SB.2009.00104
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00104
25. August 2010Deutsch17 min
(URT.2010.12555)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2009.00104
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.08.2010
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Staats- und Gemeindesteuern 2005
Ruling
Ein gültiger Vorentscheid erlangt Rechtswirkung im Veranlagungsverfahren, wenn und soweit dies durch den Grundsatz von Treu und Glauben geboten ist (E.2.2). Dass der Rulingantrag vom Pflichtigen nicht in seiner Eigenschaft als Anleger, sondern in seiner Funktion als Mitarbeiter der Beauftragten des hinter der Einführung des Anlageprodukts stehenden Finanzinstituts gestellt worden war, verhindert nicht, dass er sich grundsätzlich auf die Drittwirkung des Rulings berufen kann (E.2.4). Voraussetzung für die Verbindlichkeit eines Vorentscheids ist unter anderem, dass der Sachverhalt, auf den sich die Auskunft bezieht, den Steuerbehörden konkret, korrekt und vollständig dargelegt worden ist. Ob dem Antragsteller mit Blick auf den verwirklichten Gesamtsachverhalt gezielte Unterlassungen vorzuwerfen sind, kann hier offen gelassen werden (E.3). Unrichtige Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder Empfehlungen von Behörden können nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nur eine Bindungswirkung entfalten, wenn - von den weiteren Voraussetzungen abgesehen - im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen wurden, die ohne Nachteil nicht rückgängig gemacht werden können. Weil der Zeitpunkt, in welchem der Pflichtige seine Investition getätigt hatte, nicht untersucht worden ist, erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unvollständig festgestellt (E.4).
Rückweisung
Stichworte:
DRITTWIRKUNG
RÜCKWEISUNG
RULING
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
SCHULDZINSENABZUG
TREU UND GLAUBEN
VERBINDLICHKEIT
VORENTSCHEID
Rechtsnormen:
§ 31 Abs. I lit. a StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2009.00104
Entscheid
der 2. Kammer
vom 25. August 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Ersatzrichter
Marco Greter, Gerichtssekretärin
Jasmin Malla.
In Sachen
Staat Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
1. A,
2. B,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2005,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der mit
B verheiratete A ist Partner und Aktionär bei der Firma C. In der Steuererklärung
2005 deklarierten er und seine Ehefrau Anteile einer australischen Kapitalgesellschaft
von umgerechnet Fr. …. In der gleichen Höhe führten sie eine Schuld
gegenüber einer weiteren australischen Gesellschaft auf und zogen beim Einkommen
entsprechende Schuldzinsen von Fr. … ab.
B. Das
kantonale Steueramt verweigerte den Abzug der Schuldzinsen mit der Begründung,
ein diesbezügliches Ruling sei von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)
und vom kantonalen Steueramt gekündigt worden, weil der Schuldzinsenabzug
rechtsmissbräuchlich beansprucht werde. Es schätzte die Pflichtigen mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … ein. Beim steuerbaren Vermögen liess sie
die betreffende Schuld von Fr. … jedoch zum Abzug zu und setzte dieses auf
Fr. … (satzbestimmend Fr. …) fest.
In der Einsprache beantragten die
Pflichtigen, es seien die Schuldzinsen zum Abzug zuzulassen. Sie begründeten
dies damit, dass sie an einer transparenten australischen "Partnership"
beteiligt seien, deren anteilige Aktiven und Passiven den Beteiligten
zuzurechnen seien. Das (einzige) Aktivum der Partnership bestehe aus einer als
solche deklarierten Beteiligung an einer australischen Gesellschaft und beim
einzigen Passivum handle es sich um ein Darlehen einer australischen Gesellschaft,
das sie in der Steuererklärung anteilsmässig als Schuld aufgeführt hätten. Die
Investition in die Partnership sei weder ungewöhnlich noch sachwidrig oder
absonderlich. Die ESTV und das kantonale Steueramt hätten sodann im eingeholten
Ruling die steuerliche Klassifikation der Partnership als transparentes Gebilde
bestätigt.
