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Entscheid

SB.2009.00089

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00089

20. Januar 2010Deutsch11 min

(URT.2010.12042)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 17. März 2009 setzte das Gemeindesteueramt

C die monatlichen Ratenzahlungen für B und A auf Fr. ….- fest, um die noch

ausstehenden Staats- und Gemeindesteuern 2007 von Fr. ….- zu bezahlen. Mit

Einspracheentscheid vom 23. April 2009 reduzierte es diese monatlichen

Ratenzahlungen auf mindestens Fr. ….-.

Erwägungen

II.

Das kantonale Steueramt wies den hiergegen gerichteten

Rekurs der Eheleute A und B am 17. August 2009 ab, soweit es darauf

eintrat.

III.

Mit Beschwerde vom 15. September 2009 beantragten B

und A sinngemäss, es seien die monatlichen Zahlungen auf Fr. ….-

herabzusetzen bzw. "so tief wie möglich zu halten, wenn überhaupt ganz zu

erlassen".

Während sich die Gemeinde C nicht vernehmen liess, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung

der Beschwerde.

Der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts überwies den

Fall der 2. Kammer zum Entscheid.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss der

seit 1. Januar 2009 zu gewährleistenden Rechtsweggarantie (Art. 29a

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 130 Abs. 3

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]) hat jede Person bei

Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde,

welche die Streitigkeit unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten

umfassend überprüfen kann. Da das kantonale Steueramt als verwaltungsinterne

Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a

BV nicht erfüllt, hat das Verwaltungsgericht – entgegen den Bestimmungen von §§ 178

Abs. 3, 185 Abs. 3 und 186 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG) – auf Beschwerden gegen Entscheide des kantonalen Steueramts, die

nach dem 1. Januar 2009 gefällt worden sind, einzutreten (vgl. auch

Beschluss des Regierungsrats vom 9. Dezember 2008, "Verwirklichung

der Rechtsweggarantie [Art. 29a BV] im Verwaltungsverfahren per 1. Januar

2009, Weisung an die Behörden", Kap. B, Ziff. 5).

1.2

Gegen die

Schlussrechnung oder den Entscheid über eine Zahlungserleichterung des

Gemeindesteueramts kann bei diesem Einsprache, gegen den entsprechenden Einspracheentscheid

Rekurs beim kantonalen Steueramt erhoben werden (§ 178 Abs. 1 StG).

Da das Gemeindesteueramt C nicht über ein

Erlassgesuch, sondern lediglich über das Gesuch der Beschwerdeführenden um

Zahlungserleichterungen entschieden hat, bilden nur diese, d.h. die

Ratenzahlungen, Gegenstand des vorinstanzlichen Rekurs- und des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens. Somit ist das kantonale Steueramt zu Recht auf den Rekurs

mit Bezug auf den Antrag um Gewährung eines Steuererlasses nicht eingetreten.

Dementsprechend kann auch auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden,

als die Beschwerdeführenden hilfsweise den Erlass der ausstehenden Steuern

verlangen.

2.

2.1

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3

StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Dem Gericht ist es indessen verwehrt, das vom

kantonalen Steueramt in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der

Finanzdirektion zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts

erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler,

insbesondere auf Ermessensmissbrauch (RB 1996 Nr. 60; 1999 Nr. 147).

2.2

Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide der

Steuerrekurskommissionen, die erste gerichtliche Instanzen sind, rechtfertigt

sich bei der Beschwerde gegen Entscheide des kantonalen Steueramts kein

Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet.

Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist neue tatsächliche Behauptungen

und Beweismittel zulässig.

3.

Im Rekursverfahren vor dem kantonalen Steueramt gelten nach § 178

Abs. 2 StG die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Einschätzungen (§§ 147

ff. StG) sinngemäss. Laut § 148 Abs. 3 StG stehen dem kantonalen

Steueramt somit dieselben Befugnisse zu wie im Einschätzungsverfahren.

