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Entscheid

SB.2010.00014

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00014

2. Juni 2010Deutsch15 min

(URT.2010.12360)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A AG mit Sitz in Luzern ist als Immobiliengesellschaft

auf zwei Hauptgeschäftsfeldern tätig: Sie erwirbt einerseits Anlageobjekte mit

dem Ziel, langfristige Mieterträge zu erwirtschaften. Andererseits betreibt sie

einen "Promotionsbereich", in welchem sie unbebaute oder bereits

überbaute Grundstücke erwirbt, überbaut oder umbaut und hernach als Ganzes oder

als Stockwerkeinheiten weiterveräussert. Die A AG ist Teil des A-Konzerns; sie

ist eine Tochtergesellschaft der börsenkotierten H AG.

2001 bis 2004 veräusserte die A AG solche Promotions- und

Anlageobjekte im Gesamtwert von rund Fr. …., vornehmlich im Kanton Zürich.

In der Stadt Zürich wurden hier interessierend die Promotionsobjekte "D-Strasse

01", "E-Strasse 02–03", "F-Strasse 04" und "G-Strasse

05" zwischen 2001 und 2004 veräussert. Mit Beschlüssen vom 22. August

2006 auferlegte die Kommission für Grundsteuern der Stadt Zürich der A AG für

die genannten Handänderungen folgende Grundstückgewinnsteuern:

Liegenschaft

Grundstückgewinn

(in Fr.)

Steuerbetrag

(in Fr.)

D-Strasse

01

E-Strasse02

–03

F-Strasse

04

G-Strasse

05

Total

Hiergegen erhobene Einsprachen wies die Kommission mit Beschlüssen

vom 8. Mai 2007 im Wesentlichen ab. Einzig bei der Liegenschaft "E-Strasse

02–03" senkte sie die Grundstückgewinnsteuer unter Berücksichtigung von

weiteren Anlagekosten auf Fr. ….

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 11. November 2009 hiess die

Steuerrekurskommission III des Kantons Zürich einen von der Pflichtigen

erhobenen Rekurs teilweise gut. Insbesondere berücksichtigte sie für die

Berechnung des Grundstücksgewinns eine Händlerpauschale von 1 % der

Verkaufspreise. Die Grundstückgewinnsteuern für die betroffenen Handänderungen

wurden wie folgt herabgesetzt:

Liegenschaft

von

Fr.

auf

Fr.

D-Strasse

01.

E-Strasse

02–03

F-Strasse

04.

G-Strasse

05.

Total

III.

Mit Beschwerde vom 1. Februar 2010 liess die

Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss eine weitere Senkung der

Grundstückgewinnsteuern wie folgt beantragen:

Liegenschaft

von

Fr.

auf

Fr.

D-Strasse

01.

E-Strasse

02–03

F-Strasse

04.

G-Strasse

05.

Total

Ausserdem beantragte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Rekurskommission auf Vernehmlassung

verzichtete, beantragte die Beschwerdegegnerin eine Heraufsetzung der

Grundstückgewinnsteuern im Hauptantrag auf insgesamt Fr. …, im

Eventualantrag auf Fr. …. Auch die Beschwerdegegnerin beantragte die Zusprechung

einer Parteientschädigung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können

laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich

infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch

die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig

festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission

in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen.

Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf

rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und -missbrauch.

Ihr Ermessen überschreitet die

Behörde, wenn sie den Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt,

indem sie nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches

einräumt. Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar

im gesetzlich vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten

oder in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere

der Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, willkürlich oder

rechtsungleich erscheint (RB 1999 Nr. 147).

2.

Ein formelles Anschlussbeschwerderecht besteht im

Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht (RB 2001 Nr. 94). Nachdem das

Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren grundsätzlich Verböserungen vornehmen

kann (RB 2003 Nr. 98, 202 Nr. 116 = StE 2003 B 96.22 Nr. 2),

sind die Anträge der Beschwerdegegnerin auf Höhereinschätzung der Beschwerdeführerin

nicht unzulässig. Indessen nimmt das Verwaltungsgericht Verböserungen nur vor,

wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von

erheblicher Bedeutung ist (VGr, 25. Mai 2005, SB.2004.100, www.vgrzh.ch).

3.

3.1

Die

Grundstückgewinnsteuer wird gemäss § 216 Abs. 1 StG erhoben von den

Gewinnen, die sich bei Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen von solchen

ergeben. Grundstückgewinn ist nach § 219 Abs. 1 StG der Betrag, um

welchen der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt.

Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen

des Erwerbers (§ 220 Abs. 1 StG). Die kraft kantonalen Rechts

anrechenbaren Aufwendungen werden in § 221 StG abschliessend aufgezählt

(vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher

Steuergesetz, 2. A., 2006 § 221 N. 3 mit Hinweisen).

3.2

Nach der gesetzesvertretenden Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum Doppelbesteuerungsverbot im interkantonalen Verhältnis (Art. 127

Abs. 3 BV; Art. 46 Abs. 2 aBV) sind Gewinne aus der Veräusserung

von Geschäftsliegenschaften von Liegenschaftenhändlern ausschliesslich und in

vollem Umfang im Belegenheitskanton steuerbar (vgl. die Zusammenfassung der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 131 I 249; vgl. auch

BGE 120 Ia 361 E. 4b S. 365; 111 Ia 318 E. 4a; BGr, 5. Dezember

1985, ASA 56 [1987/88] 569 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. ferner

Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 221 N. 119 ff.). Veräussert ein

ausserkantonaler Liegenschaftenhändler eine Liegenschaft des

Geschäftsvermögens, so hat der Liegenschaftenkanton bei der Gewinnberechnung

sämtlichen Aufwendungen, die dem Veräusserer im Hinblick auf die Gewinnerzielung

angefallen sind – etwa Schuldzinsen auf Fremdgeldern zur Finanzierung oder

Unkosten für Umtriebe zufolge An- und Verkauf der Liegenschaft –, Rechnung zu

tragen (BGE 120 Ia 361 E. 5b S. 366 mit Hinweisen), und zwar unabhängig

von der Ausgestaltung seiner Grundstückgewinnbesteuerung (BGE 111 Ia 318

E. 4a). Der Belegenheitskanton hat daher gestützt auf bundesrechtliche

Grundsätze zum Doppelbesteuerungsverbot unter Umständen Aufwendungen als gewinnmindernd

zu berücksichtigen, die das kantonale Recht für Grundstückveräusserungen ohne

ausserkantonalen Bezug nicht zum Abzug zulässt.

Der Liegenschaftskanton hat gemäss

der angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen Anteil an den

allgemeinen Unkosten zu übernehmen, die dem Liegenschaftenhändler zufolge der

mit dem An- und Verkauf von Liegenschaften verbundenen Umtriebe in Form von

Personal- und Sachauslagen erwachsen (BGE 120 Ia 361 E. 5b S. 366

mit Hinweisen; vgl. sodann RB 1982 Nr. 105) und die sich naturgemäss

nicht einem bestimmten Geschäft zuordnen lassen (RB 1990 Nr. 51;

Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 221 N. 166). Weil die genaue

Feststellung dieser teils veränderlichen, teils festen Kosten regelmässig

Schwierigkeiten bereitet, wird zu einer pauschalen Abgeltung Zuflucht genommen,

welche sich in Prozenten des Verkaufspreises ausdrückt. Das Bundesgericht hat

dabei den Satz von 5 % des Verkaufspreises als aus der Praxis der Kantone

hervorgehende Faustregel bezeichnet (BGE 111 Ia 220 E. 2d S. 227;

ASA 56 [1987/88] 569 E. 4c).

3.3

Beim Vorliegen besonderer Gründe kann allerdings vom

üblichen Pauschalabzug von 5 % in beide Richtungen abgewichen werden, wenn

hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Pauschale den auf das

betreffende Liegenschaftengeschäft entfallenden Teil der allgemeinen

Aufwendungen des Steuerpflichtigen falsch bemisst und das Ergebnis dem Gebot

einer gerechten Ausscheidung der kantonalen Steuerhoheit zuwiderläuft (vgl. die

Rechtsprechungshinweise bei Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 221 N. 168).

Während das Bundesgericht im Rahmen seiner stark einzelfallbezogenen Rechtsprechung

insbesondere etwa den Beizug von auf Provisionsbasis entschädigten

Unterbeauftragten, kurze Besitzdauern oder die Erzielung eines besonders hohen

Erlöses nebst der Inanspruchnahme eines Mäklers als Kürzungsgründe gewürdigt

hat (vgl. die Kasuistik bei Richner/Frei/Kaufmann, § 221 N. 117), ist

nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, welches mit Entscheid vom 9. Juli

1992.

seine Praxis neu ausgerichtet hat (vgl. StE 1993 B 44.13.7

Nr. 6), eine Kürzung dieser Pauschale nur statthaft, wenn feststeht, dass

die Händlerpauschale von 5 % des Verkaufspreises über einige Jahre hinweg

weit mehr als die wirklichen Geschäftsaufwendungen der Beschwerdeführer gedeckt

haben (StE 1997 A 24.43.1 Nr. 9; vgl.

Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 221 N. 171). Dieser – steuererhöhende

– Nachweis obliegt dem Liegenschaftenkanton, wobei der Steuerpflichtige in

jedem Fall bei der entsprechenden überprüfung

der Geschäftsaufwendungen mitzuwirken hat (VGr, 27. Oktober 1993,

SR 93/0040). Gelingt dieser Nachweis nicht, ist grundsätzlich eine Pauschale

von 5 % des Erlöses abzugsberechtigt.

3.4

Die

Rekurskommission hat die Voraussetzungen der Anwendung der Pauschale richtig

zusammengefasst: Die Pflichtige ist zweifellos ausserkantonale, gewerbsmässige

Liegenschaftenhändlerin und hat damit grundsätzlich Anrecht auf pauschalierte

Berücksichtigung der weiteren mit dem An- und Verkauf von Liegenschaften

verbundenen allgemeinen Unkosten.

3.5

Die Rekurskommission

hat die Höhe der angemessenen Pauschale nach ausführlicher Prüfung der ihr

vorliegenden Akten von der bundesgerichtlichen "Faustregel" von 5 %

auf 1 % gekürzt.

3.5.1

Sie hat ihren Überlegungen in zeitlicher Hinsicht die

Kalenderjahre 2001 bis 2004 und damit "einige Geschäftsjahre" im

Sinne der vorstehend (vgl. Erwägung 3.3 vorstehend) zitierten Rechtsprechung

zugrunde gelegt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und drängt sich zudem

angesichts der Tatsache geradezu auf, dass vorliegend Verkäufe in diesen Jahren

zu beurteilen sind.

3.5.2

Die allgemeinen Unkosten der Pflichtigen für diese Periode beziffert die

Vorinstanz gestützt auf deren Jahresabschlüsse mit knapp Fr. …. Auf deren

Ausführungen ist zunächst zu verweisen (vgl. § 161

Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976 [GVG] analog). Zu Recht hat

die Rekurskommission dabei als allgemeine Unkosten auch die Aufwendungen für Verwaltungsrats-,

Buchführungs- und Rechtsberatungshonorare berücksichtigt. Bei einer

Unternehmung wie der vorliegenden, welche beinahe ausschliesslich im Immobilienbereich

tätig ist, sind diese Aufwendungen teils Voraussetzung für eine auf den

nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg zielende Geschäftstätigkeit

(Beratungskosten), zum Teil sind sie schlicht Folge gesetzlicher Vorschriften

(etwa Kosten der Buchführung, Generalversammlung und Revisionsstelle). Auch

wenn diese Aufwendungen sich in der Tat nicht direkt einem An- oder

Verkaufsgeschäft zuordnen lassen, sind sie doch Voraussetzung für die Tätigkeit

der Pflichtigen an sich, welche wie dargelegt ausserhalb des Immobilienbereichs

kaum Aktivitäten entfaltet. Damit sind sie für die Bemessung der Händlerpauschale

als allgemeine Unkosten zu berücksichtigen. Auf die ebenfalls berücksichtigten

Kosten der Optionen ist nachfolgend einzugehen (Erwägung 3.5.4 nachstehend).

