SB.2009.00106
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00106
3. März 2010Deutsch7 min
(URT.2010.12238)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2009.00106
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.03.2010
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Staats- und Gemeindesteuern 2005
Mitarbeiterrabatt als geldwerter Vorteil:
Mitarbeiterrabatte stellen keine geldwerten Leistungen dar und werden infolgedessen nicht dem Einkommen des Arbeitnehmers hinzugerechnet, sofern sie dem Grundsatz des Drittvergleichs standhalten. Sollte ein solcher Drittvergleich scheitern oder im Einzelfall nicht möglich sein, haben die Steuerbehörden in einem zweiten Schritt subsidiär zu prüfen, ob und inwieweit der gewährte Mitarbeiterrabatt branchenüblich ist (E. 2.1.2).
Rückweisung.
Stichworte:
DRITTVERGLEICH
GELDWERTE LEISTUNG
GELDWERTER VORTEIL
MITARBEITERRABATT
RABATT
Rechtsnormen:
§ 17 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2009.00106
Entscheid
der 2. Kammer
vom 3. März 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Claudia Suter.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch E
AG,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Staats- und Gemeindesteuern 2005,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der mit B, geborene F, verheiratete A ist Vertriebsleiter
der Zweigniederlassung C der D GmbH. Der Lohnausweis für die Steuerperiode 2005
enthielt unter der Rubrik Bemerkungen den Hinweis "Gewährung eines
Mitarbeiter-Rabattes auf dem Kaufpreis eines Fertighauses; Selbstkosten des
Arbeitgebers / Lieferanten sind gedeckt". Nachdem die Eheleute A und B auf
Verlangen des kantonalen Steueramts verschiedene Unterlagen betreffend den
Hauskauf und den Mitarbeiterrabatt eingereicht hatten, wurden sie am 3. September
2008 für die Staats- und Gemeindesteuern 2005 mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. ….- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….- eingeschätzt,
wobei das deklarierte Einkommen um den Mitarbeiterrabatt von Fr. ….- für
den Kauf eines D-Hauses erhöht wurde.
Mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2009 schätzte das
kantonale Steueramt die Pflichtigen neu mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. ….- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….- ein. Es
diskontierte den Rabatt auf fünf Jahre, weil dieser bei einem Verkauf der
Liegenschaft innert fünf Jahren seit Erwerb zurückbezahlt werden müsse.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Steuerrekurskommission I am 8. September 2009 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2009 liessen die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, das Verfahren sei an die
Steuerrekurskommission zurückzuweisen; eventualiter sei das steuerbare
Einkommen um Fr ….- zu reduzieren. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung
einer Parteientschädigung.
Sowohl die Steuerrekurskommission I als auch das kantonale
Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das
Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das
Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu
beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den
rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist
es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem
Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein
Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis
des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende
Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch
(RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1
Nach § 17
Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit unter
Einschluss der Nebeneinkünfte, wie Entschädigungen für Sonderleistungen,
Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen,
Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile, steuerbar.
2.1.1
Steuerbar sind sämtliche geldwerten Vorteile, die ein Arbeitnehmer als
Gegenleistung für seine unselbständige Erwerbstätigkeit erhält, wobei nebst
geldwerten auch Naturalleistungen erfasst werden. Entscheidend ist, ob die vom
Arbeitgeber erbrachte Leistung Entgelt für die Arbeitstätigkeit des
Steuerpflichtigen bildet und unmittelbar als Folge des Arbeitsverhältnisses
ausgerichtet wird. Geldwert ist jede Leistung, durch die dem Steuerpflichtigen
ein Vorteil zufliesst und durch die er eine Ausgabe ersparen kann, welche er
sonst aus dem Einkommen hätte tätigen müssen (BGr, 29. November 2006,
2A.381/2006, E. 2.3.1, www.bger.ch; RB 1980 Nr. 38; Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,
2.
A., Zürich 2006, § 17 N. 28 und 41).
