SB.2009.00090
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00090
3. März 2010Deutsch12 min
(URT.2010.12147)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2009.00090
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.03.2010
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.12.2010 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Steuerhoheit (ab 2007)
Steuerhoheit bei einer ledigen Person
Hält sich eine Person abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, kommt es darauf an, zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen. Bei unselbständig erwerbstätigen Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur (E. 2.2). Auch bei ledigen Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie (Eltern, Geschwister etc.) aufhält, als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie täglich oder an den Wochenenden regelmässig an den Familienort zurückkehren. Bei ledigen Steuerpflichtigen ist vermehrt noch als bei verheirateten Personen zu berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen - etwa ein besonderer Freundes- oder Bekanntenkreis, ausgeprägte gesellschaftliche Beziehungen oder der Umstand, dass der oder die Steuerpflichtige ein eigenes Haus oder eine eigene Wohnung besitzt - zum einen oder anderen Ort ein Übergewicht begründen (E. 2.2.2).
Der Umstand, dass der ledige Steuerpflichtige vom Ort aus, wo er sich während der Woche aufhält, eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, begründet nach der Rechtsprechung die natürliche Vermutung, dass der Steuerpflichtige dort - vorliegend im Kanton Zürich - sein Steuerdomizil hat (E. 2.3 und 3.1). Aufgrund der Beweislastverteilung muss der Beschwerdeführer, der sich gegen die Beanspruchung der Steuerhoheit durch den Kanton Zürich wendet, somit nachweisen, dass er regelmässig nach E zurückkehrt, wo seine Familie lebt, mit welcher er aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und dass er gewichtige wirtschaftliche sowie allenfalls persönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält. Dieser Beweis misslingt dem Beschwerdeführer mangels Substanziierung besonders enger familiärer Beziehungen zu E (E. 3.2).
Abweisung.
Stichworte:
AUFENTHALTSORT
BEWEISLAST
BEWEISLASTVERTEILUNG
BEWEISLOSIGKEIT
FAMILIÄRE BEZIEHUNG
FAMILIE
FAMILIENANGEHÖRIGE
GESCHWISTER
LEBENSINTERESSEN
LEBENSMITTELPUNKT
STEUERHOHEIT
SUBSTANZIIERUNGSMANGEL
UNSELBSTÄNDIGERWERBENDE/-R
VEREIN
WOHNSITZ
WOHNSITZKANTON
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. III BV
Art. 9 BV
Art. 127 Abs. III BV
§ 3 Abs. I StG
§ 3 Abs. II StG
Art. 3 Abs. II StHG
Art. 23 Abs. I ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2009.00090
Entscheid
der 2. Kammer
vom 3. März 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Silvia Hunziker.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Steuerhoheit (ab 2007),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der ledige, 1949 geborene A lebt seit Oktober 1980 als
Wochenaufenthalter in C, wo er eine selbst möblierte 1-Zimmer-Wohnung bewohnt.
Fünf Tage pro Woche arbeitet er in H bei der Firma D als Mitarbeiter für
besondere Aufgaben. Seine Schriften hat er in E (Kanton F) deponiert, wo er
eine Wohnung gemietet hat und seit 35 Jahren Mitglied im Club E ist.
Mit Vorentscheid vom 24. November 2008 beanspruchte
das kantonale Steueramt ab 1. Januar 2007 die Steuerhoheit über A für den
Kanton Zürich.
Am 12. Februar 2009 wies das kantonale Steueramt die
dagegen erhobene Einsprache ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen gerichteten Rekurs wies die Steuerrekurskommission
I am 18. Juni 2009 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 11. September 2009 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid der Steuerrekurskommission I sei
aufzuheben und es sei festzustellen, dass er seinen Wohnsitz nicht im Kanton
Zürich habe. Eventualiter sei die Angelegenheit zum Neuentscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während die Steuerrekurskommission I auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können
laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Hat das Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren über
die Abgrenzung der Steuerhoheit des Kantons Zürich gegen jene anderer Kantone
zu entscheiden, beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue
Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (RB 1982 Nr. 90).