3.5.3

Die Rekurskommission hat diese so zutreffend ermittelten allgemeinen

Unkosten in einem zweiten Schritt den Tätigkeitsbereichen der Pflichtigen

zugewiesen und dabei auf die handelsrechtlichen Abschlüsse der I AG abgestellt,

welche mit der Führung des Tagesgeschäfts der Geschäftsbereiche der Pflichtigen

betraut gewesen ist. Dabei hat sie lediglich klar buchhalterisch "Einkauf

und Verkauf" zugeordnete Umsätze berücksichtigt und insbesondere GU-Honorare

und notarielle Dienstleistungen nicht im Handelsumsatz berücksichtigt. Auch

dieses Vorgehen führt nicht offensichtlich zu einem sachfremden Resultat und

ist damit im Beschwerdeverfahren entgegen der Auffassung der Pflichtigen nicht

zu beanstanden. Die Rekurskommission hat sich von dieser buchhalterischen

Gliederung der Umsätze der I AG leiten lassen, ohne dabei – zugunsten der

Pflichtigen – auszuscheiden, was effektiv allein für die Pflichtige umgesetzt

wurde und was für deren Schwestergesellschaft, die J AG. Ebenso wenig ist –

wiederum zugunsten der Pflichtigen – aus dem Umsatz derjenige Teil ausgenommen

worden, der die Anlageliegenschaften der Pflichtigen und ihrer vorgenannten

Schwestergesellschaft betraf. Damit war es umgekehrt auch nicht angezeigt,

weitere Umsatzkomponenten wie GU-Honorare oder notarielle Dienstleistungen

zusätzlich als Handelserlöse aus dem Abschluss der I AG zu berücksichtigen. Die

Pflichtige verkennt, dass damit der prozentuale Umsatzanteil aus Liegenschaftenhandel

bestimmt werden sollte und einzig hierauf die Pauschale zu errechnen ist.

Insbesondere bezüglich der geltend gemachten GU-Honorare und der notariellen

Dienstleistungen war zudem bei vorinstanzlichem Aktenstand und noch jetzt nicht

ersichtlich, inwieweit Teile dieser Kosten im Bereich der

Grundstückgewinnsteuern auch ausserhalb der Pauschale bereits als Anlagekosten

geltend gemacht wurden. Zudem wäre es tatsächlich auch denkbar gewesen, das Anlagevolumen

der beiden Bereiche "Promotionsliegenschaften" und "Anlageliegenschaften"

in die Berechnungen auf geeignete Art und Weise einfliessen zu lassen, was sich

wiederum zulasten der Pflichtigen ausgewirkt hätte. Damit erweist sich die von

der Rekurskommission gewählte Berechnungsmethode grundsätzlich als sachgerechter

Ansatz, um den für die Bestimmung der Höhe der Händlerpauschale massgebenden

Umsatz zu ermitteln.

3.5.4

Tatsächlich diskutabel ist bei der Bestimmung der allgemeinen Unkosten der

von der Rekurskommission als "Kosten Optionen" angerechnete Betrag

von insgesamt Fr. … über die gesamte Beobachtungsperiode von vier Jahren.

Indessen bilden auch Kosten für derartige Beteiligungsprogramme von

ausgesuchten (Kader-)Mitarbeitern und Mitgliedern des Verwaltungsrats grundsätzlich

geschäftsmässig begründeten Aufwand und dienen damit ebenfalls dem

langfristigen Erfolg der Unternehmung. Vor diesem Hintergrund ist die Berücksichtigung

dieser Aufwendungen nicht geradezu offensichtlich unrichtig. Umgekehrt

ebenfalls diskutabel ist der Umstand, dass in der Gruppenstruktur der "A"

eine Reihe von pauschalen Verrechnungen von Unkosten wenig überprüfbar ist und

damit grundsätzlich das Risiko von Gewinnverschiebungen (von der Grundstückgewinnsteuer

zur Gewinnsteuer) besteht. Indessen ist im vorliegenden Einzelfall zu

berücksichtigen, dass auch mit Anrechnung dieser genannten Unkosten eine

bescheidene Pauschale weit unter der bundesgerichtlichen Faustregel von 5 %

resultiert. Die rechnerisch ausgewiesene Korrektur der Händlerpauschale im

Eventualantrag der Beschwerdegegnerin liegt bei 0.27 % (unter Weglassung der "Kosten

Optionen" von Fr. … und weiterer Kosten für Liegenschaftenbewertungen

über Fr. …) und damit in einem Bereich, der bei der Bestimmung einer Pauschale

als Unschärfe hinzunehmen ist. Die Überlegungen der Rekurskommission zur Höhe

der Händlerpauschale erweisen sich in ihrer Gesamtheit und im Blick auf das

Resultat weder als offensichtlich unrichtig noch führen gewisse allenfalls

berechtigte Einwendungen zu einer Korrektur von erheblicher Bedeutung. Die

Händlerpauschale ist daher mit 1 % zu bestätigen.

4.

