SB.2010.00020
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00020
27. Oktober 2010Deutsch16 min
(URT.2010.12739)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
SB.2010.00020
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 27.10.2010
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Staats- und Gemeindesteuern 01.01. - 31.12.2003 und 01.01. - 31.12.2004
Anfechtung einer Ermessenseinschätzung
Bedeutung von Kassabüchern für Unternehmen mit bargeldintensivem Geschäftsverkehr (E. 2.2). Im vorliegenden Fall wurde die Pflichtige mangels ordnungsgemäss geführten Kassabüchern zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt (E. 2.3).
Voraussetzungen zur Anfechtung einer Ermessenseinschätzung (E. 3.1). Bei ordnungswidrigen Kassabüchern kann der Unrichtigkeitsnachweis naturgemäss nicht erbracht werden; deshalb hätte die Vorinstanz keine weitergehende Untersuchung durchführen dürfen (E. 3.2).
Offensichtliche Unrichtigkeit einer Schätzung (E. 4.1). Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Schätzungen des kantonalen Steueramts willkürlich ausgefallen sind (E. 4.2). Die Neuschätzungen der Vorinstanz sind demgegenüber nicht offensichtlich unrichtig (E. 4.3).
Die Kosten der Einspracheverfahren wurden der Pflichtigen zu Recht auferlegt, nachdem sie ihre Verfahrenspflichten schuldhaft verletzt hat (E. 5).
Die anteilsmässige Kostenauflage im vorinstanzlichen Verfahren ist vertretbar (E. 6).
Abweisung.
Stichworte:
BRUTTOGEWINNMARGE
EINSPRACHEKOSTEN
ERMESSENSEINSCHÄTZUNG
GESCHÄFTSBÜCHER
JAHRESRECHNUNG
KASSABUCH
OFFENSICHTLICHE UNRICHTIGKEIT
REKURSKOSTEN
SCHÄTZUNG
UNRICHTIGKEITSNACHWEIS
VERFAHRENSPFLICHTVERLETZUNG
Rechtsnormen:
Art. 957 OR
§ 133 StG
§ 134 Abs. II StG
§ 135 Abs. I StG
§ 135 Abs. II StG
§ 139 Abs. II StG
§ 140 Abs. II StG
§ 142 Abs. II StG
§ 151 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2010.00020
Entscheid
der 2. Kammer
vom 27. Oktober 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretär
Martin Businger.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 01.01.–31.12.2003
und 01.01.–31.12.2004,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG mit Sitz in Zürich betreibt in der Zürcher
Altstadt zwei Nachtclubs. In den Steuererklärungen 2003 und 2004 deklarierte
sie steuerbare Reingewinne von Fr. … (bei einem Verlustvortrag von
Fr. …) bzw. Fr. ….
Im Rahmen einer steueramtlichen Buchprüfung verlangte der
Revisor von der Gesellschaft mit Auflagen vom 18. August und 17. November
2006 sowie mit Mahnung vom 17. November 2006 verschiedene Auskünfte und
Geschäftsunterlagen, unter anderem auch ordnungsgemässe Kassabücher. Gestützt
auf den Revisionsbericht vom 16. Februar 2007 schätzte das kantonale
Steueramt die A AG am 28. September 2007 für die Staats- und
Gemeindesteuern der Steuerperioden vom 1. Januar bis 31. Dezember
2003 und vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 mit einem steuerbaren
Reingewinn von Fr. … bzw. Fr. … (bei einem satzbestimmenden
Reingewinn von je Fr. …) zum Satz von je 10 % sowie einem steuerbaren
Eigenkapital von Fr. … bzw. Fr. … zum Satz von je 1,5 ‰ ein. Das Steueramt stellte sich auf den
Standpunkt, die Reingewinne seien mangels ordnungsgemässer Kassabuchführung und
wegen fehlender Detailaufzeichnungen der Tageseinnahmen nach pflichtgemässem
Ermessen im Sinn von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997 (StG) auf je Fr. … zu schätzen.