C. Das
kantonale Steueramt wies die Einsprache am 10. Februar 2009 ab und hielt
fest, dass die Rechtsgestaltung den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig
unangemessen sei und nur mit Blick auf den Steuerspareffekt einen Sinn ergebe.
Das bei den Steuerbehörden eingeholte Ruling sei nicht verbindlich, weil der
Sachverhalt im Rulingantrag nicht vollständig dargestellt worden sei.
Erwägungen
II.
Die Steuerrekurskommission I hiess den hiergegen gerichteten
Rekurs der Pflichtigen am 8. September 2009 gut und schätzte sie mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … ein (Vermögenssteuereinschätzung gemäss
Einspracheentscheid). Die Zusprechung einer Parteientschädigung wurde verweigert.
III.
Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2009 beantragte das
kantonale Steueramt für den Staat Zürich dem Verwaltungsgericht die Aufhebung
des Entscheids der Rekurskommission und Bestätigung des Einspracheentscheids
vom 10. Februar 2009. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zum
Entscheid über die Frage der Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen nach materiellem
Recht zurückzuweisen. Die Pflichtigen beantragen Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf eingetreten werde; ausserdem verlangten sei die Zusprechung einer
Parteientschädigung. Die Rekurskommission schloss ebenfalls auf Abweisung der
Beschwerde. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2009 reichte das kantonale
Steueramt unaufgefordert ergänzende Bemerkungen zur Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht
hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu
gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der
Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der
Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt
sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf
Ermessenüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
1.2
Im
Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit
die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel,
die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen
worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht
nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150; BGr, 16. September
2005, StE 2005 B 96.22 Nr. 3). Vom Novenverbot ausgenommen sind
dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und
Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160
StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen,
die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen.
Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind
schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und
Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999
Nr. 149, bestätigt in BGE 131 II 548).
2.
2.1
Die
Rekurskommission kam zum Schluss, die Pflichtigen könnten sich zu Recht auf
einen am 25. Februar 2005 vom kantonalen Steueramt unterzeichneten Vorentscheid
(sogenanntes Ruling) mit dem kantonalen Steueramt berufen. Als Folge davon
stehe ihnen der Abzug der fraglichen Schuldzinsen selbst dann zu, wenn er dem
materiellen Recht widersprechen sollte. Weil der Abzug der Schuldzinsen im
Quantitativen nachgewiesen und nicht streitig sei und die Obergrenze gemäss § 31
Abs. 1 lit. a StG nicht überschreite, sei er deklarationsgemäss
zuzulassen. Demgegenüber vertritt das kantonale Steueramt den Standpunkt, das Ruling
sei im vorliegenden Fall nicht verbindlich, weshalb sich die Pflichtigen darauf
nicht berufen könnten.
2.2
Wie die
Rekurskommission zutreffend dargelegt hat (worauf gemäss § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes
[GVG] vom 13. Juni 1976 verwiesen werden kann), ergibt sich aus dem
verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben der grundrechtliche Anspruch
des Privaten gegenüber dem Staat auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche
Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartung begründendes Verhalten der
Behörden, was auch für das Steuerrecht gilt (BGE 126 II 387 mit Hinweisen; BGr,
1.
November 2000,2A.46/2000). Daraus folgt für das Steuerrecht, dass sich
die Steuerpflichtigen unter den von der Rekurskommission zutreffend
aufgeführten – kumulativ zu erfüllenden – Voraussetzungen auch auf eine
unrichtige behördliche Auskunft verlassen dürfen. Das kantonale Steueramt hat
die einschlägige Verwaltungspraxis zu amtlichen Auskünften und Vorentscheiden
in einem Merkblatt festgehalten und führt darin – in Übereinstimmung mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung – aus, dass im Fall der Erfüllung der
entsprechenden Voraussetzungen die mit dem Vorentscheid festgelegte Beurteilung
im Einschätzungsverfahren nicht mehr in Wiedererwägung gezogen werde, auch wenn
sich die Auskunft im Nachhinein als unrichtig herausstellen sollte (Ziff. III. 6.
des aufgehobenen Merkblatts des kantonalen Steueramts betreffend Begehren um
amtliche Auskünfte und Vorentscheide vom 8. Mai 1996, aZStB I A
Nr. 25/65, sowie Ziff. C. IV. Abs. 2 des aktuellen
Merkblatts vom 13. Oktober 2008, nZStB I Nr. 30/500). Ein
gültiger Vorentscheid erlangt Rechtswirkung im Veranlagungsverfahren, wenn und
soweit dies durch den Grundsatz von Treu und Glauben geboten ist, was vom kantonalen
Steueramt im Übrigen keineswegs bestritten, sondern ausdrücklich anerkannt
wird.
