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Entscheid

SB.2009.00085

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00085

10. September 2009Deutsch12 min

(URT.2009.11936)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Finanzkommission der Gemeinde B wies am 3. Juli 2009

das (wiedererwägungsweise zum ablehnenden Rekursentscheid der Finanzdirektion

vom 24. Mai 2004 gestellte) Gesuch von A um Erlass der noch ausstehenden

Staats- und Gemeindesteuern 2001 von Fr. 7'203.35 (zuzüglich Verzugszinsen

und Betreibungskosten) ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen gerichteten Rekurs von A wies die

Finanzdirektion am 21. August 2009 ab. Sie erwog zur Hauptsache, der

geforderte Steuererlass würde angesichts der 2008 deklarierten Schulden von

rund Fr. 1 Mio. die wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers nicht wesentlich

verändern. Auf den Antrag, es seien ihm auch die Staats- und Gemeindesteuern

2002.

zu erlassen, trat sie mangels eines entsprechenden anfechtbaren Entscheids

der kommunalen Erlassbehörde nicht ein.

III.

Mit Beschwerde vom 31. August 2009 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, es seien ihm die "Staats- und Gemeindesteuern 2001 in

der Höhe von Fr. 7'203.35 zuzüglich Zins und Kosten in vollem Umfang zu

erlassen". Am Schluss der Beschwerdeschrift stellte er den Antrag auf

"Erlass der geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern 2001 und 2002".

Während die Gemeinde B auf Beschwerdeantwort verzichtete,

schloss die Finanzdirektion auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter überwies die Akten der 2. Kammer.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gemäss der seit 1. Januar 2009 zu gewährleistenden

Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999

[BV]; Art. 130 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

[BGG]) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung

durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und

tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da die Finanzdirektion

als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine

richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht erfüllt, hat das Verwaltungsgericht

– entgegen den Bestimmungen von § 185 Abs. 3 und § 186 Abs. 3 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) – auf Beschwerden gegen Erlassentscheide

der Finanzdirektion einzutreten, die nach dem 1. Januar 2009 gefällt worden

sind (vgl. auch Beschluss des Regierungsrats vom 9. Dezember 2008 "Verwirklichung

der Rechtsweggarantie (Art. 291 BV) im Verwaltungsverfahren per

1.

Januar 2009, Weisung an die Behörden", Kap. B, Ziff. 5).

2.

2.1

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153

Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Dem Gericht ist es indessen verwehrt, das von der

Finanzdirektion in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der

Finanzdirektion zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts

erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, insbesondere

auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

2.2

Anders als bei der Beschwerde gegen

Entscheide der Steuerrekurskommissionen, die erste gerichtliche Instanzen sind,

rechtfertigt sich bei der Beschwerde gegen Entscheide der Finanzdirektion kein

Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet.

Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist neue tatsächliche Behauptungen

und Beweismittel zulässig.

2.3

Richtet

sich die Beschwerde gegen einen Entscheid, womit die Finanzdirektion auf den

Rekurs des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, so darf das

Verwaltungsgericht lediglich überprüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der

Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide. Ein weitergehender,

materiell-rechtlicher Entscheid ist dem Gericht verwehrt (RB 1999 Nr. 152).

Die Finanzdirektion ist zu Recht auf den Rekurs mit Bezug

auf das Gesuch um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2002 nicht

eingetreten, weil die Gemeindebehörde hierüber nicht entschieden hatte und

diesbezüglich kein anfechtbarer Entscheid vorlag. Der Beschwerdeführer setzt

sich mit der vorinstanzlichen Begründung nicht auseinander, sondern begnügt

sich damit, in der Beschwerdeschrift das Erlassgesuch zu wiederholen. Insoweit

kann aber nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3.

Im Rekursverfahren vor Finanzdirektion gelten nach § 185 Abs.

2.

und § 186 Abs. 2 StG die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei

Einschätzungen (§§ 147 ff. StG) sinngemäss. Laut § 148 Abs. 3 StG stehen der

Finanzdirektion somit dieselben Befugnisse zu wie den

Steuerbehörden im Einschätzungsverfahren.

Die Finanzdirektion hat infolgedessen nicht

nur alle Sachverhalts- und Rechtsmängel von Erlassentscheiden der Gemeindebehörden

frei zu beurteilen, sondern sie hat diese auch auf Angemessenheit hin zu

überprüfen. Sie darf (und muss) somit ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens

der kommunalen Behörden setzen (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan

Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,

2.

