SB.2009.00073
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00073
24. August 2009Deutsch12 min
(URT.2009.11707)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
SB.2009.00073
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.08.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Steuerbezug (Staats- und Gemeindesteuern 2005)
Rückerstattung der doppelt vergüteten Verrechnungssteuer
Eintreten auf Steuerbezugsfälle gestützt auf Rechtsweggarantie (E. 1). Da das Verwaltungsgericht in Steuerbezugsfällen als erste Gerichtsinstanz entscheidet, gilt das Novenverbot nicht (E. 2.2). Die Pflichtigen müssen die ihnen doppelt zurückerstatte Verrechnungssteuer zurückbezahlen, da die als "Abrechnung" bezeichnete Schlussrechnung nicht auf einem Einschätzungsentscheid beruhte und daher nicht in Rechtskraft erwuchs (E. 3.2) Selbst wenn die Abrechnung in Rechtskraft erwachsen wäre, wären die Pflichtigen zur Rückerstattung verpflichtet, da sich die Berufung auf die Rechtskraft als rechtsmissbräuchlich erweist (E. 3.3). Rückweisung an die Vorinstanz zur Berechnung der Verzugszinsen (E. 3.4). Rückweisung.
Stichworte:
ERMESSEN
ERMESSENSKONTROLLE
FEHLER
FEHLERHAFTE VERFÜGUNG
IRRTUM
NOVEN
NOVENRECHT
NOVENVERBOT
RECHNUNGSFEHLER
RECHTSKRAFT
RECHTSMISSBRAUCH
RECHTSWEGGARANTIE
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKFORDERUNG
SCHLUSSRECHNUNG
SCHREIBFEHLER
STEUERBEZUG
STEUERERKLÄRUNG
VERRECHNUNGSSTEUER
WILLENSMANGEL
ZINSEN
Rechtsnormen:
Art. 130 Abs. III BGG
Art. 29a BV
§ 126 Abs. I StG
§ 126 Abs. IV StG
§ 139 Abs. I StG
§ 149 Abs. I StG
§ 151 Abs. I StG
§ 151 Abs. iv StG
§ 152 StG
§ 153 Abs. III StG
§ 153 Abs. IV StG
§ 159 Abs. I StG
§ 173 Abs. III StG
§ 178 Abs. III StG
Art. 52 StHG
§ 17 Abs. II lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2009.00073
Entscheid
der 2. Kammer
vom
23. September 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin
Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana
Isler, Ersatzrichter Michael Beusch, Gerichtssekretärin Eliane Fischer.
In
Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Steuerbezug
(Staats-
und Gemeindesteuern 2005),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und B
machten in der Steuererklärung 2004 ein Verrechnungssteuerguthaben von
Fr. 1'312'796.75 geltend. Mit provisorischer Rechnung vom 17. Mai
2005 für die Steuerperiode 2005 stellte die Gemeinde C einen mutmasslichen
Steuerbetrag von Fr. 356'900.- in Rechnung, wovon sie Fr. 1'312'796.75
Verrechnungssteuer Fälligkeiten 2004 in Abzug brachte, was einen Saldo von
Fr. 955'896.75 zugunsten der Eheleute A und B ergab. Per
23. Mai 2005 verlegte das Ehepaar seinen Wohnsitz in den Kanton D. Da
für die Steuerpflicht der Wohnsitz am Ende der Steuerperiode massgebend war,
rechnete das Gemeindesteueramt C am 31. Mai 2005 über die Staats- und
Gemeindesteuern 2005 ab. In der Folge wurde den Eheleuten A und B der
deklarierte mutmassliche Verrechnungssteuerbetrag mit am 13. Juni 2005
zurückerstattet.
B. Mit Einschätzungsentscheid
des kantonalen Steueramts vom 19. Oktober 2006 für die Staats- und
Gemeindesteuern 2004 wurde der Verrechnungssteueranspruch (Fälligkeitsjahr
2004) korrigiert und auf Fr. 1'313'259.90 heraufgesetzt. Nach Eintritt der
Rechtskraft des Einschätzungsentscheids erstellte das Gemeindesteueramt C
gestützt darauf am 15. Dezember 2006 die Schlussrechnung für die Staats-
und Gemeindesteuern 2004. Die Rechnung setzte sich zusammen aus den geschuldeten
Steuern von Fr. 389'599.45 abzüglich der bereits bezahlten Steuern von
Fr. 356'490.20 zuzüglich Verrechnungssteuern von insgesamt Fr. 1'313'750.30
für die Jahre 2003 (Fr. 490.40) und 2004 (Fr. 1'313'259.90) sowie
Zinsen von Fr. 34'241.15. Dies ergab einen Saldo von Fr. 1'314'882.20
zugunsten der Eheleute A und B. Dieser Betrag wurde ihnen am 18. Dezember
2006 überwiesen.
