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Entscheid

SB.2010.00020

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00020

27. Oktober 2010Deutsch16 min

(URT.2010.12739)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A AG mit Sitz in Zürich betreibt in der Zürcher

Altstadt zwei Nachtclubs. In den Steuererklärungen 2003 und 2004 deklarierte

sie steuerbare Reingewinne von Fr. … (bei einem Verlustvortrag von

Fr. …) bzw. Fr. ….

Im Rahmen einer steueramtlichen Buchprüfung verlangte der

Revisor von der Gesellschaft mit Auflagen vom 18. August und 17. November

2006 sowie mit Mahnung vom 17. November 2006 verschiedene Auskünfte und

Geschäftsunterlagen, unter anderem auch ordnungsgemässe Kassabücher. Gestützt

auf den Revisionsbericht vom 16. Februar 2007 schätzte das kantonale

Steueramt die A AG am 28. September 2007 für die Staats- und

Gemeindesteuern der Steuerperioden vom 1. Januar bis 31. Dezember

2003 und vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 mit einem steuerbaren

Reingewinn von Fr. … bzw. Fr. … (bei einem satzbestimmenden

Reingewinn von je Fr. …) zum Satz von je 10 % sowie einem steuerbaren

Eigenkapital von Fr. … bzw. Fr. … zum Satz von je 1,5 ‰ ein. Das Steueramt stellte sich auf den

Standpunkt, die Reingewinne seien mangels ordnungsgemässer Kassabuchführung und

wegen fehlender Detailaufzeichnungen der Tageseinnahmen nach pflichtgemässem

Ermessen im Sinn von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997 (StG) auf je Fr. … zu schätzen.

Die Einsprachen der Pflichtigen wies das kantonale

Steueramt am 11. Juli 2008 hinsichtlich beider Steuerperioden ab und

auferlegte ihr die Verfahrenskosten von je Fr. ….

Erwägungen

II.

Die Steuerrekurskommission II hiess den hiergegen

gerichteten Rekurs der Pflichtigen nach Durchführung einer Untersuchung und

Einholung eines Gutachtens über die in deren Betrieb erzielbare

Bruttogewinnmarge am 15. Dezember 2009 teilweise gut. Sie schätzte die

Pflichtige für die Staats- und Gemeindesteuern 2003 und 2004 mit einem

steuerbaren Reingewinn von Fr. … bzw. Fr. … (bei einem satzbestimmenden

Reingewinn von Fr. … bzw. Fr. …) zum Satz von je 10 % sowie

einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … bzw. Fr. … zum Satz von

je 1,5 ‰ ein. Die Kommission erwog, die

Pflichtige sei wegen ordnungswidriger Kassabuchführung zu Recht für beide Steuerperioden

nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden. Die Pflichtige habe den

Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzungen im Einsprache- und

Rekursverfahren naturgemäss nicht leisten können. Indessen erwiesen sich die

getroffenen Schätzungen als zu hoch und seien somit herabzusetzen.

III.

Mit Beschwerde vom 16. Februar 2010 liess die

Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, sie sei für die Staats- und

Gemeindesteuern 2003 und 2004 mit einem gesamten Reingewinn von Fr. … bzw.

Fr. … einzuschätzen. Ausserdem sei die Auflage der Einsprachekosten

aufzuheben und es seien die Gutachterkosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

Ferner verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Steuerrekurskommission II und das kantonale Steueramt

schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3

StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine

Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen

und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die

Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende

Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999

Nr. 147).

Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie den

Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie nach

Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein

Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich

vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder

in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der

Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich

erscheint (RB 1999 Nr. 147).

1.2

Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das

Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die

Rekurskommis­sion. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im

Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen

infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999

Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Vom Novenverbot

ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen

und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund (§ 155

bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten

Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen

oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte

Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf

Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen

(RB 1999 Nr. 149).

2.

2.1

Gemäss § 135 Abs. 1 StG muss die steuerpflichtige

Aktiengesellschaft alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu

ermöglichen. Sie hat insbesondere gemäss § 134 Abs. 2 StG der kraft § 133

StG einzureichenden Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen

(Erfolgsrechnungen und Bilanzen) der Steuerperiode beizulegen. Um die Überprüfung

dieser Beilagen zu ermöglichen, muss sie auf Verlangen der Steuerbehörde

insbesondere die Geschäftsbücher, einschliesslich der Belege, einreichen (§ 135

Abs. 2 StG).

