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Entscheid

SB.2010.00019

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00019

1. April 2010Deutsch11 min

(URT.2010.12473)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Kaufvertrag vom 26. April 2006 und Eigentumsübertragung vom 15. September

2006 veräusserte A die Stockwerkeinheit C GBBI 01 (147/1000 Miteigentum an

GBBI 02/Kat.-Nr. 03 mit Sonderrecht an der Eigentumswohung B2 D-Strasse 04,

Gemeinde C) zum Preis von Fr. ….

Am 27. Oktober 2006 erwarb sie die Liegenschaft Kat.-Nr. 05/GBBI 06

(Wohnhaus an der E-Strasse 07, Gemeinde F) zum Preis von Fr. ….

B. Nachdem

das Steueramt C A am 22. November 2007 und am 24. Juni 2008 erfolglos

zur Einreichung der Grundstückgewinnsteuererklärung gemahnt hatte, unterbreitete es ihr am 24. März 2009 einen

Einschätzungsvorschlag. Am 6. Mai 2009 erliess der Finanzausschuss der

Gemeinde C eine dem Einschätzungsvorschlag entsprechende Ermessensveranlagung.

Es auferlegte der Pflichtigen eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. …, basierend

auf einem nach pflichtgemässem Ermessen geschätzten Gewinn von Fr. …

(aufgeschobener Gewinn: Fr. …, steuerbarer Gewinn: Fr. …).

Am 9. Mai 2009 reichte die G AG namens der

Pflichtigen den Kaufvertrag der Liegenschaft in F sowie einen Bankbeleg ein.

C. Die von

der Pflichtigen erhobene Einsprache wies die Gemeinde C am 19. August 2009

mangels Begründung sowie Nachholung der versäumten Handlungen ab.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob die Pflichtige am 27./28. August 2009

Rekurs und reichte diverse Unterlagen im Zusammenhang mit der Liegenschaft in F

ein. Am 14. Oktober 2009 reichte sie zusätzliche, die Eigentumswohnung in C

betreffende Unterlagen ein.

Am 22. Dezember 2009 wies die Steuerrekurskommission

III den Rekurs mit der Begründung ab, die Pflichtige habe den

Unrichtigkeitsnachweis der Ermessenseinschätzung nicht erbracht, da sie auch im

Einspracheverfahren den versäumten Verfahrenspflichten nicht nachgekommen sei.

Die am 14. Oktober 2009 eingereichten Unterlagen seien aus dem Recht zu weisen.

Gestützt auf die Angaben betreffend den Erwerbszeitpunkt, den Erwerbspreis, den

Verkaufszeitpunkt, den Verkaufspreis und die geschätzten Handänderungskosten

erscheine die vorgenommene Schätzung als angemessen.

III.

Mit Beschwerde vom 15. Februar 2010 beantragte die

Pflichtige dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Rekursentscheids und die

Neueinschätzung unter Berücksichtigung der im Rekurs- und Beschwerdeverfahren

eingereichten Unterlagen. Eventualiter beantragte sie die Rückweisung an die

Vorinstanz zur Neubeurteilung der Angemessenheit. Zudem verlangte sie eine

Parteientschädigung. Als Beschwerdebeilage reichte die Pflichtige die

Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer vom 14. Februar 2010 ein.

Am 22. Februar 2010 reichte sie weitere Unterlagen ein.

Sowohl die Steuerkommission III als auch das Steueramt der

Gemeinde C verzichteten auf Vernehmlassung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht in Grundsteuersachen

können nach § 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 213 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststel­lung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden. Dem Gericht ist es deshalb verwehrt, das von der Rekurs­kommission

in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessen­heit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu

setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich

auf rechts­ver­letzende Ermessensfehler (RB 1999 Nr. 147).

1.2

Im

Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit

die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel,

die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen

worden sind, dürfen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht

werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150; Felix Richner/Walter Frei/Stefan

Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,

2.

A., Zürich 2006, § 153 N. 43, auch zum Folgenden). Vom

Novenverbot ausgenommen sind echte Noven, namentlich neue tatsächliche

Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155

beziehungsweise § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten

Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen

oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte

Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf

Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen

(RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).

1.3

Die

Beschwerdeführerin legte der Steuerbeschwerde eine Steuererklärung für die

Grundstückgewinnsteuer, datiert vom 14. Februar 2010, bei. Am 22. Februar

2010.

reichte sie zudem Kostenzusammenstellungen für die Liegenschaften in C und

F ein.

Obwohl die Steuererklärung erst am

14.

Februar 2010 erstellt wurde und daher nicht früher in den Prozess

eingebracht werden konnte, stellt sie kein echtes Novum dar, da die verspätete

Einbringung allein darauf zurückzuführen ist, dass die Beschwerdeführerin ihrer

Pflicht zur Erstellung und Einreichung einer Steuererklärung innert 30 Tagen

nach der Handänderung (§ 226 StG) nicht früher nachgekommen ist. Dasselbe

gilt für die Kostenzusammenstellungen, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen

ihrer Mitwirkungspflicht bereits im Einspracheverfahren, spätestens aber im

Rekursverfahren hätte vorbringen müssen. Die genannten Akten werden deshalb aus

dem Recht gewiesen.

2.

2.1

Die

Grundstückgewinnsteuer wird laut § 216 Abs. 1 StG von den Gewinnen

erhoben, die sich bei Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen von solchen

ergeben. Grundstückgewinn ist nach § 219 Abs. 1 StG der Betrag, um

welchen der Erlös die Anlagekosten – Erwerbspreis und Aufwendungen –

übersteigt. Als Erlös gilt nach § 222 StG der Kaufpreis mit Einschluss

aller weiterer Leis­tungen des Erwerbers. Als Aufwendungen sind kraft § 221

Abs. 1 lit. a StG solche für Bauten, Umbauten, Meliorationen und andere

dauernde Verbesserungen des Grundstücks anrechenbar.