Das kantonale Steueramt hat infolgedessen

nicht nur alle Sachverhalts- und Rechtsmängel von Entscheiden der Gemeindesteuerämter

über Zahlungserleichterungen frei zu beurteilen, sondern sie hat diese auch auf

Angemessenheit hin zu überprüfen. Es darf (und muss) somit sein Ermessen an die

Stelle des Ermessens der Gemeindesteuerämter setzen (vgl. Felix Richner/Walter

Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher

Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 147 N. 32 ff.). Angesichts des nunmehr möglichen Weiterzugs der Rekursentscheide mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist keine Notwendigkeit des kantonalen

Steueramts mehr ersichtlich, seine Überprüfungsbefugnis entsprechend derjenigen

des Verwaltungsgerichts auf Rechtsverletzungen einzuschränken. Sie hat somit

die Entscheide über Zahlungserleichterungen auch auf Angemessenheit hin zu

überprüfen.

4.

4.1

Liegen besondere Verhältnisse vor, kann das Gemeindesteueramt gestützt auf § 177

Abs. 1 StG fällige (Steuer-)Beträge vorübergehend stunden oder

Ratenzahlungen bewilligen.

Die Frage, ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen

ein Anspruch auf Zahlungserleichterungen besteht oder nicht, stellt sich in

gleicher Weise wie beim Steuererlass (bejahend Martin Zweifel/Hugo Casanova,

Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich etc. 2008, § 29 Rz. 78

unter Hinweis auf § 31 Rz. 3, 8 und 23 f.; Hans Frey in: Martin Zweifel/Peter

Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Bundesgesetz

über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. A., Basel etc. 2008, Art. 166

N. 1; verneinend betreffend Steuererlass BGr, 27. Juni 2008,

2D_63/2008, E. 1.2, www.bger.ch; BGE 122 I 373 E. 1;

Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 177 N. 5 und 12). Sie kann letztlich

offengelassen werden. Denn das Gemeindesteueramt als zuständige Behörde (§ 177

Abs. 1 StG) muss bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die

Gewährung von Zahlungserleichterungen im Einzelfall erfüllt sind, ohnehin der

Natur der Sache entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen verfügen

(vgl. Zweifel/Casanova, § 29 Rz. 76).

4.2

Als

"besondere Verhältnisse" gelten nach der Praxis Umstände, welche – wie

etwa vorübergehende Illiquidität – die rechtzeitige Zahlung der Steuern

verunmöglichen oder erschweren. Stundungen und/oder Ratenzahlungen sind demnach

so festzusetzen, dass Rückstände in absehbarer Zeit aufgeholt werden und

Steuerschulden nicht noch mehr auflaufen. Es soll vermieden werden, dass

Steuerausstände ohne zwingende Gründe lange bestehen bleiben (RB 1996 Nr. 60

= ZStP 1996, 307; vgl. Ziff. 35 der Weisung der Finanzdirektion über den

Bezug der Staats- und Gemeindesteuern vom 3. Juli 2005, Zürcher Steuerbuch

Nr. 33/013).

Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen – Stundung und

Ratenzahlung – setzt nach § 177 Abs. 1 StG voraus, dass dem Steuerpflichtigen

die rechtzeitige Zahlung der Steuerschuld vorübergehend verunmöglicht oder

erschwert ist. Sind aber die besonderen Umstände, welche die fristgerechte

Erfüllung der Steuerpflicht hindern, nicht bloss vorübergehender Art, dauern

sie also an oder ist ihr Ende nicht absehbar, wobei Rückstände in der Regel in

einem bis längstens zwei Jahren beglichen sein sollten (vgl. Andreas Schorno/Bernhard

Meier in: Marianne Klöti-Weber/Dave Siegrist/Dieter Weber, Kommentar zum

Aargauer Steuergesetz, 2. A., Muri-Bern 2004, § 229 N. 5; Frey, Art. 166

DBG N. 8), so sind keine Zahlungserleichterungen zu gewähren. Diesfalls

kommen andere Massnahmen, wie Betreibung des Steuerpflichtigen oder

Steuererlass, in Betracht (RB 1996 Nr. 60 = ZStP 1996, 307;

Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 177 N. 6).

