SB.2009.00076
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00076
7. September 2009Deutsch8 min
(URT.2009.11935)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2009.00076
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.09.2009
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Ausstand
Rechtsmittel gegen einen Entscheid der Finanzdirektion betreffend Befangenheit von Mitgliedern der Einschätzungsbehörde
Der Regierungsrat überwies den an ihn adressierten Rekurs des Pflichtigen gegen den Entscheid der Finanzdirektion betreffend den Ausstand zweier Mitglieder der Einschätzungsbehörde an das Verwaltungsgericht (E. 1). Dem Steuergesetz ist nicht zu entnehmen, bei welcher Instanz der Entscheid der Finanzdirektion betreffend Ausstand anzufechten ist (E. 3.1). Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren können seit einer Änderung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nur noch selbständig angefochten werden (E. 3.2). Da gestützt auf § 147 StG in der Sache selber die Steuerrekurskommission für die Behandlung des Rekurses zuständig ist, rechtfertigt es sich, dass diese auch über den Rekurs bezüglich Ausstandsbegehren befindet, ohne dass es jedoch eines vorgängigen Einspracheverfahrens gemäss § 140 StG bedürfte (E. 3.3). Nichteintreten und Überweisung an die Steuerrekurskommissionen.
Stichworte:
AUSSTAND
BEFANGENHEIT
EINSPRACHE
EINSPRACHEVERFAHREN
FINANZDIREKTION
INSTANZENZUG
RECHTSMITTELBELEHRUNG
RECHTSWEGGARANTIE
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 92 BGG
Art. 92 Abs. II BGG
Art. 130 Abs. III BGG
Art. 29a BV
Art. 291 BV
§ 110 StG
§ 111 Abs. ii StG
§ 119 Abs. III StG
§ 140 StG
§ 147 StG
§ 147 Abs. I StG
§ 151 Abs. III StG
§ 152 StG
§ 153 Abs. IV StG
§ 178 Abs. III StG
§ 181 Abs. III StG
§ 186 Abs. III StG
Art. 109 Abs. III StHG
§ 17 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2009.00076
Beschluss
der 2. Kammer
vom 9. Dezember 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Eliane Fischer.
In Sachen
RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B,
2. C,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Ausstand.
Die Kammer zieht in
Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2009 wies die
Finanzdirektion das Ausstandsgesuch von A gegen B und C, [Revisoren] des
kantonalen Steueramts, ab.
Den hiergegen entsprechend der
Rechtsmittelbelehrung beim Regierungsrat erhobenen Rekurs von A überwies die
Staatskanzlei am 22. Juli 2009 an das Verwaltungsgericht mit dem Hinweis,
dieses sei zur Behandlung des Rechtsmittels zuständig. Die abweichende
Rechtsmittelbelehrung beruhe auf einem Missverständnis, wie aus der Stellungnahme
der Finanzdirektion zum Rekurs hervorgehe.
Das Verwaltungsgericht nahm den Rekurs als
Beschwerde entgegen und gab B und C Gelegenheit zur Beschwerdeantwort sowie der
Finanzdirektion und dem kantonalen Steueramt zur freigestellten Vernehmlassung
bzw. Mitbeantwortung. Während B und C stillschweigend auf Beschwerdeantwort
verzichteten, schlossen die Finanzdirektion und das kantonale Steueramt auf
Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
2.
Gemäss der seit 1. Januar 2009 zu
gewährleistenden Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
[BV]; Art. 130 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
[BGG]) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung
durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und
tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Die Finanzdirektion
erfüllt als verwaltungsinterne Instanz die Anforderungen an eine richterliche
Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht. Können deren Entscheide über
Ausstandsbegehren gegen Mitglieder von Einschätzungsbehörden nicht schon
aufgrund der geltenden Regelung des Steuergesetzes an eine Gerichtsinstanz –
die Steuerrekurskommissionen oder das Verwaltungsgericht – weitergezogen
werden, hat nach Ablauf der erwähnten Übergangsfrist das Verwaltungsgericht auf
Beschwerden gegen Entscheide der Finanzdirektion einzutreten, die nach dem 1. Januar 2009 gefällt worden sind (vgl. auch Beschluss des Regierungsrats
vom 9. Dezember 2008 "Verwirklichung der Rechtsweggarantie (Art. 291
BV) im Verwaltungsverfahren per 1. Januar 2009, Weisung an die
Behörden", Kap. B, Ziff. 5).
3.
3.1
Ist ein
Ausstandsgrund streitig, entscheidet laut § 119 Abs. 3 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) die vorgesetzte Behörde, bei
Kollegialbehörden die Kollegialbehörde. Nach § 110 StG
stehen die Verwaltungs- und Einschätzungsbehörden unter der Aufsicht der
Finanzdirektion. Hieraus ist in ständiger Praxis der Schluss gezogen
worden, dass bei Ausstandsgesuchen gegen Mitarbeitende des kantonalen
Steueramts die Finanzdirektion als "vorgesetzte Behörde" gelte (Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten
Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 119 N. 37). Ob diese
Auslegung begründet ist oder ob es nicht vielmehr nahe liegt, die Amtsleitung
des kantonalen Steueramtes als vorgesetzte Behörde jedenfalls für die mit der
Einschätzung betrauten Angestellten zu betrachten, kann dahingestellt bleiben,
denn der Beschwerdeführer wird dadurch, dass die Finanzdirektion und damit die
Aufsichtsbehörde des Steueramts über das Ausstandsbegehren entschieden hat,
nicht benachteiligt.
