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Entscheid

SB.2009.00090

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00090

3. März 2010Deutsch12 min

(URT.2010.12147)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der ledige, 1949 geborene A lebt seit Oktober 1980 als

Wochenaufenthalter in C, wo er eine selbst möblierte 1-Zimmer-Wohnung bewohnt.

Fünf Tage pro Woche arbeitet er in H bei der Firma D als Mitarbeiter für

besondere Aufgaben. Seine Schriften hat er in E (Kanton F) deponiert, wo er

eine Wohnung gemietet hat und seit 35 Jahren Mitglied im Club E ist.

Mit Vorentscheid vom 24. November 2008 beanspruchte

das kantonale Steueramt ab 1. Januar 2007 die Steuerhoheit über A für den

Kanton Zürich.

Am 12. Februar 2009 wies das kantonale Steueramt die

dagegen erhobene Einsprache ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen gerichteten Rekurs wies die Steuerrekurskommission

I am 18. Juni 2009 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 11. September 2009 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid der Steuerrekurskommission I sei

aufzuheben und es sei festzustellen, dass er seinen Wohnsitz nicht im Kanton

Zürich habe. Eventualiter sei die Angelegenheit zum Neuentscheid an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Steuerrekurskommission I auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können

laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Hat das Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren über

die Abgrenzung der Steuerhoheit des Kantons Zürich gegen jene anderer Kantone

zu entscheiden, beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue

Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (RB 1982 Nr. 90).

2.

2.1

Unter dem Wohnsitz im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG und der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127

Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) ist in der Regel

der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d.h. der Ort, wo sich eine Person

mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 des

Zivilgesetzbuchs [ZGB]; Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1990.

über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

[StHG]) und wo sich mithin der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen

Interessen befindet. Unter dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit bestimmt sich der

Mittelpunkt der Lebensinteressen nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren

Umstände, die diese Interessen erkennen lassen und nicht nach den bloss erklärten

Wünschen der steuerpflichtigen Person; die formellen Kriterien der

polizeilichen An- und Abmeldung, die Hinterlegung der Schriften oder die

Ausübung der politischen Rechte bilden nur dann Indizien für den

steuerrechtlichen Wohnsitz, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür

spricht (VGr, 26. März 1991, StE 1992 B 11.1 Nr. 11; BGE 132 I 29

E. 4; BGE 125 I 54 E. 2).

2.2

Hält sich eine Person abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, kommt

es darauf an, zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen. Bei

unselbständig erwerbs­tätigen Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo

sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der

täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder

Natur (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.2; VGr, 26. März 1991, StE 1992 B 11.1

Nr. 11; BGE 121 I 14 E. 4a

= StE 1995 A 24.24.3 Nr. 1; BGr, 20. Januar 1994, ASA 63

[1994/95], 839). Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige

Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils aufgrund der Gesamtheit

der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 132 I 29 E. 4.2).

2.2.1

Bei verheirateten Personen mit

Beziehungen zu mehreren Orten werden die persönlichen und familiären Kontakte

zum Ort, wo sich ihre Familie (Ehegatte und Kinder) aufhält, als stärker

erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie in nicht leitender Stellung unselbständig

erwerbstätig sind und täglich oder an den Wochenenden regelmässig an den

Familienort zurückkehren. Demnach unterstehen verheiratete Pendler oder

Wochenaufenthalter grundsätzlich ausschliesslich der Steuerhoheit desjenigen

Kantons, in dem sich ihre Familie aufhält (BGE 132 I 29 E. 4.2); anders

verhält es sich nur, wenn sie in leitender Stellung tätig sind (vgl. dazu BGE

132.

I 29 E. 4 und 5).

2.2.2

Diese

Praxis findet auch auf ledige Personen Anwendung, zählt die Rechtsprechung

doch Eltern und Geschwister ebenfalls zur Familie des Steuerpflichtigen.

Allerdings werden die Kriterien, wann anstelle des Arbeitsorts der

Aufenthaltsort der Familie als Steuerdomizil anerkannt werden kann, besonders

streng gehandhabt; dies folgt aus der Erfahrung, dass die Bindung zur

elterlichen Familie regelmässig lockerer ist als jene unter Ehegatten. Bei

ledigen Steuerpflichtigen ist vermehrt noch als bei verheirateten Personen zu

berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen – etwa ein besonderer

Freundes- oder Bekanntenkreis, ausgeprägte gesellschaftliche Beziehungen oder

der Umstand, dass der oder die Steuerpflichtige ein eigenes Haus oder eine eigene

Wohnung besitzt – zum einen oder anderen Ort ein Übergewicht begründen. Dadurch

erhält der Grundsatz, wonach das Steuerdomizil von Unselbständigerwerbenden am

Arbeitsort liegt, grösseres Gewicht: Selbst wenn ledige Steuerpflichtige

allwöchentlich zu den Eltern oder Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen

zum Arbeitsort überwiegen. Dies kann namentlich dann zutreffen, wenn sie sich

am Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet haben, dort ein Konkubinatsverhältnis

haben oder über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen (vgl.

