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Entscheid

SB.2009.00073

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00073

24. August 2009Deutsch12 min

(URT.2009.11707)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A und B

machten in der Steuererklärung 2004 ein Verrechnungssteuerguthaben von

Fr. 1'312'796.75 geltend. Mit provisorischer Rechnung vom 17. Mai

2005 für die Steuerperiode 2005 stellte die Gemeinde C einen mutmasslichen

Steuerbetrag von Fr. 356'900.- in Rechnung, wovon sie Fr. 1'312'796.75

Verrechnungssteuer Fälligkeiten 2004 in Abzug brachte, was einen Saldo von

Fr. 955'896.75 zugunsten der Eheleute A und B ergab. Per

23. Mai 2005 verlegte das Ehepaar seinen Wohnsitz in den Kanton D. Da

für die Steuerpflicht der Wohnsitz am Ende der Steuerperiode massgebend war,

rechnete das Gemeindesteueramt C am 31. Mai 2005 über die Staats- und

Gemeindesteuern 2005 ab. In der Folge wurde den Eheleuten A und B der

deklarierte mutmassliche Verrechnungssteuerbetrag mit am 13. Juni 2005

zurückerstattet.

B. Mit Einschätzungsentscheid

des kantonalen Steueramts vom 19. Oktober 2006 für die Staats- und

Gemeindesteuern 2004 wurde der Verrechnungssteueranspruch (Fälligkeitsjahr

2004) korrigiert und auf Fr. 1'313'259.90 heraufgesetzt. Nach Eintritt der

Rechtskraft des Einschätzungsentscheids erstellte das Gemeindesteueramt C

gestützt darauf am 15. Dezember 2006 die Schlussrechnung für die Staats-

und Gemeindesteuern 2004. Die Rechnung setzte sich zusammen aus den geschuldeten

Steuern von Fr. 389'599.45 abzüglich der bereits bezahlten Steuern von

Fr. 356'490.20 zuzüglich Verrechnungssteuern von insgesamt Fr. 1'313'750.30

für die Jahre 2003 (Fr. 490.40) und 2004 (Fr. 1'313'259.90) sowie

Zinsen von Fr. 34'241.15. Dies ergab einen Saldo von Fr. 1'314'882.20

zugunsten der Eheleute A und B. Dieser Betrag wurde ihnen am 18. Dezember

2006 überwiesen.

C. Nachdem

die Steuerkontrolle des kantonalen Steueramts am 8. Januar 2009

festgestellt hatte, dass die Verrechnungssteuer mit Fälligkeitsjahr 2004

zweimal zurückerstattet worden war, forderte das Gemeindesteueramt C A und B

mit korrigierter Schlussrechnung und Einschätzungsmitteilung für die Staats-

und Gemeindesteuern 2005 gleichentags auf, den provisorisch zurückerstatteten

Verrechnungssteuerbetrag (Fälligkeit 2004) von Fr. 1'312'796.75 samt

Zins von Fr. 93'719.10, insgesamt Fr. 1'406'515.85, zurückzuzahlen.

Die dagegen erhobene Einsprache wies das Gemeindesteueramt C am 30. Januar

2009 ab.

Erwägungen

II.

Das kantonale Steueramt wies den hiergegen gerichteten

Rekurs von A und B mit Entscheid vom 4. Juni 2009 ebenfalls ab und

verpflichtete diese, den Betrag von Fr. 1'312'796.75 (zuzüglich Zinsen)

der Gemeinde C zurückzuerstatten.

III.

Mit Beschwerde vom 24. Juni 2009 beantragten die

Eheleute A und B dem Verwaltungsgericht, es sei der Rekursentscheid des

kantonalen Steueramts aufzuheben. Zudem verlangten sie die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Sowohl das Gemeindesteueramt C als auch das kantonale

Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten

sei.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des kantonalen Steueramts vom

4.

Juni 2009 betreffend Steuerbezug. Gemäss § 178 Abs. 3 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) entscheidet das kantonale Steueramt

als letzte Instanz. Nach kantonalem Recht ist sein Entscheid demzufolge

endgültig.

1.2

Gemäss der

seit 1. Januar 2009 zu gewährleistenden Rechtsweggarantie (Art. 29a

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 130 Abs. 3

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten

Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit

unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann.