A., Zürich 2006, § 147 N. 32 ff.). Angesichts des nunmehr

möglichen Weiterzugs der Rekursentscheide mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht ist keine Notwendigkeit der Finanzdirektion mehr

ersichtlich, ihre Überprüfungsbefugnis entsprechend derjenigen des Verwaltungsgerichts

auf Rechtsverletzungen einzuschränken. Sie hat somit die Erlassentscheide auch

auf Angemessenheit hin zu überprüfen.

4.

4.1

Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse,

wie aussergewöhnliche Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde

Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit

oder andere Umstände beeinträchtigt ist, können Steuern gestützt auf § 183 StG

ganz oder teilweise erlassen werden.

Ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein

Anspruch auf Steuererlass besteht oder nicht (bejahend Martin Zweifel/Hugo

Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 31 N. 3 und 8;

verneinend BGr, 27. Juni 2008,2D_63/2008, E. 2.2, www.bger.ch; BGE

122.

I 373 E. 1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 183 N. 5), kann

letztlich offengelassen werden. Denn die Erlassbehörde der Gemeinde (§ 184 StG)

muss bei der Beurteilung, ob die Erlassvoraussetzungen – Beeinträchtigung der

Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen durch besondere Verhältnisse – im

Einzelfall erfüllt sind, ohnehin der Natur der Sache entsprechend über ein

(pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen verfügen (vgl. Ernst Blumenstein/Peter

Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002,

S. 348; Michael Beusch in: Martin Zweifel/Peter Athanas (Hrsg.), Kommentar

zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

[DBG], 2. A., Basel etc. 2008, Art. 167 DBG N. 8).

4.2

Mit einem Steuererlass verzichtet das Gemeinwesen auf einen ihm zustehenden

Anspruch. Ziel und Zweck des Steuererlasses ist es, zu einer langfristigen und

dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen.

Bestimmungsgemäss hat er demzufolge der steuerpflichtigen Person selbst und

nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen. Aus Gründen der rechtsgleichen

Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 BV) darf ein Steuererlass nur in

seltenen Ausnahmefällen und unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden.

Der Steuererlass setzt die

Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, also eine

Notlage des Steuerpflichtigen, voraus (Ziff. 2 der Weisung der Finanzdirektion

vom 2. Juli 2002 über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern,

Nr. 34/010, [Weisung Steuererlass]). Eine solche liegt vor, wenn der

geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit

des Gesuchstellers steht und trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf

das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden

kann (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 183 N. 23). Ist der Steuerpflichtige

überschuldet, kommt es auf die Ursache der Überschuldung an. Ist sie Folge von

aussergewöhnlichen Aufwendungen, die – wie zum Beispiel Krankheitskosten – in

persönlichen Verhältnissen begründet sind, so kann ohne Rücksicht auf

Forderungen anderer Gläubiger Steuererlass gewährt werden (Ziff. 14 Weisung

Steuererlass). Liegen andere Gründe für die Überschuldung vor, wie zum Beispiel

geschäftliche Misserfolge oder Bürgschaftsverpflichtungen, fällt ein Erlass nur

dann in Betracht, wenn auch die andern Gläubiger auf ihre Ansprüche verzichten

(Ziff. 15 Weisung Steuererlass). Denn der Steuererlass bezweckt, zur

Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen beizutragen. Er soll

diesem und nicht den Gläubigern zugute kommen.

Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Lage des

Gesuchstellers im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs (BGr, 30. April

1975, ASA 44 [1975/76], 618), d.h. im Beschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der Fällung des Entscheids, wobei auch der

zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer bringt vor, seine Schulden seien tatsächlich "viel

höher" als der von ihm deklarierten Betrag von Fr. 1 Mio. Selbst

angesichts seines Jahrgangs 1964 sei es ihm unter normalen Verhältnissen nicht

möglich, langfristig die aufgelaufenen Schulden so zu tilgen, dass ihm die

Zahlung der Steuern ohne unzumutbare Einschränkung in der Lebenshaltung möglich

wäre. Er verfüge mindestens seit 2006 weder über Einkommen noch Vermögen und

müsse unter dem Existenzminimum leben. Seine wirtschaftliche Lage sei also seit

längerer Zeit äusserst angespannt und werde sich demzufolge auch in absehbarer

Zeit nicht ändern. Er könne seit Jahren keine Alimente mehr für seine Kinder

entrichten und sei hierfür von den zuständigen Sozialämtern erfolglos belangt

worden.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers befindet er

sich offensichtlich in einer Notlage und reichen seine finanziellen Mittel

nicht aus, um das betreibungsrechtliche Minimum zu decken. Seine schlechte

wirtschaftliche Lage scheint auf die offenbar seit 2006 bestehende

Arbeitslosigkeit zurückzuführen zu sein. Im Dunkeln bleibt, wie der Beschwerdeführer

