SB.2009.00070
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00070
24. August 2009Deutsch11 min
(URT.2009.11855)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2009.00070
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.08.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Steuererlass
(Staats- und Gemeindesteuern 2005/2006)
Steuererlass
Eintreten gestützt auf Rechtsweggarantie (E. 1). Das Verwaltungsgericht prüft den Entscheid der Finanzdirektion auf Rechtsverletzung, einschliesslich der rechtsverletzenden Ermessensausübung (E. 2.1). Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide der Steuerrekurskommissionen besteht bei der Beschwerde gegen Entscheide der Finanzdirektion kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet (E. 2.2). Die Finanzdirektion hat bei der Beurteilung von Steuererlassen dieselben Befugnisse wie die Steuerbehörden beim Einschätzungsverfahren. Sie hat infolgedessen nicht nur alle Sachverhalts- und Rechtsmängel von Erlassentscheiden der Gemeindesteuerämter frei zu beurteilen, sondern muss diese auch auf Angemessenheit überprüfen (E. 3). Voraussetzungen für die Gewährung eines Steuererlasses (E. 4.1 und 4.2). Die Sache ist an die Finanzdirektion zurückzuweisen, da sie die Ermessensausübung des Steueramts nicht auf Angemessenheit hin überprüft hat. Insbesondere hat sie nicht erläutert, wie der Beschwerdeführer, dessen Einkünfte gerade für die Deckung des Existenzminimums ausreichen, die monatlichen Ratenzahlungen an das Steueramt entrichten solle (E. 4.3). Im Übrigen verletzte auch der Entscheid des Steueramts die Begründungspflicht (E. 5). Kostenauflage (E. 6). Rechtsmittel (E. 7). Rückweisung.
Stichworte:
ANGEMESSENHEIT
ANGEMESSENHEITSPRÜFUNG
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
ERMESSENSÜBERPRÜFUNG
EXISTENZMINIMUM
FINANZDIREKTION
KOGNITION
KOGNITIONSBEFUGNIS
KOGNITIONSBESCHRÄNKUNG
KOGNITIONSUNTERSCHREITUNG
LEISTUNGSFÄHIGKEIT
NOTLAGE
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSMITTELBELEHRUNG
RECHTSWEGGARANTIE
RÜCKWEISUNG
STEUERAMT
STEUERERLASS
VERFAHRENSMÄNGEL
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 83 lit. m BGG
Art. 130 Abs. III BGG
Art. 8 BV
Art. 29II BV
Art. 29a BV
Art. 291 BV
Art. 2 EV ZH
Art. 36 EV ZH
§ 126 Abs. I StG
§ 147 StG
§ 147 Abs. III StG
§ 148 Abs. III StG
§ 149 Abs. III StG
§ 151 Abs. III StG
§ 153 Abs. III StG
§ 153 Abs. IV StG
§ 183 StG
§ 184 StG
§ 185 Abs. III StG
§ 185 Abs. ii StG
§ 186 Abs. III StG
§ 186 Abs. ii StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2009.00070
Entscheid
der 2. Kammer
vom 18. November 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Eliane Fischer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Steuererlass
(Staats- und Gemeindesteuern 2005/2006),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Steueramt der Stadt B wies am 2. April 2009 das
Gesuch von A um Erlass der noch ausstehenden Staats- und Gemeindesteuern 2006
von Fr. 2'651.80 (sowie sinngemäss der Steuern 2005 von Fr. 401.60)
ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen gerichteten Rekurs von A wies die
Finanzdirektion am 27. Mai 2009 ab. Sie erwog, das Steueramt habe bei der
Verweigerung des Steuererlasses sein Ermessen nicht unter sachfremden
Gesichtspunkten oder in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt und
daher nicht missbraucht.
III.
Mit Beschwerde vom 25. Juni 2009 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, es seien ihm die ausstehenden Staats- und Gemeindesteuern
2005.
und 2006 von Fr. 401.60 bzw. Fr. 2'651.80 zu erlassen.
Die Finanzdirektion und die Stadt B schlossen auf
Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter überwies die Akten der 2. Kammer.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss der seit 1. Januar 2009 zu gewährleistenden
Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[BV]; Art. 130 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
[BGG]) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung
durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und
tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da die Finanzdirektion
als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine
richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht erfüllt, hat das Verwaltungsgericht
– entgegen den Bestimmungen von § 185 Abs. 3 und § 186
Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) – auf Beschwerden
gegen Erlassentscheide der Finanzdirektion einzutreten, die nach dem
1.
