SB.2009.00094
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00094
17. März 2010Deutsch10 min
(URT.2010.12174)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2009.00094
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.03.2010
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.06.2010 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Steuererlass
(Direkte Bundessteuer 2001)
Steuererlass
Steuererlassentscheide sind dem Gesuchsteller mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Dass bei Verfügungen im Bereich der Massenverwaltung standardisierte Begründungen genügen können, gilt nicht für Entscheide im Steuererlassverfahren. Deren Begründung hat neben der für die Zuständigkeit der Erlassbehörde unerlässlichen Angabe des vom Erlassgesuch betroffenen Steuerbetrags insbesondere auch darzulegen, dass und inwiefern im Einzelnen die Voraussetzungen eines Steuererlasses erfüllt sind oder nicht (E. 2.2.1). Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der Begründung des kantonalen Steueramts nicht in der Lage, dessen Entscheid nachzuvollziehen und zu überprüfen. So ist - selbst in Verbindung mit den Akten - nicht feststellbar, ob die Beurteilung des vorliegenden Erlassgesuchs überhaupt in den Zuständigkeitsbereich des kantonalen Steueramts fällt, was nur zutrifft, wenn sich der vom Gesuch betroffene Steuerbetrag auf weniger als Fr. 5'000.- beläuft (Art. 4 Abs. 1 und 2 EV). Des Weiteren ist die undifferenziert vorgesehene Rechtsfolge von Art. 18 Abs. 2 EV des Nichteintretens auf das Gesuch für alle Verfahrenspflichtverletzungen kaum haltbar, weil damit ein Rechtsmittelverlust einhergeht, der rechtsstaatlich fragwürdig ist. Denn auch im Steuererlassverfahren gilt neben dem Mitwirkungs- auch der Untersuchungsgrundsatz (E. 2.2.2).
Rückweisung.
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
ERLASS
GEHÖRSVERLETZUNG
MITWIRKUNGSPFLICHT
NICHTEINTRETEN
RECHTLICHES GEHÖR
STEUERERLASS
UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ
VERFAHRENSPFLICHTEN
VERFAHRENSPFLICHTVERLETZUNG
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 83 lit. m BGG
Art. 29 Abs. II BV
Art. 29a BV
Art. 116 Abs. II DBG
Art. 123 DBG
Art. 126 DBG
Art. 167 Abs. I DBG
Art. 4 Abs. I EV
Art. 4 Abs. II EV
Art. 18 Abs. I EV
Art. 18 Abs. II EV
Art. 25 EV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2009.00094
Entscheid
der 2. Kammer
vom 17. März 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Silvia Hunziker.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuererlass
(Direkte Bundessteuer 2001),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ersuchte am 12. April 2006 um Erlass der direkten
Bundessteuer 2001. Das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Bundessteuer,
verlangte von der Gesuchstellerin mit Aufforderung vom 2. April 2009 und
Mahnungen vom 15. und 29. Juli 2009 vergeblich, Belege über ihre
Einkommens- und Vermögensverhältnisse beizubringen. Aus diesem Grund trat es am
1. September 2009 auf das Erlassgesuch nicht ein.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 10. September 2009 beantragte A
dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei ihr der Erlass der direkten
Bundessteuer 2001 zu gewähren.
Das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Bundessteuer,
schloss auf Abweisung der Beschwerde und verlangte die Zusprechung einer
Parteientschädigung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht
vernehmen.
Am 10. November 2009 reichte A unaufgefordert eine weitere
Eingabe ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss der
am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen und von den Kantonen laut Art. 130
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz; BGG) nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach deren
Inkrafttreten, also ab 1. Januar 2009, zu gewährleistenden
Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung
durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und
tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da das kantonale Steueramt
als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine
richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht erfüllt, hat das
Verwaltungsgericht nach Ablauf der erwähnten Übergangsfrist auf Beschwerden
gegen Erlassentscheide des kantonalen Steueramts einzutreten, die nach dem 1. Januar
2009.
gefällt worden sind (vgl. auch Beschluss des Regierungsrats vom 9. Dezember
2008.
"Verwirklichung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) im
Verwaltungsverfahren per 1. Januar 2009, Weisung an die Behörden",
Kap. B, Ziff. 5).
Auf die Beschwerde ist
demzufolge einzutreten.
