SB.2009.00108
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00108
20. Januar 2010Deutsch10 min
(URT.2010.12041)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2009.00108
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.01.2010
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.07.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Ausstand
Ausstand
Das Steuergesetz schweigt sich darüber aus, ob und bejahendenfalls bei welcher Instanz der Entscheid der Finanzdirektion über das Ausstandsbegehren gegen Mitglieder von Verwaltungs- und Einschätzungsbehörden angefochten werden kann (E. 2.1). Ausstandsentscheide, die als Zwischenentscheide ergehen, sind nur noch selbständig anfechtbar (E. 2.2).Im System der gesetzlichen Verfahrensordnung erweist sich der streitbetroffene selbständig eröffnete Ausstandsentscheid der Sache nach als ein im Rahmen des Einspracheverfahrens betreffend Nachsteuer ergangener Zwischenentscheid, Die Anfechtung eines solchen Zwischenentscheids hat im Licht des gesetzlichen Instanzenzugs sachgerechterweise durch Rekurs an das in der Sache selber zuständige Verwaltungsgericht (§ 162 Abs. 3 Satz 1 StG) zu erfolgen (E. 2.3). Das Ausstandsgesuch erweist sich als offensichtlich unbegründet (E. 3). Abweisung.
Stichworte:
AUFSICHTSBEHÖRDE
AUFSICHTSBESCHWERDE
AUSSTAND
AUSSTANDSGRUND
NACHSTEUERVERFAHREN
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSWEGGARANTIE
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 92 BGG
Art. 130 Abs. III BGG
Art. 29a BV
Art. 109 Abs. III DBG
§ 119 Abs. I lit. d StG
§ 119 Abs. III StG
§ 162 Abs. III StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2009.00108
Entscheid
der 2. Kammer
vom 20. Januar 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Silvia Hunziker.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch die
C AG,
Beschwerdeführende,
gegen
D,
Beschwerdegegner,
betreffend Ausstand,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Nachdem
die Eheleute A und B für das Steuerjahr 1998 unter Annahme einer Zwischeneinschätzung
auf den 1. Januar 1998 infolge der Pensionierung des Ehemannes rechtskräftig
eingeschätzt worden waren, reichten sie im Rahmen der Einschätzung bezüglich
ausserordentlicher Einkünfte des Jahres 1998 unter anderem einen Lohnausweis
für das erste Halbjahr 1998 ein. Aufgrund der Vermutung, die Zwischeneinschätzung
sei zu Unrecht auf den 1. Januar 1998 erfolgt, eröffnete das kantonale
Steueramt per 12. April bzw. (ergänzend) per 24. April 2002 ein Nachsteuer- und
Bussenverfahren. Mit Einspracheentscheid vom 10. September 2003 setzte das
kantonale Steueramt eine Nachsteuer (ohne Zins) von Fr. … fest.
B. Den
dagegen gerichteten Rekurs der Eheleute A und B hiess das Verwaltungsgericht am
28. April 2004 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut und wies die Sache
mit Blick auf die im Einspracheentscheid erfolgte, ungenügend angekündigte Verböserung
zur Durchführung einer mündlichen Anhörung und zum Erlass einer neuen
Nachsteuerverfügung an das kantonale Steueramt zurück. Nach Vornahme der
mündlichen Anhörung erliess das kantonale Steueramt am 3. März 2008 eine neue
Verfügung, worin es die Einsprache abwies und das der Nachsteuer unterliegende
Einkommen weiter anhob. Damit erhöhte sich die Nachsteuer (samt Zins) auf Fr. ….
C. Das Verwaltungsgericht hiess am 10. Dezember 2008 auch den hiergegen gerichteten Rekurs der Eheleute A und B wegen
Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der erneuten – ebenfalls
ungenügend angekündigten – Verböserung im Einspracheentscheid teilweise
gut und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an
das kantonale Steueramt zurück.
Im dritten Rechtsgang wurde der bisher für das kantonale
Steueramt handelnde Juristische Sekretär der Dienstabteilung Spezialdienste, E,
durch D ersetzt. Die gegen den Erstgenannten bei der Finanzdirektion erhobene
Aufsichtsbeschwerde der Eheleute A und B vom 11. Februar 2009 erwies sich damit
als gegenstandslos, worauf das Verfahren am 21. April 2009 abgeschrieben wurde.