Da das kantonale Steueramt als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz die

Anforderungen an eine richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht

erfüllt, hat das Verwaltungsgericht auf Beschwerden gegen Steuerbezugsentscheide

des kantonalen Steueramts einzutreten.

Der angefochtene Entscheid ist am 4. Juni 2009 und

somit nach dem Stichtag für die Gewährleistung der Rechtsweggarantie ergangen,

weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG

alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,

und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts geltend gemacht werden. Dem

Gericht ist es indessen verwehrt, das vom kantonalen Steueramt in Übereinstimmung

mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so

sein Ermessen anstelle desjenigen der Finanzdirektion zu setzen. Die Prüfungsbefugnis

des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler,

insbesondere auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

2.2

Anders als

bei der Beschwerde gegen Entscheide der Steuerrekurskommissionen, die erste

gerichtliche Instanzen sind, besteht bei der Beschwerde gegen Entscheide des

kantonalen Steueramts kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier

als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind bis zum Ablauf der

Beschwerdefrist neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig.

3.

3.1

Im

vorliegend zu beurteilenden Fall ist umstritten, ob das zum zweiten Mal an die

Beschwerdeführenden zurückerstattete Verrechnungssteuerguthaben (inklusive

Zins) für das Fälligkeitsjahr 2004 an die Gemeinde C zurückzuzahlen ist.

3.2

Vorab ist

zu prüfen, ob die Steuerrechnung vom 31. Mai 2005 für die Staats- und Gemeindesteuern

2005.

auch für die Festsetzung der Verrechnungssteuer mit Fälligkeitsjahr 2004

in Rechtskraft erwachsen ist.

Das Veranlagungsverfahren wird mit dem

Einschätzungsentscheid abgeschlossen, in welchem gemäss § 139 Abs. 1

StG die Steuerfaktoren und der Steuertarif festgesetzt werden. Dabei werden dem

Steuerpflichtigen die Abweichungen von der Steuererklärung mitgeteilt

(§ 126 Abs. 1 StG). Falls die Einschätzung der vom Steuerpflichtigen

eingereichten Steuererklärung entspricht, wird sie dem Steuerpflichtigen durch

die Schlussrechnung angezeigt (§ 126 Abs. 4 StG). Diese wird somit

erst nach Vornahme der Einschätzung zugestellt (§ 173 Abs. 3 StG).

Eine durch die Schlussrechnung im Sinn von § 126 Abs. 4 StG

mitgeteilte Einschätzung entfaltet die gleiche Wirkung wie ein Einschätzungsentscheid

im Sinn von § 139 Abs. 1 StG (RB 2001 Nr. 91). Solange keine

Einschätzung vorliegt, kann demnach auch eine als Schlussrechnung bezeichnete

Rechnung keine Rechtswirkung entfalten. Desgleichen ist eine Steuerrechnung,

die nicht der Einschätzung entspricht, unverbindlich (RB 1962 Nr. 68 = ZBl

64, 505). Dieselbe Regelung gilt auch für den Rückerstattungsanspruch für die

Verrechnungssteuer (§ 12 Abs. 2 lit. a und b der Verordnung über

die Rückerstattung der Verrechnungssteuer vom 17. Dezember 1997).

Der Rechnung, die den Beschwerdeführenden am 31. Mai

2005.

zugestellt wurde, lag keine Einschätzung durch das kantonale Steueramt

zugrunde. Diese wurde erst am 19. Oktober 2006 vorgenommen, womit auch der

Rückerstattungsanspruch der Verrechnungssteuer für das Fälligkeitsjahr 2004

festgesetzt wurde. Die Rechnung vom 31. Mai 2005 wurde nicht als

Schlussrechnung, sondern als "Abrechnung" bezeichnet und gab

keinerlei Hinweise auf eine vorgängig getroffene Einschätzung. Obwohl diese

"Abrechnung" mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, konnte

diese aufgrund des Gesagten für den Rückforderungsanspruch der

Verrechnungssteuer 2004 keine Wirkung entfalten und erwuchs demnach auch nicht

in Rechtskraft. Das gestützt auf diese Abrechnung an die Beschwerdeführenden

ausbezahlte Verrechnungssteuerguthaben von Fr. 1'312'796.75 kann daher

bereits aus diesem Grund zurückgefordert werden.