unter diesen Umständen seinen Lebensunterhalt finanziert. Auch ist nicht ganz

klar, auf welche Ursachen – abgesehen von Verpflichtungen aus seiner Scheidung

– die Schulden im Umfang von rund Fr. 1 Mio. zurückzuführen sind. Offenbar hängen

sie mit dem Verfall einer Bankgarantie zusammen und betrafen die C AG, deren

Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführer ist. Jedenfalls

behauptet dieser nicht, dass die hohen Schulden Folge von aussergewöhnlichen

Aufwendungen sind, die in persönlichen Verhältnissen gründen. Muss aber davon

ausgegangen werden, dass andere als persönliche Gründe im Sinn von Schicksalsschlägen

(wie etwa Unfall oder Krankheit) für Entstehung und Ausmass der Schulden massgebend

waren, kann Steuererlass nicht gewährt werden. Denn ein solcher würde nicht zur

Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers beitragen, sondern

käme letztlich seinen anderen Gläubigern zugute. Dies gilt umso mehr, als die

vom Beschwerdeführer angestrebte Gesamtsanierung seiner Finanzen gescheitert

ist. Auf welche Gründe das Scheitern der Sanierung zurückzuführen ist, ist

nicht entscheidend.

5.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Direkte

Bundessteuer, habe ihm für die direkte Bundessteuer 2001 einen Steuererlass

gewährt. Das Bundesrecht gehe aber dem kantonalen Recht vor.

Die Finanzdirektion hat indessen zu Recht darauf

hingewiesen, dass der Erlassentscheid für die direkte Bundessteuer nicht für

die Staats- und Gemeindesteuern verbindlich ist. Denn es handelt sich

einerseits um Steuerforderungen verschiedener Steuergläubiger – der

Schweizerischen Eidgenossenschaft bzw. des Kantons Zürich und der Gemeinde B –,

die auch im Licht von Art. 3 in Verbindung mit Art. 128 der BV autonom über den

Erlass ihrer eigenen Forderungen bestimmen können. Ausserdem unterstehen der Bezug

und der Erlass der direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden nicht

dem Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dezember 1990, wie aus dessen Art. 3

Abs. 3 sowie Art. 129 Abs. 3 BV hervorgeht, weshalb auch aus diesem

Gesichtswinkel Bundesrecht und kantonales bzw. kommunales Recht nicht vertikal

harmonisiert werden müssen. Ob die für einen Erlass der direkten Bundessteuer

infolge der Anwendung der Steuererlassverordnung des Eidgenössischen

Finanzdepartements vom 19. Dezember 1994 "in der Regel weniger strenge

Erlassvoraussetzungen" gelten, wie die Finanzdirektion meint, kann deshalb

dahingestellt bleiben.

5.3

Die

Finanzdirektion hat im Wesentlichen mit der vorstehenden Begründung festgestellt,

die Verweigerung des Steuererlasses durch die Finanzkommission der Gemeinde B

sei weder sachwidrig noch unvernünftig, weshalb sie zu bestätigen sei. Damit

hat sie aber das Ermessen der kommunalen Erlassbehörde nicht auf Angemessenheit

hin überprüft (vgl. vorn E. 3) und ihre Überprüfungsbefugnis formell zu Unrecht

auf die Kontrolle des Ermessensmissbrauchs eingeschränkt.

Indessen kann auf eine Rückweisung der Sache an die

Finanzdirektion verzichtet werden, weil diese die Anspruchsvoraussetzungen in

der Sache selber materiell frei überprüft hat, wie aus deren Erwägungen

hervorgeht. Im Übrigen besteht offensichtlich kein Anspruch des Beschwerdeführers

auf Steuererlass. Eine Rückweisung würde daher vorliegend bloss zu einer

unnützen Verfahrensverlängerung führen.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten ist.

6.

Trotz Unterliegens des Beschwerdeführers rechtfertigt es

sich, in Anwendung von § 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG von einer Kostenauflage abzusehen.

7.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen

(Art. 83 lit. m BGG). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts keinen

unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008,

2D_63/2008, www.bger.ch), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher

Verfahrensgarantien gerügt.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellungskosten,

Fr. 580.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Mitteilung an: …