SB.2010.00021
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00021
27. Oktober 2010Deutsch14 min
(URT.2010.12741)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2010.00021
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 27.10.2010
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Direkte Bundessteuer 01.01. - 31.12.2004
Anfechtung einer Ermessensveranlagung
Bedeutung von Kassabüchern für Unternehmen mit bargeldintensivem Geschäftsverkehr (E. 2.2). Im vorliegenden Fall wurde die Pflichtige mangels ordnungsgemäss geführten Kassabüchern zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt (E. 2.3).
Voraussetzungen zur Anfechtung einer Ermessensveranlagung (E. 3.1). Bei ordnungswidrigen Kassabüchern kann der Unrichtigkeitsnachweis naturgemäss nicht erbracht werden; deshalb hätte die Vorinstanz keine weitergehende Untersuchung durchführen dürfen (E. 3.2).
Offensichtliche Unrichtigkeit einer Schätzung (E. 4.1). Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Schätzung des kantonalen Steueramts willkürlich ausgefallen ist (E. 4.2). Die Neuschätzung der Vorinstanz ist demgegenüber nicht offensichtlich unrichtig (E. 4.3).
Die anteilsmässige Kostenauflage im vorinstanzlichen Verfahren ist vertretbar (E. 5).
Abweisung.
Stichworte:
BESCHWERDEKOSTEN
BRUTTOGEWINNMARGE
ERMESSENSVERANLAGUNG
GESCHÄFTSBÜCHER
JAHRESRECHNUNG
KASSABUCH
OFFENSICHTLICHE UNRICHTIGKEIT
SCHÄTZUNG
UNRICHTIGKEITSNACHWEIS
Rechtsnormen:
Art. 123 Abs. II DBG
Art. 124 DBG
Art. 125 Abs. II DBG
Art. 126 Abs. I DBG
Art. 126 Abs. II DBG
Art. 130 Abs. II DBG
Art. 132 Abs. III DBG
Art. 144 DBG
Art. 957 OR
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2010.00021
Entscheid
der 2. Kammer
vom 27. Oktober 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretär
Martin Businger.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte
Bundessteuer 01.01.–31.12.2004,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG mit Sitz in Zürich betreibt in der Zürcher
Altstadt zwei Nachtclubs. In den Steuererklärungen 2003 und 2004 deklarierte
sie steuerbare Reingewinne von Fr. … bzw. Fr. ….
Im Rahmen einer steueramtlichen Buchprüfung verlangte der
Revisor von der Gesellschaft mit Auflagen vom 18. August und 17. November
2006 sowie mit Mahnung vom 17. November 2006 verschiedene Auskünfte und
Geschäftsunterlagen, unter anderem auch ordnungsgemässe Kassabücher. Gestützt
auf den Revisionsbericht vom 16. Februar 2007 veranlagte das kantonale Steueramt
die A AG am 6. November 2007 aufgrund ihres Veranlagungshinweises vom
28. September 2007 für die direkte Bundessteuer vom 1. Januar bis 31. Dezember
2004 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … zum Satz von 8,5 %
sowie einem Eigenkapital von Fr. …. Das Steueramt stellte sich auf den
Standpunkt, der Reingewinn sei mangels ordnungsgemässer Kassabuchführung und
wegen fehlender Detailaufzeichnungen der Tageseinnahmen nach pflichtgemässem
Ermessen im Sinn von Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) auf Fr. … zu schätzen.
Die Einsprache der Pflichtigen wies das kantonale
Steueramt am 11. Juli 2008 ab.
Erwägungen
II.
Die Steuerrekurskommission II hiess die hiergegen
gerichtete Beschwerde der Pflichtigen nach Durchführung einer Untersuchung und
Einholung eines Gutachtens über die in deren Betrieb erzielbare
Bruttogewinnmarge am 15. Dezember 2009 teilweise gut. Sie veranlagte die
Pflichtige für die direkte Bundessteuer 2004 mit einem steuerbaren Reingewinn
von Fr. … zum Satz von 8,5 %. Die Kommission erwog, die Pflichtige
sei wegen ordnungswidriger Kassabuchführung zu Recht nach pflichtgemässem
Ermessen veranlagt worden. Die Pflichtige habe den Nachweis der Unrichtigkeit
der Ermessensveranlagung im Einsprache- und Beschwerdeverfahren naturgemäss
nicht leisten können. Indessen erweise sich die getroffene Schätzung als zu
hoch und sei somit herabzusetzen.