Bereits am 16. April 2009 hatte D zur Wahrung des
rechtlichen Gehörs den Eheleuten A und B und unter Hinweis auf die "per 8.
Jan. 2009 zugestellten Nachsteuergrundlagen und Nachsteuerberechnungen"
Frist angesetzt, um "nach Massgabe der per 8. Jan. 2009 mitgeteilten
Hinweise und Beilagen" eine Stellungnahme einzureichen. Die Frist wurde
auf Ersuchen des Vertreters der Eheleute zweimal erstreckt, letztmals bis 22.
Juni 2009.
Erwägungen
II.
Am 19. Juni 2009 liessen A und B "Aufsichtbeschwerde
(Ausstandsbegehren)" an die Finanzdirektion erheben mit dem Antrag,
"es sei das Verfahren einer andern Abteilung als der Dienstabteilung
Spezialdienste des kantonalen Steueramts Zürich, evtl. zumindest einer andern
Person als Herrn D zuzuteilen." Mit Verfügung vom 9. September 2009 trat
die Finanzdirektion auf das Ausstandsbegehren gegen die Dienstabteilung Spezialdienste
des kantonalen Steueramts nicht ein und wies das Ausstandsbegehren gegen D ab.
III.
Gegen diese Verfügung liessen die Eheleute A und B
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag, "es sei das
Verfahren einer andern Person als Herrn D zuzuteilen". Ausserdem
verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
D schloss in seiner Beschwerdeantwort auf Abweisung der
Beschwerde. Denselben Antrag stellte die Finanzdirektion verspätet nach Ablauf
der vom Präsidenten der 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts gesetzten Frist.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss der seit 1. Januar 2009 zu gewährleistenden
Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[BV]; Art. 130 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
[BGG]) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung
durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und
tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Die Finanzdirektion
erfüllt als verwaltungsinterne Instanz die Anforderungen an eine richterliche
Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht. Können deren Entscheide über
Ausstandsbegehren gegen Mitglieder von Verwaltungs- und Einschätzungsbehörden
nicht schon aufgrund der geltenden Regelung des Steuergesetzes an eine
Gerichtsinstanz – die Steuerrekurskommissionen oder das Verwaltungsgericht –
weitergezogen werden, hat nach Ablauf der erwähnten Übergangsfrist das Verwaltungsgericht
auf Beschwerden gegen Entscheide der Finanzdirektion einzutreten, die nach dem
1.
Januar 2009 gefällt worden sind (vgl. auch Beschluss des Regierungsrats
vom 9. Dezember 2008, "Verwirklichung der Rechtsweggarantie
(Art. 29a BV) im Verwaltungsverfahren per 1. Januar 2009, Weisung an
die Behörden", Kap. B, Ziff. 5).
2.
2.1
Ist ein
Ausstandsgrund streitig, entscheidet laut § 119 Abs. 3 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) die vorgesetzte Behörde, bei
Kollegialbehörden die Kollegialbehörde. Nach § 110 StG stehen die
Verwaltungs- und Einschätzungsbehörden unter der Aufsicht der Finanzdirektion. Hieraus
ist in ständiger Praxis der Schluss gezogen worden, dass bei Ausstandsgesuchen
gegen Mitarbeitende des kantonalen Steueramts die Finanzdirektion als
"vorgesetzte Behörde" gelte (Felix Richner/Walter Frei/Stefan
Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,
2.
A., Zürich 2006, § 119 N. 37). Ob diese Auslegung begründet ist
oder ob es nicht vielmehr nahe liegt, die Amtsleitung des kantonalen Steueramts
als vorgesetzte Behörde zu betrachten, kann dahingestellt bleiben, denn die Beschwerdeführenden
werden dadurch, dass die Finanzdirektion und damit die Aufsichtsbehörde des
Steueramts über das Ausstandsbegehren entschieden hat, nicht benachteiligt.
Das Steuergesetz schweigt sich indessen – anders als bei
Entscheiden über Aufsichtsbeschwerden gegen Verwaltungs- und
Einschätzungsbehörden, die gemäss § 111 Abs. 2 StG an den
Regierungsrat weitergezogen werden können – darüber aus, ob und bejahendenfalls
bei welcher Instanz der Entscheid der Finanzdirektion über das
Ausstandsbegehren gegen Mitglieder von Verwaltungs- und Einschätzungsbehörden
angefochten werden kann.
