SB.2010.00015
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00015
7. Juli 2010Deutsch9 min
(URT.2010.12450)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2010.00015
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.07.2010
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.04.2011 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Grundstückgewinnsteuer
Grundstückgewinnsteueraufschub
Die Grundstückgewinnsteuer wird bei im Zusammenhang mit dem Güterrecht erfolgten Handänderungen unter Ehegatten aufgeschoben (E. 2.1). Im Zusammenhang mit dem Güterrecht stehen auch Forderungen nach Art. 206, selbst wenn sie unabhängig von der güterrechtlichen Auseinandersetzung erfüllt werden. Art. 206 ZGB bildet anders als die Marginalie vermuten liesse, einerseits die Rechtsgrundlage für die Rückforderung des Investitionsbeitrags und andererseits für den Anspruch auf die Beteiligung an einem allfällig entstandenen Mehrwert (E. 2.2). Steht der Aufschubstatbestand fest, erfolgt ein vollständiger Steueraufschub, selbst wenn der Wert des übereigneten Grundstücks die abgegoltenen güterrechtlichen Ansprüche übersteigt (E. 2.3).
Abweisung
Stichworte:
EIGENTUMSÜBERTRAGUNG
ERSATZFORDERUNG
GRUNDSTÜCKGEWINN
GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER
GÜTERRECHT
GÜTERRECHTLICHE ANSPRÜCHE
MEHRWERTANTEIL
STEUERAUFSCHUB
Rechtsnormen:
§ 216 Abs. I StG
§ 216 Abs. III lit. b StG
Art. 12 Abs. III lit. b StHG
Art. 206 Abs. I ZGB
Art. 206 Abs. II ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2010.00015
Entscheid
des Einzelrichters
vom 7. Juli 2010
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtssekretärin Jasmin
Malla.
In Sachen
Gemeinde A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B, vertreten durch die C AG,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Grundstückgewinnsteuer,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Am 6. März 2006 übernahm B von ihren Eltern die Baulandparzelle
Kat.-Nr. 01 mit einer Fläche von 814 m2 in A. Für den Erwerb
dieses Grundstücks bezahlte ihr Ehemann, D, Fr. … aus seinem Eigengut. Im
Übrigen erfolgte die Eigentumsübertragung infolge unentgeltlichen Erbvorbezugs.
Mit Entscheid vom 13. Juni 2006 schob die Grundsteuerkommission A die
Grundstückgewinnsteuer für dieses Rechtsgeschäft auf.
B. In der
Folge liess B auf diesem Grundstück ein Einfamilienhaus erstellen, wobei sich D
mit Fr. … aus seinem Eigengut an die Baukosten beteiligte.
C. Die
Ehegatten B und D unterstehen dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.
Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 7. Juli 2008 übertrug B ihrem Gatten
die Hälfte des Grundstücks zu Miteigentum. Laut Vertragstext erfolgte die
Eigentumsübertragung zur Abgeltung des güterrechtlichen Anspruchs von D gegen
seine Gattin, der ihm aufgrund seiner Investition in Höhe von insgesamt
Fr. … in das im Alleineigentum seiner Gattin stehende Grundstück zusteht.
Sodann übernahm D von einer bestehenden Grundpfandschuld im internen Verhältnis
den Anteil von Fr. …. In einem allfälligen Mehrwert erfolgte die Abtretung
des Grundstücks seitens B an ihren Gatten als unentgeltliche Zuwendung.
Hinsichtlich des unentgeltlich zugewendeten Anteils vereinbarten die Eheleute,
eine allfällige diesbezügliche güter- bzw. erbrechtliche Ausgleichsregelung separat
zu treffen.
Gestützt auf diese Handänderung auferlegte die
Grundsteuerkommission A B mit Veranlagungsentscheid vom 6. November 2008
eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. ….
D. Mit
Einsprache vom 9. Dezember 2008 beantragte die Pflichtige, es sei gestützt
auf § 216 Abs. 3 lit. b des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(StG) der Aufschub der Grundstückgewinnsteuer zu gewähren, da mit der
Übertragung des Grundstücks an ihren Ehemann güterrechtliche Ansprüche nach Art. 206
des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) abgegolten worden seien;
eventualiter sei die Grundstückgewinnsteuer herabzusetzen. Am 30. Juni
2009 reduzierte die Grundsteuerkommission A die Grundstückgewinnsteuer infolge
Berücksichtigung zusätzlicher Anlage- und Erschliessungskosten auf Fr. ….