III.
Mit Beschwerde vom 16. Februar 2010 liess die
Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, sie sei für die direkte Bundessteuer
2004.
mit einem Reingewinn von Fr. … zu veranlagen. Ausserdem seien die
Gutachterkosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Ferner verlangte sie die
Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Steuerrekurskommission II und das kantonale Steueramt
schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung
liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140
bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission
"sinngemäss". Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das
Verfahren vor der Rekurskommission gestattet unterschiedliche Regelungen, die
sich aus der Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei
einem solchen System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des
Novenrechts für die zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der
Verfahrensökonomie und ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung
entgegenzuwirken (BGE 131 II 548 E. 2.2.2).
Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige,
hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche
Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel
des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140
Abs. 3 DBG), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde,
welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige
einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die
Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5). Das
Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken;
dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen
Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt,
das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte
Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle
desjenigen der Rekurskommission zu setzen (vgl. RB 1999 Nr. 147).
1.2
Die vom Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und
zweiter Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen
Entscheids der Rekurskommission nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven
handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf
einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten
Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen
oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Neue, erstmals
vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen schliesslich allgemein
zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen,
welche unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999 Nr. 149).
2.
2.1
Gemäss Art. 126 Abs. 1 DBG muss die steuerpflichtige Aktiengesellschaft
alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Sie
hat insbesondere gemäss Art. 125 Abs. 2 DBG der kraft Art. 124
DBG einzureichenden Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen
(Erfolgsrechnungen und Bilanzen) der Steuerperiode beizulegen. Um die
Überprüfung dieser Beilagen zu ermöglichen, muss der Steuerpflichtige auf
Verlangen der Steuerbehörde insbesondere die Geschäftsbücher, einschliesslich
der Belege, einreichen oder deren Einsichtnahme an Ort und Stelle dulden (Art. 126
Abs. 2 und Art. 123 Abs. 2 DBG).
2.2
Weil die Jahresrechnung auf formell und materiell ordnungsgemässen
Geschäftsbüchern beruhen muss (Art. 957 des Obligationenrechts), ist die
Verletzung der obligationenrechtlichen Buchführungsgrundsätze zugleich als
nicht gehörige Erfüllung der Pflicht zur Beilage der Jahresrechnung zu
würdigen. Die der steuerpflichtigen Aktiengesellschaft überbundene
Pflicht zur ordnungsgemässen Buchführung obliegt ihr somit zugleich auch als
steuerrechtliche Verfahrenspflicht (RB 1963 Nr. 71; 1977 Nr. 72;
1988.
Nr. 33). Wird diese Pflicht trotz Mahnung verletzt und erscheint
deswegen der Unternehmenserfolg als ungewiss, so wird die steuerpflichtige Aktiengesellschaft
für ihren gesamten steuerbaren Reingewinn kraft Art. 130 Abs. 2 DBG
nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt.
Buchführungs- und aufzeichnungspflichtige
Steuerpflichtige haben den Bargeldverkehr in einem Kassabuch festzuhalten. Darin
sind die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos, wahrheitsgetreu und
täglich aufzuzeichnen. Werden Vorjournale oder Vorbücher, wie z.B.
