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Entscheid

SB.2009.00094

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00094

17. März 2010Deutsch10 min

(URT.2010.12174)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ersuchte am 12. April 2006 um Erlass der direkten

Bundessteuer 2001. Das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Bundessteuer,

verlangte von der Gesuchstellerin mit Aufforderung vom 2. April 2009 und

Mahnungen vom 15. und 29. Juli 2009 vergeblich, Belege über ihre

Einkommens- und Vermögensverhältnisse beizubringen. Aus diesem Grund trat es am

1. September 2009 auf das Erlassgesuch nicht ein.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 10. September 2009 beantragte A

dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es sei ihr der Erlass der direkten

Bundessteuer 2001 zu gewähren.

Das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Bundessteuer,

schloss auf Abweisung der Beschwerde und verlangte die Zusprechung einer

Parteientschädigung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht

vernehmen.

Am 10. November 2009 reichte A unaufgefordert eine weitere

Eingabe ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss der

am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen und von den Kantonen laut Art. 130

Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht

(Bundesgerichtsgesetz; BGG) nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach deren

Inkrafttreten, also ab 1. Januar 2009, zu gewährleistenden

Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung

durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und

tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da das kantonale Steueramt

als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine

richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht erfüllt, hat das

Verwaltungsgericht nach Ablauf der erwähnten Übergangsfrist auf Beschwerden

gegen Erlassentscheide des kantonalen Steueramts einzutreten, die nach dem 1. Januar

2009.

gefällt worden sind (vgl. auch Beschluss des Regierungsrats vom 9. Dezember

2008.

"Verwirklichung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) im

Verwaltungsverfahren per 1. Januar 2009, Weisung an die Behörden",

Kap. B, Ziff. 5).

Auf die Beschwerde ist

demzufolge einzutreten.

1.2

Richtet

sich die Beschwerde – wie hier – gegen einen Nichteintretensentscheid des kantonalen

Steueramts, so darf das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob das Steueramt

zu Recht auf das Erlassgesuch nicht eingetreten ist; ein weitergehender,

materiellrechtlicher Entscheid – namentlich über den Steuererlass selber –

ist dem Gericht verwehrt (vgl. BGr, 26. Mai 2004,2A.495/2003,

E. 1.3, www.bger.ch; RB 1999 Nr. 152).

Auf den sinngemässen Antrag der Beschwerdeführerin auf

Erlass der direkten Bundessteuer 2001 ist demzufolge nicht einzutre­ten.

2.

2.1

Dem Steuerpflichtigen, für den infolge einer Notlage die Bezahlung der

Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte

bedeuten würde, können gemäss Art. 167 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die geschuldeten Beträge ganz

oder teilweise erlassen werden (Abs. 1). Das Erlassgesuch muss schriftlich

begründet und mit den nötigen Beweismitteln der zuständigen kantonalen

Verwaltung für die direkte Bundessteuer eingereicht werden (Abs. 2

Satz 1).

Für die gesuchstellende Person gelten nach Art. 18 Abs. 1

der Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 19. Dezember

1994.

(EV) die Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten nach dem DBG

(Satz 1). Sie hat den Erlassbehörden umfassende Auskunft über ihre wirtschaftlichen

Verhältnisse zu erteilen (Satz 2). Erfüllt die gesuchstellende Person ihre

Verfahrenspflichten trotz Aufforderung und Mahnung nicht, so wird gemäss Art. 18

Abs. 2 EV auf das Gesuch nicht eingetreten.

Über vor dem 1. Juli 2009 eingereichte Gesuche um

Erlass der direkten Bundessteuer im Umfang von weniger als Fr. 5'000.- pro

Steuerjahr entscheidet gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 EV (in der

ursprünglichen Fassung) die kantonale Erlassbehörde, d.h. das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Bundessteuer, während die Eidgenössische Erlasskommission für

die direkte Bundessteuer zum Entscheid über Gesuche um Erlass der direkten

Bundessteuer im Umfang von mindestens Fr. 5'000.- pro Steuerjahr zuständig

ist. Für Gesuche, die nach dem 1. Juli 2009 eingereicht werden, beläuft

sich der massgebliche Steuerbetrag auf Fr. 25'000.- (Art. 4 in

Verbindung mit Art. 29 EV in der Fassung vom 2. Juni 2009, in Kraft

seit 1. Juli 2009).

2.2

2.2.1

Steuererlassentscheide sind nach Art. 116

Abs. 2 DBG und (entsprechend) Art. 25 EV sowie Art. 29 Abs. 2

BV in Verbindung mit Art. 167 DBG dem Gesuchsteller mit Begründung

schriftlich mitzuteilen.

