SB.2010.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00001
17. März 2010Deutsch8 min
(URT.2010.12180)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2010.00001
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.03.2010
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Staats- und Gemeindesteuern 2004
Ermessenseinschätzung
Da die Pflichtigen binnen der ihnen angesetzten Frist trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht haben, sind sie zu Recht vom kantonalen Steueramt nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden (E. 2.1). Weder im Einsprache- noch im Rekursverfahren haben sie ihre Säumnis behoben. Dass sie wegen einer Aktenbeschlagnahme nicht über alle für eine korrekte Deklaration erforderlichen Unterlagen verfügt haben, ändert nichts daran, dass sie das unterzeichnete amtliche Steuererklärungsformular jedenfalls mit all jenen Angaben und Beilagen hätten einreichen müssen, welche nicht von der Aktenbeschlagnahme betroffen waren (E. 2.3). Die Ermessenseinschätzung erweist sich nicht als sachwidrig und damit nicht als offensichtlich unrichtig (E. 2.4).
Abweisung.
Stichworte:
BESCHLAGNAHME
EINSPRACHEKOSTEN
ERMESSENSEINSCHÄTZUNG
KOSTENAUFLAGE
MITWIRKUNGSPFLICHTVERLETZUNG
NACHREICHUNG
NOVENVERBOT
STEUERERKLÄRUNG
STEUERERKLÄRUNGSFORMULAR
UNRICHTIGKEITSNACHWEIS
VERFAHRENSPFLICHTVERLETZUNG
WILLKÜR
Rechtsnormen:
§ 133 Abs. II StG
§ 139 Abs. II StG
§ 140 Abs. II StG
§ 142 Abs. II StG
§ 151 Abs. I StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2010.00001
Entscheid
des Einzelrichters
vom 17. März 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Silvia
Hunziker.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2004,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Eheleute A und B reichten für die Staats- und
Gemeindesteuern 2004 trotz Mahnung keine Steuererklärung ein. Sie wurden
deshalb am 18. Januar 2007 vom kantonalen Steueramt in Anwendung von
§ 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach
pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….- und einem
steuerbaren Vermögen von Fr. ….- eingeschätzt.
Der (sinngemässen) Einsprache vom 9. Februar 2007
legten die Pflichtigen keine Steuererklärung bei. Sie machten geltend, ihre
persönlichen Akten sowie diejenigen der vom Ehemann betreuten Gesellschaften
seien am 30. Juni 2004 von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden.
Sie könnten daher keine "korrekte Steuererklärung" einreichen. Nach
einer Besprechung des Steuerkommissärs mit dem pflichtigen Ehemann, verschiedenen
Auflagen und einer Anhörung der Pflichtigen wies das kantonale Steueramt am
8. Mai 2009 die Einsprache mangels Nachreichung einer Steuererklärung ab
und schätzte die Pflichtigen neu mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. ….- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….- ein. Dabei erwog
das Steueramt, aufgrund der neuen Aktenlage ergebe sich, dass die
Steuerfaktoren im Einschätzungsentscheid zu tief geschätzt worden seien.
Erwägungen
II.
Die Steuerrekurskommission I wies den hiergegen
gerichteten Rekurs am 18. November 2009 ab, da eine Steuererklärung nach
wie vor fehle und die daher zu Recht nach Ermessen getroffenen Schätzungen
nicht offensichtlich unrichtig seien.
III.
Mit Beschwerde vom 30. Dezember 2009 beantragten die
Pflichtigen, sie seien gemäss der beigelegten Steuererklärung für die
Steuerperiode 2004 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….- und einem
steuerbaren Vermögen von Fr. ….- einzuschätzen. Ausserdem stellten sie den
Antrag auf Aufhebung der Kostenauflagen.
Während die Steuerrekurskommission I auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die
reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen
und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die
Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf
rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf
Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie den
Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie nach
Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein
Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich
vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder
in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der
Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich
erscheint (RB 1999 Nr. 147).
1.2
Im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht
ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission.
Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet
bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot
ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen
und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155
bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten
Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen
oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte
Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf
Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen
(RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).
2.