2.2

Weil die Jahresrechnung auf formell und materiell ordnungsgemässen

Geschäftsbüchern beruhen muss (Art. 957 des Obligationenrechts), ist die

Verletzung der obligationenrechtlichen Buchführungsgrundsätze zugleich als

nicht gehörige Erfüllung der Pflicht zur Beilage der Jahresrechnung zu würdigen.

Die der steuerpflichtigen Aktiengesellschaft überbundene Pflicht

zur ordnungsgemässen Buchführung obliegt ihr somit zugleich auch als

steuerrechtliche Verfahrenspflicht (RB 1963 Nr. 71; 1977 Nr. 72; 1988

Nr. 33). Wird diese Pflicht trotz Mahnung verletzt und erscheint deswegen

der Unternehmenserfolg als ungewiss, so wird die steuerpflichtige Aktiengesellschaft

für ihren gesamten steuerbaren Reingewinn kraft § 139 Abs. 2 StG nach

pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt.

Buchführungs- und aufzeichnungspflichtige

Steuerpflichtige haben den Bargeldverkehr in einem Kassabuch festzuhalten. Darin

sind die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos, wahrheitsgetreu und

täglich aufzuzeichnen. Werden Vorjournale oder Vorbücher, wie z.B.

Registrierkassenstreifen, verwendet, so sind die Aufzeichnungen in solchen Hilfsbüchern

zeitnah in das Kassabuch zu übertragen. Dieses ist zudem regelmässig – bei intensivem Bargeldverkehr täglich – zu

saldieren und mit dem tatsächlichen Bargeldbestand (durch sog. Kassensturz) zu

vergleichen. Werden dabei Differenzen festgestellt, so sind sie sofort zu

buchen. Gleiches gilt auch für andere Mängel in der Aufzeichnung (RB 1994

Nr. 44; 1995 Nr. 43 = StE 1995 B 92.3 Nr. 7). Eine

Kassabuchführung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, bewirkt die

Vermutung der Unrichtigkeit der gesamten Buchhaltung, indem sie eine nicht zu

beseitigende Ungewissheit über Höhe von Ertrag und Aufwand sowie von Aktiven

und Passiven schafft (vgl. RB 1983 Nr. 51).

2.3

Die Rekurskommission hat zutreffend dargelegt,

dass und weshalb die Pflichtige für die von ihr geführten Nachtclubs, die sich unstreitig durch einen bargeldintensiven Geschäftsverkehr

auszeichnen – auch wenn rund zwei Drittel des Umsatzes bargeldlos mittels

"Bargeldsurrogaten" (Kreditkarten, EC-direkt, WIR-Geld und

dergleichen) erfolgt –, in den Geschäftsjahren 2003 und 2004 keine

ordnungsgemässen Kassabücher geführt hat; es kann daher vorab auf die

vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. § 161 des

Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976). Der Pflichtigen ist

zuzustimmen, dass ihre Kassabücher einen "formellen Mangel"

aufweisen. Diese werden nicht täglich saldiert, sondern erst am Monatsende.

Infolgedessen bestand keine Gewähr für den unerlässlichen Vergleich des täglichen

Saldos mit dem tatsächlichen Bargeldbestand (und der bargeldlosen

Zahlungsmittel) durch Kassensturz, was auch daran ersichtlich wird, dass auch

ein – buchmässig nicht sofort korrigierter – Minussaldo entstehen konnte. Des

Weiteren fehlen die Registrierkassenstreifen, welche die eigentlichen

Aufzeichnungen des Bar- und bargeldlosen Geschäftsverkehrs enthalten. Unter

diesen Umständen erweisen sich nicht nur die aufgezeichneten Bareinnahmen und

-ausgaben, sondern auch die ausgewiesenen Barmittel als ungewiss. Eine solchermassen

unzuverlässige Kassabuchführung ist nicht verbesserungsfähig und bewirkt bei

einem derart bargeldintensiven Geschäftsverkehr die nicht widerlegbare Vermutung

der Unrichtigkeit der gesamten Buchhaltung, indem sie eine nicht zu beseitigende

Ungewissheit über Höhe von Ertrag und Aufwand sowie von Aktiven und Passiven

schafft.