2.1.2
Mitarbeiterrabatte stellen keine geldwerten Leistungen dar und werden infolgedessen
nicht dem Einkommen des Arbeitnehmers hinzugerechnet, sofern sie dem Grundsatz
des Drittvergleichs standhalten. Danach müssen Leistung und Gegenleistung
angemessen sein, das heisst das Rechtsgeschäft zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer muss zu Konditionen geschlossen werden, wie sie auch bei einem
Rechtsgeschäft mit einem unabhängigen Dritten vereinbart würden (Martin Zweifel/Silvia
Hunziker, Beweis und Beweislast im Steuerverfahren bei der Prüfung von Leistung
und Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des Drittvergleichs ["dealing
at arm's length"], ASA 77 [2008/2009] 659 f.). Sollte ein solcher
Drittvergleich scheitern oder im Einzelfall nicht möglich sein, haben die
Steuerbehörden in einem zweiten Schritt subsidiär zu prüfen, ob und inwieweit der
gewährte Mitarbeiterrabatt branchenüblich ist. Diesfalls ist jedoch zusätzlich
gefordert, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Waren ausschliesslich zu seinem
Eigengebrauch und zu einem Preis, der mindestens die Selbstkosten deckt, zukommen
lässt (so auch die Wegleitung der SSK und EStV zum Ausfüllen des Lohnausweises
bzw. der Rentenbescheinigung [Formular 11], Rz. 62).
2.1.3
Dem pflichtigen Ehemann wurde als Mitarbeiter der D GmbH auf dem Kaufpreis
des D-Hauses ein Mitarbeiterrabatt von 15 % gegenüber dem Listenpreis gewährt.
Die Mitarbeitereigenschaft reicht jedoch nach dem Gesagten (siehe
E. 2.1.2) noch nicht aus, um den Mitarbeiterrabatt der Einkommenssteuer zu
unterwerfen. Vielmehr hätten die Vorinstanzen prüfen müssen, ob der gewährte Mitarbeiterrabatt
dem Drittvergleich standhält. Indem die Vorinstanzen den vollen Mitarbeiterrabatt
(unter Berücksichtigung einer Diskontierung auf dem Zeitraum der
Verkaufssperre) aufgerechnet haben, scheinen sie davon auszugehen, dass
Drittpersonen kein, und zwar auch kein tieferer, Rabatt gewährt worden wäre.
Dass eine solche Annahme unzutreffend ist, haben die Pflichtigen aufgezeigt;
aus der Bestätigung des Arbeitgebers und den sechs eingereichten Verträgen
gehen nämlich Rabatte zwischen 8,68 % und 15,35 % hervor. Die Vorinstanzen
halten diese Verträge und die Bestätigung des Arbeitgebers jedoch für
ungenügend, um zu ermitteln, ob auch Dritten ein Rabatt in der Höhe des dem Mitarbeiter
gewährten zugestanden worden wären. Bestreitet die Steuerbehörde allerdings
sowohl die Massgeblichkeit der ins Recht gelegten Beweismittel als auch, dass
der Mitarbeiterrabatt einem Drittvergleich standhält, obliegt ihr der Nachweis
für ihre Sachdarstellung (vgl. zur Beweislast beim Drittvergleich Zweifel/Hunziker,
668.
f. und 686 f.). Deshalb wird die Rekurskommission – unter Mitwirkung der
Pflichtigen – abzuklären haben, inwieweit ein Rabatt von 15 % auch gegenüber
Dritten gewährt wurde. Erweist sich der infolge des Drittvergleichs ermittelte
Rabatt als geringer, darf die Besteuerung nur auf der Differenz zwischen demjenigen
Rabatt, der dem Drittvergleich standhält, und dem Mitarbeiterrabatt von 15 %
erfolgen. Ausserdem ist der fünfjährigen Verkaufssperre wiederum mittels einer
Diskontierung Rechnung zu tragen.
Damit ist die Beschwerde im Hauptantrag gutzuheissen. Die
Sache ist zum Neuentscheid an die Rekurskommission I zurückzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit §
153.
Abs. 4 StG), welcher den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten hat (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum
Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission I zurückgewiesen.
2.
Über die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Steuerrekurskommission
I im Neuentscheid zu befinden.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
a 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'620.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren
vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von je Fr. 600.- zu
bezahlen.
6.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung
an…