2.3
Vorliegend
geht es zunächst um die Frage, ob sich die Pflichtigen auf das Ruling berufen
können. Die Firma C, vertreten durch den Pflichtigen und eine weitere Person,
gelangte am 3. August 2004 an die ESTV und stellte eine Anfrage betreffend
die steuerliche Beurteilung einer Beteiligung an einer australischen Limited
Partnership (kurz: Partnership). Nach den unbestrittenen Feststellungen der
Rekurskommission wurde in der Anfrage hinsichtlich des Sachverhalts – hier
unter Verweisung auf § 161 GVG zusammengefasst wiedergegeben – dargelegt,
dass sich in der Schweiz ansässige natürliche und/oder juristische Personen und
eine australische Tochtergesellschaft des von Firma C vertretenen Finanzinstituts
an einer australischen Limited Partnership beteiligen sollen. Weil die Partnership
über keine Rechtspersönlichkeit verfüge, seien die Investoren an jedem Aktivum
der Partnership (steuerrechtlich) direkt beteiligt. Eine andere
Gruppengesellschaft des Finanzinstituts werde der Partnership ein Darlehen zum
Drittvergleichspreis gewähren, wobei der jährlich zu entrichtende Zins zur
Schuld geschlagen werde. Die Partnership werde das erhaltene Kapital dazu
verwenden, Aktien einer australischen Kapitalanlagegesellschaft zu erwerben,
welche in verschiedene Aktiven einschliesslich Beteiligungen und Forderungen
investieren werde. Die Erträge der Partnership bestünden aus Dividenden und
allfälligen Kapitalgewinnen aus der Veräusserung von Aktien. Die Firma C legte
sodann die steuerliche Behandlung der Partnership aus ihrer Sicht dar. Dabei
hielt sie unter anderem den Grundsatz der anteiligen steuerlichen Zurechnung
bei den Anlegern fest, verwies auf die Steuerfreiheit von privaten Kapitalgewinnen
und legte dar, dass der von der Partnership bezahlte Darlehenszins bei den in
der Schweiz ansässigen natürlichen Personen abzugsfähig sei, sofern er die
gesetzliche Schwelle von Fr. … nicht überschreite. Der Anfrage lagen
weitere Unterlagen bei. Die ESTV erklärte sich am 4. August 2004 mit der
Anfrage und den darin dargelegten Steuerfolgen unterschriftlich einverstanden.
Dieses Ruling betrifft mangels Zuständigkeit die Staats- und Gemeindesteuern
indessen nicht.
In der Folge gelangte die Firma C mit Schreiben vom 22. Februar
2005.
auch an das kantonale Steueramt, verwies auf das in Kopie beigelegte
Ruling mit der ESTV und beantragte, die Beteiligung an der Partnership bei im
Kanton Zürich ansässigen natürlichen und juristischen Personen für die Staats-
und Gemeindesteuern gleich wie mit der ESTV vereinbart zu behandeln. Das
kantonale Steueramt (Division Dienstleistungen sowie die Dienstabteilung Wertschriften)
gab die gewünschte Bestätigung am 25. Februar 2005 ab, behielt sich dabei
jedoch vor, die Beteiligung an der Partnership unter dem Gesichtspunkt der
Praxis zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel zu prüfen. Da hier jedoch nicht
behauptet wird, die Aufrechnung sei infolge gewerbsmässigen
Wertschriftenhandels erfolgt, ist dieser Vorbehalt im vorliegenden Fall
bedeutungslos.
