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Entscheid

SB.2010.00028

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00028

1. September 2010Deutsch9 min

(URT.2010.12538)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 19. November 2009 ersuchte A, geboren 1964, das

Steueramt der Stadt Zürich um Erlass der noch ausstehenden Gemeindesteuern 2008

(Personalsteuern zuzüglich Verzugszinsen) von Fr. 24.50. Er begründete das

Gesuch im Wesentlichen mit seiner angespannten finanziellen Situation. Seit

Aufnahme seines drei bis vier Jahre dauernden Studiums im Bereich

"Vermittlung von Kunst und Design" am 16. September 2008 könne

er seinem Nebenerwerb als Interviewer nur noch in beschränktem Umfang

nachgehen. Seine Ausgaben überstiegen seine geringen Einnahmen deutlich,

weshalb er auf Spenden und private Unterstützung angewiesen sei.

Mit Entscheid vom 25. November 2009 wies das

Steueramt der Stadt Zürich das Erlassgesuch von A ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen gerichteten Rekurs von A wies die

Finanzdirektion am 1. Februar 2009 ab. Sie erwog, das Gesetz räume dem

Steuerpflichtigen keinen Rechtsanspruch auf Steuererlass ein, vielmehr stehe

der Entscheid im pflichtgemässen Ermessen der Behörden. Ausserdem könne die

Aufnahme eines Studiums ohnehin keine steuererlasswürdige Notlage begründen.

III.

Mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht vom 1. März

2009.

liess A erneut beantragen, es seien ihm die ausstehenden Gemeindesteuern

2008.

von Fr. 24.50 zu erlassen.

Die Finanzdirektion und die Stadt Zürich schlossen auf

Abweisung der Beschwerde. Ausserdem verlangte die Stadt Zürich die Zusprechung

einer Parteientschädigung.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Gemäss der seit 1. Januar 2009 zu gewährleistenden

Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999

[BV]; Art. 130 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

[BGG]) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung

durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und

tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da die Finanzdirektion

als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine

richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht erfüllt, hat das

Verwaltungsgericht – entgegen den Bestimmungen von § 185 Abs. 3 und § 186

Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) – auf Beschwerden

gegen Erlassentscheide der Finanzdirektion einzutreten, die nach dem 1. Januar

2009.

gefällt worden sind (vgl. auch Beschluss des Regierungsrats vom 9. Dezember

2008.

"Verwirklichung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) im

Verwaltungsverfahren per 1. Januar 2009, Weisung an die Behörden",

Kap. B, Ziff. 5).

Auf die Beschwerde ist

demzufolge einzutreten.

2.

2.1

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3

StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Dem Gericht ist es indessen verwehrt, das von der

Finanzdirektion in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit

hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Finanzdirektion

zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich

lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, insbesondere auf

Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

2.2

Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide der

Steuerrekurskommissionen, die erste gerichtliche Instanzen sind, rechtfertigt

sich bei der Beschwerde gegen Entscheide der Finanzdirektion kein

Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht in diesem Verfahren als einziges

Gericht amtet. Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist neue

tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig.

3.

Im Rekursverfahren vor Finanzdirektion gelten nach § 185

Abs. 2 und § 186 Abs. 2 StG die Bestimmungen über das Rekursverfahren

bei Einschätzungen (§§ 147 ff. StG) sinngemäss. Laut § 148 Abs. 3

StG stehen der Finanzdirektion somit dieselben Befugnisse zu wie

den Steuerbehörden im Einschätzungsverfahren.

Die Finanzdirektion hat infolgedessen nicht

nur alle Sachverhalts- und Rechtsmängel von Erlassentscheiden der Gemeindesteuerämter

frei zu beurteilen, sondern sie hat diese auch auf Angemessenheit hin zu

überprüfen. Sie darf (und muss) somit ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens

der Gemeindesteuerämter setzen (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan

Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Steuergesetz, 2. A.,

Zürich 2006, § 147 N. 32 ff.). Angesichts des nunmehr

möglichen Weiterzugs der Rekursentscheide mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht ist keine Notwendigkeit der Finanzdirektion mehr

ersichtlich, ihre Überprüfungsbefugnis entsprechend derjenigen des

Verwaltungsgerichts auf Rechtsverletzungen einzuschränken. Sie hat somit die

Erlassentscheide auch auf Angemessenheit hin zu überprüfen.

4.

4.1

Steuerpflichtigen,

deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche

Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder

Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände,

beeinträchtigt ist, können Steuern gestützt auf § 183 StG ganz oder

teilweise erlassen werden.

Ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein

Anspruch auf Steuererlass besteht oder nicht (bejahend Martin Zweifel/Hugo

Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 31

N. 3 und 8; verneinend BGr, 27. Juni 2008,2D_63/2008, E. 2.2,

www.bger.ch; BGE 122 I 373 E. 1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 183

N. 5), kann letztlich offengelassen werden. Denn die Erlassbehörde der

Gemeinde (§ 184 StG) muss bei der Beurteilung, ob die Erlassvoraussetzungen

– Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen durch besondere

Verhältnisse – im Einzelfall erfüllt sind, ohnehin der Natur der Sache

entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen verfügen (vgl.

Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. A.,

Zürich 2002, S. 348; Michael Beusch in: Martin Zweifel/Peter Athanas

[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel

2008, Art. 167 DBG N. 8).

