SB.2009.00120
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00120
21. April 2010Deutsch7 min
(URT.2010.12274)
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Geschäftsnummer:
SB.2009.00120
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.04.2010
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Staats- und Gemeindesteuern 2007
Abzugsfähigkeit von Kurtaxe und Zweitwohnungssteuern
Liegenschaftensteuern bilden abzugsfähige Unterhaltskosten, sofern sie als vom Eigentümer zu tragende Objektsteuern gelten. Weder die Kurtaxe noch die Zweitwohnungssteuer stellen Objektsteuern dar, sondern nicht abzugsfähige Lebensunterhaltskosten (E. 1.2.2).
Abweisung.
Stichworte:
ABZUGSFÄHIGKEIT
AUFWANDSTEUERN
LIEGENSCHAFTSUNTERHALT
OBJEKTSTEUER
STEUERHARMONISIERUNG
UNTERHALTSKOSTEN
Rechtsnormen:
§ 21 Abs. I StG
§ 25 StG
§ 30 Abs. II StG
§ 30 Abs. V StG
§ 33 StG
Art. 9 Abs. I StHG
Art. 9 Abs. IU StHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2009.00120
Entscheid
des Einzelrichters
vom 21. April 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Jasmin
Malla.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2007,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der mit B verheiratete A ist Eigentümer der Liegenschaft C-Strasse
01 in D, Land E. Die Eheleute machten für die Liegenschaft Unterhaltskosten im
Jahr 2007 von insgesamt Fr. … geltend, entsprechend € … zum Kurs von
Fr. …. Die Kosten enthielten unter anderem Beträge von total € … bzw.
Fr. … für die Grundsteuer von € … bzw. Fr. …, die Zweitwohnungssteuer
von € … bzw. Fr. … und die Kurtaxe von € … bzw. Fr. …. Die
Eheleute wurden vom kantonalen Steueramt am 10. Oktober 2008 für die Staats-
und Gemeindesteuern 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum
Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz
von Fr. …) eingeschätzt. Das Steueramt liess dabei lediglich die
Unterhaltspauschale von 20 % des Eigenmietwerts von Fr. …, mithin
Fr. …, zum Abzug zu. Zur Begründung führte es an: "Diverse […]
geltend gemachte Kosten für die Liegenschaft stellen keinen
Liegenschaftsunterhalt, sondern nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten dar
(Steuern und Gebühren)".
Die Einsprache der Pflichtigen wies das kantonale
Steueramt am 6. Januar 2009 ab, da "sowohl die im Land E angefallene
Zweitwohnungssteuer als auch die angefallene Steuer aufgrund wirtschaftlicher
Steuerpflicht im Land E […] keinen Liegenschaftsunterhalt" bildeten.
Erwägungen
II.
Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission III wies den
hiergegen gerichteten Rekurs der Pflichtigen nach Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels am 28. September 2009 ab. Er erwog, abzugsfähig seien
lediglich Kosten von gesamthaft € … bzw. Fr. … für Grundsteuer,
Gebäudeversicherung und Gartenunterhalt. Nicht abzugsfähig seien die
Zweitwohnungssteuer, die Kurtaxe, die "Abfall-Jahresgebühr", die
"Abfall-Gebühr Restmüll", die "Abfall-Gebühr Biomüll", die
Kosten für "Wasser/Abwasser", "Kaminfeger" und
"Elektrisch" sowie die "Rundfunkgebühr". Deshalb müsse es
beim Abzug der Unterhaltspauschale von Fr. … sein Bewenden haben.
III.
Mit Beschwerde vom 8. November 2009 beantragten die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen, es sei ihnen ein Abzug für
die Unterhaltskosten der Liegenschaft im Land E von Fr. …, nämlich die von
der Steuerrekurskommission III anerkannten Kosten von Fr. … zuzüglich die
von ihr nicht zugelassenen Zweitwohnungssteuer von Fr. … und die Kurtaxe
von Fr. …, zu gewähren.
Während die Steuerrekurskommission III auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Steuerbar sind gemäss § 21 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(StG) alle Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere alle Einkünfte
(unter anderem) aus Vermietung (Abs. 1 lit. a) und der Mietwert von
Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von
Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur
Verfügung stehen (Abs. 1 lit. b). Zur Ermittlung des Reineinkommens
werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen
Abzüge abgezogen (§ 25 StG). Bei Liegenschaften im Privatvermögen können
nach § 30 StG die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die
Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (Abs. 2 Satz 1),
wobei der Steuerpflichtige anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen
Pauschalabzug geltend machen kann (Abs. 5). Nicht abzugsfähig sind
hingegen gemäss § 33 StG die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere
die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie
(lit. a), die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder
Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (lit. d) sowie die Einkommens-,
Grundstückgewinn-, Handänderungs- und Vermögenssteuern von Bund, Kantonen und
Gemeinden und gleichartige ausländische Steuern (lit. e).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verbleibt den
Kantonen steuerharmonisierungsrechtlich in der Frage, inwiefern Unterhaltskosten
für Liegenschaften abziehbar sind, kein Freiraum mehr: Diese Kosten gehören zu
den in Art. 9 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember
1990.