BGr, 20. Januar 1994, ASA 63

[1994/95], 840 f. E. 2c, mit Hinweisen). Besonderes Gewicht haben

in diesem Zusammenhang auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter

des Steuerpflichtigen (BGr, 14. November 2006,2P.159/2006 E. 2.2;

BGr, 17. Juni 2004,2P.179/2003 E. 2.3, www.bger.ch).

2.3

Der Umstand, dass der ledige Steuerpflichtige vom Ort aus, wo er sich

während der Woche aufhält, eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt,

begründet nach der Rechtsprechung die natürliche Vermutung, dass der

Steuerpflichtige dort sein Steuerdomizil hat. Diese Vermutung lässt sich nur

entkräften, wenn er regelmässig mindestens einmal pro Woche an den Ort

zurückkehrt, wo seine Familie lebt, mit welcher er aus bestimmten Gründen

besonders eng verbunden ist, und wo er andere persönliche und gesellschaftliche

Beziehungen pflegt. Nur wenn der steuerpflichtigen Person der Nachweis solcher

familiärer und gesellschaftlicher Beziehungen am Ort, wo die Familie wohnt,

gelingt, obliegt es dem Kanton des Wochenaufenthalts- oder Arbeitsorts

nachzuweisen, dass die Person gewichtige wirtschaftliche und allenfalls

persönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält (BGr, 6. August 2009,

2C_809/2008 E. 3.2 sowie BGr, 19. März 2008,2C_748/2008 E. 3.2

mit Hinweisen, www.bger.ch; BGr, 20. Januar 1994, ASA 63 [1994/95], 836 E. 3c;

BGE 125 I 54 E. 3a).

3.

3.1

Im vorliegenden Verfahren ist streitig, wo sich das Hauptsteuerdomizil des

Beschwerdeführers ab 1. Januar 2007 befindet. Da sich der ledige

Beschwerdeführer seit 1980 unter der Woche unbestrittenermassen in C aufhält

und in der Nachbargemeinde H eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt,

besteht die natürliche Vermutung, dass sich sein steuerrechtlicher Wohnsitz in C

befindet. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, muss der Beschwerdeführer,

der sich gegen die Beanspruchung der Steuerhoheit durch den Kanton Zürich

wendet, somit nachweisen, dass er regelmässig nach E zurückkehrt, wo seine Familie

lebt, mit welcher er aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und dass

er gewichtige wirtschaftliche sowie allenfalls persönliche Beziehungen zu

diesem Ort unterhält.

3.2

Dass der Beschwerdeführer an den Wochenenden regelmässig nach E zurückkehrt,

erscheint durchaus glaubhaft und wird von der Vorinstanz deshalb auch nicht infrage

gestellt. Denn es wäre in der Tat nicht einleuchtend, dass "jemand, der im

Zürcher Agglomerations-Gürtel eine kleine 1-Zimmer-Wohnung und im ruhigen und

ländlichen E eine 4-Zimmer-Wohnung mit 940 m2 Umschwung besitzt,

seine Wochenenden und übrige Freizeit dort verbringt".

Zudem hat der Beschwerdeführer in E einen Freundes- und

Bekanntenkreis, ist Abonnent der Zeitung G und nimmt aktiv am Vereinsleben

teil, wie aus dem Schreiben des Clubs E vom 7. August 2009 hervorgeht.

Dass die Vorinstanz bemängelt hat, es fehle an einer genauen Übersicht über

Zeit und Raum der mit dem Vereinsleben verbundenen Aktivitäten, ist nicht zu beanstanden,

obliegt es doch dem Beschwerdeführer, mittels Nachweises besonders intensiver

Beziehungen zu E die bestehende Vermutung umzustossen. Ausserdem hatte der

Beschwerdeführer selber im Einsprache- und Rekursverfahren angeboten, dass

"diese überaus aktive Vereinstätigkeit jederzeit belegt werden" könne

(Beschwerdeschrift, S. 11, Rz. 54). Sein Vorwurf, dass keine

derartigen Beweisstücke existierten oder ihnen ohnehin ihre Glaubwürdigkeit

abgesprochen würde, steht somit im Widerspruch zu seinem eigenen Beweisangebot.

