SB.2009.00089
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00089
20. Januar 2010Deutsch11 min
(URT.2010.12042)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2009.00089
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.01.2010
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Steuerbezug (Staats- und Gemeindesteuern 2007)
Steuerbezug/Zahlungserleichterungen
Eintreten gestützt auf Rechtsweggarantie (E. 1). Das Verwaltungsgericht prüft den Entscheid des kantonalen Steueramts auf Rechtsverletzung, einschliesslich der rechtsverletzenden Ermessensausübung (E. 2.1). Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide der Steuerrekurskommissionen gibt es bei der Beschwerde gegen Entscheide des kantonalen Steueramts keinen Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet (E. 2.2). Die Kognition des kantonalen Steueramts erstreckt sich auch auf Angemessenheit (E. 3). Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen - Stundung und Ratenzahlung - setzt nach § 177 Abs. 1 StG voraus, dass dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuerschuld vorübergehend verunmöglicht oder erschwert ist. Massgebend für die Beurteilung, ob Zahlungserleichterungen zu gewähren sind, ist die gesamte wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs (E. 4.2). Der Steuerpflichtige muss die besonderen Verhältnisse im Sinn von § 177 StG glaubhaft machen, im Rekurs- und Beschwerdeverfahren hat er eine substanziierte Sachdarstellung zu geben (E. 4.3). Für die Berechnung der monatlichen Haushaltsausgaben ist das kantonale Steueramt vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum ausgegangen, was nicht vorliegend sachgerecht ist (E. 5). Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Rückweisung.
Stichworte:
BESONDERE VERHÄLTNISSE
EXISTENZMINIMUM
GLAUBHAFTMACHUNG
NOVENAUSSCHLUSS
RATENZAHLUNG
WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT
ZAHLUNGSERLEICHTERUNG
Rechtsnormen:
Art. 83 lit. m BGG
Art. 93 BGG
Art. 130 Abs. III BGG
Art. 29a BV
§ 177 Abs. I StG
§ 178 Abs. I StG
§ 178 Abs. II StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2009.00089
Entscheid
der 2. Kammer
vom 20. Januar 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Silvia Hunziker.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinde C,
vertreten durch das Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuerbezug
(Staats- und
Gemeindesteuern 2007),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 17. März 2009 setzte das Gemeindesteueramt
C die monatlichen Ratenzahlungen für B und A auf Fr. ….- fest, um die noch
ausstehenden Staats- und Gemeindesteuern 2007 von Fr. ….- zu bezahlen. Mit
Einspracheentscheid vom 23. April 2009 reduzierte es diese monatlichen
Ratenzahlungen auf mindestens Fr. ….-.
Erwägungen
II.
Das kantonale Steueramt wies den hiergegen gerichteten
Rekurs der Eheleute A und B am 17. August 2009 ab, soweit es darauf
eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 15. September 2009 beantragten B
und A sinngemäss, es seien die monatlichen Zahlungen auf Fr. ….-
herabzusetzen bzw. "so tief wie möglich zu halten, wenn überhaupt ganz zu
erlassen".
Während sich die Gemeinde C nicht vernehmen liess, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung
der Beschwerde.
Der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts überwies den
Fall der 2. Kammer zum Entscheid.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss der
seit 1. Januar 2009 zu gewährleistenden Rechtsweggarantie (Art. 29a
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 130 Abs. 3
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]) hat jede Person bei
Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde,
welche die Streitigkeit unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten
umfassend überprüfen kann. Da das kantonale Steueramt als verwaltungsinterne
Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a
BV nicht erfüllt, hat das Verwaltungsgericht – entgegen den Bestimmungen von §§ 178
Abs. 3, 185 Abs. 3 und 186 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) – auf Beschwerden gegen Entscheide des kantonalen Steueramts, die
nach dem 1. Januar 2009 gefällt worden sind, einzutreten (vgl. auch
Beschluss des Regierungsrats vom 9. Dezember 2008, "Verwirklichung
der Rechtsweggarantie [Art. 29a BV] im Verwaltungsverfahren per 1. Januar
2009, Weisung an die Behörden", Kap. B, Ziff. 5).
1.2
Gegen die
Schlussrechnung oder den Entscheid über eine Zahlungserleichterung des
Gemeindesteueramts kann bei diesem Einsprache, gegen den entsprechenden Einspracheentscheid
Rekurs beim kantonalen Steueramt erhoben werden (§ 178 Abs. 1 StG).
Da das Gemeindesteueramt C nicht über ein
Erlassgesuch, sondern lediglich über das Gesuch der Beschwerdeführenden um
Zahlungserleichterungen entschieden hat, bilden nur diese, d.h. die
Ratenzahlungen, Gegenstand des vorinstanzlichen Rekurs- und des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens. Somit ist das kantonale Steueramt zu Recht auf den Rekurs
mit Bezug auf den Antrag um Gewährung eines Steuererlasses nicht eingetreten.
