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Entscheid

SB.2009.00104

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00104

25. August 2010Deutsch17 min

(URT.2010.12555)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der mit

B verheiratete A ist Partner und Aktionär bei der Firma C. In der Steuererklärung

2005 deklarierten er und seine Ehefrau Anteile einer australischen Kapitalgesellschaft

von umgerechnet Fr. …. In der gleichen Höhe führten sie eine Schuld

gegenüber einer weiteren australischen Gesellschaft auf und zogen beim Einkommen

entsprechende Schuldzinsen von Fr. … ab.

B. Das

kantonale Steueramt verweigerte den Abzug der Schuldzinsen mit der Begründung,

ein diesbezügliches Ruling sei von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)

und vom kantonalen Steueramt gekündigt worden, weil der Schuldzinsenabzug

rechtsmissbräuchlich beansprucht werde. Es schätzte die Pflichtigen mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … ein. Beim steuerbaren Vermögen liess sie

die betreffende Schuld von Fr. … jedoch zum Abzug zu und setzte dieses auf

Fr. … (satzbestimmend Fr. …) fest.

In der Einsprache beantragten die

Pflichtigen, es seien die Schuldzinsen zum Abzug zuzulassen. Sie begründeten

dies damit, dass sie an einer transparenten australischen "Partnership"

beteiligt seien, deren anteilige Aktiven und Passiven den Beteiligten

zuzurechnen seien. Das (einzige) Aktivum der Partnership bestehe aus einer als

solche deklarierten Beteiligung an einer australischen Gesellschaft und beim

einzigen Passivum handle es sich um ein Darlehen einer australischen Gesellschaft,

das sie in der Steuererklärung anteilsmässig als Schuld aufgeführt hätten. Die

Investition in die Partnership sei weder ungewöhnlich noch sachwidrig oder

absonderlich. Die ESTV und das kantonale Steueramt hätten sodann im eingeholten

Ruling die steuerliche Klassifikation der Partnership als transparentes Gebilde

bestätigt.

C. Das

kantonale Steueramt wies die Einsprache am 10. Februar 2009 ab und hielt

fest, dass die Rechtsgestaltung den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig

unangemessen sei und nur mit Blick auf den Steuerspareffekt einen Sinn ergebe.

Das bei den Steuerbehörden eingeholte Ruling sei nicht verbindlich, weil der

Sachverhalt im Rulingantrag nicht vollständig dargestellt worden sei.

Erwägungen

II.

Die Steuerrekurskommission I hiess den hiergegen gerichteten

Rekurs der Pflichtigen am 8. September 2009 gut und schätzte sie mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … ein (Vermögenssteuereinschätzung gemäss

Einspracheentscheid). Die Zusprechung einer Parteientschädigung wurde verweigert.

III.

Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2009 beantragte das

kantonale Steueramt für den Staat Zürich dem Verwaltungsgericht die Aufhebung

des Entscheids der Rekurskommission und Bestätigung des Einspracheentscheids

vom 10. Februar 2009. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zum

Entscheid über die Frage der Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen nach materiellem

Recht zurückzuweisen. Die Pflichtigen beantragen Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf eingetreten werde; ausserdem verlangten sei die Zusprechung einer

Parteientschädigung. Die Rekurskommission schloss ebenfalls auf Abweisung der

Beschwerde. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2009 reichte das kantonale

Steueramt unaufgefordert ergänzende Bemerkungen zur Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht

hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu

gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der

Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der

Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt

sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf

Ermessenüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

1.2

Im

Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit

die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel,

die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen

worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht

nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150; BGr, 16. September

2005, StE 2005 B 96.22 Nr. 3). Vom Novenverbot ausgenommen sind

dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und

Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund (§ 155 bzw. § 160

StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen,

die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen.

Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind

schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und

Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999

Nr. 149, bestätigt in BGE 131 II 548).

2.

2.1

Die

Rekurskommission kam zum Schluss, die Pflichtigen könnten sich zu Recht auf

einen am 25. Februar 2005 vom kantonalen Steueramt unterzeichneten Vorentscheid

(sogenanntes Ruling) mit dem kantonalen Steueramt berufen. Als Folge davon

stehe ihnen der Abzug der fraglichen Schuldzinsen selbst dann zu, wenn er dem

materiellen Recht widersprechen sollte. Weil der Abzug der Schuldzinsen im

Quantitativen nachgewiesen und nicht streitig sei und die Obergrenze gemäss § 31

Abs. 1 lit. a StG nicht überschreite, sei er deklarationsgemäss

zuzulassen. Demgegenüber vertritt das kantonale Steueramt den Standpunkt, das Ruling

sei im vorliegenden Fall nicht verbindlich, weshalb sich die Pflichtigen darauf

nicht berufen könnten.