1.2
Richtet
sich die Beschwerde – wie hier – gegen einen Nichteintretensentscheid des kantonalen
Steueramts, so darf das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob das Steueramt
zu Recht auf das Erlassgesuch nicht eingetreten ist; ein weitergehender,
materiellrechtlicher Entscheid – namentlich über den Steuererlass selber –
ist dem Gericht verwehrt (vgl. BGr, 26. Mai 2004,2A.495/2003,
E. 1.3, www.bger.ch; RB 1999 Nr. 152).
Auf den sinngemässen Antrag der Beschwerdeführerin auf
Erlass der direkten Bundessteuer 2001 ist demzufolge nicht einzutreten.
2.
2.1
Dem Steuerpflichtigen, für den infolge einer Notlage die Bezahlung der
Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte
bedeuten würde, können gemäss Art. 167 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die geschuldeten Beträge ganz
oder teilweise erlassen werden (Abs. 1). Das Erlassgesuch muss schriftlich
begründet und mit den nötigen Beweismitteln der zuständigen kantonalen
Verwaltung für die direkte Bundessteuer eingereicht werden (Abs. 2
Satz 1).
Für die gesuchstellende Person gelten nach Art. 18 Abs. 1
der Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 19. Dezember
1994.
(EV) die Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten nach dem DBG
(Satz 1). Sie hat den Erlassbehörden umfassende Auskunft über ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse zu erteilen (Satz 2). Erfüllt die gesuchstellende Person ihre
Verfahrenspflichten trotz Aufforderung und Mahnung nicht, so wird gemäss Art. 18
Abs. 2 EV auf das Gesuch nicht eingetreten.
Über vor dem 1. Juli 2009 eingereichte Gesuche um
Erlass der direkten Bundessteuer im Umfang von weniger als Fr. 5'000.- pro
Steuerjahr entscheidet gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 EV (in der
ursprünglichen Fassung) die kantonale Erlassbehörde, d.h. das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung Bundessteuer, während die Eidgenössische Erlasskommission für
die direkte Bundessteuer zum Entscheid über Gesuche um Erlass der direkten
Bundessteuer im Umfang von mindestens Fr. 5'000.- pro Steuerjahr zuständig
ist. Für Gesuche, die nach dem 1. Juli 2009 eingereicht werden, beläuft
sich der massgebliche Steuerbetrag auf Fr. 25'000.- (Art. 4 in
Verbindung mit Art. 29 EV in der Fassung vom 2. Juni 2009, in Kraft
seit 1. Juli 2009).
2.2
2.2.1
Steuererlassentscheide sind nach Art. 116
Abs. 2 DBG und (entsprechend) Art. 25 EV sowie Art. 29 Abs. 2
BV in Verbindung mit Art. 167 DBG dem Gesuchsteller mit Begründung
schriftlich mitzuteilen.
Die Begründung ist jedenfalls so abzufassen, dass der
betroffene Gesuchsteller dadurch in die Lage versetzt wird, die Tragweite der
Entscheidung zu erkennen und die Überlegungen, welche das kantonale Steueramt
seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nachzuvollziehen (vgl. BGE 134 I 83
E. 4.1; BGE 121 I 54 E. 2c; BGE 119 Ia 264 E. 4d). Auf diese
Weise soll er beurteilen können, ob und mit welchen Argumenten er den Entscheid
auf dem Rechtsmittelweg weiterziehen will. Schliesslich ermöglicht die vorinstanzliche
Begründung dem Verwaltungsgericht die Überprüfung der angefochtenen
Entscheidung. Das kantonale Steueramt muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegen. Es kann sich auf die für die Verfügung bzw. den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1
m.w.H.; BGE 117 Ib 64 E. 4). Dass bei Verfügungen im Bereich der Massenverwaltung,
etwa bei Veranlagungsverfügungen, standardisierte Begründungen und die Angabe
von Abweichungen zur Steuererklärung genügen können, gilt nicht für Entscheide
im Steuererlassverfahren. Deren Begründung hat neben der für die Zuständigkeit
der Erlassbehörde unerlässlichen Angabe des vom Erlassgesuch betroffenen
Steuerbetrags insbesondere auch darzulegen, dass und inwiefern im Einzelnen die
Voraussetzungen eines Steuererlasses erfüllt sind oder nicht.
2.2.2
Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der
Begründung des kantonalen Steueramts nicht in der Lage, dessen Entscheid
nachzuvollziehen und zu überprüfen.