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs der Pflichtigen hiess die
Steuerrekurskommission III mit Entscheid vom 2. Dezember 2009 gut. Sie hob
den Einsprachebeschluss der Grundsteuerkommission A auf und stellte den Aufschub
der Grundstückgewinnsteuer fest.
III.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 5. Februar
2010.
beantragte die Gemeinde A, die Grundstückgewinnsteuer sei auf Fr. …
festzusetzen. Ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während die Steuerrekurskommission III auf
Vernehmlassung verzichtete, schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde und verlangte die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können
laut § 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 213 des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
2.
2.1
Die Grundstückgewinnsteuer wird laut § 216 Abs. 1
StG von den Gewinnen erhoben, die sich bei Handänderungen an Grundstücken oder
Anteilen von solchen ergeben. Gemäss § 216 Abs. 3 lit. b StG
wird die Steuer aufgeschoben bei Handänderungen unter Ehegatten im Zusammenhang
mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines
Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB) und
scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind. Diese
Vorschrift entspricht fast wörtlich der Regelung von Art. 12 Abs. 3 lit. b
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG). Abgesehen von diesen drei
privilegierten Fällen werden Handänderungen unter Ehegatten grundsätzlich
besteuert, sofern nicht ein anderer Steueraufschubgrund besteht.
2.2
Art. 206 Abs. 1 ZGB verleiht unter der
Marginalie "Mehrwertanteil der Ehegatten" dem Ehegatten, der zum
Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des
andern ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen hat, im Fall der güterrechtlichen
Auseinandersetzung einen Rückforderungsanspruch hinsichtlich des Beitrags in
der Höhe des ursprünglichen Nominalwerts (Satz 2). Darüber hinaus steht ihm
eine Forderung auf einen verhältnismässigen Anteil an einem allfälligen
Mehrwert des Vermögensgegenstands des Eigentümerehegatten im Zeitpunkt der
Auseinandersetzung zu (Satz 1) (Heinz Hausheer/Regina Aebi-Müller, Basler Kommentar,
2006, Art. 206 ZGB N. 1). Anders als die Marginalie von Art. 206
ZGB vermuten liesse, bildet diese Bestimmung folglich sowohl die
Rechtsgrundlage für den Anspruch auf die Beteiligung am allfälligen Mehrwert
als auch für den Rückforderungsanspruch hinsichtlich des geleisteten Beitrags.
Die Ansprüche aus Art. 206 ZGB werden
ohne abweichende Vereinbarung der Ehegatten im Zeitpunkt der güterrechtlichen
Auseinandersetzung fällig. Indes können sich die Eheleute auf eine vorzeitige
Rückzahlung des Beitrags einigen. In diesem Fall treten die Folgen einer
Veräusserung des Vermögenswerts vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung
nach Art. 206 Abs. 2 ZGB ein. Demnach wird nebst dem Eintritt der
Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs auch der Anspruch auf den Mehrwertanteil
sofort fällig (Hausheer/Aebi-Müller, Art. 206 N. 37 ff.).
