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Entscheid

SB.2009.00076

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00076

7. September 2009Deutsch8 min

(URT.2009.11935)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 13. Februar 2009 wies die

Finanzdirektion das Ausstandsgesuch von A gegen B und C, [Revisoren] des

kantonalen Steueramts, ab.

Den hiergegen entsprechend der

Rechtsmittelbelehrung beim Regierungsrat erhobenen Rekurs von A überwies die

Staatskanzlei am 22. Juli 2009 an das Verwaltungsgericht mit dem Hinweis,

dieses sei zur Behandlung des Rechtsmittels zuständig. Die abweichende

Rechtsmittelbelehrung beruhe auf einem Missverständnis, wie aus der Stellungnahme

der Finanzdirektion zum Rekurs hervorgehe.

Das Verwaltungsgericht nahm den Rekurs als

Beschwerde entgegen und gab B und C Gelegenheit zur Beschwerdeantwort sowie der

Finanzdirektion und dem kantonalen Steueramt zur freigestellten Vernehmlassung

bzw. Mitbeantwortung. Während B und C stillschweigend auf Beschwerdeantwort

verzichteten, schlossen die Finanzdirektion und das kantonale Steueramt auf

Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

2.

Gemäss der seit 1. Januar 2009 zu

gewährleistenden Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

[BV]; Art. 130 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

[BGG]) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung

durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und

tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Die Finanzdirektion

erfüllt als verwaltungsinterne Instanz die Anforderungen an eine richterliche

Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht. Können deren Entscheide über

Ausstandsbegehren gegen Mitglieder von Einschätzungsbehörden nicht schon

aufgrund der geltenden Regelung des Steuergesetzes an eine Gerichtsinstanz –

die Steuerrekurskommissionen oder das Verwaltungsgericht – weitergezogen

werden, hat nach Ablauf der erwähnten Übergangsfrist das Verwaltungsgericht auf

Beschwerden gegen Entscheide der Finanzdirektion einzutreten, die nach dem 1. Januar 2009 gefällt worden sind (vgl. auch Beschluss des Regierungsrats

vom 9. Dezember 2008 "Verwirklichung der Rechtsweggarantie (Art. 291

BV) im Verwaltungsverfahren per 1. Januar 2009, Weisung an die

Behörden", Kap. B, Ziff. 5).

3.

3.1

Ist ein

Ausstandsgrund streitig, entscheidet laut § 119 Abs. 3 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) die vorgesetzte Behörde, bei

Kollegialbehörden die Kollegialbehörde. Nach § 110 StG

stehen die Verwaltungs- und Einschätzungsbehörden unter der Aufsicht der

Finanzdirektion. Hieraus ist in ständiger Praxis der Schluss gezogen

worden, dass bei Ausstandsgesuchen gegen Mitarbeitende des kantonalen

Steueramts die Finanzdirektion als "vorgesetzte Behörde" gelte (Felix

Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten

Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 119 N. 37). Ob diese

Auslegung begründet ist oder ob es nicht vielmehr nahe liegt, die Amtsleitung

des kantonalen Steueramtes als vorgesetzte Behörde jedenfalls für die mit der

Einschätzung betrauten Angestellten zu betrachten, kann dahingestellt bleiben,

denn der Beschwerdeführer wird dadurch, dass die Finanzdirektion und damit die

Aufsichtsbehörde des Steueramts über das Ausstandsbegehren entschieden hat,

nicht benachteiligt.

Das Steuergesetz schweigt sich indessen –

anders als bei Entscheiden über Aufsichtsbeschwerden gegen Verwaltungs- und Einschätzungsbehörden,

die gemäss § 111 Abs. 2 StG an den Regierungsrat weitergezogen werden

können – darüber aus, ob und bejahendenfalls bei welcher Instanz der Entscheid

der Finanzdirektion über das Ausstandsbegehren gegen Mitglieder von

Einschätzungsbehörden angefochten werden kann.

3.2

Der

Entscheid, mit welchem im Rahmen eines Verfahrens selbständig und nicht in

Verbindung mit dem Endentscheid über ein Ausstandsbegehren befunden wird,

bildet einen Zwischenentscheid. Derartige Zwischenentscheide

können nach einem Präjudiz des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember

2008.