4.1

Unter den

Parteien unbestritten ist, dass der Liegenschaftenhändler die in den zürcherischen

Gemeinden erlittenen Veräusserungsverluste mit im gleichen Jahr erzielten Gewinnen

verrechnen kann. Zutreffend weist indessen die Rekurskommission darauf hin,

dass die Verrechnung der Verluste mit sämtlichen in den zürcherischen Gemeinden

erzielten Gewinnen zu erfolgen hat. Unbestritten ist weiter, dass die

definitive Verrechnung zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich ist, da es an der

rechtskräftigen Veranlagung einer ganzen Reihe von Veräusserungen mangelt.

Zunächst sind damit entsprechend der gesetzlichen Ordnung von § 224 Abs. 3

StG innerhalb der einzelnen Gemeinden die Veranlagungen und Verrechnungen

vorzunehmen und hernach innerhalb des Kantons. Erstinstanzlich hat dies die

Einschätzungsbehörde vorzunehmen, wobei die Pflichtige gegebenenfalls auf den

Weg der Revision zu verweisen ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 224

N. 22).

4.2

Mit BGE

Dispositiv

131 I 249 (= StE 2005 A 24.43.2 Nr. 1) hat das Bundesgericht erkannt, dass

immer dann, wenn der Steuerpflichtige interkantonaler gewerbsmässiger

Liegenschaftenhändler ist, der Liegenschaftskanton einen allfälligen

Geschäftsverlust, den der Liegenschaftenhändler im Sitzkanton oder in weiteren

Kantonen erleidet, auf den Wertzuwachsgewinn und somit bei der Gewinnermittlung

anzurechnen hat. Zudem sind Ausscheidungsverluste nach Möglichkeit zu vermeiden

und Verluste möglichst rasch zu verrechnen (BGE 131 I 249, BGE 131 I 285).

Daraus folgt nun aber entgegen der Auffassung der Pflichtigen nicht, dass die

Verrechnung von Grundstückgewinnen mit Betriebsverlusten innerhalb der

jeweiligen Gewinnsteuerperiode zu erfolgen hat. Dies würde – wie die Rekurskommission

bereits zutreffend dargelegt hat – gerade im vorliegenden Fall der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit der Pflichtigen nicht gerecht. Die von der Pflichtigen vor

allem in den Geschäftsjahren 2001 und 2003 vorgenommenen Wertberichtigungen,

welche sie in nachfolgenden Perioden erfolgswirksam korrigiert hat, führen

tatsächlich dazu, dass die in den Geschäftsjahren 2001 und 2003 ausgewiesenen

Verluste eher zufälligen Charakter haben. Die Verrechnung hat daher auf dem Weg

der Verlustverrechnung innerhalb der von § 70 Abs. 1 StG vorgegebenen

Verlustverrechnungsperiode zu erfolgen. Damit wird der durch die

bundesgerichtliche Rechtsprechung letztlich verlangten Berücksichtigung der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit und dem ebenfalls der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu

entnehmenden Auftrag, Ausscheidungsverluste möglichst zu vermeiden, im Licht

der monistischen Ordnung der zürcherischen Grundstückgewinnsteuer am besten

entsprochen.

Eine direkte Anwendung des Kreisschreibens Nr. 27 vom 15. März

2007 der Schweizerischen Steuerkonferenz scheitert vorliegend am Umstand, dass

die Pflichtige am Hauptsitz jedenfalls bereits bis zum Jahr 2003 bereits

definitiv eingeschätzt ist und diese Periode damit im Sinn von Ziff. 4 des

genannten Kreisschreibens nicht mehr offen ist.

Über diese Bemerkungen zur gesetzlichen Regelung der

Veranlagung hinaus hat das Gericht insbesondere nicht ein "Primat der

Veranlagung" festzulegen, wie die Pflichtige dies beantragt. Es wird

Aufgabe des grössten der betroffenen Steuerämter sein, vorliegend desjenigen

der Stadt Zürich, nach Erstellung der Veranlagungen und Verrechnungen innerhalb

der Gemeinden des Kantons für die weiter notwendigen, periodengerechten

Verrechnungen besorgt zu sein. Dabei bleiben selbstverständlich in den

jeweiligen Verfahren die Rechtsmittelwege für die Pflichtige offen.

Dies führt zur vollumfänglichen

Abweisung der Beschwerde.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 und § 213 Satz 2 StG). Die Voraussetzungen für die

Zusprechung einer Parteientschädigung sind nicht gegeben – auch nicht an die

Beschwerdegegnerin, fehlt es doch an externen Kosten und erheblichem Aufwand

für das Beschwerdeverfahren (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und § 213

Satz 2 StG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 17'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 17'600.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung

an…