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Entscheid

SB.2009.00127

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2009.00127

18. August 2010Deutsch7 min

(URT.2010.12536)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Pflichtige A arbeitete seit dem 8. Juni 2006 als

Primarlehrerin aushilfsweise an der Ganztagesschule und Kindertagesstätte der B

AG. Sie erhielt von der Arbeitgeberin einen Lohnausweis über einen Nettolohn

von Fr. …. Diesen reichte sie indessen nicht mit der Steuererklärung 2006

ein, sondern deklarierte einen Lohn von Fr. …, wobei sie anmerkte, dass es

nicht möglich gewesen sei, einen korrekten Lohnausweis zu erhalten. In der

Folge liess die Pflichtige dem Gemeindesteueramt Küsnacht unter anderem Buchungsnachweise

hinsichtlich des Zahlungsverkehrs mit ihrer Arbeitgeberin und ein in ihrer Klage

gegen diese ergangenes Urteil des Arbeitsgerichts zukommen.

Mit Auflage und Mahnung vom 1. September bzw. 2. Oktober

2008 forderte das kantonale Steueramt die Pflichtige vergeblich auf, den

Lohnausweis 2006 einzureichen; diese beharrte darauf, von der Arbeitgeberin

keinen korrekten Lohnausweis erhalten zu haben. Es schätzte die Pflichtige am

29. Oktober 2009 für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein.

Dabei setzte es (unter anderem) "schätzungshalber" den Lohn der B AG

auf Fr. … fest und versah den Einschätzungsentscheid mit der für Einschätzungen

nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom

8. Juni 1997 (StG) vorgesehen Rechtsmittelbelehrung.

Das kantonale Steueramt wies die hiergegen gerichtete Einsprache

der Pflichtigen am 9. August 2009 ab, wobei es die angefochtene Schätzung

des Lohns nicht als Ermessenseinschätzung behandelte.

Erwägungen

II.

Den Rekurs der Pflichtigen wies die Einzelrichterin der Steuerrekurskommission

II am 29. Oktober 2009 ab. Sie erwog, die Pflichtige habe die

Unrichtigkeit der zu Recht getroffenen und willkürfreien Ermessenseinschätzung

nicht nachgewiesen.

III.

Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2009 beantragte die

Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss, auf einen Lohn der B AG von Fr. …

abzustellen.

Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Mit der Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 StG

alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die

reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen

und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die

Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf

rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf

Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie den

Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie nach

Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein

Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich

vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder

in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der

Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich

erscheint (RB 1999 Nr. 147).

2.

2.1

Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht

erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht

einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut § 139

Abs. 2 StG die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.

Die Pflichtige war gemäss § 134 Abs. 1 lit. a StG

verpflichtet, ihrer Steuererklärung einen Lohnausweis über ihre Tätigkeit bei

der B AG beizulegen. Dass der ihr unstreitig von der Arbeitgeberin ausgestellte

Lohnausweis über einen Nettolohn von Fr. … ihrer Auffassung nach unrichtig

war, hätte sie von der Erfüllung ihrer Verfahrenspflicht nicht abhalten dürfen.

Sie hätte neben der aus ihrer Sicht zutreffenden Deklaration eines Lohns von

Fr. … – in der Steuererklärung oder gesondert – darlegen können, weshalb

sie den Lohnausweis als unrichtig erachtete.

Da sie den geforderten Lohnausweis jedoch trotz Mahnung

nicht beigebracht hat, sind die Voraussetzungen für die Schätzung des Lohns

nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von § 139 Abs. 2 StG erfüllt

gewesen.

2.2

Das kantonale Steueramt hat indessen keine Ermessenseinschätzung im

formellen Sinn getroffen, denn es hat im Einschätzungsentscheid nicht darauf

hingewiesen, dass es eine solche Einschätzung vorgenommen hat (vgl. RB 1963 Nr.

60.

= ZBl 65, 384); deshalb musste die Pflichtige die für die Anfechtung von

Ermessenseinschätzungen gegebene Rechtsmittelbelehrung auch nicht auf ihre

Einschätzung beziehen.

Im Übrigen ist das kantonale Steueramt auch im

Einspracheentscheid weder ausdrücklich noch sinngemäss davon ausgegangen, die

Einsprache habe eine Ermessenseinschätzung betroffen, fehlen doch jegliche

Hinweise auf die für eine solche Einschätzung geltenden Voraussetzungen von

§ 140 Abs. 2 StG und wurden der Pflichtigen auch nicht wegen Verfahrenspflichtverletzung

die Einsprachekosten auferlegt (§ 142 Abs. 2 Satz 2 StG). Das Steueramt hat im

Wesentlichen lediglich eine Beweiswürdigung vorgenommen, indem es aufgrund der

Akten – insbesondere des Arbeitsgerichtsurteils vom 20. Dezember 2007 – den von

der Arbeitgeberin als Lohn genannten Betrag von Fr. … als plausibel erachtet

hat.

Die vorinstanzliche Einzelrichterin hat daher zu Unrecht

angenommen, der Rekurs richte sich gegen eine Ermessenseinschätzung im Sinn von

§ 139 Abs. 2 StG und es seien daher die einschränkenden

Voraussetzungen der Rechtsprechung zur Anfechtung einer solchen Einschätzung

gemäss § 140 Abs. 2 StG anwendbar gewesen. Auf diese Weise hat sie

der Pflichtigen das rechtliche Gehör verweigert.

Die Einzelrichterin wird im zweiten Rechtsgang angesichts

der erfüllten Voraussetzungen von § 139 Abs. 2 StG für die Schätzung

des Lohns nach pflichtgemässem Ermessen die Pflichtige förmlich zur Leistung

des Unrichtigkeitsnachweises im Sinn von § 140 Abs. 2 StG anhalten

müssen, sofern sie nicht zu diesem Zweck eine Rückweisung an das kantonale

Steueramt für angezeigt erachtet.

Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen.

3.

Bei dem letztlich unentschiedenen Ausgang des Verfahrens

sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1

in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

4.

Beim

vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid

gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005

(BGG). Die Beschwerde ans Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn

der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken

könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Rechtsmittelbelehrung steht

unter diesem Vorbehalt.

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung

und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission II

zurückgewiesen.

2.

Über

die Rekurskosten hat die Steuerrekurskommission II im Neuentscheid zu befinden.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an…