3.3

Selbst

wenn jedoch davon auszugehen wäre, dass die Abrechnung vom 31. Mai 2005 in

Rechtskraft erwuchs, wären die Beschwerdeführenden verpflichtet, die zu viel

zurückerstattete Verrechnungssteuer zurückzubezahlen.

3.3.1

Zwar liegt kein Rechnungsfehler oder Schreibversehen im Sinn von § 159

Abs. 1 StG (Art. 52 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom

14.

Dezember 1990) vor und sind auch die Voraussetzungen der Revision

(§ 155 StG) und des Nachsteuerverfahrens (§ 160 ff. StG) nicht

erfüllt. Doch sind rechtskräftige Steuerentscheide von Bundesrechts wegen abzuändern,

wenn dies verfassungsrechtlich geboten ist. So besteht aufgrund der Anforderungen

des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 BV sowie des Willkürverbots gemäss

Art. 9 BV eine Generalklausel, wonach über die gesetzlichen Revisionsgründe

hinaus eine Revision auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage dann

zulässig ist, wenn deren Verweigerung unter dem Aspekt der Gerechtigkeit zu stossenden,

schockierenden und unhaltbaren Ergebnissen führen würde (vgl. Klaus A. Vallender

in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Bundesgesetz über die

Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG),

2.

A., Basel etc. 2002, Art. 51 StHG N. 24; BGE 98 Ia 568 E 5b;

BGr, 30. April 1975, ASA 45 [1976/77], S. 62; Beat Fuchs, Revision

und Rückerstattung in der Steuerordnung von Basel-Stadt, BJM 1984,

S. 254). Dies ist grundsätzlich auch zulasten des Steuerpflichtigen

möglich, wenn die Berufung auf die Bestandeskraft der erfolgten Veranlagung in

Anbetracht der konkreten Umstände rechtsmissbräuchlich ist (BGr, 24. Juli

1985, ASA 55 [1986/87], S. 516 mit Hinweisen). Aus Rechtssicherheitsgründen

ist indessen die Schwelle für die Annahme einer solchen, ausserhalb der Revisions-

bzw. Nachsteuervoraussetzungen und der Berichtigung liegenden Korrekturmöglichkeit

hoch anzusetzen (VGr, 30. August 2000, SB.2000.00025, www.vgrzh.ch; Klaus

A. Vallender/Martin E. Looser, in Martin Zweifel/Peter Athanas (Hrsg.),

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer (DBG), 2. A., Basel etc. 2008, Art. 147 N. 23 ff.).

3.3.2

Das kantonale Steueramt hat zutreffend festgestellt, dass sich die

Beschwerdeführenden in rechtsmissbräuchlicher Weise gegen die Rückerstattung

der zu viel erhaltenen Verrechnungssteuer wehren. Was diese dagegen vorbringen,

überzeugt nicht. Sowohl die Abrechnung betreffend Staats- und Gemeindesteuern

2005.

vom 31. Mai 2005 als auch die Schlussrechnung Staats- und

Gemeindesteuern 2004 vom 15. Dezember 2006 wurden vom Gemeindesteueramt C

ausgestellt. Obwohl die eine Rechnung die Staats- und Gemeindesteuern 2005 und

die andere die Staats- und Gemeindesteuern 2004 betraf, bezieht sich die

Verrechnungssteuer in beiden Rechnungen ausdrücklich auf das Jahr 2004. Da die

Beschwerdeführenden in der Steuererklärung 2004 einen Rückforderungsantrag von

Fr. 1'312'796.75 gestellt hatten, war ihnen die Höhe des Betrags bekannt.

