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Entscheid

SB.2009.00108

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00108

20. Januar 2010Deutsch10 min

(URT.2010.12041)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Nachdem

die Eheleute A und B für das Steuerjahr 1998 unter Annahme einer Zwischeneinschätzung

auf den 1. Januar 1998 infolge der Pensionierung des Ehemannes rechtskräftig

eingeschätzt worden waren, reichten sie im Rahmen der Ein­schätzung bezüglich

ausserordentlicher Einkünfte des Jahres 1998 unter anderem einen Lohn­ausweis

für das erste Halbjahr 1998 ein. Aufgrund der Vermutung, die Zwischeneinschätzung

sei zu Unrecht auf den 1. Januar 1998 erfolgt, eröffnete das kantonale

Steueramt per 12. April bzw. (ergänzend) per 24. April 2002 ein Nachsteuer- und

Bussenverfahren. Mit Einspracheentscheid vom 10. September 2003 setzte das

kantonale Steueramt eine Nachsteuer (ohne Zins) von Fr. … fest.

B. Den

dagegen gerichteten Rekurs der Eheleute A und B hiess das Verwaltungsgericht am

28. April 2004 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut und wies die Sache

mit Blick auf die im Einspracheentscheid erfolgte, ungenügend angekündigte Verböserung

zur Durchführung einer mündlichen Anhörung und zum Erlass einer neuen

Nachsteuerverfügung an das kantonale Steueramt zurück. Nach Vornahme der

mündlichen Anhörung erliess das kantonale Steueramt am 3. März 2008 eine neue

Verfügung, worin es die Einsprache abwies und das der Nachsteuer unterliegende

Einkommen weiter anhob. Damit erhöhte sich die Nachsteuer (samt Zins) auf Fr. ….

C. Das Verwaltungsgericht hiess am 10. Dezember 2008 auch den hiergegen gerichteten Rekurs der Eheleute A und B wegen

Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der erneuten – ebenfalls

ungenügend angekündigten – Verböserung im Einspracheentscheid teilweise

gut und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an

das kantonale Steueramt zurück.

Im dritten Rechtsgang wurde der bisher für das kantonale

Steueramt handelnde Juristische Sekretär der Dienstabteilung Spezialdienste, E,

durch D ersetzt. Die gegen den Erstgenannten bei der Finanzdirektion erhobene

Aufsichtsbeschwerde der Eheleute A und B vom 11. Februar 2009 erwies sich damit

als gegenstandslos, worauf das Verfahren am 21. April 2009 abgeschrieben wurde.

Bereits am 16. April 2009 hatte D zur Wahrung des

rechtlichen Gehörs den Eheleuten A und B und unter Hinweis auf die "per 8.

Jan. 2009 zugestellten Nachsteuergrundlagen und Nachsteuerberechnungen"

Frist angesetzt, um "nach Massgabe der per 8. Jan. 2009 mitgeteilten

Hinweise und Beilagen" eine Stellungnahme einzureichen. Die Frist wurde

auf Ersuchen des Vertreters der Eheleute zweimal erstreckt, letztmals bis 22.

Juni 2009.

Erwägungen

II.

Am 19. Juni 2009 liessen A und B "Aufsichtbeschwerde

(Ausstandsbegehren)" an die Finanzdirektion erheben mit dem Antrag,

"es sei das Verfahren einer andern Abteilung als der Dienstabteilung

Spezialdienste des kantonalen Steueramts Zürich, evtl. zumindest einer andern

Person als Herrn D zuzuteilen." Mit Verfügung vom 9. September 2009 trat

die Finanzdirektion auf das Ausstandsbegehren gegen die Dienstabteilung Spezialdienste

des kantonalen Steueramts nicht ein und wies das Ausstandsbegehren gegen D ab.

III.

Gegen diese Verfügung liessen die Eheleute A und B

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag, "es sei das

Verfahren einer andern Person als Herrn D zuzuteilen". Ausserdem

verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

D schloss in seiner Beschwerdeantwort auf Abweisung der

Beschwerde. Denselben Antrag stellte die Finanzdirektion verspätet nach Ablauf

der vom Präsidenten der 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts gesetzten Frist.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gemäss der seit 1. Januar 2009 zu gewährleistenden

Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999

[BV]; Art. 130 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

[BGG]) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung

durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und

tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Die Finanzdirektion

erfüllt als verwaltungsinterne Instanz die Anforderungen an eine richterliche

Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht. Können deren Entscheide über

Ausstandsbegehren gegen Mitglieder von Verwaltungs- und Einschätzungsbehörden

nicht schon aufgrund der geltenden Regelung des Steuergesetzes an eine

Gerichtsinstanz – die Steuerrekurskommissionen oder das Verwaltungsgericht –

weitergezogen werden, hat nach Ablauf der erwähnten Übergangsfrist das Verwaltungsgericht

auf Beschwerden gegen Entscheide der Finanzdirektion einzutreten, die nach dem

1.

Januar 2009 gefällt worden sind (vgl. auch Beschluss des Regierungsrats

vom 9. Dezember 2008, "Verwirklichung der Rechtsweggarantie

(Art. 29a BV) im Verwaltungsverfahren per 1. Januar 2009, Weisung an

die Behörden", Kap. B, Ziff. 5).

2.

2.1

Ist ein

Ausstandsgrund streitig, entscheidet laut § 119 Abs. 3 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) die vorgesetzte Behörde, bei

Kollegialbehörden die Kollegialbehörde. Nach § 110 StG stehen die

Verwaltungs- und Einschätzungsbehörden unter der Aufsicht der Finanzdirektion. Hieraus

ist in ständiger Praxis der Schluss gezogen worden, dass bei Ausstandsgesuchen

gegen Mitarbeitende des kantonalen Steueramts die Finanzdirektion als

"vorgesetzte Behörde" gelte (Felix Richner/Walter Frei/Stefan

Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,

2.

