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Entscheid

SB.2009.00120

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00120

21. April 2010Deutsch7 min

(URT.2010.12274)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der mit B verheiratete A ist Eigentümer der Liegenschaft C-Strasse

01 in D, Land E. Die Eheleute machten für die Liegenschaft Unterhaltskosten im

Jahr 2007 von insgesamt Fr. … geltend, entsprechend € … zum Kurs von

Fr. …. Die Kosten enthielten unter anderem Beträge von total € … bzw.

Fr. … für die Grundsteuer von € … bzw. Fr. …, die Zweitwohnungssteuer

von € … bzw. Fr. … und die Kurtaxe von € … bzw. Fr. …. Die

Eheleute wurden vom kantonalen Steueramt am 10. Oktober 2008 für die Staats-

und Gemeindesteuern 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum

Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz

von Fr. …) eingeschätzt. Das Steueramt liess dabei lediglich die

Unterhaltspauschale von 20 % des Eigenmietwerts von Fr. …, mithin

Fr. …, zum Abzug zu. Zur Begründung führte es an: "Diverse […]

geltend gemachte Kosten für die Liegenschaft stellen keinen

Liegenschaftsunterhalt, sondern nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten dar

(Steuern und Gebühren)".

Die Einsprache der Pflichtigen wies das kantonale

Steueramt am 6. Januar 2009 ab, da "sowohl die im Land E angefallene

Zweitwohnungssteuer als auch die angefallene Steuer aufgrund wirtschaftlicher

Steuerpflicht im Land E […] keinen Liegenschaftsunterhalt" bildeten.

Erwägungen

II.

Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission III wies den

hiergegen gerichteten Rekurs der Pflichtigen nach Durchführung eines zweiten

Schriftenwechsels am 28. September 2009 ab. Er erwog, abzugsfähig seien

lediglich Kosten von gesamthaft € … bzw. Fr. … für Grundsteuer,

Gebäudeversicherung und Gartenunterhalt. Nicht abzugsfähig seien die

Zweitwohnungssteuer, die Kurtaxe, die "Abfall-Jahresgebühr", die

"Abfall-Gebühr Restmüll", die "Abfall-Gebühr Biomüll", die

Kosten für "Wasser/Abwasser", "Kaminfeger" und

"Elektrisch" sowie die "Rundfunkgebühr". Deshalb müsse es

beim Abzug der Unterhaltspauschale von Fr. … sein Bewenden haben.

III.

Mit Beschwerde vom 8. November 2009 beantragten die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen, es sei ihnen ein Abzug für

die Unterhaltskosten der Liegenschaft im Land E von Fr. …, nämlich die von

der Steuerrekurskommission III anerkannten Kosten von Fr. … zuzüglich die

von ihr nicht zugelassenen Zweitwohnungssteuer von Fr. … und die Kurtaxe

von Fr. …, zu gewähren.

Während die Steuerrekurskommission III auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Steuerbar sind gemäss § 21 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997

(StG) alle Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere alle Einkünfte

(unter anderem) aus Vermietung (Abs. 1 lit. a) und der Mietwert von

Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von

Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur

Verfügung stehen (Abs. 1 lit. b). Zur Ermittlung des Reineinkommens

werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen

Abzüge abgezogen (§ 25 StG). Bei Liegenschaften im Privatvermögen können

nach § 30 StG die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien und die

Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (Abs. 2 Satz 1),

wobei der Steuerpflichtige anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen

Pauschalabzug geltend machen kann (Abs. 5). Nicht abzugsfähig sind

hingegen gemäss § 33 StG die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere

die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie

(lit. a), die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder

Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (lit. d) sowie die Einkommens-,

Grundstückgewinn-, Handänderungs- und Vermögenssteuern von Bund, Kantonen und

Gemeinden und gleichartige ausländische Steuern (lit. e).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verbleibt den

Kantonen steuerharmonisierungsrechtlich in der Frage, inwiefern Unterhaltskosten

für Liegenschaften abziehbar sind, kein Freiraum mehr: Diese Kosten gehören zu

den in Art. 9 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember

1990.

