Lexipedia

Entscheid

SB.2009.00107

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00107

3. März 2010Deutsch7 min

(URT.2010.12237)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der mit B, geborene F, verheiratete A ist Vertriebsleiter

der Zweigniederlassung D der E GmbH. Der Lohnausweis für die Steuerperiode

2005 enthielt unter der Rubrik Bemerkungen den Hinweis "Gewährung eines

Mitarbeiter-Rabattes auf dem Kaufpreis eines Fertighauses; Selbstkosten des

Arbeitgebers / Lieferanten sind gedeckt". Nachdem die Eheleute A und B auf

Verlangen des kantonalen Steueramts verschiedene Unterlagen betreffend den

Hauskauf und den Mitarbeiterrabatt eingereicht hatten, wurden sie am 19.

September 2008 für die direkte Bundessteuer 2005 mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. ….- veranlagt, wobei das deklarierte Einkommen um den

Mitarbeiterrabatt von Fr. ….- für den Kauf eines E-Hauses erhöht wurde.

Mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2009 wurden die

Pflichtigen neu mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….- veranlagt. Das

kantonale Steueramt diskontierte den Rabatt auf fünf Jahre, weil dieser bei

einem Verkauf der Liegenschaft innert fünf Jahren seit Erwerb zurückbezahlt

werden müsse.

Erwägungen

II.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die

Steuerrekurskommission I am 8. September 2009 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2009 liessen die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, das Verfahren sei an die

Steuerrekurskommission zurückzuweisen; eventualiter sei das steuerbare

Einkommen um Fr. ….- zu reduzieren. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung

einer Parteientschädigung.

Sowohl die Steuerrekurskommission I als auch das kantonale

Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische

Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere

verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über

das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission

"sinngemäss". Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das

Verfahren vor der Rekurskommission gestattet unterschiedliche Regelungen, die

sich aus der Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben.

Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige,

hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche

Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel

des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin (Art. 140

Abs. 3 DBG) ermöglichen, muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde,

welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige

einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die

Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5). Das Verwaltungsgericht

hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu

gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der

Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit

hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission

zu setzen (vgl. RB 1999 Nr. 147).

2.

2.1

Nach Art.

17.

Abs. 1 DBG sind alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit unter

Einschluss der Nebeneinkünfte, wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen,

Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen

und andere geldwerte Vorteile, steuerbar.

2.1.1

Steuerbar sind sämtliche geldwerten Vorteile, die ein Arbeitnehmer als

Gegenleistung für seine unselbständige Erwerbstätigkeit erhält, wobei nebst

geldwerten auch Naturalleistungen erfasst werden. Entscheidend ist, ob die vom

Arbeitgeber erbrachte Leistung Entgelt für die Arbeitstätigkeit des

Steuerpflichtigen bildet und unmittelbar als Folge des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet

wird. Geldwert ist jede Leistung, durch die dem Steuerpflichtigen ein Vorteil zufliesst

und durch die er eine Ausgabe ersparen kann, welche er sonst aus dem Einkommen

hätte tätigen müssen (BGr, 29. November 2006,2A.381/2006, E. 2.3.1,

www.bger.ch; RB 1980 Nr. 38; Felix Richner/Walter Frei/Stefan

Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 17

N. 28 und 41).

2.1.2

Mitarbeiterrabatte stellen keine geldwerten Leistungen dar und werden

infolgedessen nicht dem Einkommen des Arbeitnehmers hinzugerechnet, sofern sie

dem Grundsatz des Drittvergleichs standhalten. Danach müssen Leistung und Gegenleistung

angemessen sein, das heisst das Rechtsgeschäft zwischen Arbeitgeber und

Arbeitnehmer muss zu Konditionen geschlossen werden, wie sie auch bei einem

Rechtsgeschäft mit einem unabhängigen Dritten vereinbart würden (Martin Zweifel/Silvia