Die Begründung ist jedenfalls so abzufassen, dass der

betroffene Gesuchsteller dadurch in die Lage versetzt wird, die Tragweite der

Entscheidung zu erkennen und die Überlegungen, welche das kantonale Steueramt

seiner Entschei­dung zugrunde gelegt hat, nachzuvollziehen (vgl. BGE 134 I 83

E. 4.1; BGE 121 I 54 E. 2c; BGE 119 Ia 264 E. 4d). Auf diese

Weise soll er beurteilen können, ob und mit welchen Argumenten er den Entscheid

auf dem Rechtsmittelweg weiter­ziehen will. Schliesslich ermöglicht die vor­instanzliche

Begründung dem Verwaltungsgericht die Überprüfung der angefochtenen

Entscheidung. Das kantonale Steueramt muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten

einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich

widerlegen. Es kann sich auf die für die Verfügung bzw. den Entscheid

wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1

m.w.H.; BGE 117 Ib 64 E. 4). Dass bei Verfügungen im Bereich der Massenverwaltung,

etwa bei Veranlagungsverfügungen, standardisierte Begründungen und die Angabe

von Abweichungen zur Steuererklärung genügen können, gilt nicht für Entscheide

im Steuererlassverfahren. Deren Begründung hat neben der für die Zuständigkeit

der Erlassbehörde unerlässlichen Angabe des vom Erlassgesuch betroffenen

Steuerbetrags insbesondere auch darzulegen, dass und inwiefern im Einzelnen die

Voraussetzungen eines Steuererlasses erfüllt sind oder nicht.

2.2.2

Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der

Begründung des kantonalen Steueramts nicht in der Lage, dessen Entscheid

nachzuvollziehen und zu überprüfen.

So ist – selbst in Verbindung mit den Akten – nicht

feststellbar, ob die Beurteilung des Erlassgesuchs der Beschwerdeführerin

überhaupt in den Zuständigkeitsbereich des kantonalen Steueramts fällt, was nur

zutrifft, wenn sich der vom Gesuch betroffene Steuerbetrag der Steuerperiode

2001.

auf weniger als Fr. 5'000.- beläuft (Art. 4 Abs. 1 und 2

EV).

Des Weiteren hat das kantonale Steueramt zu Recht

festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die verlangten Unterlagen – ein

auszufüllendes detailliertes amtliches Formular samt Belegen – trotz Mahnung

nicht beigebracht hat. Folglich hat diese trotz Mahnung Verfahrenspflichten im

Sinn von Art. 126 DBG verletzt, wonach der Steuerpflichtige alles zu tun

hat, um eine vollständige und richtige – d.h. gesetzmässige – Feststellung der

Steuer bzw. deren Erlass zu ermöglichen, und er auf Verlangen mündlich oder

schriftlich (insbesondere) Auskunft zu erteilen sowie Belege vorzulegen hat. Im

Zusammenhang mit der Steuerfestsetzung führt eine derartige

Verfahrenspflichtverletzung allerdings zu einer Ermessensveranlagung (Art. 130

Abs. 2 DBG) und damit zu einer annäherungsweisen Schätzung der Steuerfaktoren

(vgl. Martin Zweifel, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 130 DBG

N. 45 ff.). Mit Blick auf den Steuererlass müsste eine Pflichtverletzung

also zur Feststellung führen, ob der Erlass (gänzlich oder teilweise) zu gewähren

sei oder nicht. Die undifferenziert vorgesehene Rechtsfolge von Art. 18 Abs. 2

EV des Nichteintretens auf das Gesuch für alle Verfahrenspflichtverletzungen

ist kaum haltbar (Michael Beusch, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.],

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 167

DBG N. 28), weil damit ein Rechtsmittelverlust einhergeht, der

rechtsstaatlich fragwürdig ist. Denn auch im Steuererlassverfahren gilt neben

dem Mitwirkungs- auch der Untersuchungsgrundsatz, haben doch laut Art. 123

DBG die Steuerbehörden zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine

vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und

rechtlichen Verhältnisse festzustellen und stellt ihnen das Gesetz zu diesem

Zweck verschiedene Untersuchungsmittel zur Verfügung. Dabei sind namentlich

rechtsunkundige und prozessual unbeholfene Steuerpflichtige vor den Folgen

einer mangelhaften Prozessführung zu bewahren. Das gilt insbesondere, wenn

Gesuchstellende – wie offenkundig die Beschwerdeführerin – mit dem Ausfüllen

des detaillierten amtlichen Formulars überfordert sind. In derartigen Fällen

sind Gesuchstellende, denen die schriftliche Auskunft nicht zugemutet werden

kann, zur mündlichen Auskunftserteilung vorzuladen (vgl. Art. 126 Abs. 2

DBG; Zweifel, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Art. 126 DBG

N. 4 und 19). Jedenfalls muss ein Nichteintretensentscheid wegen mangelnder

Mitwirkung auf krasse Fälle beschränkt bleiben und ist auf Vorbringen der

Gesuchstellenden, welche für den Steuererlass bedeutsam sind, einzugehen. Es

ist anzumerken, dass es dem Steueramt im Licht des Untersuchungsgrundsatzes

ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre, die Steuerakten der Beschwerdeführerin

beizuziehen.

2.3

Das kantonale

Steueramt, das gegen die Begründungspflicht verstossen und damit den in Art. 29

Abs. 2 BV verankerten Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt hat, wird

im zweiten Rechtsgang einen neuen, hinreichend begründeten Steuererlassentscheid

fällen müssen, sofern es sich tatsächlich aufgrund des vom Steuererlassgesuch

betroffenen Steuerbetrags zuständig erweist.

Das führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

3.

Angesichts der festgestellten Gehörsverletzung rechtfertigt

es sich, die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1

DBG); ihr steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 des Bundesgesetzes

vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren in Verbindung mit Art. 144

Abs. 4 DBG).

4.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83

lit. m BGG). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts keinen

unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008,

2D_63/2008, www.bger.ch), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher

Verfahrensgarantien gerügt.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache

wird zur weiteren Untersuchung und zur Ausfällung eines neuen Erlassentscheids

im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung

an…