Die Einsprachen der Pflichtigen wies das kantonale
Steueramt am 11. Juli 2008 hinsichtlich beider Steuerperioden ab und
auferlegte ihr die Verfahrenskosten von je Fr. ….
Erwägungen
II.
Die Steuerrekurskommission II hiess den hiergegen
gerichteten Rekurs der Pflichtigen nach Durchführung einer Untersuchung und
Einholung eines Gutachtens über die in deren Betrieb erzielbare
Bruttogewinnmarge am 15. Dezember 2009 teilweise gut. Sie schätzte die
Pflichtige für die Staats- und Gemeindesteuern 2003 und 2004 mit einem
steuerbaren Reingewinn von Fr. … bzw. Fr. … (bei einem satzbestimmenden
Reingewinn von Fr. … bzw. Fr. …) zum Satz von je 10 % sowie
einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … bzw. Fr. … zum Satz von
je 1,5 ‰ ein. Die Kommission erwog, die
Pflichtige sei wegen ordnungswidriger Kassabuchführung zu Recht für beide Steuerperioden
nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden. Die Pflichtige habe den
Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzungen im Einsprache- und
Rekursverfahren naturgemäss nicht leisten können. Indessen erwiesen sich die
getroffenen Schätzungen als zu hoch und seien somit herabzusetzen.
III.
Mit Beschwerde vom 16. Februar 2010 liess die
Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, sie sei für die Staats- und
Gemeindesteuern 2003 und 2004 mit einem gesamten Reingewinn von Fr. … bzw.
Fr. … einzuschätzen. Ausserdem sei die Auflage der Einsprachekosten
aufzuheben und es seien die Gutachterkosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
Ferner verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Steuerrekurskommission II und das kantonale Steueramt
schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine
Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen
und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die
Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende
Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999
Nr. 147).
Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie den
Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie nach
Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein
Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich
vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder
in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der
Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich
erscheint (RB 1999 Nr. 147).
1.2
Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das
Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die
Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im
Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen
infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999
Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Vom Novenverbot
ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen
und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155
bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten
Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen
oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte
Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf
Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen
(RB 1999 Nr. 149).
2.
2.1
Gemäss § 135 Abs. 1 StG muss die steuerpflichtige
Aktiengesellschaft alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu
ermöglichen. Sie hat insbesondere gemäss § 134 Abs. 2 StG der kraft § 133
StG einzureichenden Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen
(Erfolgsrechnungen und Bilanzen) der Steuerperiode beizulegen. Um die Überprüfung
dieser Beilagen zu ermöglichen, muss sie auf Verlangen der Steuerbehörde
insbesondere die Geschäftsbücher, einschliesslich der Belege, einreichen (§ 135
Abs. 2 StG).
2.2
Weil die Jahresrechnung auf formell und materiell ordnungsgemässen
Geschäftsbüchern beruhen muss (Art. 957 des Obligationenrechts), ist die
Verletzung der obligationenrechtlichen Buchführungsgrundsätze zugleich als
nicht gehörige Erfüllung der Pflicht zur Beilage der Jahresrechnung zu würdigen.
Die der steuerpflichtigen Aktiengesellschaft überbundene Pflicht
zur ordnungsgemässen Buchführung obliegt ihr somit zugleich auch als
steuerrechtliche Verfahrenspflicht (RB 1963 Nr. 71; 1977 Nr. 72; 1988
Nr. 33). Wird diese Pflicht trotz Mahnung verletzt und erscheint deswegen
der Unternehmenserfolg als ungewiss, so wird die steuerpflichtige Aktiengesellschaft
für ihren gesamten steuerbaren Reingewinn kraft § 139 Abs. 2 StG nach
pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt.