2.3
In steuerrechtlicher Sicht gilt bei einer Abgeltung von Ansprüchen aus Art. 206
ZGB ausserhalb einer güterrechtlichen Auseinandersetzung Folgendes: In § 216
Abs. 3 lit. b StG bzw. Art. 12 Abs. 3 lit. b StHG
privilegiert der Gesetzgeber nicht nur Handänderungen, die ihren Anlass in
einer Begründung oder Aufhebung eines Güterstands haben, sondern allgemein
"Handänderungen unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht" (einschränkender:
Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum
harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 216
N. 199). Damit werden alle Handänderungen, mit welchen im ehelichen Güterrecht
begründete Ansprüche abstellen (wozu die Forderungen gestützt auf Art. 206
ZGB zählen), mit umfasst, auch wenn diese unabhängig von einer güterrechtlichen
Auseinandersetzung erfüllt werden. Darauf lässt auch der Umstand schliessen,
dass der Aufschubstatbestand im Rahmen der Revision des Scheidungsrechts
erweitert wurde, knüpften die entsprechenden Bestimmungen den Steueraufschub davor
doch noch ausdrücklich an die "Begründung, Fortsetzung oder Aufhebung der
ehelichen Gütergemeinschaft sowie Scheidungsurteil oder gerichtlich genehmigter
Scheidungskonvention" bzw. an die "Begründung oder Aufhebung der ehelichen
Gütergemeinschaft" (§ 216 Abs. 3 lit. b aStG und Art. 12
Abs. 3 lit. b aStHG). Dass Forderungen auf Mehrwertbeteiligungen
gemäss Art. 206 ZGB, auch wenn sie während der Ehe und ohne Änderung des
Güterstands fällig werden, zu den güterrechtlichen Ansprüchen nach § 216 Abs. 3
lit. b StG gehören, hält auch das Kreisschreiben der Finanzdirektion über
den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei Handänderungen unter Ehegatten und
die Befreiung von der Handänderungssteuer bei Handänderungen zwischen Ehegatten
sowie zwischen Eltern und Nachkommen vom 19. Juli 2001 (fortan: Kreisschreiben)
in Rz. 4 ausdrücklich fest.
Steht der Zusammenhang einer Handänderung zum
Güterrecht im Sinn von § 216 Abs. 3 lit. b StG aber fest,
erfolgt ein vollständiger Steueraufschub. Dies gilt auch, wenn die güterrechtlichen
Ansprüche nur einen Teil des Übernahmepreises beschlagen, d.h. wenn der Wert
des Grundstücks die abgegoltenen güterrechtlichen Ansprüche übersteigt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
§ 216 N 198; Kreisschreiben N. 15).
2.4
Wie die
Rekurskommission richtig festgestellt hat, kann offengelassen werden, ob in der
Zeitspanne zwischen dem Erwerb des Grundstücks durch die Beschwerdegegnerin am
6.
März 2006 und der Übereignung des hälftigen Miteigentumsanteils an
ihren Ehemann am 7. Juli 2008 ein konjunktureller Mehrwert entstanden ist.
Aus dem Vertrag auf Eigentumsübertragung des Grundstücks Kat.-Nr. 01 folgt
nämlich, dass mit der fraglichen Handänderung die aufgrund der Investitionen im
Gesamtbetrag von Fr. … entstandenen Ansprüche abgegolten werden sollten,
was auch die Beschwerdeführerin nicht bezweifelt. Sie verkennt allerdings, dass
auch die auf Art. 206 Abs. 1 Satz 2 ZGB gestützte Rückzahlung
des Investitionsbeitrags im Zusammenhang mit dem Güterrecht im Sinn von § 216
Abs. 3 lit. b StG steht. Sodann steht auch der Umstand, dass die
Handänderung ausserhalb einer güterrechtlichen Auseinandersetzung erfolgt ist,
dem Steueraufschub nicht entgegen: Die Ehegatten haben sich im Vertrag auf
Eigentumsübertragung auf eine Abgeltung der Ersatzansprüche des Ehemanns aus Art. 206
ZGB geeinigt. Sie haben am 5. November 2008 sodann zuhanden der
Beschwerdeführerin in Bezug auf die fragliche Handänderung ihr Einverständnis
zu einem Steueraufschub erklärt (§ 216 Abs. 3 lit. b StG).
Schliesslich verhindert den Steueraufschub auch die Tatsache nicht, dass der
Wert des übereigneten Grundstücks die güterrechtlichen Ansprüche im Betrag von
Fr. … übersteigt und dass mit der fraglichen Eigentumsübertragung nebst
diesen güterrechtlichen Ansprüchen auch die interne Schuldübernahme abgegolten
wurde. Die Voraussetzungen für einen vollständigen Steueraufschub nach § 216
Abs. 3 lit. b StG sind somit erfüllt. Die Beschwerde ist deshalb
abzuweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 151
Abs. 1 StG bzw. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 und § 152 StG, je in Verbindung mit § 153 Abs. 4
und § 213 StG). Sie ist zur Leistung einer angemessenen
Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2
lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung
mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG und § 213 StG).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…