2.2

Wie die

Rekurskommission zutreffend dargelegt hat (worauf gemäss § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes

[GVG] vom 13. Juni 1976 verwiesen werden kann), ergibt sich aus dem

verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben der grundrechtliche Anspruch

des Privaten gegenüber dem Staat auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche

Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartung begründendes Verhalten der

Behörden, was auch für das Steuerrecht gilt (BGE 126 II 387 mit Hinweisen; BGr,

1.

November 2000,2A.46/2000). Daraus folgt für das Steuerrecht, dass sich

die Steuerpflichtigen unter den von der Rekurskommission zutreffend

aufgeführten – kumulativ zu erfüllenden – Voraussetzungen auch auf eine

unrichtige behördliche Auskunft verlassen dürfen. Das kantonale Steueramt hat

die einschlägige Verwaltungspraxis zu amtlichen Auskünften und Vorentscheiden

in einem Merkblatt festgehalten und führt darin – in Übereinstimmung mit der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung – aus, dass im Fall der Erfüllung der

entsprechenden Voraussetzungen die mit dem Vorentscheid festgelegte Beurteilung

im Einschätzungsverfahren nicht mehr in Wiedererwägung gezogen werde, auch wenn

sich die Auskunft im Nachhinein als unrichtig herausstellen sollte (Ziff. III. 6.

des aufgehobenen Merkblatts des kantonalen Steueramts betreffend Begehren um

amtliche Auskünfte und Vorentscheide vom 8. Mai 1996, aZStB I A

Nr. 25/65, sowie Ziff. C. IV. Abs. 2 des aktuellen

Merkblatts vom 13. Oktober 2008, nZStB I Nr. 30/500). Ein

gültiger Vorentscheid erlangt Rechtswirkung im Veranlagungsverfahren, wenn und

soweit dies durch den Grundsatz von Treu und Glauben geboten ist, was vom kantonalen

Steueramt im Übrigen keineswegs bestritten, sondern ausdrücklich anerkannt

wird.

2.3

Vorliegend

geht es zunächst um die Frage, ob sich die Pflichtigen auf das Ruling berufen

können. Die Firma C, vertreten durch den Pflichtigen und eine weitere Person,

gelangte am 3. August 2004 an die ESTV und stellte eine Anfrage betreffend

die steuerliche Beurteilung einer Beteiligung an einer australischen Limited

Partnership (kurz: Partnership). Nach den unbestrittenen Feststellungen der

Rekurskommission wurde in der Anfrage hinsichtlich des Sachverhalts – hier

unter Verweisung auf § 161 GVG zusammengefasst wiedergegeben – dargelegt,

dass sich in der Schweiz ansässige natürliche und/oder juristische Personen und

eine australische Tochtergesellschaft des von Firma C vertretenen Finanzinstituts

an einer australischen Limited Partnership beteiligen sollen. Weil die Partnership

über keine Rechtspersönlichkeit verfüge, seien die Investoren an jedem Aktivum

der Partnership (steuerrechtlich) direkt beteiligt. Eine andere

Gruppengesellschaft des Finanzinstituts werde der Partnership ein Darlehen zum

Drittvergleichspreis gewähren, wobei der jährlich zu entrichtende Zins zur

Schuld geschlagen werde. Die Partnership werde das erhaltene Kapital dazu

verwenden, Aktien einer australischen Kapitalanlagegesellschaft zu erwerben,

welche in verschiedene Aktiven einschliesslich Beteiligungen und Forderungen

investieren werde. Die Erträge der Partnership bestünden aus Dividenden und

allfälligen Kapitalgewinnen aus der Veräusserung von Aktien. Die Firma C legte

sodann die steuerliche Behandlung der Partnership aus ihrer Sicht dar. Dabei

hielt sie unter anderem den Grundsatz der anteiligen steuerlichen Zurechnung

bei den Anlegern fest, verwies auf die Steuerfreiheit von privaten Kapitalgewinnen

und legte dar, dass der von der Partnership bezahlte Darlehenszins bei den in

der Schweiz ansässigen natürlichen Personen abzugsfähig sei, sofern er die

gesetzliche Schwelle von Fr. … nicht überschreite. Der Anfrage lagen

weitere Unterlagen bei. Die ESTV erklärte sich am 4. August 2004 mit der

Anfrage und den darin dargelegten Steuerfolgen unterschriftlich einverstanden.