C. Nachdem
die Steuerkontrolle des kantonalen Steueramts am 8. Januar 2009
festgestellt hatte, dass die Verrechnungssteuer mit Fälligkeitsjahr 2004
zweimal zurückerstattet worden war, forderte das Gemeindesteueramt C A und B
mit korrigierter Schlussrechnung und Einschätzungsmitteilung für die Staats-
und Gemeindesteuern 2005 gleichentags auf, den provisorisch zurückerstatteten
Verrechnungssteuerbetrag (Fälligkeit 2004) von Fr. 1'312'796.75 samt
Zins von Fr. 93'719.10, insgesamt Fr. 1'406'515.85, zurückzuzahlen.
Die dagegen erhobene Einsprache wies das Gemeindesteueramt C am 30. Januar
2009 ab.
Erwägungen
II.
Das kantonale Steueramt wies den hiergegen gerichteten
Rekurs von A und B mit Entscheid vom 4. Juni 2009 ebenfalls ab und
verpflichtete diese, den Betrag von Fr. 1'312'796.75 (zuzüglich Zinsen)
der Gemeinde C zurückzuerstatten.
III.
Mit Beschwerde vom 24. Juni 2009 beantragten die
Eheleute A und B dem Verwaltungsgericht, es sei der Rekursentscheid des
kantonalen Steueramts aufzuheben. Zudem verlangten sie die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Sowohl das Gemeindesteueramt C als auch das kantonale
Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die
Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des kantonalen Steueramts vom
4.
Juni 2009 betreffend Steuerbezug. Gemäss § 178 Abs. 3 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) entscheidet das kantonale Steueramt
als letzte Instanz. Nach kantonalem Recht ist sein Entscheid demzufolge
endgültig.
1.2
Gemäss der
seit 1. Januar 2009 zu gewährleistenden Rechtsweggarantie (Art. 29a
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 130 Abs. 3
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten
Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit
unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann.
Da das kantonale Steueramt als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz die
Anforderungen an eine richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht
erfüllt, hat das Verwaltungsgericht auf Beschwerden gegen Steuerbezugsentscheide
des kantonalen Steueramts einzutreten.
Der angefochtene Entscheid ist am 4. Juni 2009 und
somit nach dem Stichtag für die Gewährleistung der Rechtsweggarantie ergangen,
weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG
alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts geltend gemacht werden. Dem
Gericht ist es indessen verwehrt, das vom kantonalen Steueramt in Übereinstimmung
mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so
sein Ermessen anstelle desjenigen der Finanzdirektion zu setzen. Die Prüfungsbefugnis
des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler,
insbesondere auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
2.2
Anders als
bei der Beschwerde gegen Entscheide der Steuerrekurskommissionen, die erste
gerichtliche Instanzen sind, besteht bei der Beschwerde gegen Entscheide des
kantonalen Steueramts kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier
als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind bis zum Ablauf der
Beschwerdefrist neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig.
3.
3.1
Im
vorliegend zu beurteilenden Fall ist umstritten, ob das zum zweiten Mal an die
Beschwerdeführenden zurückerstattete Verrechnungssteuerguthaben (inklusive
Zins) für das Fälligkeitsjahr 2004 an die Gemeinde C zurückzuzahlen ist.
3.2
Vorab ist
zu prüfen, ob die Steuerrechnung vom 31. Mai 2005 für die Staats- und Gemeindesteuern
2005.
auch für die Festsetzung der Verrechnungssteuer mit Fälligkeitsjahr 2004
in Rechtskraft erwachsen ist.
Das Veranlagungsverfahren wird mit dem
Einschätzungsentscheid abgeschlossen, in welchem gemäss § 139 Abs. 1
StG die Steuerfaktoren und der Steuertarif festgesetzt werden. Dabei werden dem
Steuerpflichtigen die Abweichungen von der Steuererklärung mitgeteilt
(§ 126 Abs. 1 StG). Falls die Einschätzung der vom Steuerpflichtigen
eingereichten Steuererklärung entspricht, wird sie dem Steuerpflichtigen durch
die Schlussrechnung angezeigt (§ 126 Abs. 4 StG). Diese wird somit
erst nach Vornahme der Einschätzung zugestellt (§ 173 Abs. 3 StG).
Eine durch die Schlussrechnung im Sinn von § 126 Abs. 4 StG
mitgeteilte Einschätzung entfaltet die gleiche Wirkung wie ein Einschätzungsentscheid
im Sinn von § 139 Abs. 1 StG (RB 2001 Nr. 91). Solange keine
Einschätzung vorliegt, kann demnach auch eine als Schlussrechnung bezeichnete
Rechnung keine Rechtswirkung entfalten. Desgleichen ist eine Steuerrechnung,
die nicht der Einschätzung entspricht, unverbindlich (RB 1962 Nr. 68 = ZBl
64, 505). Dieselbe Regelung gilt auch für den Rückerstattungsanspruch für die
Verrechnungssteuer (§ 12 Abs. 2 lit. a und b der Verordnung über
die Rückerstattung der Verrechnungssteuer vom 17. Dezember 1997).