Fehlt es demnach aber an ordnungsgemässen Aufzeichnungen

über den gesamten Bargeldverkehr und besteht keine Gewähr für den täglichen

Kassensturz, hat die Pflichtige die ihr obliegende gesetzliche Aufzeichnungs-

und Buchführungspflicht von § 134 Abs. 2 StG verletzt. Da sie auch

auf Mahnung hin keine tauglichen Aufzeichnungen über den Bargeldverkehr beigebracht

haben, ist sie zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von § 139 Abs. 2

StG eingeschätzt worden.

3.

3.1

Eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige

gemäss § 140 Abs. 2 Satz 1 StG nur wegen offensichtlicher

Unrichtigkeit anfechten.

Wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots

(vgl. E. 1.2) hat der Steuerpflichtige im Einspracheverfahren, spätestens

aber im Rekursverfahren nachzuweisen, dass die Ermessenseinschätzung

offensichtlich unrichtig ist. Er hat den Nachweis dadurch zu erbringen, dass er

innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt,

eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse

erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige

Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet (RB 1999 Nr. 150). Nur

unter diesen formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur

Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprache- bzw. Rekursbehörde

zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt der Nachweis

ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenseinschätzung als

solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf offensichtliche

Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994 Nr. 45 E. a mit

Hinweisen; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter,

Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 140 N. 79 f.; Martin

Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel

etc. 2002, Art. 48 StHG N. 58 ff.). Dabei hat die Einsprache-

bzw. Rekursbehörde keine weiteren Untersuchungen anzustellen. Sie hat indessen

mit Blick auf die materielle Wahrheitsfindung alle im Zeitpunkt der

Entscheidfällung vorhandenen Schriftstücke zu berücksichtigen, welche ordnungsgemäss

in das Verfahren eingeflossen sind und die den sofortigen Beweis oder zumindest

eine hohe Wahrscheinlichkeit des behaupteten Sachverhalts für sich beanspruchen

können (VGr, 22. September 2010, SB.2010.00019, E. 3.2; Martin

Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich

1989, 144).

3.2

Die Pflichtige, deren Kassabuchführung als ordnungswidrig erscheint, hat

die verletzte Buchführungs- und Verfahrenspflicht – der Natur der Sache

entsprechend – auch im Einsprache- und Rekursverfahren nicht erfüllt und

infolgedessen den ihr obliegenden Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht.

Unter diesen Umständen hätte die Rekurskommission nach

ständiger Rechtsprechung keine weitere Untersuchung durchführen dürfen, sondern

sich darauf beschränken müssen, die im Zeitpunkt der Entscheidfällung

vorhandenen Schriftstücke zu berücksichtigen, welche ordnungsgemäss in das

Verfahren eingeflossen waren und die den sofortigen Beweis oder zumindest eine

hohe Wahrscheinlichkeit des behaupteten Sachverhalts für sich beanspruchen

konnten (vgl. E. 3.1). Sie hat sich indessen über diese Rechtslage

hinweggesetzt und eine Untersuchung zur Frage der im Betrieb der Pflichtigen

erzielbaren Bruttogewinnmarge durchgeführt, wobei sie auch ein amtliches

Gutachten hierüber eingeholt hat. Dergestalt hat die Rekurskommission gegen das

Gebot rechtsgleicher Behandlung im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verstossen. Weil die Ermessenseinschätzung

aber auf die Ermittlung der materiellen Wahrheit und damit die vollständige und

richtige, d.h. gesetzmässige Besteuerung abzielt (§ 132 Abs. 1 StG),

rechtfertigt es sich insbesondere unter dem Gesichtswinkel des Grundsatzes der

Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 Abs. 2

BV, gleichwohl auf die Ergebnisse der rechtsverletzenden Untersuchung

abzustellen, zumal die Pflichtige hierdurch nicht benachteiligt worden ist.

4.