2.2
Der
Entscheid, mit welchem im Rahmen eines Verfahrens selbständig und nicht in
Verbindung mit dem Endentscheid über ein Ausstandsbegehren befunden wird,
bildet einen Zwischenentscheid. Derartige Zwischenentscheide können nach einem
Präjudiz des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2008 (SB.2008.00077,
www.vgrzh.ch) in Änderung seiner früheren Rechtsprechung (RB 2000 Nr. 133
= StE 2001 B 96.21 Nr. 9 = ZStP 200, 292; RB 1999 Nr. 151; RB 1998
Nr. 147) nur noch selbständig angefochten werden. Denn entsprechend der
Verfahrensordnung des Bundesgerichts von Art. 92 BGG müssen Vor- und
Zwischenentscheide über Zuständigkeit und Ausstand unmittelbar nach ihrem
Erlass angefochten werden, ansonsten das Recht auf deren Anfechtung verwirkt (Art. 92
Abs. 2 BGG). Dies ergibt sich ferner aus dem Grundsatz der vertikalen
Steuerharmonisierung, weil das Verfahrensrecht – und damit die Ausstandsregelung
– zum harmonisierten Bereich des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember
1990.
gehört und Art. 109 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 ausdrücklich die selbständige
Anfechtbarkeit von Ausstandsentscheiden der Veranlagungsbehörden vorsieht.
2.3
Im System
der gesetzlichen Verfahrensordnung erweist sich der streitbetroffene selbständig
eröffnete Ausstandsentscheid der Sache nach als ein im Rahmen des Einspracheverfahrens
betreffend Nachsteuer ergangener Zwischenentscheid, auch wenn er im vorliegenden
Fall nicht von der Amtsleitung des kantonalen Steueramts als "vorgesetzte
Behörde", sondern von der ihr übergeordneten Finanzdirektion gefällt
worden ist. Die Anfechtung eines solchen Zwischenentscheids hat im Licht des gesetzlichen
Instanzenzugs sachgerechterweise durch Rekurs an das in der Sache selber
zuständige Verwaltungsgericht (§ 162 Abs. 3 Satz 1 StG) zu erfolgen.
Die vorliegend gefundene Lösung genügt einerseits der
Rechtsweggarantie von Art. 29a BV und fügt sich anderseits in die
gesetzliche Ordnung des Instanzenzugs ein, indem das für den Weiterzug in der
Sache zuständige Gericht auch für die Beurteilung der Anfechtung von
Ausstandsentscheiden zuständig erklärt wird.
Für die vorliegende Beschwerde sind daher die Bestimmungen
über den Rekurs im Sinn von § 147 ff. in Verbindung mit § 162 Abs. 3 Satz
2.
StG anwendbar.
Auf die Beschwerde ist jedoch insoweit nicht einzutreten,
als die Beschwerdeführenden verlangen, "es sei das Verfahren einer andern
Person als Herrn D zuzuteilen". Denn die Zuteilung von Verfahren an
Juristische Sekretäre des kantonalen Steueramts ist eine Angelegenheit der
Verwaltung, die gegebenenfalls auf dem Weg der Aufsichtsbeschwerde (§ 110
f. StG) gerügt werden kann. Einzutreten ist jedoch auf das damit sinngemäss verbundene
Ausstandsbegehren gegen D.
3.
3.1
Wer beim
Vollzug des Steuergesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung
oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, ist gemäss
§ 119 Abs. 1 StG verpflichtet, unter anderem dann in Ausstand zu
treten, wenn er in der Sache befangen sein könnte (lit. d).
3.2
Aus
welchem Grund D befangen sein sollte, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Er
hat einzig im Sinn der Anweisung des Verwaltungsgerichts im Rückweisungsentscheid
vom 10. Dezember 2008 gehandelt und den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör
mit Bezug auf die im zweiten Rechtsgang vorgenommene, jedoch nicht gehörig
angekündigte reformatio in peius gewährt. Weshalb er die Verfügung der Finanzdirektion
vom 21. April 2009, womit die gegen den bisherigen im Verfahren handelnden
Juristischen Sekretär E erhobene Aufsichtsbeschwerde als gegenstandslos
abgeschrieben wurde, hätte abwarten müssen, bevor er den Beschwerdeführenden
das rechtliche Gehör gewährte, kann das Gericht nicht nachvollziehen.
Das Ausstandsgesuch erweist sich daher als offensichtlich
unbegründet. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'580.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…