Dieses Ruling betrifft mangels Zuständigkeit die Staats- und Gemeindesteuern

indessen nicht.

In der Folge gelangte die Firma C mit Schreiben vom 22. Februar

2005.

auch an das kantonale Steueramt, verwies auf das in Kopie beigelegte

Ruling mit der ESTV und beantragte, die Beteiligung an der Partnership bei im

Kanton Zürich ansässigen natürlichen und juristischen Personen für die Staats-

und Gemeindesteuern gleich wie mit der ESTV vereinbart zu behandeln. Das

kantonale Steueramt (Division Dienstleistungen sowie die Dienstabteilung Wertschriften)

gab die gewünschte Bestätigung am 25. Februar 2005 ab, behielt sich dabei

jedoch vor, die Beteiligung an der Partnership unter dem Gesichtspunkt der

Praxis zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel zu prüfen. Da hier jedoch nicht

behauptet wird, die Aufrechnung sei infolge gewerbsmässigen

Wertschriftenhandels erfolgt, ist dieser Vorbehalt im vorliegenden Fall

bedeutungslos.

2.4

Der

Rulingantrag war vom Pflichtigen nicht in seiner Eigenschaft als Anleger

gestellt worden, sondern in seiner Funktion als Mitarbeiter der Firma C als

Beauftragte des hinter der Einführung des Anlageprodukts stehenden

Finanzinstituts. Wie die Rekurskommission zutreffend festhält, kann darin

nichts Schädliches erblickt werden, dass ein Beteiligungsmodell bzw. ein

Anlageprodukt vor der Markteinführung zur Prüfung und Genehmigung den

Steuerbehörden vorgelegt wird. Ein entsprechender Vorentscheid über dieses

Produkt führt zu einem Vertrauensschutz, der eine Drittwirkung zugunsten der

künftigen Anteilseigner bzw. Anleger entfaltet. In der Praxis ist die

vorentscheidweise Beurteilung unter anderem von Finanz- und Versicherungsprodukten

auf Antrag der Initianten bzw. Emittenten und die verbindliche Vorprüfung von

Mitarbeiterbeteiligungsplänen auf Antrag des Arbeitgebers denn auch üblich und

die einzige sachgemässe und zweckmässige Lösung, um Rechtssicherheit über die

steuerrechtliche Qualifikation zu erlangen. Die Konsequenz der Drittwirkung des

Rulings zugunsten der Anleger wird vom kantonalen Steueramt auch ausdrücklich

anerkannt. Die vorinstanzliche Feststellung, dass das kantonale Steueramt das

Ruling vor dem Erwerb des Produkts durch den Pflichtigen nicht widerrufen

hatte, wird im Übrigen vom kantonalen Steueramt nicht bestritten. Demnach

stellt die Rekurskommission zu Recht fest, dass sich die Pflichtigen

grundsätzlich auf die Drittwirkung des Rulings berufen können.

3.

3.1

Das

kantonale Steueramt verficht die Unverbindlichkeit des Rulings hauptsächlich

mit der Behauptung, der Sachverhalt, auf den sich das Ruling bezogen habe, sei

in ungenügender Weise dargestellt worden. Nur eine präzise, vollständige und systematische

Darstellung des Sachverhalts ermögliche es der Steuerbehörde, sich innert

kurzer Zeit ein klares Bild vom geplanten Vorhaben zu machen, das es steuerlich

zu beurteilen gelte.

Wie die Rekurskommission zutreffend dargelegt hat, muss der

Sachverhalt, auf den sich die Auskunft der Steuerbehörden bezieht, konkret,

korrekt und vollständig dargelegt werden (Behnisch/Cadosch, Die Bedeutung von

vorgängigen Auskünften von Steuerbehörden im Recht der direkten Bundessteuer,

Jusletter vom 23. April 2001, Rz 1 f.; Peter Eisenring, Vorgängige

Auskünfte von Steuerbehörden in der Schweiz, in: ASA 68, 115 f.). Alles,

was auf die Beurteilung Einfluss hat, muss offengelegt werden; es dürfen keine

gezielten Unterlassungen erfolgen. Sachverhaltslücken, die für die

steuerrechtliche Beurteilung nicht relevant sind, stehen jedoch der Verbindlichkeit

eines Vorentscheids nicht entgegen. Bei schriftlichen Rulinganfragen obliegt es

der Steuerbehörde zu beurteilen, ob der Sachverhalt ausreichend geschildert

ist, um die Anfrage zu behandeln, denn mit der Unterzeichnung des Rulings

bekräftigen die Steuerbehörden grundsätzlich nicht nur, dass sie mit der steuerlichen

Qualifikation und den Anträgen einverstanden sind, sondern auch, dass der geschilderte

Sachverhalt für die Beurteilung der Anträge ausreichend war.