(StHG) umschriebenen Gewinnungskosten; nach Art. 9 Abs. 4 StHG
sind andere Abzüge als die in Art. 9 StHG genannten unzulässig. Der
Begriff der Unterhaltskosten kann unter dem Geltungsbereich
des Steuerharmonisierungsgesetzes im kantonalen Recht nicht anders ausgelegt
werden als auf dem Gebiet der direkten Bundessteuer. Eine andere Auslegung
würde dem Anliegen der vertikalen Steuerharmonisierung zuwiderlaufen und die
mit dem Erlass des Steuerharmonisierungsgesetzes angestrebte Vereinfachung der
Rechtsanwendung vereiteln (BGr, 15. Juli 2005, StE 2006 B 25.6 Nr. 53
E. 4.4; BGr, 2. Februar 2005, StE 2005 A 23.1 Nr. 10 E. 3.3
mit Hinweisen; vgl. BGE 128 II 66 E. 4 b).
1.2
1.2.1
Bei selbstgenutzten Liegenschaften sind
demgemäss nur diejenigen Unterhaltskosten abzugsfähig, die
mit dem (steuerbaren) Eigenmietwert in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Vergleichbar mit der Unterscheidung zwischen Mietzins und Nebenkosten bei der
Drittvermietung stellen nur die Unterhaltskosten, die der
Eigentümer bei einer Drittvermietung selber tragen muss, bei der Eigennutzung
abzugsfähige Unterhaltskosten dar. Die andern Unterhaltskosten
sind als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten auszuscheiden (vgl.
Bernhard Zwahlen in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, I/2a, Basel/Genf/München 2008, Art. 32 DBG
N. 21).
Die Unterhaltskosten werden in der
Verordnung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 24. August 1992 über
die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten
Bundessteuer konkretisiert. Als abziehbare Betriebskosten gelten gemäss Art. 1
Abs. 1 lit. a Ziff. 3 dieser Verordnung insbesondere
"wiederkehrende Gebühren für Kehrichtentsorgung (nicht aber Gebühren, die
nach dem Verursacherprinzip erhoben werden), Abwasserentsorgung, Strassenbeleuchtung
und -reinigung; Strassenunterhaltskosten; Liegenschaftssteuern, die als
Objektsteuern gelten; Entschädigungen an den Hauswart; Kosten der
gemeinschaftlich genutzten Räume, des Lifts usw., soweit der Hauseigentümer
hiefür aufzukommen hat".
1.2.2
Liegenschaftensteuern fallen demnach
unter die abzugsfähigen Unterhaltskosten, sofern sie als vom Eigentümer zu tragende
Objektsteuern gelten. Objektsteuern sind Steuern, welche nicht auf die
persönliche Leistungsfähigkeit des Steuersubjekts Rücksicht nehmen, sondern einzig
auf das Vorhandensein eines bestimmten Steuerobjekts abstellen (Ernst Blumenstein/Peter
Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002, S. 157
mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Als Objekt-steuern
konzipierte Liegenschaftensteuern sind ihrer Natur nach Spezialvermögenssteuern,
die auf dem Wert des Grundstücks ohne Zulassung eines Schuldenabzugs erhoben
werden (Blumenstein/Locher, S. 157). Eine derartige Liegenschaftensteuer
erhob auch der Kanton Zürich bis Ende 1982 (§ 172 ff. StG in der Fassung
vom 8. Juli 1951; vgl. August Reimann/Ferdinand Zuppinger/Erwin Schärrer,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Band, Bern 1966, § 172
N. 2).
Demgegenüber sind weder die Kurtaxe noch die
Zweitwohnungssteuer der Gemeinde D Objektsteuern auf dem Grundeigentum. So ist
die Kurtaxe eine Zwecksteuer zur Finanzierung der touristischen Infrastruktur,
welche von allen in D übernachtenden Gästen erhoben wird, d.h. von allen
natürlichen Personen, welche hier keinen steuerrechtlichen Wohnsitz haben (vgl.
BGE 102 Ia 143; Markus Reich, Steuerrecht, Zürich 2009, § 2 N. 15).
Die Zweitwohnungssteuer ist eine Aufwandsteuer, d.h. eine Steuer
auf der "Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, in der
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt" (vgl.
Bundesverfassungsgerichtsentscheid 65, 325 insbesondere 347 f.). Sie
wird von allen Personen erhoben, die Mieter oder Eigentümer einer Liegenschaft
sind und in D nicht ihre Hauptwohnung (im Sinn des "Schwerpunkts der
Lebensbeziehungen") haben. Beide Steuern sind infolgedessen nicht
abzugsfähige Kosten des Lebensunterhalts (§ 33 lit. a StG).
Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG)
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung
an…