Registrierkassenstreifen, verwendet, so sind die Aufzeichnungen in solchen Hilfsbüchern
zeitnah in das Kassabuch zu übertragen. Dieses ist zudem regelmässig – bei intensivem Bargeldverkehr täglich – zu
saldieren und mit dem tatsächlichen Bargeldbestand (durch sog. Kassensturz) zu
vergleichen. Werden dabei Differenzen festgestellt, so sind sie sofort zu
buchen. Gleiches gilt auch für andere Mängel in der Aufzeichnung (vgl. RB 1994
Nr. 44, 1995 Nr. 43 = StE 1995 B 92.3 Nr. 7). Eine
Kassabuchführung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, bewirkt die
Vermutung der Unrichtigkeit der gesamten Buchhaltung, indem sie eine nicht zu
beseitigende Ungewissheit über Höhe von Ertrag und Aufwand sowie von Aktiven
und Passiven schafft (vgl. RB 1983 Nr. 51).
2.3
Die Rekurskommission hat zutreffend
dargelegt, dass und weshalb die Pflichtige für die von ihr geführten Nachtclubs, die sich unstreitig durch einen bargeldintensiven Geschäftsverkehr
auszeichnen – auch wenn rund zwei Drittel des Umsatzes bargeldlos mittels
"Bargeldsurrogaten" (Kreditkarten, EC-direkt, WIR-Geld und
dergleichen) erfolgt –, im Geschäftsjahr 2004 keine ordnungsgemässen
Kassabücher geführt hat; es kann daher vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni
1976). Der Pflichtigen ist zuzustimmen, dass ihre Kassabücher einen
"formellen Mangel" aufweisen. Diese werden nicht täglich saldiert,
sondern erst am Monatsende. Infolgedessen bestand keine Gewähr für den
unerlässlichen Vergleich des täglichen Saldos mit dem tatsächlichen Bargeldbestand
(und der bargeldlosen Zahlungsmittel) durch Kassensturz, was auch daran
ersichtlich wird, dass auch ein – buchmässig nicht sofort korrigierter – Minussaldo
entstehen konnte. Des Weiteren fehlen die Registrierkassenstreifen, welche die
eigentlichen Aufzeichnungen des Bar- und bargeldlosen Geschäftsverkehrs
enthalten. Unter diesen Umständen erweisen sich nicht nur die aufgezeichneten
Bareinnahmen und -ausgaben, sondern auch die ausgewiesenen Barmittel als ungewiss.
Eine solchermassen unzuverlässige Kassabuchführung ist nicht verbesserungsfähig
und bewirkt bei einem derart bargeldintensiven Geschäftsverkehr die nicht
widerlegbare Vermutung der Unrichtigkeit der gesamten Buchhaltung, indem sie
eine nicht zu beseitigende Ungewissheit über Höhe von Ertrag und Aufwand sowie
von Aktiven und Passiven schafft.
Fehlt es demnach aber an ordnungsgemässen Aufzeichnungen
über den gesamten Bargeldverkehr und besteht keine Gewähr für den täglichen
Kassensturz, hat die Pflichtige die ihr obliegende gesetzliche Aufzeichnungs-
und Buchführungspflicht von Art. 125 Abs. 2 DBG verletzt. Da sie auch
auf Mahnung hin keine tauglichen Aufzeichnungen über den Bargeldverkehr beigebracht
haben, ist sie zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 130
Abs. 2 DBG veranlagt worden.
3.
3.1
Eine Ermessensveranlagung kann gemäss Art. 132 Abs. 3 Satz 1
DBG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden.
Wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots
(vgl. E. 1.2) hat der Steuerpflichtige im Einspracheverfahren, spätestens
aber im Beschwerdeverfahren vor Rekurskommission, nachzuweisen, dass die
Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig ist. Er hat den Nachweis dadurch
zu erbringen, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten
erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen
Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige
Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet (vgl. RB 1999 Nr. 150).
Nur unter diesen formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt
zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die
Einsprachebehörde bzw. die Rekurskommission zur Untersuchung und Beweisabnahme
verpflichtet. Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit
der Folge, dass die Ermessensveranlagung als solche bestehen bleibt und einzig
ihrer Höhe nach der Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt
(Martin Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A.,
Basel 2008, Art. 132 DBG N. 38 ff. und N. 54 ff.).