4.1

Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung, die erkennbar auf

missbräuchlicher Betätigung des Schätzungsermessens beruht und insbesondere

willkürlich ist (vgl. BGE 108 Ib 196 E. 4). Willkür liegt vor, wenn

die Schätzung nach den Akten sachlich nicht begründbar ist, namentlich weil sie

pönal oder fiskalisch motiviert ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen,

-methoden oder -hilfsmittel stützt oder sonst mit den aktenkundigen

Verhältnissen des Einzelfalls aufgrund der Lebenserfahrung vernünftigerweise

nicht vereinbart werden kann und damit als geradezu unmöglich erscheint (vgl.

RB 1983 Nr. 57 E. 3b = ZBl 84 [1983] 547 ff. =

ZR 82 [1983] Nr. 123; RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65 [1964]

384.

ff. = ZR 65 [1966] Nr. 13).

Bei der Überprüfung der Schätzung ist auf den Aktenstand

zur Zeit der Entscheidfällung abzustellen, unter Berücksichtigung der

Ergebnisse der rechtsverletzenden Untersuchung (vgl. E. 3.2).

4.2

Die Rekurskommission II hat eingehend und zutreffend dargelegt, dass die

Schätzung der Reingewinne der Pflichtigen der Jahre 2003 und 2004 durch das

kantonale Steueramt mit je Fr. … willkürlich hoch und damit offensichtlich

unrichtig ausgefallen ist.

Sie hat aus diesem Grund die Gewinne nach pflichtgemässem

Ermessen neu geschätzt. Sie hat sie auf Fr. … bzw. Fr. …

veranschlagt, indem sie gestützt auf Bruttogewinnmargen von je 84,5 %

zusätzliche Einnahmen von Fr. … bzw. Fr. … und nicht begründeten Aufwand

von Fr. … bzw. Fr. … geschätzt hat. Ausserdem hat sie im Rahmen der

Schätzung des Reingewinns 2003 den Verlustvortrag aus dem Jahr 2002 nicht

zugelassen mit der Begründung, auch die Kassabuchführung der Vorjahre sei wegen

derselben Mängel wie in den streitbetroffenen Jahren ungenügend.

4.3

Im

Folgenden ist nur noch zu prüfen, ob die von der Rekurskommission neu getroffenen

Schätzungen willkürlich erfolgt sind:

Wohl sind keine nach anerkannten statistischen Grundsätzen

erhobenen Erfahrungszahlen aktenkundig, welche auf die von der

Pflichtigen geführten Nachtclubs anwendbar wären und eine objektivierte

Schätzung der Bruttogewinnmargen zuliessen. Doch orientiert sich das von der

Rekurskommission eingeholte Gutachten an den bei den Betrieben der Pflichtigen

gegebenen Verhältnissen und vermag so – unter Berücksichtigung der Korrekturen

der Rekurskommission – immerhin eine gewisse sachbezogene Schätzungshilfe abzugeben.

Selbst wenn die Kritik der Pflichtigen an den gutachterlichen und vorinstanzlichen

Überlegungen zu den Bruttogewinnmargen zutreffen sollte, führte dies nicht zur

Anerkennung der von der Pflichtigen ausgewiesenen Margen und Gewinne. Vielmehr

blieben die Margen ungewiss und wären diese bzw. die Gewinne zu schätzen. Die

im Beschwerdeverfahren eingereichte Zusammenstellung von verschiedenen

Getränkepreisen aufgrund der Inventarlisten führt ebenso wenig wie die

vorinstanzlichen Berechnungen zu objektivierten Schätzungen der

Bruttogewinnmargen. An Letzteren ist unter Verweis auf die Erwägungen der

Rekurskommission II festzuhalten, zumal die Inventarlisten nach eigenen Angaben

der Pflichtigen "nicht genau den effektiven Preisen" entsprächen, da

sie nicht konsequent nachgeführt worden seien. Inwiefern sie "jedenfalls

zuverlässiger" seien als die Schätzungen des Gutachters, ist nicht

einsichtig. Gleiches gilt für die vom Geschäftsführer "aus seiner

Erinnerung" rekonstruierten Zahlen.