3.2

Das

kantonale Steueramt behauptet, die Antragstellerin habe ihre Sachdarstellung in

sehr allgemeiner Form gehalten und das Bild, das sie damit vermittelt habe,

entspreche gesamthaft gesehen in keiner Weise dem tatsächlich verwirklichten

Sachverhalt. Wie die Rekurskommission indessen zutreffend darlegt, wurde dem

Steueramt die geplante Strukturierung der Beteiligung aufgezeigt sowie die

beabsichtigte Investitionstätigkeit auf Stufe der von der Partnership

gehaltenen australischen Kapitalgesellschaft und die Darlehensfinanzierung

durch eine der Emittentin nahestehende Kreditgeberin mit zahlreichen Detailinformationen

dargelegt. Dass im Rulingantrag von natürlichen und/oder juristischen Personen

als potentielle Investoren die Rede war und sich im Ergebnis – nach der

Behauptung des kantonalen Steueramts – herausgestellt haben soll, dass die Anlage

für juristische Personen unattraktiv sein soll, kann nicht als relevante

Abweichung vom im Rulingantrag geschilderten Sachverhalt gelten. Bei der

vorentscheidweisen Beurteilung von Finanzprodukten, die nicht von vornherein

einem individuell bestimmten Personenkreis angeboten werden, sondern wie hier

grundsätzlich allen Investoren offenstehen, entspricht die vorgängige

Sachverhaltsannahme unter Einbezug aller nicht ausgeschlossenen Investorengruppen

der für ein Vorentscheidgesuch erforderlichen Sorgfalt und wird nicht deshalb

falsch, weil sich in der Folge gewisse Investorenkreise nicht beteiligen. Die

Rekurskommission hat die Sachdarstellung deshalb insofern zu Recht als zulässig

betrachtet.

3.3

Dass die

Fremdfinanzierung im Rulingantrag offengelegt wurde – was im Hinblick auf die

Beurteilung des Schuldzinsenabzugs ohnehin unerlässlich war –, wird vom kantonalen

Steueramt nicht bestritten. Dass das kantonale Steueramt von der Annahme ausging,

die Fremdfinanzierungsquote sei tiefer, als sie im Ergebnis ausfiel, kann für

die Gültigkeit des Rulings nicht schädlich sein, jedenfalls solange das

kantonale Steueramt nicht substanziiert nachweist, dass es sich bei der Höhe

der Fremdfinanzierung überhaupt um eine steuerrechtlich erhebliche Tatsache

handelt, die vom Antragsteller in einem für die steuerliche Beurteilung

wesentlichen Ausmass unrichtig angegeben wurde. Die steuerrechtliche Beurteilung

der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen im Drittverhältnis ist nämlich in der

Regel nicht abhängig vom Ausmass der Fremdfinanzierung. Die Feststellung der

Rekurskommission, das kantonale Steueramt hätte für den Fall, dass der Umfang

der Fremdfinanzierung in casu für die Beurteilung relevant gewesen wäre,

entweder einen entsprechenden Vorbehalt anbringen oder die Antragstellerin

anhalten müssen, entsprechendes Zahlenmaterial nachzuliefern, ist jedenfalls

nicht gesetzwidrig. Mit der diesbezüglich vorbehaltlosen Unterzeichnung des

Rulings wurde bekräftigt, dass der geschilderte Sachverhalt für die Beurteilung

der Anträge genügt.

3.4

Die

Ausführungen des kantonalen Steueramts lassen demnach nicht erkennen, inwiefern

der Sachverhalt, auf den sich das Ruling bezieht, in den für die

steuerrechtliche Beurteilung relevanten Elementen nicht genügend konkret,

korrekt und vollständig dargestellt worden wäre. Das kantonale Steueramt räumt

denn auch selber ein, es möge sein, dass einzelne Sachverhaltselemente noch

knapp von der Sachverhaltsdarstellung abgedeckt worden waren. Er vertritt

jedoch die Ansicht, im vorliegenden Fall sei dies nicht ausreichend, weil der

geschilderte Sachverhalt in der Gesamtheit nicht den umgesetzten steuerlich

relevanten Sachverhalt wiedergebe. Ob dem Antragsteller mit Blick auf den

verwirklichten Gesamtsachverhalt gezielte Unterlassungen vorzuwerfen sind, kann

hier aber offengelassen werden, weil die Beschwerde aus einem anderen Grund

gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

4.