4.2

Mit einem Steuererlass verzichtet das Gemeinwesen auf einen ihm zustehenden

Anspruch. Ziel und Zweck des Steuererlasses ist es, zu einer langfristigen und

dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person

beizutragen. Bestimmungsgemäss hat er demzufolge der steuerpflichtigen Person

selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen. Aus Gründen der

rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 BV) darf ein

Steuererlass nur in seltenen Ausnahmefällen und unter bestimmten

Voraussetzungen gewährt werden.

Der Steuererlass setzt die

Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, also eine

Notlage des Steuerpflichtigen, voraus (Ziff. 2 der Weisung der

Finanzdirektion vom 2. Juli 2002 über Erlass und Abschreibung von Staats-

und Gemeindesteuern, Nr. 34/010 [Weisung Steuererlass]). Eine solche liegt

vor, wenn der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen

Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers steht und trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten

auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht

vollumfänglich beglichen werden kann (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 183

N. 23). Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers

im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs (BGr, 30. April 1975, ASA 44,

618), d.h. im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der

Fällung des Entscheids, wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen

ist; blosse Schwankungen des Einkommens bilden deshalb keinen Erlassgrund.

5.

5.1

Beim streitbetroffenen Steuerbetreffnis handelt es sich um

Personalsteuern (zuzüglich Verzugszinsen) gemäss §§ 199 f. in

Verbindung mit § 187 Abs. 3 StG. Die Beschwerdegegnerin stellt sich

auf den Standpunkt, für den Erlass von Personalsteuern bleibe generell kein

Raum.

Die Personalsteuer findet ihre Rechtfertigung

in der Verwirklichung des in Art. 127 Abs. 2 BV verankerten Prinzips

der Allgemeinheit der Besteuerung. Danach soll der Finanzaufwand des

Gemeinwesens für die allgemeinen öffentlichen Aufgaben grundsätzlich von allen

Individuen getragen werden. Freilich sind Ausnahmen vom Grundsatz der Allgemeinheit

der Besteuerung zulässig, sofern sie sachlich begründet sind (BGE 133 I 206

E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Eine sachliche Begründung kann

insbesondere in den wirtschaftlichen Verhältnissen eines Steuerpflichtigen

liegen (Markus Reich, Steuerrecht, Zürich 2009, § 4 Rz. 129 und § 5

Rz. 51).

Dass der Steuererlass auch für Personalsteuern

gewährt werden kann, ergibt sich sodann aus dem Wortlaut von § 183 StG,

der die Voraussetzungen für den Erlass von "Steuern" im Allgemeinen

bezeichnet. Schliesslich entspricht der Erlass von Personalsteuern auch der Praxis

der Zürcher Steuerbehörden. So schreibt die Weisung der Finanzdirektion über Erlass

und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern vom 2. Juli 2002 in Rz. 23

vor, "der Erlass bezieht sich auf […] die Personalsteuer."

Der Umstand, dass es sich bei den

streitbetroffenen Steuern um Personalsteuern (zuzüglich Verzugszinsen) handelt,

schliesst demzufolge für sich allein deren Erlass nicht aus.

5.2

Die Vorinstanzen haben das Gesuch von A dennoch zu Recht abgelehnt:

Zwar ist es unbestritten, dass sein derzeitiges Einkommen das

betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht zu decken vermag. Indes liegt der

Grund für seine wirtschaftliche Lage in der Aufnahme eines Studiums, infolgedessen

er nur in einem beschränkten Mass am Erwerbsleben teilnehmen kann. Ein

freiwilliger Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit begründet gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine erlassbegründende Notlage, selbst wenn

daraus vorübergehend ein Negativsaldo bei der Bedarfsrechnung resultiert (BGr,

19.

Dezember 2003,2P.316/2003, E. 4.3, vgl. auch VGr, 9. Dezember

2009, SB.2009.00085, E. 5.1, www.vgrzh.ch). Sodann ist von einer lediglich

auf die Dauer des Studiums beschränkte eingeschränkte Leistungsfähigkeit von A

auszugehen, die durch voraussichtliche Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit

im Jahr 2011 wieder dahinfallen wird. An diesem Schluss ändert auch die vom

Beschwerdeführer geltend gemachte angespannte Arbeitsmarktlage nichts.

5.3

Hinzu

kommt schliesslich, dass A gemäss eigenen Ausführungen über ein Vermögen in der

Höhe von Fr. 362.- in Form von Namensaktien verfügt. Ihm ist bereits aus

diesem Grund zuzumuten, die Steuerschuld von Fr. 24.50 zu begleichen.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Beschwerde

abzuweisen.

6.

6.1

Trotz

Unterliegens des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich in Anwendung von § 151

Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG, von einer Kostenauflage

abzusehen.

6.2

Weil die

Aufwendungen der Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren nicht über

das Mass hinausgegangen sind, das von einer Amtsstelle im Rahmen ihrer gewöhnlichen

Tätigkeit erwartet werden darf, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(§ 152 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 213 StG und

§ 17 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959).

7.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83

lit. m BGG). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts keinen

unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008,

2D_63/2008, www.bger.ch), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher

Verfahrensgarantien gerügt.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellungskosten,

Fr. 580.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung

an…