2.4
Der
Rulingantrag war vom Pflichtigen nicht in seiner Eigenschaft als Anleger
gestellt worden, sondern in seiner Funktion als Mitarbeiter der Firma C als
Beauftragte des hinter der Einführung des Anlageprodukts stehenden
Finanzinstituts. Wie die Rekurskommission zutreffend festhält, kann darin
nichts Schädliches erblickt werden, dass ein Beteiligungsmodell bzw. ein
Anlageprodukt vor der Markteinführung zur Prüfung und Genehmigung den
Steuerbehörden vorgelegt wird. Ein entsprechender Vorentscheid über dieses
Produkt führt zu einem Vertrauensschutz, der eine Drittwirkung zugunsten der
künftigen Anteilseigner bzw. Anleger entfaltet. In der Praxis ist die
vorentscheidweise Beurteilung unter anderem von Finanz- und Versicherungsprodukten
auf Antrag der Initianten bzw. Emittenten und die verbindliche Vorprüfung von
Mitarbeiterbeteiligungsplänen auf Antrag des Arbeitgebers denn auch üblich und
die einzige sachgemässe und zweckmässige Lösung, um Rechtssicherheit über die
steuerrechtliche Qualifikation zu erlangen. Die Konsequenz der Drittwirkung des
Rulings zugunsten der Anleger wird vom kantonalen Steueramt auch ausdrücklich
anerkannt. Die vorinstanzliche Feststellung, dass das kantonale Steueramt das
Ruling vor dem Erwerb des Produkts durch den Pflichtigen nicht widerrufen
hatte, wird im Übrigen vom kantonalen Steueramt nicht bestritten. Demnach
stellt die Rekurskommission zu Recht fest, dass sich die Pflichtigen
grundsätzlich auf die Drittwirkung des Rulings berufen können.
3.
3.1
Das
kantonale Steueramt verficht die Unverbindlichkeit des Rulings hauptsächlich
mit der Behauptung, der Sachverhalt, auf den sich das Ruling bezogen habe, sei
in ungenügender Weise dargestellt worden. Nur eine präzise, vollständige und systematische
Darstellung des Sachverhalts ermögliche es der Steuerbehörde, sich innert
kurzer Zeit ein klares Bild vom geplanten Vorhaben zu machen, das es steuerlich
zu beurteilen gelte.
Wie die Rekurskommission zutreffend dargelegt hat, muss der
Sachverhalt, auf den sich die Auskunft der Steuerbehörden bezieht, konkret,
korrekt und vollständig dargelegt werden (Behnisch/Cadosch, Die Bedeutung von
vorgängigen Auskünften von Steuerbehörden im Recht der direkten Bundessteuer,
Jusletter vom 23. April 2001, Rz 1 f.; Peter Eisenring, Vorgängige
Auskünfte von Steuerbehörden in der Schweiz, in: ASA 68, 115 f.). Alles,
was auf die Beurteilung Einfluss hat, muss offengelegt werden; es dürfen keine
gezielten Unterlassungen erfolgen. Sachverhaltslücken, die für die
steuerrechtliche Beurteilung nicht relevant sind, stehen jedoch der Verbindlichkeit
eines Vorentscheids nicht entgegen. Bei schriftlichen Rulinganfragen obliegt es
der Steuerbehörde zu beurteilen, ob der Sachverhalt ausreichend geschildert
ist, um die Anfrage zu behandeln, denn mit der Unterzeichnung des Rulings
bekräftigen die Steuerbehörden grundsätzlich nicht nur, dass sie mit der steuerlichen
Qualifikation und den Anträgen einverstanden sind, sondern auch, dass der geschilderte
Sachverhalt für die Beurteilung der Anträge ausreichend war.