Januar 2009 gefällt worden sind (vgl. auch Beschluss des Regierungsrats
vom 9. Dezember 2008 "Verwirklichung der Rechtsweggarantie
(Art. 291 BV) im Verwaltungsverfahren per 1. Januar 2009, Weisung an
die Behörden", Kap. B, Ziff. 5).
Auf die Beschwerde ist
demzufolge einzutreten.
2.
2.1
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153
Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Dem Gericht ist es indessen verwehrt, das von der
Finanzdirektion in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der
Finanzdirektion zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, insbesondere
auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
2.2
Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide der
Steuerrekurskommissionen, die erste gerichtliche Instanzen sind, rechtfertigt
sich bei der Beschwerde gegen Entscheide der Finanzdirektion kein
Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet.
Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist neue tatsächliche Behauptungen
und Beweismittel zulässig.
3.
Im Rekursverfahren vor Finanzdirektion gelten nach § 185
Abs. 2 und § 186 Abs. 2 StG die Bestimmungen über das Rekursverfahren
bei Einschätzungen (§§ 147 ff. StG) sinngemäss. Laut § 148
Abs. 3 StG stehen der Finanzdirektion somit dieselben
Befugnisse zu wie den Steuerbehörden im Einschätzungsverfahren.
Die Finanzdirektion hat infolgedessen nicht
nur alle Sachverhalts- und Rechtsmängel von Erlassentscheiden der Gemeindesteuerämter
frei zu beurteilen, sondern sie hat diese auch auf Angemessenheit hin zu
überprüfen. Sie darf (und muss) somit ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens
der Gemeindesteuerämter setzen (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan
Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Steuergesetz,
2.
A., Zürich 2006, § 147 N. 32 ff.). Angesichts
des nunmehr möglichen Weiterzugs der Rekursentscheide mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht ist keine Notwendigkeit der Finanzdirektion mehr
ersichtlich, ihre Überprüfungsbefugnis entsprechend derjenigen des
Verwaltungsgerichts auf Rechtsverletzungen einzuschränken. Sie hat somit die
Erlassentscheide auch auf Angemessenheit hin zu überprüfen.
4.
4.1
Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse,
wie aussergewöhnliche Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde
Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit
oder andere Umstände beeinträchtigt ist, können Steuern gestützt auf § 183
StG ganz oder teilweise erlassen werden.
Ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein
Anspruch auf Steuererlass besteht oder nicht (bejahend Martin Zweifel/Hugo
Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 31
N. 3 und 8; verneinend BGr, 27. Juni 2008,2D_63/2008, E. 2.2,
www.bger.ch; BGE 122 I 373 E. 1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 183
N. 5), kann letztlich offengelassen werden. Denn die Erlassbehörde der
Gemeinde (§ 184 StG) muss bei der Beurteilung, ob die Erlassvoraussetzungen
– Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen durch besondere
Verhältnisse – im Einzelfall erfüllt sind, ohnehin der Natur der Sache
entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen verfügen (vgl.
Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts,
6.
A., Zürich 2002, S. 348; Michael Beusch in: Martin Zweifel/Peter
Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A.,
Basel 2008, Art. 167 DBG N. 8).
4.2
Mit einem Steuererlass verzichtet das Gemeinwesen auf einen ihm zustehenden
Anspruch. Ziel und Zweck des Steuererlasses ist es, zu einer langfristigen und
dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person
beizutragen. Bestimmungsgemäss hat er demzufolge der steuerpflichtigen Person
selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen. Aus Gründen der
rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 BV) darf ein
Steuererlass nur in seltenen Ausnahmefällen und unter bestimmten
Voraussetzungen gewährt werden.
Der Steuererlass setzt die
Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, also eine
Notlage des Steuerpflichtigen, voraus (Ziff. 2 der Weisung der
Finanzdirektion vom 2. Juli 2002 über Erlass und Abschreibung von Staats-
und Gemeindesteuern, Nr. 34/010 [Weisung Steuererlass]). Eine solche liegt
vor, wenn der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen
Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers steht und trotz Einschränkung der
Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht
vollumfänglich beglichen werden kann (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 183
N. 23). Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers
im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs (BGr, 30. April 1975, ASA 44,
618), d.h. im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der
Fällung des Entscheids, wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen
ist.
4.3
Nach den
Feststellungen der Finanzdirektion reichen die monatlichen Einkünfte des seit
Februar 2009 arbeitslosen Beschwerdeführers gerade aus, um das
betreibungsrechtliche Existenzminimum zu decken. Nach Auffassung der Direktion
könne einerseits nicht von einer andauernden Arbeitslosigkeit ausgegangen
werden und sei davon auszugehen, dass er "mittelfristig" wieder ein
Erwerbseinkommen erzielen werde. Anderseits sei dem finanziellen Engpass mit
Ratenzahlungen der Steuern Rechnung zu tragen, wozu sich das Steueramt der
Stadt B bereits einverstanden erklärt habe.