Dementsprechend kann auch auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden,
als die Beschwerdeführenden hilfsweise den Erlass der ausstehenden Steuern
verlangen.
2.
2.1
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Dem Gericht ist es indessen verwehrt, das vom
kantonalen Steueramt in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der
Finanzdirektion zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler,
insbesondere auf Ermessensmissbrauch (RB 1996 Nr. 60; 1999 Nr. 147).
2.2
Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide der
Steuerrekurskommissionen, die erste gerichtliche Instanzen sind, rechtfertigt
sich bei der Beschwerde gegen Entscheide des kantonalen Steueramts kein
Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet.
Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist neue tatsächliche Behauptungen
und Beweismittel zulässig.
3.
Im Rekursverfahren vor dem kantonalen Steueramt gelten nach § 178
Abs. 2 StG die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Einschätzungen (§§ 147
ff. StG) sinngemäss. Laut § 148 Abs. 3 StG stehen dem kantonalen
Steueramt somit dieselben Befugnisse zu wie im Einschätzungsverfahren.
Das kantonale Steueramt hat infolgedessen
nicht nur alle Sachverhalts- und Rechtsmängel von Entscheiden der Gemeindesteuerämter
über Zahlungserleichterungen frei zu beurteilen, sondern sie hat diese auch auf
Angemessenheit hin zu überprüfen. Es darf (und muss) somit sein Ermessen an die
Stelle des Ermessens der Gemeindesteuerämter setzen (vgl. Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher
Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 147 N. 32 ff.). Angesichts des nunmehr möglichen Weiterzugs der Rekursentscheide mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist keine Notwendigkeit des kantonalen
Steueramts mehr ersichtlich, seine Überprüfungsbefugnis entsprechend derjenigen
des Verwaltungsgerichts auf Rechtsverletzungen einzuschränken. Sie hat somit
die Entscheide über Zahlungserleichterungen auch auf Angemessenheit hin zu
überprüfen.
4.
4.1
Liegen besondere Verhältnisse vor, kann das Gemeindesteueramt gestützt auf § 177
Abs. 1 StG fällige (Steuer-)Beträge vorübergehend stunden oder
Ratenzahlungen bewilligen.
Die Frage, ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
ein Anspruch auf Zahlungserleichterungen besteht oder nicht, stellt sich in
gleicher Weise wie beim Steuererlass (bejahend Martin Zweifel/Hugo Casanova,
Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich etc. 2008, § 29 Rz. 78
unter Hinweis auf § 31 Rz. 3, 8 und 23 f.; Hans Frey in: Martin Zweifel/Peter
Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. A., Basel etc. 2008, Art. 166
N. 1; verneinend betreffend Steuererlass BGr, 27. Juni 2008,
2D_63/2008, E. 1.2, www.bger.ch; BGE 122 I 373 E. 1;
Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 177 N. 5 und 12). Sie kann letztlich
offengelassen werden. Denn das Gemeindesteueramt als zuständige Behörde (§ 177
Abs. 1 StG) muss bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die
Gewährung von Zahlungserleichterungen im Einzelfall erfüllt sind, ohnehin der
Natur der Sache entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen verfügen
(vgl. Zweifel/Casanova, § 29 Rz. 76).
4.2
Als
"besondere Verhältnisse" gelten nach der Praxis Umstände, welche – wie
etwa vorübergehende Illiquidität – die rechtzeitige Zahlung der Steuern
verunmöglichen oder erschweren. Stundungen und/oder Ratenzahlungen sind demnach
so festzusetzen, dass Rückstände in absehbarer Zeit aufgeholt werden und
Steuerschulden nicht noch mehr auflaufen. Es soll vermieden werden, dass
Steuerausstände ohne zwingende Gründe lange bestehen bleiben (RB 1996 Nr. 60
= ZStP 1996, 307; vgl. Ziff. 35 der Weisung der Finanzdirektion über den
Bezug der Staats- und Gemeindesteuern vom 3. Juli 2005, Zürcher Steuerbuch
Nr. 33/013).
Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen – Stundung und
Ratenzahlung – setzt nach § 177 Abs. 1 StG voraus, dass dem Steuerpflichtigen
die rechtzeitige Zahlung der Steuerschuld vorübergehend verunmöglicht oder
erschwert ist. Sind aber die besonderen Umstände, welche die fristgerechte
Erfüllung der Steuerpflicht hindern, nicht bloss vorübergehender Art, dauern
sie also an oder ist ihr Ende nicht absehbar, wobei Rückstände in der Regel in
einem bis längstens zwei Jahren beglichen sein sollten (vgl. Andreas Schorno/Bernhard
Meier in: Marianne Klöti-Weber/Dave Siegrist/Dieter Weber, Kommentar zum
Aargauer Steuergesetz, 2. A., Muri-Bern 2004, § 229 N. 5; Frey, Art. 166
DBG N. 8), so sind keine Zahlungserleichterungen zu gewähren. Diesfalls
kommen andere Massnahmen, wie Betreibung des Steuerpflichtigen oder
Steuererlass, in Betracht (RB 1996 Nr. 60 = ZStP 1996, 307;
Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 177 N. 6).