(StHG) umschriebenen Gewinnungskosten; nach Art. 9 Abs. 4 StHG

sind andere Abzüge als die in Art. 9 StHG genannten unzulässig. Der

Begriff der Unterhaltskosten kann unter dem Geltungsbereich

des Steuerharmonisierungsgesetzes im kantonalen Recht nicht anders ausgelegt

werden als auf dem Gebiet der direkten Bundessteuer. Eine andere Auslegung

würde dem Anliegen der vertikalen Steuerharmonisierung zuwiderlaufen und die

mit dem Erlass des Steuerharmonisierungsgesetzes angestrebte Vereinfachung der

Rechtsanwendung vereiteln (BGr, 15. Juli 2005, StE 2006 B 25.6 Nr. 53

E. 4.4; BGr, 2. Februar 2005, StE 2005 A 23.1 Nr. 10 E. 3.3

mit Hinweisen; vgl. BGE 128 II 66 E. 4 b).

1.2

1.2.1

Bei selbstgenutzten Liegenschaften sind

demgemäss nur diejenigen Unterhaltskosten abzugsfähig, die

mit dem (steuerbaren) Eigenmietwert in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Vergleichbar mit der Unterscheidung zwischen Mietzins und Nebenkosten bei der

Drittvermietung stellen nur die Unterhaltskosten, die der

Eigentümer bei einer Drittvermietung selber tragen muss, bei der Eigennutzung

abzugsfähige Unterhaltskosten dar. Die andern Unterhaltskosten

sind als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten auszuscheiden (vgl.

Bernhard Zwahlen in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht, I/2a, Basel/Genf/München 2008, Art. 32 DBG

N. 21).

Die Unterhaltskosten werden in der

Verordnung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 24. August 1992 über

die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten

Bundessteuer konkretisiert. Als abziehbare Betriebskosten gelten gemäss Art. 1

Abs. 1 lit. a Ziff. 3 dieser Verordnung insbesondere

"wiederkehrende Gebühren für Kehrichtentsorgung (nicht aber Gebühren, die

nach dem Verursacherprinzip erhoben werden), Abwasserentsorgung, Strassenbeleuchtung

und -reinigung; Strassenunterhaltskosten; Liegenschaftssteuern, die als

Objektsteuern gelten; Entschädigungen an den Hauswart; Kosten der

gemeinschaftlich genutzten Räume, des Lifts usw., soweit der Hauseigentümer

hiefür aufzukommen hat".

1.2.2

Liegenschaftensteuern fallen demnach

unter die abzugsfähigen Unterhaltskosten, sofern sie als vom Eigentümer zu tragende

Objektsteuern gelten. Objektsteuern sind Steuern, welche nicht auf die

persönliche Leistungsfähigkeit des Steuersubjekts Rücksicht nehmen, sondern einzig

auf das Vorhandensein eines bestimmten Steuerobjekts abstellen (Ernst Blumenstein/Peter

Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002, S. 157

mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Als Objekt-steuern

konzipierte Liegenschaftensteuern sind ihrer Natur nach Spezialvermögenssteuern,

die auf dem Wert des Grundstücks ohne Zulassung eines Schuldenabzugs erhoben

werden (Blumenstein/Locher, S. 157). Eine derartige Liegenschaftensteuer

erhob auch der Kanton Zürich bis Ende 1982 (§ 172 ff. StG in der Fassung

vom 8. Juli 1951; vgl. August Reimann/Ferdinand Zuppinger/Erwin Schärrer,

Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Band, Bern 1966, § 172

N. 2).

Demgegenüber sind weder die Kurtaxe noch die

Zweitwohnungssteuer der Gemeinde D Objektsteuern auf dem Grundeigentum. So ist

die Kurtaxe eine Zwecksteuer zur Finanzierung der touristischen Infrastruktur,

welche von allen in D übernachtenden Gästen erhoben wird, d.h. von allen

natürlichen Personen, welche hier keinen steuerrechtlichen Wohnsitz haben (vgl.

BGE 102 Ia 143; Markus Reich, Steuerrecht, Zürich 2009, § 2 N. 15).

Die Zweitwohnungssteuer ist eine Aufwandsteuer, d.h. eine Steuer

auf der "Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, in der

die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt" (vgl.

Bundesverfassungsgerichtsentscheid 65, 325 insbesondere 347 f.). Sie

wird von allen Personen erhoben, die Mieter oder Eigentümer einer Liegenschaft

sind und in D nicht ihre Hauptwohnung (im Sinn des "Schwerpunkts der

Lebensbeziehungen") haben. Beide Steuern sind infolgedessen nicht

abzugsfähige Kosten des Lebensunterhalts (§ 33 lit. a StG).

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG)

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung

an…