2.1
Hat der
Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder
können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei
ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut § 139 Abs. 2 StG
die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
Die Pflichtigen haben unstreitig binnen der ihnen angesetzten
Frist trotz Mahnung keine Steuererklärung für die Steuerperiode 2004 abgegeben.
Sie sind deshalb zu Recht vom kantonalen Steueramt nach pflichtgemässem
Ermessen eingeschätzt worden.
2.2
Eine
Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140 Abs. 2 StG nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache
ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).
Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der offensichtlichen
Unrichtigkeit wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl.
E. 1.2) im Einspracheverfahren, spätestens aber im Rekursverfahren zu
erbringen, und zwar dadurch, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist die
versäumten Verfahrenspflichten (vollständig) nachholt, eine zur Beseitigung der
Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte
Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder
zumindest anbietet (RB 1999 Nr. 150). Nur unter diesen formellen
Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des
Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprache- beziehungsweise
Rekursbehörde zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt
der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenseinschätzung
als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf
offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994 Nr. 45
E. a mit Hinweisen; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich
Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006,
§ 140 N. 64 ff.; Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches
Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 20 Rz. 23 ff.).
2.3
Die Pflichtigen haben weder im Einsprache- noch im Rekursverfahren eine
Steuererklärung eingereicht. Sie haben daher ihre Säumnis, derentwegen sie zu
Recht nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden sind, in diesen beiden
Verfahren nicht behoben. Dass sie wegen einer Aktenbeschlagnahme nicht über
alle für eine korrekte Deklaration erforderlichen Unterlagen verfügt haben,
ändert nichts daran, dass sie gemäss § 133 Abs. 2 StG das
unterzeichnete amtliche Steuererklärungsformular jedenfalls mit all jenen Angaben
und Beilagen hätten einreichen müssen, welche nicht von der Aktenbeschlagnahme
betroffen waren. Anzumerken ist bei alldem, dass die Pflichtigen im Einsprache-
und Rekursverfahren weder eine genaue Aufstellung über diejenigen
beschlagnahmten Akten beigebracht haben, welche für das Ausfüllen der
Steuererklärung ihrer Auffassung nach notwendig gewesen wären, noch dargelegt
haben, dass sie sich bei den betreffenden Amtsstellen vergeblich um Herausgabe
oder Kopien der für ihre Einschätzung erforderlichen Unterlagen bemüht hätten.
Die von den Pflichtigen erstmals mit der Beschwerde
eingereichte Steuererklärung samt Beilagen ist wegen des Ausschlusses neuer
Tatsachen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren (vgl. vorn E. 1.2 sowie
E. 2.2) nicht mehr zu berücksichtigen.
2.4
Ist der
Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht, fragt es sich nur noch, ob die Ermessenseinschätzung
offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ausgefallen ist. Willkürlich ist
eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als
sachlich nicht begründbar erweist (RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65, 384
= ZR 65 Nr. 13).
Die Rekurskommission hat näher dargelegt, dass und weshalb
die vom kantonalen Steueramt getroffene Schätzung des steuerbaren Einkommens
und des steuerbaren Vermögens der Pflichtigen angesichts der ungewissen und
ungeklärten Verhältnisse im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des
Ehemannes nicht als sachwidrig und damit nicht als offensichtlich unrichtig
erscheinen. Diesen zutreffenden Überlegungen schliesst sich das
Verwaltungsgericht, für welches die gleiche Aktenlage massgebend ist wie für
die Rekurskommission, an (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom
13.
Juni 1976). Die hiergegen in der Beschwerde erhobenen Einwendungen –
namentlich mit Bezug auf die C AG – sind wegen des Novenausschlusses nicht zu
hören (vgl. vorn E. 1.2) und im Übrigen nicht belegt.
3.
Die Kosten des Einspracheverfahrens sind zu Recht den
Pflichtigen auferlegt worden, da sie diese Kosten durch eine schuldhafte
Verletzung von Verfahrenspflichten – durch Nichteinreichung der Steuererklärung
trotz Mahnung – notwendig gemacht haben (§ 142 Abs. 2 StG).
Desgleichen sind ihnen die Rekurskosten rechtens überbunden worden, weil die
Pflichtigen vor Rekurskommission unterlegen sind (§ 151 Abs. 1 StG).
Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG)
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung
an…