So ist – selbst in Verbindung mit den Akten – nicht
feststellbar, ob die Beurteilung des Erlassgesuchs der Beschwerdeführerin
überhaupt in den Zuständigkeitsbereich des kantonalen Steueramts fällt, was nur
zutrifft, wenn sich der vom Gesuch betroffene Steuerbetrag der Steuerperiode
2001.
auf weniger als Fr. 5'000.- beläuft (Art. 4 Abs. 1 und 2
EV).
Des Weiteren hat das kantonale Steueramt zu Recht
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die verlangten Unterlagen – ein
auszufüllendes detailliertes amtliches Formular samt Belegen – trotz Mahnung
nicht beigebracht hat. Folglich hat diese trotz Mahnung Verfahrenspflichten im
Sinn von Art. 126 DBG verletzt, wonach der Steuerpflichtige alles zu tun
hat, um eine vollständige und richtige – d.h. gesetzmässige – Feststellung der
Steuer bzw. deren Erlass zu ermöglichen, und er auf Verlangen mündlich oder
schriftlich (insbesondere) Auskunft zu erteilen sowie Belege vorzulegen hat. Im
Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung führt eine derartige
Verfahrenspflichtverletzung allerdings zu einer Ermessensveranlagung (Art. 130
Abs. 2 DBG) und damit zu einer annäherungsweisen Schätzung der Steuerfaktoren
(vgl. Martin Zweifel, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 130 DBG
N. 45 ff.). Mit Blick auf den Steuererlass müsste eine Pflichtverletzung
also zur Feststellung führen, ob der Erlass (gänzlich oder teilweise) zu gewähren
sei oder nicht. Die undifferenziert vorgesehene Rechtsfolge von Art. 18 Abs. 2
EV des Nichteintretens auf das Gesuch für alle Verfahrenspflichtverletzungen
ist kaum haltbar (Michael Beusch, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 167
DBG N. 28), weil damit ein Rechtsmittelverlust einhergeht, der
rechtsstaatlich fragwürdig ist. Denn auch im Steuererlassverfahren gilt neben
dem Mitwirkungs- auch der Untersuchungsgrundsatz, haben doch laut Art. 123
DBG die Steuerbehörden zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine
vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse festzustellen und stellt ihnen das Gesetz zu diesem
Zweck verschiedene Untersuchungsmittel zur Verfügung. Dabei sind namentlich
rechtsunkundige und prozessual unbeholfene Steuerpflichtige vor den Folgen
einer mangelhaften Prozessführung zu bewahren. Das gilt insbesondere, wenn
Gesuchstellende – wie offenkundig die Beschwerdeführerin – mit dem Ausfüllen
des detaillierten amtlichen Formulars überfordert sind. In derartigen Fällen
sind Gesuchstellende, denen die schriftliche Auskunft nicht zugemutet werden
kann, zur mündlichen Auskunftserteilung vorzuladen (vgl. Art. 126 Abs. 2
DBG; Zweifel, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Art. 126 DBG
N. 4 und 19). Jedenfalls muss ein Nichteintretensentscheid wegen mangelnder
Mitwirkung auf krasse Fälle beschränkt bleiben und ist auf Vorbringen der
Gesuchstellenden, welche für den Steuererlass bedeutsam sind, einzugehen. Es
ist anzumerken, dass es dem Steueramt im Licht des Untersuchungsgrundsatzes
ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre, die Steuerakten der Beschwerdeführerin
beizuziehen.
2.3
Das kantonale
Steueramt, das gegen die Begründungspflicht verstossen und damit den in Art. 29
Abs. 2 BV verankerten Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt hat, wird
im zweiten Rechtsgang einen neuen, hinreichend begründeten Steuererlassentscheid
fällen müssen, sofern es sich tatsächlich aufgrund des vom Steuererlassgesuch
betroffenen Steuerbetrags zuständig erweist.
Das führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
3.
Angesichts der festgestellten Gehörsverletzung rechtfertigt
es sich, die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1
DBG); ihr steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren in Verbindung mit Art. 144
Abs. 4 DBG).
4.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83
lit. m BGG). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts keinen
unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008,
2D_63/2008, www.bger.ch), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher
Verfahrensgarantien gerügt.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache
wird zur weiteren Untersuchung und zur Ausfällung eines neuen Erlassentscheids
im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Mitteilung
an…