SB.2009.00107
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00107
3. März 2010Deutsch7 min
(URT.2010.12237)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
SB.2009.00107
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.03.2010
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Direkte Bundessteuer 2005
Mitarbeiterrabatt als geldwerter Vorteil:
Mitarbeiterrabatte stellen keine geldwerten Leistungen dar und werden infolgedessen nicht dem Einkommen des Arbeitnehmers hinzugerechnet, sofern sie dem Grundsatz des Drittvergleichs standhalten. Sollte ein solcher Drittvergleich scheitern oder im Einzelfall nicht möglich sein, haben die Steuerbehörden in einem zweiten Schritt subsidiär zu prüfen, ob und inwieweit der gewährte Mitarbeiterrabatt branchenüblich ist (E. 2.1.2).
Rückweisung.
Stichworte:
DRITTVERGLEICH
GELDWERTE LEISTUNG
GELDWERTER VORTEIL
MITARBEITERRABATT
RABATT
Rechtsnormen:
Art. 17 DBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2009.00107
Entscheid
der 2. Kammer
vom 3. März 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Claudia Suter.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch C
AG,
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Direkte Bundessteuer 2005,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der mit B, geborene F, verheiratete A ist Vertriebsleiter
der Zweigniederlassung D der E GmbH. Der Lohnausweis für die Steuerperiode
2005 enthielt unter der Rubrik Bemerkungen den Hinweis "Gewährung eines
Mitarbeiter-Rabattes auf dem Kaufpreis eines Fertighauses; Selbstkosten des
Arbeitgebers / Lieferanten sind gedeckt". Nachdem die Eheleute A und B auf
Verlangen des kantonalen Steueramts verschiedene Unterlagen betreffend den
Hauskauf und den Mitarbeiterrabatt eingereicht hatten, wurden sie am 19.
September 2008 für die direkte Bundessteuer 2005 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. ….- veranlagt, wobei das deklarierte Einkommen um den
Mitarbeiterrabatt von Fr. ….- für den Kauf eines E-Hauses erhöht wurde.
Mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2009 wurden die
Pflichtigen neu mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….- veranlagt. Das
kantonale Steueramt diskontierte den Rabatt auf fünf Jahre, weil dieser bei
einem Verkauf der Liegenschaft innert fünf Jahren seit Erwerb zurückbezahlt
werden müsse.
Erwägungen
II.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die
Steuerrekurskommission I am 8. September 2009 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2009 liessen die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, das Verfahren sei an die
Steuerrekurskommission zurückzuweisen; eventualiter sei das steuerbare
Einkommen um Fr. ….- zu reduzieren. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung
einer Parteientschädigung.
Sowohl die Steuerrekurskommission I als auch das kantonale
Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische
Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über
das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission
"sinngemäss". Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das
Verfahren vor der Rekurskommission gestattet unterschiedliche Regelungen, die
sich aus der Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben.
Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige,
hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche
Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel
des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin (Art. 140
Abs. 3 DBG) ermöglichen, muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde,
welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige
einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die
Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5). Das Verwaltungsgericht
hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu
gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der
Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit
hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission
zu setzen (vgl. RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1
Nach Art.
17.
Abs. 1 DBG sind alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit unter
Einschluss der Nebeneinkünfte, wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen,
Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen
und andere geldwerte Vorteile, steuerbar.
2.1.1
Steuerbar sind sämtliche geldwerten Vorteile, die ein Arbeitnehmer als
Gegenleistung für seine unselbständige Erwerbstätigkeit erhält, wobei nebst
geldwerten auch Naturalleistungen erfasst werden. Entscheidend ist, ob die vom
Arbeitgeber erbrachte Leistung Entgelt für die Arbeitstätigkeit des
Steuerpflichtigen bildet und unmittelbar als Folge des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet
wird. Geldwert ist jede Leistung, durch die dem Steuerpflichtigen ein Vorteil zufliesst