A., Zürich 2006, § 119 N. 37). Ob diese Auslegung begründet ist

oder ob es nicht vielmehr nahe liegt, die Amtsleitung des kantonalen Steueramts

als vorgesetzte Behörde zu betrachten, kann dahingestellt bleiben, denn die Beschwerdeführenden

werden dadurch, dass die Finanzdirektion und damit die Aufsichtsbehörde des

Steueramts über das Ausstandsbegehren entschieden hat, nicht benachteiligt.

Das Steuergesetz schweigt sich indessen – anders als bei

Entscheiden über Aufsichtsbeschwerden gegen Verwaltungs- und

Einschätzungsbehörden, die gemäss § 111 Abs. 2 StG an den

Regierungsrat weitergezogen werden können – darüber aus, ob und bejahendenfalls

bei welcher Instanz der Entscheid der Finanzdirektion über das

Ausstandsbegehren gegen Mitglieder von Verwaltungs- und Einschätzungsbehörden

angefochten werden kann.

2.2

Der

Entscheid, mit welchem im Rahmen eines Verfahrens selbständig und nicht in

Verbindung mit dem Endentscheid über ein Ausstandsbegehren befunden wird,

bildet einen Zwischenentscheid. Derartige Zwischenentscheide können nach einem

Präjudiz des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2008 (SB.2008.00077,

www.vgrzh.ch) in Änderung seiner früheren Rechtsprechung (RB 2000 Nr. 133

= StE 2001 B 96.21 Nr. 9 = ZStP 200, 292; RB 1999 Nr. 151; RB 1998

Nr. 147) nur noch selbständig angefochten werden. Denn entsprechend der

Verfahrensord­nung des Bundesgerichts von Art. 92 BGG müssen Vor- und

Zwischenentscheide über Zuständigkeit und Ausstand unmittelbar nach ihrem

Erlass angefochten werden, ansonsten das Recht auf deren Anfechtung verwirkt (Art. 92

Abs. 2 BGG). Dies ergibt sich ferner aus dem Grundsatz der vertikalen

Steuerharmonisierung, weil das Verfahrensrecht – und damit die Ausstandsregelung

– zum harmonisierten Bereich des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember

1990.

gehört und Art. 109 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 ausdrücklich die selbständige

Anfechtbarkeit von Ausstandsentscheiden der Veranlagungsbehörden vorsieht.

2.3

Im System

der gesetzlichen Verfahrensordnung erweist sich der streitbetroffene selbständig

eröffnete Ausstandsentscheid der Sache nach als ein im Rahmen des Einspracheverfahrens

betreffend Nachsteuer ergangener Zwischenentscheid, auch wenn er im vorliegenden

Fall nicht von der Amtsleitung des kantonalen Steueramts als "vorgesetzte

Behörde", sondern von der ihr übergeordneten Finanzdirektion gefällt

worden ist. Die Anfechtung eines solchen Zwischenentscheids hat im Licht des ge­setzlichen

Instanzenzugs sachgerechterweise durch Rekurs an das in der Sache selber

zuständige Verwaltungsgericht (§ 162 Abs. 3 Satz 1 StG) zu erfolgen.

Die vorliegend gefundene Lösung genügt einerseits der

Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und fügt sich anderseits in die

gesetzliche Ordnung des Instanzenzugs ein, indem das für den Weiterzug in der

Sache zuständige Gericht auch für die Beurteilung der Anfechtung von

Ausstandsentscheiden zuständig erklärt wird.

Für die vorliegende Beschwerde sind daher die Bestimmungen

über den Rekurs im Sinn von § 147 ff. in Verbindung mit § 162 Abs. 3 Satz

2.

StG anwendbar.

Auf die Beschwerde ist jedoch insoweit nicht einzutreten,

als die Beschwerdeführenden verlangen, "es sei das Verfahren einer andern

Person als Herrn D zuzuteilen". Denn die Zuteilung von Verfahren an

Juristische Sekretäre des kantonalen Steueramts ist eine Angelegenheit der

Verwaltung, die gegebenenfalls auf dem Weg der Aufsichtsbeschwerde (§ 110

f. StG) gerügt werden kann. Einzutreten ist jedoch auf das damit sinngemäss verbundene

Ausstandsbegehren gegen D.

3.

3.1

Wer beim

Vollzug des Steuergesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung

oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, ist gemäss

§ 119 Abs. 1 StG verpflichtet, unter anderem dann in Ausstand zu

treten, wenn er in der Sache befangen sein könnte (lit. d).

3.2

Aus

welchem Grund D befangen sein sollte, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Er

hat einzig im Sinn der Anweisung des Verwaltungsgerichts im Rückweisungsentscheid

vom 10. Dezember 2008 gehandelt und den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör

mit Bezug auf die im zweiten Rechtsgang vorgenommene, jedoch nicht gehörig

angekündigte reformatio in peius gewährt. Weshalb er die Verfügung der Finanzdirektion

vom 21. April 2009, womit die gegen den bisherigen im Verfahren handelnden

Juristischen Sekretär E erhobene Aufsichtsbeschwerde als gegenstandslos

abgeschrieben wurde, hätte abwarten müssen, bevor er den Beschwerdeführenden

das rechtliche Gehör gewährte, kann das Gericht nicht nachvollziehen.

Das Ausstandsgesuch erweist sich daher als offensichtlich

unbegründet. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten

ist.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'580.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…