3.2
Das
kantonale Steueramt behauptet, die Antragstellerin habe ihre Sachdarstellung in
sehr allgemeiner Form gehalten und das Bild, das sie damit vermittelt habe,
entspreche gesamthaft gesehen in keiner Weise dem tatsächlich verwirklichten
Sachverhalt. Wie die Rekurskommission indessen zutreffend darlegt, wurde dem
Steueramt die geplante Strukturierung der Beteiligung aufgezeigt sowie die
beabsichtigte Investitionstätigkeit auf Stufe der von der Partnership
gehaltenen australischen Kapitalgesellschaft und die Darlehensfinanzierung
durch eine der Emittentin nahestehende Kreditgeberin mit zahlreichen Detailinformationen
dargelegt. Dass im Rulingantrag von natürlichen und/oder juristischen Personen
als potentielle Investoren die Rede war und sich im Ergebnis – nach der
Behauptung des kantonalen Steueramts – herausgestellt haben soll, dass die Anlage
für juristische Personen unattraktiv sein soll, kann nicht als relevante
Abweichung vom im Rulingantrag geschilderten Sachverhalt gelten. Bei der
vorentscheidweisen Beurteilung von Finanzprodukten, die nicht von vornherein
einem individuell bestimmten Personenkreis angeboten werden, sondern wie hier
grundsätzlich allen Investoren offenstehen, entspricht die vorgängige
Sachverhaltsannahme unter Einbezug aller nicht ausgeschlossenen Investorengruppen
der für ein Vorentscheidgesuch erforderlichen Sorgfalt und wird nicht deshalb
falsch, weil sich in der Folge gewisse Investorenkreise nicht beteiligen. Die
Rekurskommission hat die Sachdarstellung deshalb insofern zu Recht als zulässig
betrachtet.
3.3
Dass die
Fremdfinanzierung im Rulingantrag offengelegt wurde – was im Hinblick auf die
Beurteilung des Schuldzinsenabzugs ohnehin unerlässlich war –, wird vom kantonalen
Steueramt nicht bestritten. Dass das kantonale Steueramt von der Annahme ausging,
die Fremdfinanzierungsquote sei tiefer, als sie im Ergebnis ausfiel, kann für
die Gültigkeit des Rulings nicht schädlich sein, jedenfalls solange das
kantonale Steueramt nicht substanziiert nachweist, dass es sich bei der Höhe
der Fremdfinanzierung überhaupt um eine steuerrechtlich erhebliche Tatsache
handelt, die vom Antragsteller in einem für die steuerliche Beurteilung
wesentlichen Ausmass unrichtig angegeben wurde. Die steuerrechtliche Beurteilung
der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen im Drittverhältnis ist nämlich in der
Regel nicht abhängig vom Ausmass der Fremdfinanzierung. Die Feststellung der
Rekurskommission, das kantonale Steueramt hätte für den Fall, dass der Umfang
der Fremdfinanzierung in casu für die Beurteilung relevant gewesen wäre,
entweder einen entsprechenden Vorbehalt anbringen oder die Antragstellerin
anhalten müssen, entsprechendes Zahlenmaterial nachzuliefern, ist jedenfalls
nicht gesetzwidrig. Mit der diesbezüglich vorbehaltlosen Unterzeichnung des
Rulings wurde bekräftigt, dass der geschilderte Sachverhalt für die Beurteilung
der Anträge genügt.
3.4
Die
Ausführungen des kantonalen Steueramts lassen demnach nicht erkennen, inwiefern
der Sachverhalt, auf den sich das Ruling bezieht, in den für die
steuerrechtliche Beurteilung relevanten Elementen nicht genügend konkret,
korrekt und vollständig dargestellt worden wäre. Das kantonale Steueramt räumt
denn auch selber ein, es möge sein, dass einzelne Sachverhaltselemente noch
knapp von der Sachverhaltsdarstellung abgedeckt worden waren. Er vertritt
jedoch die Ansicht, im vorliegenden Fall sei dies nicht ausreichend, weil der
geschilderte Sachverhalt in der Gesamtheit nicht den umgesetzten steuerlich
relevanten Sachverhalt wiedergebe. Ob dem Antragsteller mit Blick auf den
verwirklichten Gesamtsachverhalt gezielte Unterlassungen vorzuwerfen sind, kann
hier aber offengelassen werden, weil die Beschwerde aus einem anderen Grund
gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
4.
4.1
Wie der
Pflichtige bereits vor Rekurskommission dargelegt hat, wurde das streitbetroffene
Anlagevehikel als D ("Partnership") vertrieben. In welchem Zeitpunkt
er seine Investition getätigt hatte, wurde von der Rekurskommission nicht festgestellt.