Der Rechnung, die den Beschwerdeführenden am 31. Mai
2005.
zugestellt wurde, lag keine Einschätzung durch das kantonale Steueramt
zugrunde. Diese wurde erst am 19. Oktober 2006 vorgenommen, womit auch der
Rückerstattungsanspruch der Verrechnungssteuer für das Fälligkeitsjahr 2004
festgesetzt wurde. Die Rechnung vom 31. Mai 2005 wurde nicht als
Schlussrechnung, sondern als "Abrechnung" bezeichnet und gab
keinerlei Hinweise auf eine vorgängig getroffene Einschätzung. Obwohl diese
"Abrechnung" mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, konnte
diese aufgrund des Gesagten für den Rückforderungsanspruch der
Verrechnungssteuer 2004 keine Wirkung entfalten und erwuchs demnach auch nicht
in Rechtskraft. Das gestützt auf diese Abrechnung an die Beschwerdeführenden
ausbezahlte Verrechnungssteuerguthaben von Fr. 1'312'796.75 kann daher
bereits aus diesem Grund zurückgefordert werden.
3.3
Selbst
wenn jedoch davon auszugehen wäre, dass die Abrechnung vom 31. Mai 2005 in
Rechtskraft erwuchs, wären die Beschwerdeführenden verpflichtet, die zu viel
zurückerstattete Verrechnungssteuer zurückzubezahlen.
3.3.1
Zwar liegt kein Rechnungsfehler oder Schreibversehen im Sinn von § 159
Abs. 1 StG (Art. 52 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom
14.
Dezember 1990) vor und sind auch die Voraussetzungen der Revision
(§ 155 StG) und des Nachsteuerverfahrens (§ 160 ff. StG) nicht
erfüllt. Doch sind rechtskräftige Steuerentscheide von Bundesrechts wegen abzuändern,
wenn dies verfassungsrechtlich geboten ist. So besteht aufgrund der Anforderungen
des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 BV sowie des Willkürverbots gemäss
Art. 9 BV eine Generalklausel, wonach über die gesetzlichen Revisionsgründe
hinaus eine Revision auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage dann
zulässig ist, wenn deren Verweigerung unter dem Aspekt der Gerechtigkeit zu stossenden,
schockierenden und unhaltbaren Ergebnissen führen würde (vgl. Klaus A. Vallender
in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Bundesgesetz über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG),
2.
A., Basel etc. 2002, Art. 51 StHG N. 24; BGE 98 Ia 568 E 5b;
BGr, 30. April 1975, ASA 45 [1976/77], S. 62; Beat Fuchs, Revision
und Rückerstattung in der Steuerordnung von Basel-Stadt, BJM 1984,
S. 254). Dies ist grundsätzlich auch zulasten des Steuerpflichtigen
möglich, wenn die Berufung auf die Bestandeskraft der erfolgten Veranlagung in
Anbetracht der konkreten Umstände rechtsmissbräuchlich ist (BGr, 24. Juli
1985, ASA 55 [1986/87], S. 516 mit Hinweisen). Aus Rechtssicherheitsgründen
ist indessen die Schwelle für die Annahme einer solchen, ausserhalb der Revisions-
bzw. Nachsteuervoraussetzungen und der Berichtigung liegenden Korrekturmöglichkeit
hoch anzusetzen (VGr, 30. August 2000, SB.2000.00025, www.vgrzh.ch; Klaus
A. Vallender/Martin E. Looser, in Martin Zweifel/Peter Athanas (Hrsg.),
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer (DBG), 2. A., Basel etc. 2008, Art. 147 N. 23 ff.).
3.3.2
Das kantonale Steueramt hat zutreffend festgestellt, dass sich die
Beschwerdeführenden in rechtsmissbräuchlicher Weise gegen die Rückerstattung
der zu viel erhaltenen Verrechnungssteuer wehren. Was diese dagegen vorbringen,
überzeugt nicht. Sowohl die Abrechnung betreffend Staats- und Gemeindesteuern
2005.
vom 31. Mai 2005 als auch die Schlussrechnung Staats- und
Gemeindesteuern 2004 vom 15. Dezember 2006 wurden vom Gemeindesteueramt C
ausgestellt. Obwohl die eine Rechnung die Staats- und Gemeindesteuern 2005 und
die andere die Staats- und Gemeindesteuern 2004 betraf, bezieht sich die
Verrechnungssteuer in beiden Rechnungen ausdrücklich auf das Jahr 2004. Da die
Beschwerdeführenden in der Steuererklärung 2004 einen Rückforderungsantrag von
Fr. 1'312'796.75 gestellt hatten, war ihnen die Höhe des Betrags bekannt.