Buchführungs- und aufzeichnungspflichtige
Steuerpflichtige haben den Bargeldverkehr in einem Kassabuch festzuhalten. Darin
sind die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos, wahrheitsgetreu und
täglich aufzuzeichnen. Werden Vorjournale oder Vorbücher, wie z.B.
Registrierkassenstreifen, verwendet, so sind die Aufzeichnungen in solchen Hilfsbüchern
zeitnah in das Kassabuch zu übertragen. Dieses ist zudem regelmässig – bei intensivem Bargeldverkehr täglich – zu
saldieren und mit dem tatsächlichen Bargeldbestand (durch sog. Kassensturz) zu
vergleichen. Werden dabei Differenzen festgestellt, so sind sie sofort zu
buchen. Gleiches gilt auch für andere Mängel in der Aufzeichnung (RB 1994
Nr. 44; 1995 Nr. 43 = StE 1995 B 92.3 Nr. 7). Eine
Kassabuchführung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, bewirkt die
Vermutung der Unrichtigkeit der gesamten Buchhaltung, indem sie eine nicht zu
beseitigende Ungewissheit über Höhe von Ertrag und Aufwand sowie von Aktiven
und Passiven schafft (vgl. RB 1983 Nr. 51).
2.3
Die Rekurskommission hat zutreffend dargelegt,
dass und weshalb die Pflichtige für die von ihr geführten Nachtclubs, die sich unstreitig durch einen bargeldintensiven Geschäftsverkehr
auszeichnen – auch wenn rund zwei Drittel des Umsatzes bargeldlos mittels
"Bargeldsurrogaten" (Kreditkarten, EC-direkt, WIR-Geld und
dergleichen) erfolgt –, in den Geschäftsjahren 2003 und 2004 keine
ordnungsgemässen Kassabücher geführt hat; es kann daher vorab auf die
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. § 161 des
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976). Der Pflichtigen ist
zuzustimmen, dass ihre Kassabücher einen "formellen Mangel"
aufweisen. Diese werden nicht täglich saldiert, sondern erst am Monatsende.
Infolgedessen bestand keine Gewähr für den unerlässlichen Vergleich des täglichen
Saldos mit dem tatsächlichen Bargeldbestand (und der bargeldlosen
Zahlungsmittel) durch Kassensturz, was auch daran ersichtlich wird, dass auch
ein – buchmässig nicht sofort korrigierter – Minussaldo entstehen konnte. Des
Weiteren fehlen die Registrierkassenstreifen, welche die eigentlichen
Aufzeichnungen des Bar- und bargeldlosen Geschäftsverkehrs enthalten. Unter
diesen Umständen erweisen sich nicht nur die aufgezeichneten Bareinnahmen und
-ausgaben, sondern auch die ausgewiesenen Barmittel als ungewiss. Eine solchermassen
unzuverlässige Kassabuchführung ist nicht verbesserungsfähig und bewirkt bei
einem derart bargeldintensiven Geschäftsverkehr die nicht widerlegbare Vermutung
der Unrichtigkeit der gesamten Buchhaltung, indem sie eine nicht zu beseitigende
Ungewissheit über Höhe von Ertrag und Aufwand sowie von Aktiven und Passiven
schafft.
Fehlt es demnach aber an ordnungsgemässen Aufzeichnungen
über den gesamten Bargeldverkehr und besteht keine Gewähr für den täglichen
Kassensturz, hat die Pflichtige die ihr obliegende gesetzliche Aufzeichnungs-
und Buchführungspflicht von § 134 Abs. 2 StG verletzt. Da sie auch
auf Mahnung hin keine tauglichen Aufzeichnungen über den Bargeldverkehr beigebracht
haben, ist sie zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von § 139 Abs. 2
StG eingeschätzt worden.
3.
3.1
Eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige
gemäss § 140 Abs. 2 Satz 1 StG nur wegen offensichtlicher
Unrichtigkeit anfechten.
Wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots
(vgl. E. 1.2) hat der Steuerpflichtige im Einspracheverfahren, spätestens
aber im Rekursverfahren nachzuweisen, dass die Ermessenseinschätzung
offensichtlich unrichtig ist. Er hat den Nachweis dadurch zu erbringen, dass er
innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt,
eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse
erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige
Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet (RB 1999 Nr. 150). Nur
unter diesen formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur
Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprache- bzw. Rekursbehörde
zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt der Nachweis
ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenseinschätzung als
solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf offensichtliche
Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994 Nr. 45 E. a mit
Hinweisen; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter,
Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 140 N. 79 f.; Martin
Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel
etc. 2002, Art. 48 StHG N. 58 ff.). Dabei hat die Einsprache-
bzw. Rekursbehörde keine weiteren Untersuchungen anzustellen. Sie hat indessen
mit Blick auf die materielle Wahrheitsfindung alle im Zeitpunkt der
Entscheidfällung vorhandenen Schriftstücke zu berücksichtigen, welche ordnungsgemäss
in das Verfahren eingeflossen sind und die den sofortigen Beweis oder zumindest
eine hohe Wahrscheinlichkeit des behaupteten Sachverhalts für sich beanspruchen
können (VGr, 22. September 2010, SB.2010.00019, E. 3.2; Martin
Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich
1989, 144).
3.2
Die Pflichtige, deren Kassabuchführung als ordnungswidrig erscheint, hat
die verletzte Buchführungs- und Verfahrenspflicht – der Natur der Sache
entsprechend – auch im Einsprache- und Rekursverfahren nicht erfüllt und
infolgedessen den ihr obliegenden Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht.
Unter diesen Umständen hätte die Rekurskommission nach
ständiger Rechtsprechung keine weitere Untersuchung durchführen dürfen, sondern
sich darauf beschränken müssen, die im Zeitpunkt der Entscheidfällung
vorhandenen Schriftstücke zu berücksichtigen, welche ordnungsgemäss in das
Verfahren eingeflossen waren und die den sofortigen Beweis oder zumindest eine
hohe Wahrscheinlichkeit des behaupteten Sachverhalts für sich beanspruchen
konnten (vgl. E. 3.1). Sie hat sich indessen über diese Rechtslage
hinweggesetzt und eine Untersuchung zur Frage der im Betrieb der Pflichtigen
erzielbaren Bruttogewinnmarge durchgeführt, wobei sie auch ein amtliches
Gutachten hierüber eingeholt hat. Dergestalt hat die Rekurskommission gegen das
Gebot rechtsgleicher Behandlung im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verstossen. Weil die Ermessenseinschätzung
aber auf die Ermittlung der materiellen Wahrheit und damit die vollständige und
richtige, d.h. gesetzmässige Besteuerung abzielt (§ 132 Abs. 1 StG),
rechtfertigt es sich insbesondere unter dem Gesichtswinkel des Grundsatzes der
Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 Abs. 2
BV, gleichwohl auf die Ergebnisse der rechtsverletzenden Untersuchung
abzustellen, zumal die Pflichtige hierdurch nicht benachteiligt worden ist.
4.
4.1
Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung, die erkennbar auf
missbräuchlicher Betätigung des Schätzungsermessens beruht und insbesondere
willkürlich ist (vgl. BGE 108 Ib 196 E. 4). Willkür liegt vor, wenn
die Schätzung nach den Akten sachlich nicht begründbar ist, namentlich weil sie
pönal oder fiskalisch motiviert ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen,
-methoden oder -hilfsmittel stützt oder sonst mit den aktenkundigen
Verhältnissen des Einzelfalls aufgrund der Lebenserfahrung vernünftigerweise
nicht vereinbart werden kann und damit als geradezu unmöglich erscheint (vgl.
RB 1983 Nr. 57 E. 3b = ZBl 84 [1983] 547 ff. =
ZR 82 [1983] Nr. 123; RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65 [1964]
384.
ff. = ZR 65 [1966] Nr. 13).
