SB.2009.00127
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00127
18. August 2010Deutsch7 min
(URT.2010.12536)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2009.00127
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.08.2010
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Staats- und Gemeindesteuern 2006
Ermessenseinschätzung
Die Pflichtige hat ihren Lohnausweis den Steuerbehörden trotz Mahnung nicht eingereicht. Dass der Lohnausweis nach Auffassung der Pflichtigen unrichtig war, hätte sie von der Erfüllung ihrer Verfahrenspflicht nicht abhalten dürfen. Sie hätte neben der aus ihrer Sicht zutreffenden Deklaration darlegen können, weshalb sie den Lohnausweis als unrichtig erachte. Die Voraussetzungen einer Ermessenseinschätzung wären daher erfüllt gewesen (E.2.1).
Da jedoch keine Ermessenseinschätzung im formellen Sinn vorgenommen worden ist, war die Anfechtung der Einschätzung nicht unter den einschränkenden Voraussetzungen von § 140 II StG zulässig, wie die Vorinstanzen angenommen haben (E.2.2).
Rückweisung / Teilweise Gutheissung
Stichworte:
DEKLARATIONSPFLICHT
EINSPRACHEBEGRÜNDUNG
LOHNAUSWEIS
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2009.00127
Entscheid
des Einzelrichters
vom 18. August 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Jasmin
Malla.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2006,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Pflichtige A arbeitete seit dem 8. Juni 2006 als
Primarlehrerin aushilfsweise an der Ganztagesschule und Kindertagesstätte der B
AG. Sie erhielt von der Arbeitgeberin einen Lohnausweis über einen Nettolohn
von Fr. …. Diesen reichte sie indessen nicht mit der Steuererklärung 2006
ein, sondern deklarierte einen Lohn von Fr. …, wobei sie anmerkte, dass es
nicht möglich gewesen sei, einen korrekten Lohnausweis zu erhalten. In der
Folge liess die Pflichtige dem Gemeindesteueramt Küsnacht unter anderem Buchungsnachweise
hinsichtlich des Zahlungsverkehrs mit ihrer Arbeitgeberin und ein in ihrer Klage
gegen diese ergangenes Urteil des Arbeitsgerichts zukommen.
Mit Auflage und Mahnung vom 1. September bzw. 2. Oktober
2008 forderte das kantonale Steueramt die Pflichtige vergeblich auf, den
Lohnausweis 2006 einzureichen; diese beharrte darauf, von der Arbeitgeberin
keinen korrekten Lohnausweis erhalten zu haben. Es schätzte die Pflichtige am
29. Oktober 2009 für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein.
Dabei setzte es (unter anderem) "schätzungshalber" den Lohn der B AG
auf Fr. … fest und versah den Einschätzungsentscheid mit der für Einschätzungen
nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom
8. Juni 1997 (StG) vorgesehen Rechtsmittelbelehrung.
Das kantonale Steueramt wies die hiergegen gerichtete Einsprache
der Pflichtigen am 9. August 2009 ab, wobei es die angefochtene Schätzung
des Lohns nicht als Ermessenseinschätzung behandelte.
Erwägungen
II.
Den Rekurs der Pflichtigen wies die Einzelrichterin der Steuerrekurskommission
II am 29. Oktober 2009 ab. Sie erwog, die Pflichtige habe die
Unrichtigkeit der zu Recht getroffenen und willkürfreien Ermessenseinschätzung
nicht nachgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2009 beantragte die
Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss, auf einen Lohn der B AG von Fr. …
abzustellen.
Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Mit der Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 StG
alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die
reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen
und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die
Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf
rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf
Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie den
Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie nach
Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein
Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich
vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder
in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der
Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich
erscheint (RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1
Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht
erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht
einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut § 139
Abs. 2 StG die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
Die Pflichtige war gemäss § 134 Abs. 1 lit. a StG
verpflichtet, ihrer Steuererklärung einen Lohnausweis über ihre Tätigkeit bei
der B AG beizulegen. Dass der ihr unstreitig von der Arbeitgeberin ausgestellte
Lohnausweis über einen Nettolohn von Fr. … ihrer Auffassung nach unrichtig
war, hätte sie von der Erfüllung ihrer Verfahrenspflicht nicht abhalten dürfen.
Sie hätte neben der aus ihrer Sicht zutreffenden Deklaration eines Lohns von
Fr. … – in der Steuererklärung oder gesondert – darlegen können, weshalb
sie den Lohnausweis als unrichtig erachtete.
Da sie den geforderten Lohnausweis jedoch trotz Mahnung
nicht beigebracht hat, sind die Voraussetzungen für die Schätzung des Lohns
nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von § 139 Abs. 2 StG erfüllt
gewesen.
2.2
Das kantonale Steueramt hat indessen keine Ermessenseinschätzung im
formellen Sinn getroffen, denn es hat im Einschätzungsentscheid nicht darauf
hingewiesen, dass es eine solche Einschätzung vorgenommen hat (vgl. RB 1963 Nr.
60.
= ZBl 65, 384); deshalb musste die Pflichtige die für die Anfechtung von
Ermessenseinschätzungen gegebene Rechtsmittelbelehrung auch nicht auf ihre
Einschätzung beziehen.
Im Übrigen ist das kantonale Steueramt auch im
Einspracheentscheid weder ausdrücklich noch sinngemäss davon ausgegangen, die
Einsprache habe eine Ermessenseinschätzung betroffen, fehlen doch jegliche
Hinweise auf die für eine solche Einschätzung geltenden Voraussetzungen von
§ 140 Abs. 2 StG und wurden der Pflichtigen auch nicht wegen Verfahrenspflichtverletzung
die Einsprachekosten auferlegt (§ 142 Abs. 2 Satz 2 StG). Das Steueramt hat im
Wesentlichen lediglich eine Beweiswürdigung vorgenommen, indem es aufgrund der
Akten – insbesondere des Arbeitsgerichtsurteils vom 20. Dezember 2007 – den von
der Arbeitgeberin als Lohn genannten Betrag von Fr. … als plausibel erachtet
hat.
Die vorinstanzliche Einzelrichterin hat daher zu Unrecht
angenommen, der Rekurs richte sich gegen eine Ermessenseinschätzung im Sinn von
§ 139 Abs. 2 StG und es seien daher die einschränkenden
Voraussetzungen der Rechtsprechung zur Anfechtung einer solchen Einschätzung
gemäss § 140 Abs. 2 StG anwendbar gewesen. Auf diese Weise hat sie
der Pflichtigen das rechtliche Gehör verweigert.
Die Einzelrichterin wird im zweiten Rechtsgang angesichts
der erfüllten Voraussetzungen von § 139 Abs. 2 StG für die Schätzung
des Lohns nach pflichtgemässem Ermessen die Pflichtige förmlich zur Leistung
des Unrichtigkeitsnachweises im Sinn von § 140 Abs. 2 StG anhalten
müssen, sofern sie nicht zu diesem Zweck eine Rückweisung an das kantonale
Steueramt für angezeigt erachtet.
Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen.
3.
Bei dem letztlich unentschiedenen Ausgang des Verfahrens
sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1
in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).
4.
Beim
vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid
gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
(BGG). Die Beschwerde ans Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn
der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Rechtsmittelbelehrung steht
unter diesem Vorbehalt.
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung
und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission II
zurückgewiesen.
2.
Über
die Rekurskosten hat die Steuerrekurskommission II im Neuentscheid zu befinden.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an…