Die in der Abrechnung 2005 vom 31. Mai 2005, im Einschätzungsentscheid des
kantonalen Steueramts vom 19. Oktober 2006 und in der Schlussrechnung für
die Staats- und Gemeindesteuern 2004 vom 15. Dezember 2006 aufgeführten
Beträge weichen angesichts der Höhe des Verrechnungssteueranspruchs von über
einer Million Franken nur geringfügig voneinander ab. Auch wenn zwischen den
beiden Zahlungen rund eineinhalb Jahre verstrichen waren, die Beschwerdeführenden
ihre Steuerunterlagen in verschiedenen Ordnern ablegten und zwischenzeitlich in
einen anderen Kanton gezogen waren, hat ihnen die zweimalige Zahlung von über
einer Million Franken ins Auge springen müssen. Nicht zu entschuldigen vermag
sie der Einwand, Zahlungen in dieser Grössenordnung seien für sie aufgrund
ihrer aussergewöhnlich guten Vermögensverhältnisse keine Seltenheit, zumal die
Verrechnungssteuerrückforderungen für die Jahre 2001 (Fr. 190.95), 2002
(Fr. 290.55) und 2003 (Fr. 490.40) betragsmässig in einem krassen
Missverhältnis zur Rückforderung für das Jahr 2004 standen. Ausserdem verfügen
sowohl der Ehemann […] als auch die Ehefrau […] über das nötige Fachwissen, um
eine doppelte Rückerstattung des Verrechnungssteuerguthabens zu erkennen. Damit
erweist es sich als rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich einer Rückzahlung der
zu viel erhaltenen Verrechnungssteuer, welche bei ihnen zu einer
ungerechtfertigten Bereicherung führte (vgl. Art. 62 des Obligationenrechts),
widersetzen. Im Weiteren hat das Gemeindesteueramt mit der Rückforderung der zu
viel zurückerstatteten Verrechnungssteuer nicht ungebührlich lange zugewartet,
da diese noch innerhalb der Frist für die Korrektur von Rechnungs- und
Schreibfehlern von fünf Jahren lag (vgl. § 159 Abs. 1 StG).
3.4
Schliesslich
ist noch die Zinszahlungspflicht bzw. der Zinsanspruch der Beschwerdeführenden
zu prüfen.
3.4.1
Da die Beschwerdeführenden erst vom Zeitpunkt der zweiten Rückzahlung an
bereichert sind, schulden sie für den Zeitraum vom 13. Juni 2005 bis
18.
Dezember 2006 keine Zinsen. Umgekehrt stehen ihnen für diesen Zeitraum
jedoch auch keine Zinsen zu, obwohl ihr Verrechnungssteueranspruch letztlich
höher lag als der von ihnen deklarierte und ihnen am 13. Juni 2005
ausbezahlte Betrag, denn Art. 31 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
13.
Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) sieht ausdrücklich die
Unverzinslichkeit der zu verrechnenden oder zurückzuerstattenden Beträge vor.
3.4.2
Für den Zeitraum nach dem 18. Dezember 2006 können die Beschwerdeführenden
jedoch entgegen ihrer Ansicht aus Art. 31 Abs. 4 VStG keinen Anspruch
auf Unverzinslichkeit ableiten. Aus der Systematik des Gesetzes geht nämlich
hervor, dass Art. 31 Abs. 4 VStG einzig die Verzinslichkeit bei der
Rückerstattung der Verrechnungssteuer durch den Staat regelt. Da die
Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall seit dem 18. Dezember 2006
zulasten des Staats bereichert sind und somit im Ergebnis eine Schuld gegenüber
dem Staat nicht beglichen haben, rechtfertigt sich die Anwendung von § 174
Abs. 1 lit. b StG.
Nach dem Gesagten haben die Beschwerdeführenden den Betrag
von Fr. 1'312'796.75 zuzüglich Zins seit 18. Dezember 2006
zurückzuerstatten. Die Sache ist zur Berechnung des geschuldeten Zinsbetrags an
das kantonale Steueramt zurückzuweisen.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Parteien
anteilsmässig aufzuerlegen (vgl. § 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG). Da die Beschwerdeführenden nur geringfügig
obsiegen, steht ihnen keine Parteientschädigung zu (vgl. § 152 und 153
Abs. 4 StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinn
der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.
2.
Über die
Rekurskosten hat das kantonale Steueramt im Neuentscheid zu befinden.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 25'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellungskosten,
Fr. 25'080.-- Total der Kosten.
4.
Die Kosten
werden der Gemeinde C zu 1/80 und den Beschwerdeführenden zu je 79/160, unter
solidarischer Haftung für 79/80 auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen diesen
Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung
an…