Wie sich aus einem Schreiben der ESTV vom 10. September 2008 an den
Pflichtigen in seiner Funktion als Mitarbeiter der Firma C sowie auch aus der
Beschwerdeschrift ergibt, wurde von diesem Anlageprodukt mehr als eine Serie
aufgelegt, jedenfalls sind D 2004 und D 2005 aktenkundig vermerkt. Wie der
Pflichtige in seiner Vernehmlassung zur Beschwerdeschrift zum Sachverhalt
ausdrücklich klarstellt, bildet die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen aus dem D
2004.
den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Er weist überdies darauf
hin, dass er keine Investition in den D 2005 getätigt hat.
Es liegt auf der Hand, dass mit den Serienbezeichnungen
2004.
und 2005 die entsprechenden Ausgabejahre vermerkt sind, was allerdings
hier nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist. Ab wann und bis zu welchem
Zeitpunkt der vom Pflichtigen gehaltene D 2004 erworben werden konnte, ergibt
sich aus den Akten nicht. In der Kopie des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses
2004, das Teil der Rekursakten darstellt, deklarierten die Pflichtigen per 31. Dezember
2004.
eine Position mit der Bezeichnung "D". Ob es sich hierbei um das
streitbetroffene Anlageprodukt handelt, ergibt sich aus den Akten nicht, lässt
sich aber immerhin auch nicht ausschliessen. Vor Rekurskommission machte der
Pflichtige zwar geltend, er habe im Vertrauen auf die Richtigkeit der Steuerrulings
(womit offensichtlich auch das Ruling der ESTV vom 4. August 2004 mitgemeint
ist) die Investition in den Partnership vorgenommen, ohne allerdings
darzulegen, wann genau er die Investition getätigt hatte. Ebenso ist nicht
aktenkundig, dass das kantonale Steueramt darüber eine Untersuchung
durchgeführt hätte. Der Sachverhaltsfeststellung der Rekurskommission lässt
sich dieser Zeitpunkt auch nicht entnehmen.
4.2
Unrichtige
Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder Empfehlungen von Behörden können
nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nur eine Bindungswirkung entfalten,
wenn – von den weiteren Voraussetzungen abgesehen – im Vertrauen auf die
Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen wurden, die ohne Nachteil
nicht rückgängig gemacht werden können (BGE 121 II 479). Im vorliegenden Fall
steht fest, dass das von der ESTV erteilte Ruling für die Staats- und
Gemeindesteuern mangels Zuständigkeit nicht verbindlich ist. Die Rechtswirkung
des Vorentscheids des kantonalen Steueramts trat somit erst mit der
Unterzeichnung und Eröffnung an die Antragstellerin, also frühestens am 25. Februar
2005.
ein. Der Zeitpunkt, in welchem der Pflichtige seine Investition getätigt
hatte, ist demzufolge entscheidend für die Frage, ob er sich auf das Ruling
berufen kann oder – wie das kantonale Steueramt behauptet – nicht. Weil dieser
Zeitpunkt von der Rekurskommission nicht untersucht wurde, erweist sich der
rechtserhebliche Sachverhalt als unvollständig festgestellt. Die Sache ist
deshalb zur ergänzenden Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sollte sich dabei herausstellen,
dass sich die Pflichtigen nicht auf das Ruling berufen können, wäre der geltend
gemachte Schuldzinsenabzug auf seine Gesetzmässigkeit hin zu prüfen.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
5.
Bei diesem unentschiedenen Ausgang des
Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
StG) und ist keine Parteientschädigung zuzuprechen (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG).
6.
Nach der Regelung in Art. 90 ff. des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom17. Juni 2005 (BGG) sind
letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz
einen Entscheidungsspielraum belassen, als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93
BGG zu qualifizieren (BGE 134 II 124 E. 1.3). Sie sind daher vor
Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Die Rechtsmittelbelehrung steht unter diesem Vorbehalt.
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung
und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission I
zurückgewiesen.
2.
Über
die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Steuerrekurskommission
I im Neuentscheid zu befinden.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer und je zu einem Viertel
den Beschwerdegegnern auferlegt, unter solidarischer Haftung für die Hälfte der
Kosten.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung
an…