2.
2.1
Unter dem Wohnsitz im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG und der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127
Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) ist in der Regel
der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d.h. der Ort, wo sich eine Person
mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 des
Zivilgesetzbuchs [ZGB]; Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990.
über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
[StHG]) und wo sich mithin der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen
Interessen befindet. Unter dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit bestimmt sich der
Mittelpunkt der Lebensinteressen nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren
Umstände, die diese Interessen erkennen lassen und nicht nach den bloss erklärten
Wünschen der steuerpflichtigen Person; die formellen Kriterien der
polizeilichen An- und Abmeldung, die Hinterlegung der Schriften oder die
Ausübung der politischen Rechte bilden nur dann Indizien für den
steuerrechtlichen Wohnsitz, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür
spricht (VGr, 26. März 1991, StE 1992 B 11.1 Nr. 11; BGE 132 I 29
E. 4; BGE 125 I 54 E. 2).
2.2
Hält sich eine Person abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, kommt
es darauf an, zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen. Bei
unselbständig erwerbstätigen Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo
sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der
täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder
Natur (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.2; VGr, 26. März 1991, StE 1992 B 11.1
Nr. 11; BGE 121 I 14 E. 4a
= StE 1995 A 24.24.3 Nr. 1; BGr, 20. Januar 1994, ASA 63
[1994/95], 839). Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige
Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils aufgrund der Gesamtheit
der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 132 I 29 E. 4.2).
2.2.1
Bei verheirateten Personen mit
Beziehungen zu mehreren Orten werden die persönlichen und familiären Kontakte
zum Ort, wo sich ihre Familie (Ehegatte und Kinder) aufhält, als stärker
erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie in nicht leitender Stellung unselbständig
erwerbstätig sind und täglich oder an den Wochenenden regelmässig an den
Familienort zurückkehren. Demnach unterstehen verheiratete Pendler oder
Wochenaufenthalter grundsätzlich ausschliesslich der Steuerhoheit desjenigen
Kantons, in dem sich ihre Familie aufhält (BGE 132 I 29 E. 4.2); anders
verhält es sich nur, wenn sie in leitender Stellung tätig sind (vgl. dazu BGE
132.
I 29 E. 4 und 5).
2.2.2
Diese
Praxis findet auch auf ledige Personen Anwendung, zählt die Rechtsprechung
doch Eltern und Geschwister ebenfalls zur Familie des Steuerpflichtigen.
Allerdings werden die Kriterien, wann anstelle des Arbeitsorts der
Aufenthaltsort der Familie als Steuerdomizil anerkannt werden kann, besonders
streng gehandhabt; dies folgt aus der Erfahrung, dass die Bindung zur
elterlichen Familie regelmässig lockerer ist als jene unter Ehegatten. Bei
ledigen Steuerpflichtigen ist vermehrt noch als bei verheirateten Personen zu
berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen – etwa ein besonderer
Freundes- oder Bekanntenkreis, ausgeprägte gesellschaftliche Beziehungen oder
der Umstand, dass der oder die Steuerpflichtige ein eigenes Haus oder eine eigene
Wohnung besitzt – zum einen oder anderen Ort ein Übergewicht begründen. Dadurch
erhält der Grundsatz, wonach das Steuerdomizil von Unselbständigerwerbenden am
Arbeitsort liegt, grösseres Gewicht: Selbst wenn ledige Steuerpflichtige
allwöchentlich zu den Eltern oder Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen
zum Arbeitsort überwiegen. Dies kann namentlich dann zutreffen, wenn sie sich
am Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet haben, dort ein Konkubinatsverhältnis
haben oder über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen (vgl.
BGr, 20. Januar 1994, ASA 63
[1994/95], 840 f. E. 2c, mit Hinweisen). Besonderes Gewicht haben
in diesem Zusammenhang auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter
des Steuerpflichtigen (BGr, 14. November 2006,2P.159/2006 E. 2.2;
BGr, 17. Juni 2004,2P.179/2003 E. 2.3, www.bger.ch).