Bei der Überprüfung der Schätzung ist auf den Aktenstand
zur Zeit der Entscheidfällung abzustellen, unter Berücksichtigung der
Ergebnisse der rechtsverletzenden Untersuchung (vgl. E. 3.2).
4.2
Die Rekurskommission II hat eingehend und zutreffend dargelegt, dass die
Schätzung der Reingewinne der Pflichtigen der Jahre 2003 und 2004 durch das
kantonale Steueramt mit je Fr. … willkürlich hoch und damit offensichtlich
unrichtig ausgefallen ist.
Sie hat aus diesem Grund die Gewinne nach pflichtgemässem
Ermessen neu geschätzt. Sie hat sie auf Fr. … bzw. Fr. …
veranschlagt, indem sie gestützt auf Bruttogewinnmargen von je 84,5 %
zusätzliche Einnahmen von Fr. … bzw. Fr. … und nicht begründeten Aufwand
von Fr. … bzw. Fr. … geschätzt hat. Ausserdem hat sie im Rahmen der
Schätzung des Reingewinns 2003 den Verlustvortrag aus dem Jahr 2002 nicht
zugelassen mit der Begründung, auch die Kassabuchführung der Vorjahre sei wegen
derselben Mängel wie in den streitbetroffenen Jahren ungenügend.
4.3
Im
Folgenden ist nur noch zu prüfen, ob die von der Rekurskommission neu getroffenen
Schätzungen willkürlich erfolgt sind:
Wohl sind keine nach anerkannten statistischen Grundsätzen
erhobenen Erfahrungszahlen aktenkundig, welche auf die von der
Pflichtigen geführten Nachtclubs anwendbar wären und eine objektivierte
Schätzung der Bruttogewinnmargen zuliessen. Doch orientiert sich das von der
Rekurskommission eingeholte Gutachten an den bei den Betrieben der Pflichtigen
gegebenen Verhältnissen und vermag so – unter Berücksichtigung der Korrekturen
der Rekurskommission – immerhin eine gewisse sachbezogene Schätzungshilfe abzugeben.
Selbst wenn die Kritik der Pflichtigen an den gutachterlichen und vorinstanzlichen
Überlegungen zu den Bruttogewinnmargen zutreffen sollte, führte dies nicht zur
Anerkennung der von der Pflichtigen ausgewiesenen Margen und Gewinne. Vielmehr
blieben die Margen ungewiss und wären diese bzw. die Gewinne zu schätzen. Die
im Beschwerdeverfahren eingereichte Zusammenstellung von verschiedenen
Getränkepreisen aufgrund der Inventarlisten führt ebenso wenig wie die
vorinstanzlichen Berechnungen zu objektivierten Schätzungen der
Bruttogewinnmargen. An Letzteren ist unter Verweis auf die Erwägungen der
Rekurskommission II festzuhalten, zumal die Inventarlisten nach eigenen Angaben
der Pflichtigen "nicht genau den effektiven Preisen" entsprächen, da
sie nicht konsequent nachgeführt worden seien. Inwiefern sie "jedenfalls
zuverlässiger" seien als die Schätzungen des Gutachters, ist nicht
einsichtig. Gleiches gilt für die vom Geschäftsführer "aus seiner
Erinnerung" rekonstruierten Zahlen.
