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Entscheid

SB.2010.00015

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00015

7. Juli 2010Deutsch9 min

(URT.2010.12450)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

Am 6. März 2006 übernahm B von ihren Eltern die Baulandparzelle

Kat.-Nr. 01 mit einer Fläche von 814 m2 in A. Für den Erwerb

dieses Grundstücks bezahlte ihr Ehemann, D, Fr. … aus seinem Eigengut. Im

Übrigen erfolgte die Eigentumsübertragung infolge unentgeltlichen Erbvorbezugs.

Mit Entscheid vom 13. Juni 2006 schob die Grundsteuerkommission A die

Grundstückgewinnsteuer für dieses Rechtsgeschäft auf.

B. In der

Folge liess B auf diesem Grundstück ein Einfamilienhaus erstellen, wobei sich D

mit Fr. … aus seinem Eigengut an die Baukosten beteiligte.

C. Die

Ehegatten B und D unterstehen dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.

Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 7. Juli 2008 übertrug B ihrem Gatten

die Hälfte des Grundstücks zu Miteigentum. Laut Vertragstext erfolgte die

Eigentumsübertragung zur Abgeltung des güterrechtlichen Anspruchs von D gegen

seine Gattin, der ihm aufgrund seiner Investition in Höhe von insgesamt

Fr. … in das im Alleineigentum seiner Gattin stehende Grundstück zusteht.

Sodann übernahm D von einer bestehenden Grundpfandschuld im internen Verhältnis

den Anteil von Fr. …. In einem allfälligen Mehrwert erfolgte die Abtretung

des Grundstücks seitens B an ihren Gatten als unentgeltliche Zuwendung.

Hinsichtlich des unentgeltlich zugewendeten Anteils vereinbarten die Eheleute,

eine allfällige diesbezügliche güter- bzw. erbrechtliche Ausgleichsregelung separat

zu treffen.

Gestützt auf diese Handänderung auferlegte die

Grundsteuerkommission A B mit Veranlagungsentscheid vom 6. November 2008

eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. ….

D. Mit

Einsprache vom 9. Dezember 2008 beantragte die Pflichtige, es sei gestützt

auf § 216 Abs. 3 lit. b des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997

(StG) der Aufschub der Grundstückgewinnsteuer zu gewähren, da mit der

Übertragung des Grundstücks an ihren Ehemann güterrechtliche Ansprüche nach Art. 206

des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) abgegolten worden seien;

eventualiter sei die Grundstückgewinnsteuer herabzusetzen. Am 30. Juni

2009 reduzierte die Grundsteuerkommission A die Grundstückgewinnsteuer infolge

Berücksichtigung zusätzlicher Anlage- und Erschliessungskosten auf Fr. ….

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs der Pflichtigen hiess die

Steuerrekurskommission III mit Entscheid vom 2. Dezember 2009 gut. Sie hob

den Einsprachebeschluss der Grundsteuerkommission A auf und stellte den Aufschub

der Grundstückgewinnsteuer fest.

III.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 5. Februar

2010.

beantragte die Gemeinde A, die Grundstückgewinnsteuer sei auf Fr. …

festzusetzen. Ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Steuerrekurskommission III auf

Vernehmlassung verzichtete, schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde und verlangte die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können

laut § 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 213 des Steuergesetzes vom

8.

Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

2.

2.1

Die Grundstückgewinnsteuer wird laut § 216 Abs. 1

StG von den Gewinnen erhoben, die sich bei Handänderungen an Grundstücken oder

Anteilen von solchen ergeben. Gemäss § 216 Abs. 3 lit. b StG

wird die Steuer aufgeschoben bei Handänderungen unter Ehegatten im Zusammenhang

mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines

Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB) und

scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind. Diese

Vorschrift entspricht fast wörtlich der Regelung von Art. 12 Abs. 3 lit. b

des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der

direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG). Abgesehen von diesen drei

privilegierten Fällen werden Handänderungen unter Ehegatten grundsätzlich

besteuert, sofern nicht ein anderer Steueraufschubgrund besteht.

2.2

Art. 206 Abs. 1 ZGB verleiht unter der

Marginalie "Mehrwertanteil der Ehegatten" dem Ehegatten, der zum

Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des

andern ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen hat, im Fall der güterrechtlichen

Auseinandersetzung einen Rückforderungsanspruch hinsichtlich des Beitrags in

der Höhe des ursprünglichen Nominalwerts (Satz 2). Darüber hinaus steht ihm

eine Forderung auf einen verhältnismässigen Anteil an einem allfälligen

Mehrwert des Vermögensgegenstands des Eigentümerehegatten im Zeitpunkt der

Auseinandersetzung zu (Satz 1) (Heinz Hausheer/Regina Aebi-Müller, Basler Kommentar,

2006, Art. 206 ZGB N. 1). Anders als die Marginalie von Art. 206

ZGB vermuten liesse, bildet diese Bestimmung folglich sowohl die

Rechtsgrundlage für den Anspruch auf die Beteiligung am allfälligen Mehrwert

als auch für den Rückforderungsanspruch hinsichtlich des geleisteten Beitrags.