4.1

Wie der

Pflichtige bereits vor Rekurskommission dargelegt hat, wurde das streitbetroffene

Anlagevehikel als D ("Partnership") vertrieben. In welchem Zeitpunkt

er seine Investition getätigt hatte, wurde von der Rekurskommission nicht festgestellt.

Wie sich aus einem Schreiben der ESTV vom 10. September 2008 an den

Pflichtigen in seiner Funktion als Mitarbeiter der Firma C sowie auch aus der

Beschwerdeschrift ergibt, wurde von diesem Anlageprodukt mehr als eine Serie

aufgelegt, jedenfalls sind D 2004 und D 2005 aktenkundig vermerkt. Wie der

Pflichtige in seiner Vernehmlassung zur Beschwerdeschrift zum Sachverhalt

ausdrücklich klarstellt, bildet die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen aus dem D

2004.

den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Er weist überdies darauf

hin, dass er keine Investition in den D 2005 getätigt hat.

Es liegt auf der Hand, dass mit den Serienbezeichnungen

2004.

und 2005 die entsprechenden Ausgabejahre vermerkt sind, was allerdings

hier nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist. Ab wann und bis zu welchem

Zeitpunkt der vom Pflichtigen gehaltene D 2004 erworben werden konnte, ergibt

sich aus den Akten nicht. In der Kopie des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses

2004, das Teil der Rekursakten darstellt, deklarierten die Pflichtigen per 31. Dezember

2004.

eine Position mit der Bezeichnung "D". Ob es sich hierbei um das

streitbetroffene Anlageprodukt handelt, ergibt sich aus den Akten nicht, lässt

sich aber immerhin auch nicht ausschliessen. Vor Rekurskommission machte der

Pflichtige zwar geltend, er habe im Vertrauen auf die Richtigkeit der Steuerrulings

(womit offensichtlich auch das Ruling der ESTV vom 4. August 2004 mitgemeint

ist) die Investition in den Partnership vorgenommen, ohne allerdings

darzulegen, wann genau er die Investition getätigt hatte. Ebenso ist nicht

aktenkundig, dass das kantonale Steueramt darüber eine Untersuchung

durchgeführt hätte. Der Sachverhaltsfeststellung der Rekurskommission lässt

sich dieser Zeitpunkt auch nicht entnehmen.

4.2

Unrichtige

Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder Empfehlungen von Behörden können

nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nur eine Bindungswirkung entfalten,

wenn – von den weiteren Voraussetzungen abgesehen – im Vertrauen auf die

Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen wurden, die ohne Nachteil

nicht rückgängig gemacht werden können (BGE 121 II 479). Im vorliegenden Fall

steht fest, dass das von der ESTV erteilte Ruling für die Staats- und

Gemeindesteuern mangels Zuständigkeit nicht verbindlich ist. Die Rechtswirkung

des Vorentscheids des kantonalen Steueramts trat somit erst mit der

Unterzeichnung und Eröffnung an die Antragstellerin, also frühestens am 25. Februar

2005.

ein. Der Zeitpunkt, in welchem der Pflichtige seine Investition getätigt

hatte, ist demzufolge entscheidend für die Frage, ob er sich auf das Ruling

berufen kann oder – wie das kantonale Steueramt behauptet – nicht. Weil dieser

Zeitpunkt von der Rekurskommission nicht untersucht wurde, erweist sich der

rechtserhebliche Sachverhalt als unvollständig festgestellt. Die Sache ist

deshalb zur ergänzenden Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der

Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sollte sich dabei herausstellen,

dass sich die Pflichtigen nicht auf das Ruling berufen können, wäre der geltend

gemachte Schuldzinsenabzug auf seine Gesetzmässigkeit hin zu prüfen.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

5.

Bei diesem unentschiedenen Ausgang des

Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfah­rens den Parteien je zur Hälfte

aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4

StG) und ist keine Parteientschädigung zuzuprechen (§ 17 Abs. 2 des

Ver­waltungsrechts­pflege­ge­setzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG).

6.

Nach der Regelung in Art. 90 ff. des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom17. Juni 2005 (BGG) sind

letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz

einen Entscheidungsspielraum belassen, als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93

BGG zu qualifizieren (BGE 134 II 124 E. 1.3). Sie sind daher vor

Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden

Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Die Rechtsmittelbelehrung steht unter diesem Vorbehalt.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung

und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission I

zurückgewiesen.

2.

Über

die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Steuerrekurskommission

I im Neuentscheid zu befinden.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer und je zu einem Viertel

den Beschwerdegegnern auferlegt, unter solidarischer Haftung für die Hälfte der

Kosten.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung

an…