Dabei hat die Einsprachebehörde bzw. die Rekurskommission keine weiteren
Untersuchungen anzustellen. Sie hat indessen mit Blick auf die materielle
Wahrheitsfindung alle im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorhandenen
Schriftstücke zu berücksichtigen, welche ordnungsgemäss in das Verfahren eingeflossen
sind und die den sofortigen Beweis oder zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit
des behaupteten Sachverhalts für sich beanspruchen können (vgl. VGr, 22. September
2010, SB.2010.00019, E. 3.2; Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im
Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, 144).
3.2
Die Pflichtige, deren Kassabuchführung als ordnungswidrig erscheint, hat
die verletzte Buchführungs- und Verfahrenspflicht – der Natur der Sache
entsprechend – auch im Einsprache- und rekursinstanzlichen
Beschwerdeverfahren nicht erfüllt und infolgedessen den ihr obliegenden
Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht.
Unter diesen Umständen hätte die Rekurskommission nach
ständiger Rechtsprechung keine weitere Untersuchung durchführen dürfen, sondern
sich darauf beschränken müssen, die im Zeitpunkt der Entscheidfällung
vorhandenen Schriftstücke zu berücksichtigen, welche ordnungsgemäss in das
Verfahren eingeflossen waren und die den sofortigen Beweis oder zumindest eine
hohe Wahrscheinlichkeit des behaupteten Sachverhalts für sich beanspruchen
konnten (vgl. E. 3.1). Sie hat sich indessen über diese Rechtslage
hinweggesetzt und eine Untersuchung zur Frage der im Betrieb der Pflichtigen
erzielbaren Bruttogewinnmarge durchgeführt, wobei sie auch ein amtliches
Gutachten hierüber eingeholt hat. Dergestalt hat die Rekurskommission gegen das
Gebot rechtsgleicher Behandlung im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verstossen. Weil die Ermessenseinschätzung
aber auf die Ermittlung der materiellen Wahrheit und damit die vollständige und
richtige, d.h. gesetzmässige Besteuerung abzielt (Art. 123 Abs. 1
DBG), rechtfertigt es sich insbesondere unter dem Gesichtswinkel des
Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss
Art. 127 Abs. 2 BV, gleichwohl auf die Ergebnisse der
rechtsverletzenden Untersuchung abzustellen, zumal die Pflichtige hierdurch
nicht benachteiligt worden ist.
4.
4.1
Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung, die erkennbar auf
missbräuchlicher Betätigung des Schätzungsermessens beruht und insbesondere
willkürlich ist (vgl. BGE 108 Ib 196 E. 4). Willkür liegt vor, wenn
die Schätzung nach den Akten sachlich nicht begründbar ist, namentlich weil sie
pönal oder fiskalisch motiviert ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen,
-methoden oder -hilfsmittel stützt oder sonst mit den aktenkundigen Verhältnissen
des Einzelfalls aufgrund der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht vereinbart
werden kann und damit als geradezu unmöglich erscheint (vgl. Zweifel, Art. 132
DBG N. 52; RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65 [1964] 384 ff. =
ZR 65 [1966] Nr. 13).
Bei der Überprüfung der Schätzung ist auf den Aktenstand
zur Zeit der Entscheidfällung abzustellen, unter Berücksichtigung der
Ergebnisse der rechtsverletzenden Untersuchung (vgl. E. 3.2).
4.2
Die Rekurskommission II hat eingehend und zutreffend dargelegt, dass die
Schätzung des Reingewinns der Pflichtigen durch das kantonale Steueramt mit
Fr. … willkürlich hoch und damit offensichtlich unrichtig ausgefallen ist.
Sie hat aus diesem Grund den Gewinn nach pflichtgemässem
Ermessen neu geschätzt. Sie hat ihn auf Fr. … veranschlagt, indem sie
gestützt auf eine Bruttogewinnmarge von 84,5 % zusätzliche Einnahmen von
Fr. … und nicht begründeten Aufwand von Fr. … geschätzt hat.
