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Entscheid

SB.2009.00106

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00106

3. März 2010Deutsch7 min

(URT.2010.12238)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der mit B, geborene F, verheiratete A ist Vertriebsleiter

der Zweigniederlassung C der D GmbH. Der Lohnausweis für die Steuerperiode 2005

enthielt unter der Rubrik Bemerkungen den Hinweis "Gewährung eines

Mitarbeiter-Rabattes auf dem Kaufpreis eines Fertighauses; Selbstkosten des

Arbeitgebers / Lieferanten sind gedeckt". Nachdem die Eheleute A und B auf

Verlangen des kantonalen Steueramts verschiedene Unterlagen betreffend den

Hauskauf und den Mitarbeiterrabatt eingereicht hatten, wurden sie am 3. September

2008 für die Staats- und Gemeindesteuern 2005 mit einem steuerbaren Einkommen

von Fr. ….- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….- eingeschätzt,

wobei das deklarierte Einkommen um den Mitarbeiterrabatt von Fr. ….- für

den Kauf eines D-Hauses erhöht wurde.

Mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2009 schätzte das

kantonale Steueramt die Pflichtigen neu mit einem steuerbaren Einkommen von

Fr. ….- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….- ein. Es

diskontierte den Rabatt auf fünf Jahre, weil dieser bei einem Verkauf der

Liegenschaft innert fünf Jahren seit Erwerb zurückbezahlt werden müsse.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Steuerrekurskommission I am 8. September 2009 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2009 liessen die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, das Verfahren sei an die

Steuerrekurskommission zurückzuweisen; eventualiter sei das steuerbare

Einkommen um Fr ….- zu reduzieren. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung

einer Parteientschädigung.

Sowohl die Steuerrekurskommission I als auch das kantonale

Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das

Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom

8.

Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das

Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu

beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den

rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist

es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem

Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein

Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis

des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende

Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch

(RB 1999 Nr. 147).

2.

2.1

Nach § 17

Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit unter

Einschluss der Nebeneinkünfte, wie Entschädigungen für Sonderleistungen,

Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen,

Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile, steuerbar.

2.1.1

Steuerbar sind sämtliche geldwerten Vorteile, die ein Arbeitnehmer als

Gegenleistung für seine unselbständige Erwerbstätigkeit erhält, wobei nebst

geldwerten auch Naturalleistungen erfasst werden. Entscheidend ist, ob die vom

Arbeitgeber erbrachte Leistung Entgelt für die Arbeitstätigkeit des

Steuerpflichtigen bildet und unmittelbar als Folge des Arbeitsverhältnisses

ausgerichtet wird. Geldwert ist jede Leistung, durch die dem Steuerpflichtigen

ein Vorteil zufliesst und durch die er eine Ausgabe ersparen kann, welche er

sonst aus dem Einkommen hätte tätigen müssen (BGr, 29. November 2006,

2A.381/2006, E. 2.3.1, www.bger.ch; RB 1980 Nr. 38; Felix Richner/Walter

Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,

2.

A., Zürich 2006, § 17 N. 28 und 41).

2.1.2

Mitarbeiterrabatte stellen keine geldwerten Leistungen dar und werden infolgedessen

nicht dem Einkommen des Arbeitnehmers hinzugerechnet, sofern sie dem Grundsatz

des Drittvergleichs standhalten. Danach müssen Leistung und Gegenleistung

angemessen sein, das heisst das Rechtsgeschäft zwischen Arbeitgeber und

Arbeitnehmer muss zu Konditionen geschlossen werden, wie sie auch bei einem

Rechtsgeschäft mit einem unabhängigen Dritten vereinbart würden (Martin Zweifel/Silvia

Hunziker, Beweis und Beweislast im Steuerverfahren bei der Prüfung von Leistung

und Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des Drittvergleichs ["dealing

at arm's length"], ASA 77 [2008/2009] 659 f.). Sollte ein solcher

Drittvergleich scheitern oder im Einzelfall nicht möglich sein, haben die

Steuerbehörden in einem zweiten Schritt subsidiär zu prüfen, ob und inwieweit der

gewährte Mitarbeiterrabatt branchenüblich ist. Diesfalls ist jedoch zusätzlich

gefordert, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Waren ausschliesslich zu seinem

Eigengebrauch und zu einem Preis, der mindestens die Selbstkosten deckt, zukommen

lässt (so auch die Wegleitung der SSK und EStV zum Ausfüllen des Lohnausweises

bzw. der Rentenbescheinigung [Formular 11], Rz. 62).

2.1.3

Dem pflichtigen Ehemann wurde als Mitarbeiter der D GmbH auf dem Kaufpreis

des D-Hauses ein Mitarbeiterrabatt von 15 % gegenüber dem Listenpreis gewährt.

Die Mitarbeitereigenschaft reicht jedoch nach dem Gesagten (siehe

E. 2.1.2) noch nicht aus, um den Mitarbeiterrabatt der Einkommenssteuer zu

unterwerfen. Vielmehr hätten die Vorinstanzen prüfen müssen, ob der gewährte Mitarbeiterrabatt

dem Drittvergleich standhält. Indem die Vorinstanzen den vollen Mitarbeiterrabatt

(unter Berücksichtigung einer Diskontierung auf dem Zeitraum der

Verkaufssperre) aufgerechnet haben, scheinen sie davon auszugehen, dass

Drittpersonen kein, und zwar auch kein tieferer, Rabatt gewährt worden wäre.

Dass eine solche Annahme unzutreffend ist, haben die Pflichtigen aufgezeigt;

aus der Bestätigung des Arbeitgebers und den sechs eingereichten Verträgen

gehen nämlich Rabatte zwischen 8,68 % und 15,35 % hervor. Die Vorinstanzen

halten diese Verträge und die Bestätigung des Arbeitgebers jedoch für

ungenügend, um zu ermitteln, ob auch Dritten ein Rabatt in der Höhe des dem Mitarbeiter

gewährten zugestanden worden wären. Bestreitet die Steuerbehörde allerdings

sowohl die Massgeblichkeit der ins Recht gelegten Beweismittel als auch, dass

der Mitarbeiterrabatt einem Drittvergleich standhält, obliegt ihr der Nachweis

für ihre Sachdarstellung (vgl. zur Beweislast beim Drittvergleich Zweifel/Hunziker,

668.

f. und 686 f.). Deshalb wird die Rekurskommission – unter Mitwirkung der

Pflichtigen – abzuklären haben, inwieweit ein Rabatt von 15 % auch gegenüber

Dritten gewährt wurde. Erweist sich der infolge des Drittvergleichs ermittelte

Rabatt als geringer, darf die Besteuerung nur auf der Differenz zwischen demjenigen

Rabatt, der dem Drittvergleich standhält, und dem Mitarbeiterrabatt von 15 %

erfolgen. Ausserdem ist der fünfjährigen Verkaufssperre wiederum mittels einer

Diskontierung Rechnung zu tragen.

Damit ist die Beschwerde im Hauptantrag gutzuheissen. Die

Sache ist zum Neuentscheid an die Rekurskommission I zurückzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit §

153.

Abs. 4 StG), welcher den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht eine angemessene Parteientschädigung

auszurichten hat (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum

Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission I zurückgewiesen.

2.

Über die

Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Steuerrekurskommission

I im Neuentscheid zu befinden.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

a 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'620.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren

vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von je Fr. 600.- zu

bezahlen.

6.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung

an…