Die in der Abrechnung 2005 vom 31. Mai 2005, im Einschätzungsentscheid des

kantonalen Steueramts vom 19. Oktober 2006 und in der Schlussrechnung für

die Staats- und Gemeindesteuern 2004 vom 15. Dezember 2006 aufgeführten

Beträge weichen angesichts der Höhe des Verrechnungssteueranspruchs von über

einer Million Franken nur geringfügig voneinander ab. Auch wenn zwischen den

beiden Zahlungen rund eineinhalb Jahre verstrichen waren, die Beschwerdeführenden

ihre Steuerunterlagen in verschiedenen Ordnern ablegten und zwischenzeitlich in

einen anderen Kanton gezogen waren, hat ihnen die zweimalige Zahlung von über

einer Million Franken ins Auge springen müssen. Nicht zu entschuldigen vermag

sie der Einwand, Zahlungen in dieser Grössenordnung seien für sie aufgrund

ihrer aussergewöhnlich guten Vermögensverhältnisse keine Seltenheit, zumal die

Verrechnungssteuerrückforderungen für die Jahre 2001 (Fr. 190.95), 2002

(Fr. 290.55) und 2003 (Fr. 490.40) betragsmässig in einem krassen

Missverhältnis zur Rückforderung für das Jahr 2004 standen. Ausserdem verfügen

sowohl der Ehemann […] als auch die Ehefrau […] über das nötige Fachwissen, um

eine doppelte Rückerstattung des Verrechnungssteuerguthabens zu erkennen. Damit

erweist es sich als rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich einer Rückzahlung der

zu viel erhaltenen Verrechnungssteuer, welche bei ihnen zu einer

ungerechtfertigten Bereicherung führte (vgl. Art. 62 des Obligationenrechts),

widersetzen. Im Weiteren hat das Gemeindesteueramt mit der Rückforderung der zu

viel zurückerstatteten Verrechnungssteuer nicht ungebührlich lange zugewartet,

da diese noch innerhalb der Frist für die Korrektur von Rechnungs- und

Schreibfehlern von fünf Jahren lag (vgl. § 159 Abs. 1 StG).

3.4

Schliesslich

ist noch die Zinszahlungspflicht bzw. der Zinsanspruch der Beschwerdeführenden

zu prüfen.

3.4.1

Da die Beschwerdeführenden erst vom Zeitpunkt der zweiten Rückzahlung an

bereichert sind, schulden sie für den Zeitraum vom 13. Juni 2005 bis

18.

Dezember 2006 keine Zinsen. Umgekehrt stehen ihnen für diesen Zeitraum

jedoch auch keine Zinsen zu, obwohl ihr Verrechnungssteueranspruch letztlich

höher lag als der von ihnen deklarierte und ihnen am 13. Juni 2005

ausbezahlte Betrag, denn Art. 31 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom

13.

Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) sieht ausdrücklich die

Unverzinslichkeit der zu verrechnenden oder zurückzuerstattenden Beträge vor.

3.4.2

Für den Zeitraum nach dem 18. Dezember 2006 können die Beschwerdeführenden

jedoch entgegen ihrer Ansicht aus Art. 31 Abs. 4 VStG keinen Anspruch

auf Unverzinslichkeit ableiten. Aus der Systematik des Gesetzes geht nämlich

hervor, dass Art. 31 Abs. 4 VStG einzig die Verzinslichkeit bei der

Rückerstattung der Verrechnungssteuer durch den Staat regelt. Da die

Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall seit dem 18. Dezember 2006

zulasten des Staats bereichert sind und somit im Ergebnis eine Schuld gegenüber

dem Staat nicht beglichen haben, rechtfertigt sich die Anwendung von § 174

Abs. 1 lit. b StG.

Nach dem Gesagten haben die Beschwerdeführenden den Betrag

von Fr. 1'312'796.75 zuzüglich Zins seit 18. Dezember 2006

zurückzuerstatten. Die Sache ist zur Berechnung des geschuldeten Zinsbetrags an

das kantonale Steueramt zurückzuweisen.

4.

Dem Ausgang des Verfahrens

entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Parteien

anteilsmässig aufzuerlegen (vgl. § 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG). Da die Beschwerdeführenden nur geringfügig

obsiegen, steht ihnen keine Parteientschädigung zu (vgl. § 152 und 153

Abs. 4 StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinn

der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.

2.

Über die

Rekurskosten hat das kantonale Steueramt im Neuentscheid zu befinden.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 25'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellungskosten,

Fr. 25'080.-- Total der Kosten.

4.

Die Kosten

werden der Gemeinde C zu 1/80 und den Beschwerdeführenden zu je 79/160, unter

solidarischer Haftung für 79/80 auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen diesen

Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung

an…