Das Steuergesetz schweigt sich indessen –
anders als bei Entscheiden über Aufsichtsbeschwerden gegen Verwaltungs- und Einschätzungsbehörden,
die gemäss § 111 Abs. 2 StG an den Regierungsrat weitergezogen werden
können – darüber aus, ob und bejahendenfalls bei welcher Instanz der Entscheid
der Finanzdirektion über das Ausstandsbegehren gegen Mitglieder von
Einschätzungsbehörden angefochten werden kann.
3.2
Der
Entscheid, mit welchem im Rahmen eines Verfahrens selbständig und nicht in
Verbindung mit dem Endentscheid über ein Ausstandsbegehren befunden wird,
bildet einen Zwischenentscheid. Derartige Zwischenentscheide
können nach einem Präjudiz des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember
2008.
(SB.2008.00077, www.vgrzh.ch) in Änderung seiner früheren Rechtsprechung
(RB 2000 Nr. 133 = StE 2001 B 96.21 Nr. 9 = ZStP 200, 292; RB 1999
Nr. 151; RB 1998 Nr. 147) nur noch selbständig angefochten werden.
Denn entsprechend der Verfahrensordnung des Bundesgerichts von Art. 92
BGG müssen Vor- und Zwischenentscheide über Zuständigkeit und Ausstand
unmittelbar nach ihrem Erlass angefochten werden, ansonsten das Recht auf deren
Anfechtung verwirkt (Art. 92 Abs. 2 BGG). Dies ergibt sich ferner aus
dem Grundsatz der vertikalen Steuerharmonisierung, weil das Verfahrensrecht –
und damit die Ausstandsregelung – zum harmonisierten Bereich des
Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990
gehört und Art. 109 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 ausdrücklich die selbständige
Anfechtbarkeit von Ausstandsentscheiden der Veranlagungsbehörden vorsieht.
3.3
Im System
der gesetzlichen Verfahrensordnung erweist sich der streitbetroffene selbständig
eröffnete Ausstandsentscheid der Sache nach als ein im Rahmen des Einschätzungsverfahrens
ergangener Zwischenentscheid, auch wenn er im vorliegenden Fall nicht von der
Amtsleitung des kantonalen Steueramts als "vorgesetzte Behörde",
sondern von der ihr übergeordneten Finanzdirektion gefällt worden ist. Die
Anfechtung eines solchen Zwischenentscheids im Einschätzungsverfahren hat im
Licht des gesetzlichen Instanzenzugs sachgerechterweise durch Rekurs an die in
der Sache selber zuständige Rekurskommission (§ 147 StG) zu erfolgen, ohne
dass es jedoch einer vorgängigen Einsprache (vgl. § 147
Abs. 1 StG) gemäss § 140 StG bedürfte. Denn diese liesse sich
schlecht mit ihrer Rechtsnatur als Institut formalisierter Wiedererwägung des
verfahrenserledigenden Einschätzungsentscheids und Fortsetzung des
Einschätzungsverfahrens vereinbaren. Zudem müsste der Einspracheentscheid über
den Ausstand wiederum von der "vorgesetzten Behörde" im Sinn von § 119
Abs. 3 StG gefällt werden.
Die vorliegend gefundene Lösung genügt
einerseits der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und fügt sich anderseits
in die gesetzliche Ordnung des Instanzenzugs ein, indem das für den Weiterzug
in der Sache zuständige Gericht auch für die Beurteilung der Anfechtung von
Ausstandsentscheiden zuständig erklärt wird. Ein direkter Weiterzug von Ausstandsentscheiden
im Sinn von § 119 Abs. 3 StG durch Rekurs bzw. Beschwerde an das
Verwaltungsgericht bleibt solchen Verfahren vorbehalten, die durch Entscheide
des kantonalen Steueramts oder der Finanzdirektion abgeschlossen werden, welche
von Gesetzes wegen unmittelbar beim Verwaltungsgericht angefochten werden
müssen (vgl. § 181 Abs. 3 StG für die Steuersicherung) oder für
welche das Gesetz entgegen der Rechtsweggarantie (noch) keinen Weiterzug an
eine gerichtliche Instanz vorgesehen hat (siehe vorn E. 2; vgl. § 178
Abs. 3 StG für den Steuerbezug und § 186 Abs. 3 StG für den
Steuererlass).
Ist aber nach dem Gesagten das
Verwaltungsgericht für die erstinstanzliche Anfechtung von Ausstandsentscheiden
des kantonalen Steueramts nicht zuständig, ist auf den Rekurs (Beschwerde) von
nicht einzutreten und sind die Akten den Steuerrekurskommissionen zur
Behandlung des an den Regierungsrat gerichteten Rekurses zu überweisen.
4.
Es rechtfertigt sich angesichts der
vorliegenden besonderen Verhältnisse, namentlich der bisher ungeklärten
Zuständigkeitsordnung bei Anfechtung von Ausstandsentscheiden, von einer
Kostenauflage abzusehen (§ 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
StG). Angesichts des zu fällenden Nichteintretensentscheids ist für dieses
Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Auf
den Rekurs wird nicht eingetreten. Die Akten werden den Steuerrekurskommissionen
überwiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an…