Massgebend für die Beurteilung, ob Zahlungserleichterungen
zu gewähren sind, ist die gesamte wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen im
Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs (vgl. BGr, 30. April 1975, ASA 44
[1975/76], 618), d.h. im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht im
Zeitpunkt der Fällung des Entscheids, wobei auch der zukünftigen Entwicklung
Rechnung zu tragen ist.
4.3
Der
Steuerpflichtige muss zwar nach der Praxis die besonderen Verhältnisse im Sinn
von § 177 StG nur glaubhaft machen. Doch hat er im Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine substanziierte Sachdarstellung zu geben, die sich
namentlich zu seinen gegenwärtigen und künftigen finanziellen Verhältnissen
sowie den Gründen zu äussern hat, welche Erfüllung seiner Steuerzahlungspflicht
vorübergehend erschweren oder verunmöglichen (RB 1996 Nr. 60 = ZStP 1996,
307; RB 1987 Nr. 35).
5.
Das kantonale Steueramt hat festgestellt, dass sich die
Beschwerdeführenden "in einem finanziellen Engpass" befänden, der
ihnen vorübergehend die fristgerechte Zahlung der gesamten ausstehenden Staats-
und Gemeindesteuern 2007 von Fr. ….- verunmögliche.
Für die Berechnung der monatlichen Haushaltsausgaben ist
das kantonale Steueramt vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum ausgegangen,
was nicht sachgerecht ist. Denn für die Beantwortung der Frage, ob und
inwieweit eine vorübergehende Beeinträchtigung der Steuerzahlungspflicht
vorliegt, sind – anders als beim Steuererlass, der auf einen Verzicht auf den
kommunalen und staatlichen Steueranspruch abzielt – die tatsächlichen finanziellen
Belastungen massgebend. Dem Steuerpflichtigen sind bei der Festlegung von
Zahlungserleichterungen Einschränkungen der Lebenshaltung zwar zuzumuten, doch
nur, soweit sie entsprechend kurzfristig realisiert werden können. Fehlen
nähere Angaben zu den Lebenshaltungskosten des Steuerpflichtigen und seiner
Familie, so kann für deren Schätzung ohne Weiteres auf die "Richtlinien
des Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
vom 16. September 2009" zurückgegriffen werden, welches das frühere
Kreisschreiben des Obergerichts vom 23. Mai 2001, Stand 17. Januar
2007, ersetzt hat. Hierzu ist anzumerken, dass das kantonale Steueramt die nunmehr
21-jährige Tochter der Beschwerdeführenden als Erwachsene in die Berechnung der
Haushaltsausgaben hätte aufnehmen sollen. Zudem ist auch die laufende
Steuerlast zu berücksichtigen.
Sodann hätte das kantonale Steueramt die Sachdarstellung
der Beschwerdeführenden – insbesondere hinsichtlich der Angaben zu der in ihrem
Haushalt lebenden Mutter der Ehefrau – lediglich unter dem Gesichtswinkel der
Glaubhaftmachung prüfen dürfen.
Das Unterlassene wird das kantonale Steueramt im zweiten
Rechtsgang nachholen und über die anbegehrten Zahlungserleichterungen mit voller
Kognition befinden müssen, sofern es nicht seinerseits die Sache an das
Gemeindesteueramt C zurückweisen will (§ 149 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 178 Abs. 2 StG).
Die
Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Parteien
je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG). In Anwendung von § 151 Abs. 3 StG rechtfertigt es
sich, die auf die Beschwerdeführenden entfallenden Kosten auf die Gerichtskasse
zu nehmen.
7.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
an das Bundesgericht ist in Fällen von Steuererlass und Zahlungserleichterungen
ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m BGG). Da das Gesetz zudem
keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuern gewährt, steht auch
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 13. August
2009,2D_49/2009, E. 2.1, www.bger.ch), es sei denn, die Beschwerdeführenden
rügten die Verletzung der verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien. Nach der
Regelung in Art. 90 ff. BGG sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide,
die der unteren Instanz einen Entscheidungsspielraum belassen, als
Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 134 II
124.
E. 1.3). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn
sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung
und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellungskosten,
Fr. 580.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt und zur Hälfte
auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Mitteilung
an…