuweisen, die Steuerschulden 1996 bis 1998

sowie 2002 bis 2004 entsprechend den von den Ehegatten D und A erzielten

Einkünfte auf die Ehegatten aufzuteilen. Eventuell seien ihre Anteile an den

erwähnten Steuern von 1,96 % (1996 bis 1998), 28.55 % (2002), 28.80 % (2003),

36.68

% (2004) und 0 % (2004 Kapitalleistung) aufzuerlegen. Sie verlangte ferner

eine Parteientschädigung.

Das kantonale Steueramt hiess den Rekurs am 11. Mai

2009.

teilweise gut und setzte den Haftungsumfang der Steuern auf 0 % (1996 und

1997), 2.97 % (1998), 27.63 % (2002), 26.86 % (2003), 35.05 % (2004) sowie 50 %

(2004 Kapitalleistung) fest. Es verweigerte der Rekurrentin die Zusprechung

einer Parteientschädigung mit der Begründung, diese habe nur teilweise obsiegt.

Des Weiteren habe sich die Zahlungsunfähigkeit von D erst im Rekursverfahren

manifestiert. Es sei nicht mangelnder Sorgfalt des Gemeindesteueramts

zuzuschreiben, dass dieses keine Kenntnis des Verlustscheins gegen den Ehemann

der Rekurrentin gehabt habe. Der Verlustschein sei vielmehr Bestandteil der

Steuerakten der späteren Wohngemeinde von D gewesen.

III.

Mit Beschwerde vom 12. Juni 2009 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihr für das Rekursverfahren eine angemessene

Parteientschädigung zuzusprechen. Überdies forderte sie die Zusprechung einer

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren.

Das Gemeindesteueramt C und das kantonale Steueramt

schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter überwies die Akten der 2. Kammer.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss der

am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen und von den Kantonen laut Art. 130

Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht

(Bundesgerichtsgesetz; BGG) nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach deren

Inkrafttreten, also ab 1. Januar 2009, zu gewährleistenden

Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung

durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und

tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da die Finanzdirektion

als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine

richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht erfüllt, hat das

Verwaltungsgericht – entgegen den Bestimmungen von § 185 Abs. 3 und § 186

Abs. 3 StG – nach Ablauf der erwähnten Übergangsfrist auf Beschwerden

gegen Erlassentscheide der Finanzdirektion einzutreten, die nach dem 1. Januar

2009.

gefällt worden sind (vgl. auch Beschluss des Regierungsrats vom 9. Dezember

2008.

"Verwirklichung der Rechtsweggarantie (Art. 291 BV) im Verwaltungsverfahren

per 1. Januar 2009, Weisung an die Behörden", Kap. B, Ziff. 5).

Das gilt auch für Steuerhaftungsentscheide.

1.2

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3

StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts geltend gemacht werden. Die vorliegende Beschwerde richtet sich

ausschliesslich gegen die Verweigerung einer Parteientschädigung durch das

kantonale Steueramt. Da das Verwaltungsgericht in der Hauptsache zuständig ist,

ist es auch zur Überprüfung der Entschädigungsfolge des Rekursentscheids

berechtigt (RB 1992 Nr. 38).

Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1

Für die

Zusprechung einer Parteientschädigung im Rekursverfahren gilt kraft § 152

StG das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG) sinngemäss.

Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu

einer ange­messenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet

werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter

Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder

den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a) oder ihre

Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offen­sichtlich unbegründet

waren (lit. b).

2.2

2.2.1

Wie bei den Verfahrenskosten gilt für die Verpflichtung zum Ersatz der

Parteikosten (vgl. § 151 Abs. 1 StG) in erster Linie das

Unterliegerprinzip. Allerdings begründet ein nur teilweises Obsiegen nicht von

vornherein einen Anspruch auf Parteientschädigung; nach der Praxis ist in

solchen Fällen ein überwiegendes oder mehrheitliches Obsiegen erforderlich

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 32; Felix

Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum

harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 152 N. 11,

sprechen zu Unrecht unter Berufung auf ältere Entscheide der nur teilweise obsiegenden

Partei jeglichen Entschädigungsanspruch ab).

Das Unterliegerprinzip

bewirkt eine auf dem blossen Unterliegen im Verfahren beruhende

Kostenersatzpflicht im Sinn einer gesetzlichen Kausalhaftung, weshalb es in der

Regel nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen die Partei unterlegen ist.

Dieser Grundsatz wird jedoch unter Umständen verdrängt durch das

Verursacherprinzip, etwa dann, wenn die obsiegende Partei das Verfahren durch

ihr Verhalten unnötigerweise verursacht hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17

N. 33; vgl. § 151 Abs. 2 StG zu den Verfahrenskosten).

2.2.2

Zu ersetzen ist nach dem Gesetz lediglich der notwendige

Rechtsverfolgungsaufwand (vgl. RB 1998 Nr. 8). Notwendig sind dabei

Parteikosten, die zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder

Rechtsverteidigung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls objektiv

unerlässlich sind (BGE 131 II 200, E. 7.2; vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 10 ff. und 36 ff.; Martin

Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich etc. 2008,

§ 24 N. 69).

Die angemessene Entschädigung ist im Einzelfall von der

Rekursbehörde nach freiem, aber pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl.

RB 1998 Nr. 8). Im Beschwerdeverfahren darf das Verwaltungsgericht

daher nur prüfen, ob die Rekursinstanz ihr Ermessen missbraucht hat, was

namentlich der Fall ist, wenn sie es willkürlich, insbesondere nach sachfremden

Gesichtspunkten, ausgeübt hat (vgl. auch RB 1992 Nr. 39).

2.3

Das

kantonale Steueramt hat zu Unrecht der Beschwerdeführerin die Zusprechung einer

Parteientschädigung angesichts der blossen Tatsache verweigert, dass sie nur

teilweise im Rekursverfahren obsiegt hat. Ausserdem hat es die Ablehnung der

Entschädigung mit dem Hinweis begründet, der aufgehobene Entscheid des

Gemeindesteueramts sei nicht auf mangelnde Sorgfalt dieser Behörde

zurückzuführen gewesen, was aber nach dem Unterliegerprinzip unerheblich ist.

Dass die Beschwerdeführerin das Rekursverfahren unnötigerweise verursacht habe,

hat die Vorinstanz zu Recht nicht festgestellt.

Die Beschwerdeführerin hat nach ihren unbestrittenen

Vorbringen in der Beschwerdeschrift im Rekursverfahren im Umfang von rund 9/10

und damit im Sinn der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung

"überwiegend" bzw. "mehrheitlich" obsiegt. Weil die im

Streit liegende Steuerhaftungsfrage offenkundig den Beizug eines

Rechtsbeistands erforderte, ist das kantonale Steueramt anzuweisen, der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Das führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG), welche der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu

bezahlen hat (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutheissen. Die Sache wird zur Zusprechung einer Parteientschädigung

für das Rekursverfahren an die Beschwerdeführerin im Sinn der Erwägungen an das

kantonale Steueramt zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

von Fr. 250.- zu bezahlen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…