Die Ansprüche aus Art. 206 ZGB werden

ohne abweichende Vereinbarung der Ehegatten im Zeitpunkt der güterrechtlichen

Auseinandersetzung fällig. Indes können sich die Eheleute auf eine vorzeitige

Rückzahlung des Beitrags einigen. In diesem Fall treten die Folgen einer

Veräusserung des Vermögenswerts vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung

nach Art. 206 Abs. 2 ZGB ein. Demnach wird nebst dem Eintritt der

Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs auch der Anspruch auf den Mehrwertanteil

sofort fällig (Hausheer/Aebi-Müller, Art. 206 N. 37 ff.).

2.3

In steuerrechtlicher Sicht gilt bei einer Abgeltung von Ansprüchen aus Art. 206

ZGB ausserhalb einer güterrechtlichen Auseinandersetzung Folgendes: In § 216

Abs. 3 lit. b StG bzw. Art. 12 Abs. 3 lit. b StHG

privilegiert der Gesetzgeber nicht nur Handänderungen, die ihren Anlass in

einer Begründung oder Aufhebung eines Güterstands haben, sondern allgemein

"Handänderungen unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht" (einschränkender:

Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum

harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 216

N. 199). Damit werden alle Handänderungen, mit welchen im ehelichen Güterrecht

begründete Ansprüche abstellen (wozu die Forderungen gestützt auf Art. 206

ZGB zählen), mit umfasst, auch wenn diese unabhängig von einer güterrechtlichen

Auseinandersetzung erfüllt werden. Darauf lässt auch der Umstand schliessen,

dass der Aufschubstatbestand im Rahmen der Revision des Scheidungsrechts

erweitert wurde, knüpften die entsprechenden Bestimmungen den Steueraufschub davor

doch noch ausdrücklich an die "Begründung, Fortsetzung oder Aufhebung der

ehelichen Gütergemeinschaft sowie Scheidungsurteil oder gerichtlich genehmigter

Scheidungskonvention" bzw. an die "Begründung oder Aufhebung der ehelichen

Gütergemeinschaft" (§ 216 Abs. 3 lit. b aStG und Art. 12

Abs. 3 lit. b aStHG). Dass Forderungen auf Mehrwertbeteiligungen

gemäss Art. 206 ZGB, auch wenn sie während der Ehe und ohne Änderung des

Güterstands fällig werden, zu den güterrechtlichen Ansprüchen nach § 216 Abs. 3

lit. b StG gehören, hält auch das Kreisschreiben der Finanzdirektion über

den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Handänderungen unter Ehegatten und

die Befreiung von der Handänderungssteuer bei Handänderungen zwischen Ehegatten

sowie zwischen Eltern und Nachkommen vom 19. Juli 2001 (fortan: Kreisschreiben)

in Rz. 4 ausdrücklich fest.

Steht der Zusammenhang einer Handänderung zum

Güterrecht im Sinn von § 216 Abs. 3 lit. b StG aber fest,

erfolgt ein vollständiger Steueraufschub. Dies gilt auch, wenn die güterrechtlichen

Ansprüche nur einen Teil des Übernahmepreises beschlagen, d.h. wenn der Wert

des Grundstücks die abgegoltenen güterrechtlichen Ansprüche übersteigt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

§ 216 N 198; Kreisschreiben N. 15).

2.4

Wie die

Rekurskommission richtig festgestellt hat, kann offengelassen werden, ob in der

Zeitspanne zwischen dem Erwerb des Grundstücks durch die Beschwerdegegnerin am

6.

März 2006 und der Übereignung des hälftigen Miteigentumsanteils an

ihren Ehemann am 7. Juli 2008 ein konjunktureller Mehrwert entstanden ist.

Aus dem Vertrag auf Eigentumsübertragung des Grundstücks Kat.-Nr. 01 folgt

nämlich, dass mit der fraglichen Handänderung die aufgrund der Investitionen im

Gesamtbetrag von Fr. … entstandenen Ansprüche abgegolten werden sollten,

was auch die Beschwerdeführerin nicht bezweifelt. Sie verkennt allerdings, dass

auch die auf Art. 206 Abs. 1 Satz 2 ZGB gestützte Rückzahlung

des Investitionsbeitrags im Zusammenhang mit dem Güterrecht im Sinn von § 216

Abs. 3 lit. b StG steht. Sodann steht auch der Umstand, dass die

Handänderung ausserhalb einer güterrechtlichen Auseinandersetzung erfolgt ist,

dem Steueraufschub nicht entgegen: Die Ehegatten haben sich im Vertrag auf

Eigentumsübertragung auf eine Abgeltung der Ersatzansprüche des Ehemanns aus Art. 206

ZGB geeinigt. Sie haben am 5. November 2008 sodann zuhanden der

Beschwerdeführerin in Bezug auf die fragliche Handänderung ihr Einverständnis

zu einem Steueraufschub erklärt (§ 216 Abs. 3 lit. b StG).

Schliesslich verhindert den Steueraufschub auch die Tatsache nicht, dass der

Wert des übereigneten Grundstücks die güterrechtlichen Ansprüche im Betrag von

Fr. … übersteigt und dass mit der fraglichen Eigentumsübertragung nebst

diesen güterrechtlichen Ansprüchen auch die interne Schuldübernahme abgegolten

wurde. Die Voraussetzungen für einen vollständigen Steueraufschub nach § 216

Abs. 3 lit. b StG sind somit erfüllt. Die Beschwerde ist deshalb

abzuweisen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 151

Abs. 1 StG bzw. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 und § 152 StG, je in Verbindung mit § 153 Abs. 4

und § 213 StG). Sie ist zur Leistung einer angemessenen

Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2

lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung

mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG und § 213 StG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…