Die Finanzdirektion hat sich unter Verweis auf die
"vorliegenden Verhältnisse" lediglich mit der Feststellung begnügt,
die Verweigerung des Steuererlasses durch das Steueramt der Stadt B erweise
sich weder als sachwidrig noch als unvernünftig. Sie hat folglich die Ermessensausübung
des Steueramts nicht auf Angemessenheit hin überprüft. Insbesondere hat sie
nicht erläutert, aus welchen Mitteln der Beschwerdeführer, dessen Einkünfte
gerade für das Existenzminimum ausreichen, die vom Steueramt auf monatlich
Fr. 400.- festgelegten Raten entrichten solle. Sie hat somit ihre
Überprüfungsbefugnis zu Unrecht auf die Kontrolle des Ermessensmissbrauchs
eingeschränkt und infolgedessen die gesetzlichen Vorschriften von § 147
Abs. 3 und § 148 Abs. 3 StG sowie den Anspruch auf
rechtliches Gehör von Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.
Die Sache ist deshalb an die Finanzdirektion
zurückzuweisen, damit sie das Erlassgesuch mit voller Kognition überprüfe.
5.
5.1
Im Übrigen
wäre die Sache auch wegen Verletzung der Begründungspflicht durch das Steueramt
der Stadt B zurückzuweisen:
Steuererlassentscheide sind nach § 126 Abs. 1
StG und Ziff. 36 Satz 2 der Weisung Steuererlass dem Gesuchsteller
mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Die Begründung ist jedenfalls so
abzufassen, dass der betroffene Gesuchsteller dadurch in die Lage versetzt
wird, die Tragweite der Entscheidung zu erkennen und die Überlegungen, welche
das Gemeindesteueramt seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nachzuvollziehen
(vgl. BGE 119 Ia 264 E. 4d; BGE 121 I 54 E. 2c). Auf diese Weise soll
er beurteilen können, ob und mit welchen Argumenten er den Entscheid auf dem
Rechtsmittelweg weiterziehen will. Schliesslich ermöglicht die Begründung der
Finanzdirektion und dem Verwaltungsgericht die Überprüfung der angefochtenen
Entscheidung. Das Steueramt muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegen. Es kann sich auf die für die Verfügung bzw. den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 117 Ib 64 E. 4; BGE 121
I 54 E. 2c). Dass bei Verfügungen im Bereich der Massenverwaltung, etwa
bei Veranlagungsverfügungen, standardisierte Begründungen und die Angabe von
Abweichungen zur Steuererklärung genügen können, gilt nicht für Entscheide im
Steuererlassverfahren. Deren Begründung hat neben der für die Zuständigkeit der
Erlassbehörde unerlässlichen Angabe des vom Erlassgesuch betroffenen
Steuerbetrags insbesondere auch darzulegen, dass und inwiefern im Einzelnen die
Voraussetzungen eines Steuererlasses erfüllt sind oder nicht.
5.2
Das
Verwaltungsgericht ist nicht in der Lage, den Erlassentscheid des Steueramts
der Stadt B vom 2. April 2009 nachzuvollziehen und zu überprüfen. Denn
dieser erhält lediglich allgemeine Darlegungen zu den Voraussetzungen eines
Steuererlasses, nicht aber Ausführungen, aus denen hervorginge, aus welchen rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen dem Beschwerdeführer der nachgesuchte Erlass
verweigert worden ist.
Es liegt im Ermessen der Finanzdirektion, ob sie aus
diesem Grund die Sache ihrerseits gestützt auf § 149 Abs. 3 StG an
das Steueramt der Stadt B zur Ausfällung eines gehörig begründeten
Erlassentscheids zurückweisen will.
Die vorstehenden Erwägungen führen zur teilweisen
Gutheissung der Beschwerde.
6.
Angesichts der festgestellten schwerwiegenden
Verfahrensmängel rechtfertigt es sich, die Kosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (vgl. § 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG).
7.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen
(Art. 83 lit. m BGG). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts
keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008,
2D_63/2008, www.bger.ch), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher
Verfahrensgarantien gerügt. Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind
letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz
einen Entscheidungsspielraum belassen, als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93
BGG zu qualifizieren (BGE 134 II 124 E. 1.3). Sie sind daher vor
Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinn
der Erwägungen an die Finanzdirektion zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Mitteilung
an…