Massgebend für die Beurteilung, ob Zahlungserleichterungen

zu gewähren sind, ist die gesamte wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen im

Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs (vgl. BGr, 30. April 1975, ASA 44

[1975/76], 618), d.h. im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht im

Zeitpunkt der Fällung des Entscheids, wobei auch der zukünftigen Entwicklung

Rechnung zu tragen ist.

4.3

Der

Steuerpflichtige muss zwar nach der Praxis die besonderen Verhältnisse im Sinn

von § 177 StG nur glaubhaft ma­chen. Doch hat er im Rekurs- und

Beschwerdeverfahren eine substanziierte Sachdarstellung zu geben, die sich

namentlich zu seinen gegenwärtigen und künftigen finanziellen Verhältnissen

sowie den Gründen zu äussern hat, welche Erfüllung seiner Steuerzahlungspflicht

vorübergehend erschweren oder verunmöglichen (RB 1996 Nr. 60 = ZStP 1996,

307; RB 1987 Nr. 35).

5.

Das kantonale Steueramt hat festgestellt, dass sich die

Beschwerdeführenden "in einem finanziellen Engpass" befänden, der

ihnen vorübergehend die fristgerechte Zahlung der gesamten ausstehenden Staats-

und Gemeindesteuern 2007 von Fr. ….- verunmögliche.

Für die Berechnung der monatlichen Haushaltsausgaben ist

das kantonale Steueramt vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum ausgegangen,

was nicht sachgerecht ist. Denn für die Beantwortung der Frage, ob und

inwieweit eine vorübergehende Beeinträchtigung der Steuerzahlungspflicht

vorliegt, sind – anders als beim Steuererlass, der auf einen Verzicht auf den

kommunalen und staatlichen Steueranspruch abzielt – die tatsächlichen finanziellen

Belastungen massgebend. Dem Steuerpflichtigen sind bei der Festlegung von

Zahlungserleichterungen Einschränkungen der Lebenshaltung zwar zuzumuten, doch

nur, soweit sie entsprechend kurzfristig realisiert werden können. Fehlen

nähere Angaben zu den Lebenshaltungskosten des Steuerpflichtigen und seiner

Familie, so kann für deren Schätzung ohne Weiteres auf die "Richtlinien

des Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums

vom 16. September 2009" zurückgegriffen werden, welches das frühere

Kreisschreiben des Obergerichts vom 23. Mai 2001, Stand 17. Januar

2007, ersetzt hat. Hierzu ist anzumerken, dass das kantonale Steueramt die nunmehr

21-jährige Tochter der Beschwerdeführenden als Erwachsene in die Berechnung der

Haushaltsausgaben hätte aufnehmen sollen. Zudem ist auch die laufende

Steuerlast zu berücksichtigen.

Sodann hätte das kantonale Steueramt die Sachdarstellung

der Beschwerdeführenden – insbesondere hinsichtlich der Angaben zu der in ihrem

Haushalt lebenden Mutter der Ehefrau – lediglich unter dem Gesichtswinkel der

Glaubhaftmachung prüfen dürfen.

Das Unterlassene wird das kantonale Steueramt im zweiten

Rechtsgang nachholen und über die anbegehrten Zahlungserleichterungen mit voller

Kognition befinden müssen, sofern es nicht seinerseits die Sache an das

Gemeindesteueramt C zurückweisen will (§ 149 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 178 Abs. 2 StG).

Die

Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Parteien

je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG). In Anwendung von § 151 Abs. 3 StG rechtfertigt es

sich, die auf die Beschwerdeführenden entfallenden Kosten auf die Gerichtskasse

zu nehmen.

7.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

an das Bundesgericht ist in Fällen von Steuererlass und Zahlungserleichterungen

ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m BGG). Da das Gesetz zudem

keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuern gewährt, steht auch

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 13. August

2009,2D_49/2009, E. 2.1, www.bger.ch), es sei denn, die Beschwerdeführenden

rügten die Verletzung der verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien. Nach der

Regelung in Art. 90 ff. BGG sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide,

die der unteren Instanz einen Entscheidungsspielraum belassen, als

Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 134 II

124.

E. 1.3). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn

sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung

und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellungskosten,

Fr. 580.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt und zur Hälfte

auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Mitteilung

an…