2.2

Die

Bestimmungen über die Staatssteuern, einschliesslich der

Verfahrensvorschriften, gelten kraft § 206 StG auch für die

Grundstückgewinnsteuer. Demnach nimmt die kommunale Veranlagungsbehörde entsprechend

§ 139 Abs. 2 StG die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor,

wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt

hat oder der Grundstückgewinn mangels zuverlässiger Unterlagen nicht

einwandfrei ermittelt werden kann.

Ist eine Ermessenseinschätzung zu Recht ergangen, so kann

sie gemäss § 140 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 211 StG

nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Der Steuerpflichtige

hat den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit wegen des im

Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots im Einspracheverfahren, spätestens

aber im Rekursverfahren zu erbringen, und zwar dadurch, dass er innerhalb der

Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur

Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche

substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel

beibringt oder zumindest anbietet (RB 1999 Nr. 150). Nur unter diesen

formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des

Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprache- bzw. Rekursbehörde

zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt der Nachweis

ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenseinschätzung als

solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf

offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994 Nr. 45

E. a mit Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, § 140 N. 79

f.; Martin Zweifel in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 48 StHG

N. 58 ff.). Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach

den Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist (vgl.

so schon RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65, 384 = ZR 65 Nr. 13).

2.3

Die

Pflichtige hat trotz zweifacher Mahnung keine Grundstückgewinnsteuererklärung

eingereicht, weshalb sie nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden ist.

Auch im anschliessenden Einsprache- und Rekursverfahren ist sie ihren

Mitwirkungspflichten nicht vollständig nachgekommen. Aus diesem Grund ist ihr

der Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung misslungen, mit der

Folge, dass die angefochtene Ermessenseinschätzung weiterhin bestehen bleibt

und einzig ihre Höhe auf offensichtliche Unrichtigkeit überprüft werden kann

(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 140 N. 79).

2.4

Offensichtlich

unrichtig ist eine Schätzung, die erkennbar auf missbräuchlicher Betätigung des

Schätzungsermessens beruht und insbesondere willkürlich ist (vgl. BGE 108

Ib 196 E. 4). Willkür liegt vor, wenn die Schätzung nach den Akten sachlich

nicht begründbar ist, namentlich weil sie pönal oder fiskalisch motiviert ist,

sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder

sonst mit den aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls aufgrund der Lebenserfahrung

vernünftigerweise nicht vereinbart werden kann und damit als geradezu unmöglich

erscheint (vgl. RB 1983 Nr. 57 E. 3b = ZBl 84 [1983] 547 =

ZR 82 [1983] Nr. 123; RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65, 384 =

ZR 65 Nr. 13).

3.

3.1

Die

Pflichtige hat im Rekursverfahren nach Ablauf der Rekursfrist Unterlagen betreffend

die verkaufte Liegenschaft in C nachgereicht. Vor Verwaltungsgericht beanstandet

sie, dass die Rekurskommission diese Unterlagen zu Unrecht aus dem Recht gewiesen

habe.

3.2

Die

Steuerrekurskommission hat die Einschätzung im Rekursverfahren auf ihre offensichtliche

Unrichtigkeit hin zu überprüfen. Anders als bei der Überprüfung des Unrichtigkeitsnachweises

hat sie bei dieser Angemessenheitsprüfung nicht auf den Aktenstand nach Ablauf

der Rechtsmittelfrist abzustellen, sondern auf jenen im Zeitpunkt der

Entscheidfällung. Im Gegensatz zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem

ein eigentlicher Novenausschluss besteht, hat die Rekursinstanz den gesamten

Aktenstand im Entscheidzeitpunkt zu berücksichtigen, stehen ihr doch

grundsätzlich dieselben Befugnisse zu wie den Steuerbehörden im

Einschätzungsverfahren (§ 148 Abs. 3 in Verbindung mit § 206

StG). Dabei muss die Rekurskommission zwar keine weiteren Untersuchungen

anstellen; mit Blick auf die materielle Wahrheitsfindung hat sie jedoch alle im

Zeitpunkt der Entscheidfällung vorhandenen Schriftstücke zu berücksichtigen,

welche ordnungsgemäss in den Prozess eingeflossen sind und die den sofortigen

Beweis oder zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit des behaupteten Sachverhalts

für sich beanspruchen können (RB 1983 Nr. 57 = ZBl 84, 547 = ZR 82 Nr. 123).

Die von der Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2009

eingereichten Unterlagen beinhalten Kostenaufstellungen mit Zahlungsbelegen

betreffend die Eigentumswohnung in C. Diese Eingaben sind geeignet, den

sofortigen Beweis für die aufgewendeten Kosten zu erbringen. Die

Steuerrekurskommission hätte diese Unterlagen daher bei ihrer Entscheidfällung

berücksichtigen müssen.

Die Sache ist somit zum Neuentscheid an die

Steuerrekurskommission zurückzuweisen. Dies führt zu einer teilweisen Gutheissung

der Beschwerde.

4.

Bei diesem letztlich unentschiedenen Verfahrensausgang

sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es steht

ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 151 Abs. 1 StG bzw. § 17 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 und § 152 StG,

je in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 213 StG).

5.

Beim

vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid

gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni

2005.

(BGG). Die Beschwerde ans Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden,

wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken

könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Rechtsmittelbelehrung steht

unter diesem Vorbehalt.

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinn

der Erwägungen an die Steuerrekurskommission III zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…