Während die Rekurskommission den nicht begründeten Aufwand

auf Fr. … bzw. Fr. … geschätzt hat, anerkennt die Pflichtige

geschätzte Aufrechnungen von Fr. … bzw. Fr. …. Indessen sind im Licht

der eingeschränkten Überprüfung von Ermessenseinschätzungen die Schätzungen der

Rekurskommission nicht zu beanstanden. Denn die Pflichtige hat in den

vorinstanzlichen Verfahren weder hinreichend substanziierte noch genügend

belegte Ausführungen zur Darlehensrückzahlung mit WIR-Geld, zum Weihnachtsessen

am Geburtstag des Geschäftsführers sowie zu Sponsoring und Clubmitgliedschaften

gemacht. Soweit in der Beschwerde neue tatsächliche Behauptungen hierzu

aufgestellt werden, sind sie ohnehin aufgrund des Novenverbots ausgeschlossen

(vgl. E. 1.2). Im Übrigen sind sie allesamt nicht belegt. Folglich ist

auch insoweit den zutreffenden Erwägungen und Feststellungen der

Rekurskommission beizutreten.

Schliesslich hat die Rekurskommission im Rahmen der

Schätzung des Reingewinns 2003 den Verlustvortrag aus dem Jahr 2002 zu Recht

nicht zugelassen. Denn die Pflichtige bestreitet nicht, dass die

Kassabuchführung der Vorjahre in gleicher Weise (mangelhaft) erfolgt sei wie in

den streitbetroffenen Jahren. Dementsprechend durfte die Vorinstanz ohne

Willkür annehmen, die Pflichtige habe keinen vorzutragenden Verlust erlitten.

Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.

5.

Das Einspracheverfahren ist laut § 142 Abs. 2

StG kostenfrei (Satz 1). Die Kosten dieses Verfahrens können jedoch dem

Steuerpflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person

auferlegt werden, die diese Kosten durch eine schuldhafte Verletzung von

Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben (Satz 2).

Die Pflichtige hat die Einsprachekosten durch

Nichterfüllung der ihr obliegenden gesetzlichen Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht

im Sinn von § 134 Abs. 2 StG notwendig gemacht. Dass diese Verletzung

von Verfahrenspflichten schuldhaft erfolgt ist, darf nach den Akten vermutet

werden, hat doch die Pflichtige nicht dargelegt und nachgewiesen, dass ihr die

ordnungsgemässe Erfüllung der Mitwirkungspflicht unmöglich oder unzumutbar

gewesen ist (vgl. Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,

Zürich etc. 2008, § 14 Rz. 51). Ihre Rüge, die Einschätzungsentscheide vom

28.

September 2007 seien nicht gehörig begründet gewesen, trifft nicht zu;

diese enthielten nicht nur den Hinweis, dass und weshalb sie nach pflichtgemässem

Ermessen im Sinn von § 139 Abs. 2 StG getroffen worden waren, sondern

auch geschätzte einzelne Positionen, obwohl sich das kantonale Steueramt auch

auf die gesamthafte Schätzung der Steuerfaktoren hätte beschränken dürfen.

Eines zusätzlichen Verweises auf den Revisionsbericht bedurfte es nicht.

6.

Die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission werden

gemäss § 151 StG der unterliegenden Partei auferlegt; wird der Rekurs

teilweise gutgeheissen, werden sie anteilmässig aufgeteilt (Abs. 1). Dem

obsiegenden Rekurrenten werden die Kosten ganz oder teilweise auferlegt, wenn

er bei pflichtgemässem Verhalten schon im Einschätzungs- oder Einspracheverfahren

zu seinem Recht gekommen wäre oder wenn er die Untersuchung der

Rekurskommission durch trölerisches Verhalten erschwert hat (Abs. 2).

Die Rekurskommission hat den Rekurs der Pflichtigen

teilweise gutgeheissen. Obwohl diese bei pflichtgemässem Verhalten schon im

Einschätzungs- oder Einspracheverfahren zu ihrem Recht gekommen wäre, wenn sie

ihre Verfahrenspflichten gehörig erfüllt hätte, sind ihr die Rekurskosten – zu

denen auch die Gutachterkosten gehören – nur anteilsmässig auferlegt worden.

Dies lässt sich nur mit Blick auf die Untersuchungshandlungen der Rekurskommission

vertreten.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 8'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…