Hunziker, Beweis und Beweislast im Steuerverfahren bei der Prüfung von Leistung

und Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des Drittvergleichs ["dealing

at arm's length"], ASA 77 [2008/2009] 659 f.). Sollte ein solcher

Drittvergleich scheitern oder im Einzelfall nicht möglich sein, haben die

Steuerbehörden in einem zweiten Schritt subsidiär zu prüfen, ob und inwieweit

der gewährte Mitarbeiterrabatt branchenüblich ist. Diesfalls ist jedoch

zusätzlich gefordert, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Waren

ausschliesslich zu seinem Eigengebrauch und zu einem Preis, der mindestens die

Selbstkosten deckt, zukommen lässt (so auch die Wegleitung der SSK und EStV zum

Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung [Formular 11],

Rz. 62).

2.1.3

Dem pflichtigen Ehemann wurde als Mitarbeiter der E GmbH auf dem Kaufpreis

des E-Hauses ein Mitarbeiterrabatt von 15 % gegenüber dem Listenpreis gewährt.

Die Mitarbeitereigenschaft reicht jedoch nach dem Gesagten (siehe

E. 2.1.2) noch nicht aus, um den Mitarbeiterrabatt der Einkommenssteuer zu

unterwerfen. Vielmehr hätten die Vorinstanzen prüfen müssen, ob der gewährte

Mitarbeiterrabatt dem Drittvergleich standhält. Indem die Vorinstanzen den

vollen Mitarbeiterrabatt (unter Berücksichtigung einer Diskontierung auf dem

Zeitraum der Verkaufssperre) aufgerechnet haben, scheinen sie davon auszugehen,

dass Drittpersonen kein, und zwar auch kein tieferer, Rabatt gewährt worden

wäre. Dass eine solche Annahme unzutreffend ist, haben die Pflichtigen

aufgezeigt; aus der Bestätigung des Arbeitgebers und den sechs eingereichten

Verträgen gehen nämlich Rabatte zwischen 8,68 % und 15,35 % hervor.

Die Vorinstanzen halten diese Verträge und die Bestätigung des Arbeitgebers

jedoch für ungenügend, um zu ermitteln, ob auch Dritten ein Rabatt in der Höhe

des dem Mitarbeiter gewährten zugestanden worden wären. Bestreitet die

Steuerbehörde allerdings sowohl die Massgeblichkeit der ins Recht gelegten

Beweismittel als auch, dass der Mitarbeiterrabatt einem Drittvergleich

standhält, obliegt ihr der Nachweis für ihre Sachdarstellung (vgl. zur

Beweislast beim Drittvergleich Zweifel/Hunziker, 668 f. und 686 f.). Deshalb

wird die Rekurskommission – unter Mitwirkung der Pflichtigen – abzuklären

haben, inwieweit ein Rabatt von 15 % auch gegenüber Dritten gewährt wurde.

Erweist sich der infolge des Drittvergleichs ermittelte Rabatt als geringer,

darf die Besteuerung nur auf der Differenz zwischen demjenigen Rabatt, der dem

Drittvergleich standhält, und dem Mitarbeiterrabatt von 15 % erfolgen. Ausserdem

ist der fünfjährigen Verkaufssperre wiederum mittels einer Diskontierung

Rechnung zu tragen.

Damit ist die Beschwerde im Hauptantrag gutzuheissen. Die

Sache ist zum Neuentscheid an die Rekurskommission I zurückzuweisen.

3.

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte

aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG), welche den Beschwerdeführenden eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen hat (Art. 64 des Bundesgesetzes vom

20.

Dezember 1968 über das Verwal­tungsverfahren

[VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum

Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission I zurückgewiesen.

2.

Über die

Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Steuerrekurskommission

I im Neuentscheid zu befinden.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'300.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren

vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von je Fr. 350.- zu

bezahlen.

6.

Gegen

diesen Entscheid, kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung

an…