2.3
Der Umstand, dass der ledige Steuerpflichtige vom Ort aus, wo er sich
während der Woche aufhält, eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt,
begründet nach der Rechtsprechung die natürliche Vermutung, dass der
Steuerpflichtige dort sein Steuerdomizil hat. Diese Vermutung lässt sich nur
entkräften, wenn er regelmässig mindestens einmal pro Woche an den Ort
zurückkehrt, wo seine Familie lebt, mit welcher er aus bestimmten Gründen
besonders eng verbunden ist, und wo er andere persönliche und gesellschaftliche
Beziehungen pflegt. Nur wenn der steuerpflichtigen Person der Nachweis solcher
familiärer und gesellschaftlicher Beziehungen am Ort, wo die Familie wohnt,
gelingt, obliegt es dem Kanton des Wochenaufenthalts- oder Arbeitsorts
nachzuweisen, dass die Person gewichtige wirtschaftliche und allenfalls
persönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält (BGr, 6. August 2009,
2C_809/2008 E. 3.2 sowie BGr, 19. März 2008,2C_748/2008 E. 3.2
mit Hinweisen, www.bger.ch; BGr, 20. Januar 1994, ASA 63 [1994/95], 836 E. 3c;
BGE 125 I 54 E. 3a).
3.
3.1
Im vorliegenden Verfahren ist streitig, wo sich das Hauptsteuerdomizil des
Beschwerdeführers ab 1. Januar 2007 befindet. Da sich der ledige
Beschwerdeführer seit 1980 unter der Woche unbestrittenermassen in C aufhält
und in der Nachbargemeinde H eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt,
besteht die natürliche Vermutung, dass sich sein steuerrechtlicher Wohnsitz in C
befindet. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, muss der Beschwerdeführer,
der sich gegen die Beanspruchung der Steuerhoheit durch den Kanton Zürich
wendet, somit nachweisen, dass er regelmässig nach E zurückkehrt, wo seine Familie
lebt, mit welcher er aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und dass
er gewichtige wirtschaftliche sowie allenfalls persönliche Beziehungen zu
diesem Ort unterhält.
3.2
Dass der Beschwerdeführer an den Wochenenden regelmässig nach E zurückkehrt,
erscheint durchaus glaubhaft und wird von der Vorinstanz deshalb auch nicht infrage
gestellt. Denn es wäre in der Tat nicht einleuchtend, dass "jemand, der im
Zürcher Agglomerations-Gürtel eine kleine 1-Zimmer-Wohnung und im ruhigen und
ländlichen E eine 4-Zimmer-Wohnung mit 940 m2 Umschwung besitzt,
seine Wochenenden und übrige Freizeit dort verbringt".
Zudem hat der Beschwerdeführer in E einen Freundes- und
Bekanntenkreis, ist Abonnent der Zeitung G und nimmt aktiv am Vereinsleben
teil, wie aus dem Schreiben des Clubs E vom 7. August 2009 hervorgeht.
Dass die Vorinstanz bemängelt hat, es fehle an einer genauen Übersicht über
Zeit und Raum der mit dem Vereinsleben verbundenen Aktivitäten, ist nicht zu beanstanden,
obliegt es doch dem Beschwerdeführer, mittels Nachweises besonders intensiver
Beziehungen zu E die bestehende Vermutung umzustossen. Ausserdem hatte der
Beschwerdeführer selber im Einsprache- und Rekursverfahren angeboten, dass
"diese überaus aktive Vereinstätigkeit jederzeit belegt werden" könne
(Beschwerdeschrift, S. 11, Rz. 54). Sein Vorwurf, dass keine
derartigen Beweisstücke existierten oder ihnen ohnehin ihre Glaubwürdigkeit
abgesprochen würde, steht somit im Widerspruch zu seinem eigenen Beweisangebot.