und durch die er eine Ausgabe ersparen kann, welche er sonst aus dem Einkommen
hätte tätigen müssen (BGr, 29. November 2006,2A.381/2006, E. 2.3.1,
www.bger.ch; RB 1980 Nr. 38; Felix Richner/Walter Frei/Stefan
Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 17
N. 28 und 41).
2.1.2
Mitarbeiterrabatte stellen keine geldwerten Leistungen dar und werden
infolgedessen nicht dem Einkommen des Arbeitnehmers hinzugerechnet, sofern sie
dem Grundsatz des Drittvergleichs standhalten. Danach müssen Leistung und Gegenleistung
angemessen sein, das heisst das Rechtsgeschäft zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer muss zu Konditionen geschlossen werden, wie sie auch bei einem
Rechtsgeschäft mit einem unabhängigen Dritten vereinbart würden (Martin Zweifel/Silvia
Hunziker, Beweis und Beweislast im Steuerverfahren bei der Prüfung von Leistung
und Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des Drittvergleichs ["dealing
at arm's length"], ASA 77 [2008/2009] 659 f.). Sollte ein solcher
Drittvergleich scheitern oder im Einzelfall nicht möglich sein, haben die
Steuerbehörden in einem zweiten Schritt subsidiär zu prüfen, ob und inwieweit
der gewährte Mitarbeiterrabatt branchenüblich ist. Diesfalls ist jedoch
zusätzlich gefordert, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Waren
ausschliesslich zu seinem Eigengebrauch und zu einem Preis, der mindestens die
Selbstkosten deckt, zukommen lässt (so auch die Wegleitung der SSK und EStV zum
Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung [Formular 11],
Rz. 62).
2.1.3
Dem pflichtigen Ehemann wurde als Mitarbeiter der E GmbH auf dem Kaufpreis
des E-Hauses ein Mitarbeiterrabatt von 15 % gegenüber dem Listenpreis gewährt.
Die Mitarbeitereigenschaft reicht jedoch nach dem Gesagten (siehe
E. 2.1.2) noch nicht aus, um den Mitarbeiterrabatt der Einkommenssteuer zu
unterwerfen. Vielmehr hätten die Vorinstanzen prüfen müssen, ob der gewährte
Mitarbeiterrabatt dem Drittvergleich standhält. Indem die Vorinstanzen den
vollen Mitarbeiterrabatt (unter Berücksichtigung einer Diskontierung auf dem
Zeitraum der Verkaufssperre) aufgerechnet haben, scheinen sie davon auszugehen,
dass Drittpersonen kein, und zwar auch kein tieferer, Rabatt gewährt worden
wäre. Dass eine solche Annahme unzutreffend ist, haben die Pflichtigen
aufgezeigt; aus der Bestätigung des Arbeitgebers und den sechs eingereichten
Verträgen gehen nämlich Rabatte zwischen 8,68 % und 15,35 % hervor.
Die Vorinstanzen halten diese Verträge und die Bestätigung des Arbeitgebers
jedoch für ungenügend, um zu ermitteln, ob auch Dritten ein Rabatt in der Höhe
des dem Mitarbeiter gewährten zugestanden worden wären. Bestreitet die
Steuerbehörde allerdings sowohl die Massgeblichkeit der ins Recht gelegten
Beweismittel als auch, dass der Mitarbeiterrabatt einem Drittvergleich
standhält, obliegt ihr der Nachweis für ihre Sachdarstellung (vgl. zur
Beweislast beim Drittvergleich Zweifel/Hunziker, 668 f. und 686 f.). Deshalb
wird die Rekurskommission – unter Mitwirkung der Pflichtigen – abzuklären
haben, inwieweit ein Rabatt von 15 % auch gegenüber Dritten gewährt wurde.
Erweist sich der infolge des Drittvergleichs ermittelte Rabatt als geringer,
darf die Besteuerung nur auf der Differenz zwischen demjenigen Rabatt, der dem
Drittvergleich standhält, und dem Mitarbeiterrabatt von 15 % erfolgen. Ausserdem
ist der fünfjährigen Verkaufssperre wiederum mittels einer Diskontierung
Rechnung zu tragen.
Damit ist die Beschwerde im Hauptantrag gutzuheissen. Die
Sache ist zum Neuentscheid an die Rekurskommission I zurückzuweisen.
3.
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte
aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG), welche den Beschwerdeführenden eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen hat (Art. 64 des Bundesgesetzes vom
20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum
Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission I zurückgewiesen.
2.
Über die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Steuerrekurskommission
I im Neuentscheid zu befinden.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'300.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren
vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von je Fr. 350.- zu
bezahlen.
6.
Gegen
diesen Entscheid, kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung
an…