4.3
Im
Folgenden ist nur noch zu prüfen, ob die von der Rekurskommission neu getroffenen
Schätzungen willkürlich erfolgt sind:
Wohl sind keine nach anerkannten statistischen Grundsätzen
erhobenen Erfahrungszahlen aktenkundig, welche auf die von der
Pflichtigen geführten Nachtclubs anwendbar wären und eine objektivierte
Schätzung der Bruttogewinnmargen zuliessen. Doch orientiert sich das von der
Rekurskommission eingeholte Gutachten an den bei den Betrieben der Pflichtigen
gegebenen Verhältnissen und vermag so – unter Berücksichtigung der Korrekturen
der Rekurskommission – immerhin eine gewisse sachbezogene Schätzungshilfe abzugeben.
Selbst wenn die Kritik der Pflichtigen an den gutachterlichen und vorinstanzlichen
Überlegungen zur Bruttogewinnmarge zutreffen sollte, führte dies nicht zur
Anerkennung der von der Pflichtigen ausgewiesenen Marge und des Gewinns.
Vielmehr bliebe die Marge ungewiss und wäre diese bzw. der Gewinn zu schätzen.
Die im Beschwerdeverfahren eingereichte Zusammenstellung von verschiedenen
Getränkepreisen aufgrund der Inventarlisten führt ebenso wenig wie die
vorinstanzliche Berechnung zu objektivierten Schätzungen der Bruttogewinnmarge.
An Letzterer ist unter Verweis auf die Erwägungen der Rekurskommission II
festzuhalten, zumal die Inventarlisten nach eigenen Angaben der Pflichtigen
"nicht genau den effektiven Preisen" entsprächen, da sie nicht konsequent
nachgeführt worden seien. Inwiefern sie "jedenfalls zuverlässiger"
seien als die Schätzungen des Gutachters, ist nicht einsichtig. Gleiches gilt
für die vom Geschäftsführer "aus seiner Erinnerung" rekonstruierten
Zahlen.
Während die Rekurskommission den nicht begründeten Aufwand
auf Fr. … geschätzt hat, anerkennt die Pflichtige geschätzte Aufrechnungen
von Fr. …. Indessen ist im Licht der eingeschränkten Überprüfung von
Ermessensveranlagungen die Schätzung der Rekurskommission nicht zu beanstanden.
Denn die Pflichtige hat in den vorinstanzlichen Verfahren weder hinreichend
substanziierte noch genügend belegte Ausführungen zur Darlehensrückzahlung mit
WIR-Geld, zum Weihnachtsessen am Geburtstag des Geschäftsführers sowie zu
Sponsoring und Clubmitgliedschaften gemacht. Soweit in der Beschwerde neue
tatsächliche Behauptungen hierzu aufgestellt werden, sind sie ohnehin aufgrund
des Novenverbots ausgeschlossen (vgl. E. 1.2). Im Übrigen sind sie
allesamt nicht belegt. Folglich ist auch insoweit den zutreffenden Erwägungen
und Feststellungen der Rekurskommission beizutreten.
Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.
5.
Die Kosten des Verfahrens vor der kantonalen
Steuerrekurskommission werden gemäss Art. 144 DBG der unterliegenden
Partei auferlegt; wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, so werden sie anteilmässig
aufgeteilt (Abs. 1). Dem obsiegenden Beschwerdeführer werden die Kosten
ganz oder teilweise auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon im
Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu seinem Recht gekommen wäre oder wenn
er die Untersuchung der kantonalen Steuerrekurskommission durch trölerisches
Verhalten erschwert hat (Abs. 2).
Die Rekurskommission hat die Beschwerde der Pflichtigen
teilweise gutgeheissen. Obwohl diese bei pflichtgemässem Verhalten schon im
Einschätzungs- oder Einspracheverfahren zu ihrem Recht gekommen wäre, wenn sie
ihre Verfahrenspflichten gehörig erfüllt hätte, sind ihr die Kosten des
Verfahrens vor Rekurskommission – zu denen auch die Gutachterkosten gehören –
nur anteilsmässig auferlegt worden. Dies lässt sich nur mit Blick auf die
Untersuchungshandlungen der Rekurskommission vertreten.
Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145
Abs. 2 DBG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1–3
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit Art. 144
Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'600.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an…