Die Ausführungen im erwähnten Schreiben des Clubs E, das mit der
Beschwerdeschrift eingereicht worden ist, sind diesbezüglich zwar sehr
allgemein gehalten. Immerhin geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer
"äusserst aktiv" ist und an den Vereinsanlässen "regelmässig teilnimmt".
Aber selbst wenn man damit die behaupteten
Vereinsaktivitäten zugunsten des Beschwerdeführers als genügend substanziiert
erachtete, fehlt es im vorliegenden Fall an der Substanziierung der besonders
engen familiären Beziehungen zu E. Wie der Beschwerdeführer zwar zu Recht
feststellt, geht es nicht nur (aber auch) um die Quantität, sondern vor allem
um die Qualität der familiären Beziehungen. Nichtsdestotrotz unterlässt er es
auch im Beschwerdeverfahren, eine besonders intensive, über den üblichen Rahmen
hinausgehende familiäre Beziehung zu wenigstens einer Schwester zu substanziieren
bzw. nachzuweisen. Dass er mit ihr – während der Wochenenden – eine Wohnung
teilt, ist noch nichts Aussergewöhnliches. So geht die bundesgerichtliche
Praxis bei Steuerpflichtigen, die das 30. Altersjahr überschritten haben oder
sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben Arbeitsort aufhalten,
grundsätzlich davon aus, dass die Beziehungen zur elterlichen Familie nicht
mehr so stark sind, auch wenn sie regelmässig an den Wochenenden an den Familienort
zurückkehren und dort mit Familienangehörigen unter einem Dach leben (vgl. z.B.
BGr, 6. August 2009,2C_809/2008 E. 3.3, www.bger.ch). Die Behauptung,
dass die Schwester auf die Unterstützung des Beschwerdeführers "in
allgemeinen Belangen" angewiesen sei, wird nicht weiter dargelegt. Im
Übrigen fehlen hinreichend substanziierte Hinweise für eine besonders enge familiäre
Beziehung.
Nach dem Gesagten lassen die Vereinsaktivität und die
gesellschaftlichen Beziehungen zwar auf eine Verbundenheit des Beschwerdeführers
mit E schliessen. Mangels Substanziierung besonders enger familiärer
Beziehungen zu E misslingt dem Beschwerdeführer jedoch die Entkräftung der
natürlichen Vermutung zugunsten der zürcherischen Steuerhoheit. Dass der Beschwerdeführer
keine Beziehungen in und zu C bzw. zum Kanton Zürich haben soll, ändert an
dieser Beurteilung nichts. Aufgrund der Beweislastverteilung (siehe
E. 2.3) hätte ohnehin nicht der Beschwerdeführer das Nichtvorhandensein
solcher Beziehungen, sondern der Kanton Zürich das Gegenteil zu beweisen,
sofern es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, die Vermutung umzustossen.
3.3
Der Beschwerdeführer hat es versäumt, eine substanziierte Darstellung
seiner (familiären) Beziehungen zu E zu geben, welche die zugunsten der
zürcherischen Steuerhoheit bestehende Vermutung zu entkräften vermochte.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
3.4
An diesem Ergebnis vermögen auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers
nichts zu ändern. Dass der Kanton Zürich seine Steuerhoheit während 27 Jahren
nicht Anspruch genommen und die Gemeinde C den Ausweis des Beschwerdeführers als
Wochenaufenthalter bis 30. November 2008 verlängert hat, ist unerheblich. Denn
bei periodisch zu erhebenden Steuern wird das Steuerrechtsverhältnis zeitlich begrenzt
durch die einzelnen Steuerperioden. Im Rahmen der Beurteilung der Einschätzung
einer anderen Steuerperiode kann daher sowohl die tatsächliche als auch die
rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüft und, sofern erforderlich,
abweichend gewürdigt werden (BGr, 17. Juli 1996, StE 1997 B 93.4
Nr. 4). Dem steht auch das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
und Art. 9 BV) nicht entgegen (BGr, 3. Mai 1999, StE 2000 A 21.14
Nr. 13).
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG) und bleibt ihm die Zusprechung einer Parteientschädigung
versagt (§ 152 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…