Die Ausführungen im erwähnten Schreiben des Clubs E, das mit der

Beschwerdeschrift eingereicht worden ist, sind diesbezüglich zwar sehr

allgemein gehalten. Immerhin geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer

"äusserst aktiv" ist und an den Vereinsanlässen "regelmässig teilnimmt".

Aber selbst wenn man damit die behaupteten

Vereinsaktivitäten zugunsten des Beschwerdeführers als genügend substanziiert

erachtete, fehlt es im vorliegenden Fall an der Substanziierung der besonders

engen familiären Beziehungen zu E. Wie der Beschwerdeführer zwar zu Recht

feststellt, geht es nicht nur (aber auch) um die Quantität, sondern vor allem

um die Qualität der familiären Beziehungen. Nichtsdestotrotz unterlässt er es

auch im Beschwerdeverfahren, eine besonders intensive, über den üblichen Rahmen

hinausgehende familiäre Beziehung zu wenigstens einer Schwester zu substanziieren

bzw. nachzuweisen. Dass er mit ihr – während der Wochenenden – eine Wohnung

teilt, ist noch nichts Aussergewöhnliches. So geht die bundesgerichtliche

Praxis bei Steuerpflichtigen, die das 30. Altersjahr überschritten haben oder

sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben Arbeitsort aufhalten,

grundsätzlich davon aus, dass die Beziehungen zur elterlichen Familie nicht

mehr so stark sind, auch wenn sie regelmässig an den Wochenenden an den Familienort

zurückkehren und dort mit Familienangehörigen unter einem Dach leben (vgl. z.B.

BGr, 6. August 2009,2C_809/2008 E. 3.3, www.bger.ch). Die Behauptung,

dass die Schwester auf die Unterstützung des Beschwerdeführers "in

allgemeinen Belangen" angewiesen sei, wird nicht weiter dargelegt. Im

Übrigen fehlen hinreichend substanziierte Hinweise für eine besonders enge familiäre

Beziehung.

Nach dem Gesagten lassen die Vereinsaktivität und die

gesellschaftlichen Beziehungen zwar auf eine Verbundenheit des Beschwerdeführers

mit E schliessen. Mangels Substanziierung besonders enger familiärer

Beziehungen zu E misslingt dem Beschwerdeführer jedoch die Entkräftung der

natürlichen Vermutung zugunsten der zürcherischen Steuerhoheit. Dass der Beschwerdeführer

keine Beziehungen in und zu C bzw. zum Kanton Zürich haben soll, ändert an

dieser Beurteilung nichts. Aufgrund der Beweislastverteilung (siehe

E. 2.3) hätte ohnehin nicht der Beschwerdeführer das Nichtvorhandensein

solcher Beziehungen, sondern der Kanton Zürich das Gegenteil zu beweisen,

sofern es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, die Vermutung umzustossen.

3.3

Der Beschwerdeführer hat es versäumt, eine substanziierte Darstellung

seiner (familiären) Beziehungen zu E zu geben, welche die zugunsten der

zürcherischen Steuerhoheit bestehende Vermutung zu entkräften vermochte.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

3.4

An diesem Ergebnis vermögen auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers

nichts zu ändern. Dass der Kanton Zürich seine Steuerhoheit während 27 Jahren

nicht Anspruch genommen und die Gemeinde C den Ausweis des Beschwerdeführers als

Wochenaufenthalter bis 30. November 2008 verlängert hat, ist unerheblich. Denn

bei periodisch zu erhebenden Steuern wird das Steuerrechtsverhältnis zeitlich begrenzt

durch die einzelnen Steuerperioden. Im Rahmen der Beurteilung der Einschätzung

einer anderen Steuerperiode kann daher sowohl die tatsächliche als auch die

rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüft und, sofern erforderlich,

abweichend gewürdigt werden (BGr, 17. Juli 1996, StE 1997 B 93.4

Nr. 4). Dem steht auch das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3

und Art. 9 BV) nicht entgegen (BGr, 3. Mai 1999, StE 2000 A 21.14

Nr. 13).

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG) und bleibt ihm die Zusprechung einer Parteientschädigung

versagt (§ 152 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 17

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…