Während die Rekurskommission den nicht begründeten Aufwand
auf Fr. … bzw. Fr. … geschätzt hat, anerkennt die Pflichtige
geschätzte Aufrechnungen von Fr. … bzw. Fr. …. Indessen sind im Licht
der eingeschränkten Überprüfung von Ermessenseinschätzungen die Schätzungen der
Rekurskommission nicht zu beanstanden. Denn die Pflichtige hat in den
vorinstanzlichen Verfahren weder hinreichend substanziierte noch genügend
belegte Ausführungen zur Darlehensrückzahlung mit WIR-Geld, zum Weihnachtsessen
am Geburtstag des Geschäftsführers sowie zu Sponsoring und Clubmitgliedschaften
gemacht. Soweit in der Beschwerde neue tatsächliche Behauptungen hierzu
aufgestellt werden, sind sie ohnehin aufgrund des Novenverbots ausgeschlossen
(vgl. E. 1.2). Im Übrigen sind sie allesamt nicht belegt. Folglich ist
auch insoweit den zutreffenden Erwägungen und Feststellungen der
Rekurskommission beizutreten.
Schliesslich hat die Rekurskommission im Rahmen der
Schätzung des Reingewinns 2003 den Verlustvortrag aus dem Jahr 2002 zu Recht
nicht zugelassen. Denn die Pflichtige bestreitet nicht, dass die
Kassabuchführung der Vorjahre in gleicher Weise (mangelhaft) erfolgt sei wie in
den streitbetroffenen Jahren. Dementsprechend durfte die Vorinstanz ohne
Willkür annehmen, die Pflichtige habe keinen vorzutragenden Verlust erlitten.
Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.
5.
Das Einspracheverfahren ist laut § 142 Abs. 2
StG kostenfrei (Satz 1). Die Kosten dieses Verfahrens können jedoch dem
Steuerpflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person
auferlegt werden, die diese Kosten durch eine schuldhafte Verletzung von
Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben (Satz 2).
Die Pflichtige hat die Einsprachekosten durch
Nichterfüllung der ihr obliegenden gesetzlichen Aufzeichnungs- und Buchführungspflicht
im Sinn von § 134 Abs. 2 StG notwendig gemacht. Dass diese Verletzung
von Verfahrenspflichten schuldhaft erfolgt ist, darf nach den Akten vermutet
werden, hat doch die Pflichtige nicht dargelegt und nachgewiesen, dass ihr die
ordnungsgemässe Erfüllung der Mitwirkungspflicht unmöglich oder unzumutbar
gewesen ist (vgl. Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,
Zürich etc. 2008, § 14 Rz. 51). Ihre Rüge, die Einschätzungsentscheide vom
28.
September 2007 seien nicht gehörig begründet gewesen, trifft nicht zu;
diese enthielten nicht nur den Hinweis, dass und weshalb sie nach pflichtgemässem
Ermessen im Sinn von § 139 Abs. 2 StG getroffen worden waren, sondern
auch geschätzte einzelne Positionen, obwohl sich das kantonale Steueramt auch
auf die gesamthafte Schätzung der Steuerfaktoren hätte beschränken dürfen.
Eines zusätzlichen Verweises auf den Revisionsbericht bedurfte es nicht.
6.
Die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission werden
gemäss § 151 StG der unterliegenden Partei auferlegt; wird der Rekurs
teilweise gutgeheissen, werden sie anteilmässig aufgeteilt (Abs. 1). Dem
obsiegenden Rekurrenten werden die Kosten ganz oder teilweise auferlegt, wenn
er bei pflichtgemässem Verhalten schon im Einschätzungs- oder Einspracheverfahren
zu seinem Recht gekommen wäre oder wenn er die Untersuchung der
Rekurskommission durch trölerisches Verhalten erschwert hat (Abs. 2).
Die Rekurskommission hat den Rekurs der Pflichtigen
teilweise gutgeheissen. Obwohl diese bei pflichtgemässem Verhalten schon im
Einschätzungs- oder Einspracheverfahren zu ihrem Recht gekommen wäre, wenn sie
ihre Verfahrenspflichten gehörig erfüllt hätte, sind ihr die Rekurskosten – zu
denen auch die Gutachterkosten gehören – nur anteilsmässig auferlegt worden.
Dies lässt sich nur mit Blick auf die Untersuchungshandlungen der Rekurskommission
vertreten.
Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 8'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…