(SB.2008.00077, www.vgrzh.ch) in Änderung seiner früheren Rechtsprechung

(RB 2000 Nr. 133 = StE 2001 B 96.21 Nr. 9 = ZStP 200, 292; RB 1999

Nr. 151; RB 1998 Nr. 147) nur noch selbständig angefochten werden.

Denn entsprechend der Verfahrensord­nung des Bundesgerichts von Art. 92

BGG müssen Vor- und Zwischenentscheide über Zuständigkeit und Ausstand

unmittelbar nach ihrem Erlass angefochten werden, ansonsten das Recht auf deren

Anfechtung verwirkt (Art. 92 Abs. 2 BGG). Dies ergibt sich ferner aus

dem Grundsatz der vertikalen Steuerharmonisierung, weil das Verfahrensrecht –

und damit die Ausstandsregelung – zum harmonisierten Bereich des

Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990

gehört und Art. 109 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 ausdrücklich die selbständige

Anfechtbarkeit von Ausstandsentscheiden der Veranlagungsbehörden vorsieht.

3.3

Im System

der gesetzlichen Verfahrensordnung erweist sich der streitbetroffene selbständig

eröffnete Ausstandsentscheid der Sache nach als ein im Rahmen des Einschätzungsverfahrens

ergangener Zwischenentscheid, auch wenn er im vorliegenden Fall nicht von der

Amtsleitung des kantonalen Steueramts als "vorgesetzte Behörde",

sondern von der ihr übergeordneten Finanzdirektion gefällt worden ist. Die

Anfechtung eines solchen Zwischenentscheids im Einschätzungsverfahren hat im

Licht des ge­setzlichen Instanzenzugs sachgerechterweise durch Rekurs an die in

der Sache selber zuständige Rekurskommission (§ 147 StG) zu erfolgen, ohne

dass es jedoch einer vor­gängigen Einsprache (vgl. § 147

Abs. 1 StG) gemäss § 140 StG bedürfte. Denn diese liesse sich

schlecht mit ihrer Rechtsnatur als Institut formalisierter Wiedererwägung des

ver­fahrenserledigenden Einschätzungsentscheids und Fortsetzung des

Einschätzungsver­fahrens vereinbaren. Zudem müsste der Einspracheentscheid über

den Ausstand wiederum von der "vorgesetzten Behörde" im Sinn von § 119

Abs. 3 StG gefällt werden.

Die vorliegend gefundene Lösung genügt

einerseits der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und fügt sich anderseits

in die gesetzliche Ordnung des Instanzenzugs ein, indem das für den Weiterzug

in der Sache zuständige Gericht auch für die Beurteilung der Anfechtung von

Ausstandsentscheiden zuständig erklärt wird. Ein direkter Weiterzug von Ausstandsentscheiden

im Sinn von § 119 Abs. 3 StG durch Rekurs bzw. Beschwerde an das

Verwaltungsgericht bleibt solchen Verfahren vorbehalten, die durch Entscheide

des kantonalen Steueramts oder der Finanzdirektion abgeschlossen werden, welche

von Gesetzes wegen unmittelbar beim Verwaltungsgericht angefochten werden

müssen (vgl. § 181 Abs. 3 StG für die Steuersicherung) oder für

welche das Gesetz entgegen der Rechtsweggarantie (noch) keinen Weiterzug an

eine gerichtliche Instanz vorgesehen hat (siehe vorn E. 2; vgl. § 178

Abs. 3 StG für den Steuerbezug und § 186 Abs. 3 StG für den

Steuererlass).

Ist aber nach dem Gesagten das

Verwaltungsgericht für die erstinstanzliche Anfechtung von Ausstandsentscheiden

des kantonalen Steueramts nicht zuständig, ist auf den Rekurs (Beschwerde) von

nicht einzutreten und sind die Akten den Steuerrekurskommissionen zur

Behandlung des an den Regierungsrat gerichteten Rekurses zu überweisen.

4.

Es rechtfertigt sich angesichts der

vorliegenden besonderen Verhältnisse, namentlich der bisher ungeklärten

Zuständigkeitsordnung bei Anfechtung von Ausstandsentscheiden, von einer

Kostenauflage abzusehen (§ 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4

StG). Angesichts des zu fällenden Nichteintretensentscheids ist für dieses

Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Auf

den Rekurs wird nicht eingetreten. Die Akten werden den Steuerrekurskommissionen

überwiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an…