SB.2010.00036
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00036
26. April 2010Deutsch16 min
(URT.2010.12508)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2010.00036
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.04.2010
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Staats- und Gemeindesteuern 2007
Abzugsfähigkeit von Kosten für eine Zusatzausbildung in Finanzmathematik
Da der Pflichtige bereits vor Abschluss des Masters in Finanzmathematik diesbezügliche Kenntnisse für die Erfüllung seiner Arbeit einsetzte ist davon auszugehen, dass die Zusatzausbildung im Bereich des angestammten Berufs des Beschwerdeführers lag und er damit bezweckte, sich in diesem Beruf auf dem Laufenden zu halten. Auch nach Abschluss der Zusatzausbildung stieg der Pflichtige nicht in eine vom bisherigen Beruf eindeutig unterscheidbare höhere Berufsstellung auf. Die aufgewendeten Kosten sind daher als abzugsfähige Weiterbildungskosten zu qualifizieren (E. 3). Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
ABZUG
ABZUGSFÄHIGKEIT
ANGESTAMMTER BERUF
AUSBILDUNGSKOSTEN
BERUFSKOSTEN
DISZIPLINARAUFSICHT
DISZIPLINARMASSNAHME
EINZELRICHTER
KRANKHEITSKOSTEN
LEBENSHALTUNGSKOSTEN
MBA
NEGATIVA NON SUNT PROBANDA
NEGATIVE TATSACHE
NEGATIVER BEWEIS
WEITERBILDUNG
WEITERBILDUNGSKOSTEN
Rechtsnormen:
§ 26 Abs. I lit. d StG
§ 32 lit. a StG
§ 33 Abs. I lit. b StG
§ 151 Abs. I StG
§ 152 StG
§ 153 Abs. III StG
§ 153 Abs. IV StG
§ 17 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2010.00036
Entscheid
des Einzelrichters
vom 18. August 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Eliane
Fischer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2007,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 4. Juni 2009 wurde A vom kantonalen Steueramt für die
Staats- und Gemeindesteuern 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …
und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt. In teilweiser
Gutheissung seiner Einsprache setzte das kantonale Steueramt das steuerbare
Einkommen des Pflichtigen im Einspracheentscheid vom 2. September 2009 auf
Fr. … fest. Wie bereits im Einschätzungsentscheid verweigerte es den Abzug
für die als Weiterbildungskosten geltend gemachten Aufwendungen von Fr. 24'374.-
für den im Sommer 2007 abgeschlossenen Master of Science in Financial Mathematics
der Universität C in den USA, und liess lediglich die Pauschale von
Fr. 400.- zum Abzug zu. Auch bei den Krankheitskosten wurden die geltend
gemachten Abzüge nicht zugelassen.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies der Einzelrichter der
Steuerrekurskommission III am 9. Februar 2010 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 16. März 2010 beantragte der Pflichtige
dem Verwaltungsgericht, es seien sämtliche von ihm geltend gemachte Weiterbildungskosten
sowie die 5 % seines Einkommens übersteigenden Krankheitskosten seien zum
Abzug zuzulassen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer
Parteientschädigung. Des Weiteren beantragte er disziplinarische Massnahmen
gegenüber den am Verfahren beteiligten Steuerbeamten.
Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete,
schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
1.2
Das
Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken;
dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der
Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der
Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt
sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf
Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch.
2.
2.1
Bei
unselbständiger Erwerbstätigkeit sind die mit dem Beruf zusammenhängenden
Weiterbildungs- und Umschulungskosten als Berufskosten laut § 26 Abs. 1
lit. d StG vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig. Nicht abzugsfähig
sind demgegenüber gemäss § 33 lit. b StG die Ausbildungskosten.
2.2
Unter den
Ausbildungskosten sind Aufwendungen zu verstehen, welche die Ausübung eines
bestimmten Berufs überhaupt ermöglichen oder hierzu befähigen. Sie werden nicht
für eine Weiterbildung im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs erbracht,
sondern letztlich für eine neue Ausbildung, und bilden daher keine Berufskosten
im Sinn des Gesetzes, sondern nicht abzugsfähige private Lebenshaltungskosten (vgl.
RB 1995 Nr. 36, auszugsweise veröffentlicht in StE 1995 B 22.3
Nr. 57). Als Ausbildungskosten sind sie selbst dann nicht abziehbar, wenn
die Fortbildung berufsbegleitend absolviert wird, im Ergebnis aber dem Aufstieg
in eine vom bisherigen Beruf eindeutig unterscheidbare höhere Berufsstellung
dient (BGr, 6. Juli 2005,2A.623/2004, E. 2.2, www.bger.ch).
2.3
Demgegenüber
gelten Aufwendungen, mit welchen die Erhaltung und/oder Sicherung der vom
Steuerpflichtigen erreichten beruflichen Stellung oder der Aufstieg in eine gehobenere
Stellung im angestammten Beruf bezweckt wird, als Weiterbildungskosten und sind
damit abzugsfähige Berufskosten (VGr, 3. Juli 1996, StE 1997 B 27.6
Nr. 12 E. 1b mit weiteren Hinweisen). Solche Kosten sind also
Auslagen, die getätigt werden, um im angestammten Beruf auf dem Laufenden zu
bleiben oder dessen steigenden oder neuen Anforderungen zu genügen (Ziff. 3.2 Abs. 1 des Kreisschreibens Nr. 26
der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 22. September 1995 betreffend
Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit, ASA 64 [1995/96]
S. 692 ff.), aber auch solche Aufwendungen, die den Erwerb
besonderer Fachkenntnisse mit Blick auf eine Spezialisierung oder den Aufstieg
im angestammten Beruf bezwecken (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel
2001, Art. 26 N. 62 f.). Zielen die Aufwendungen aber auf einen
Aufstieg in eine von der bisherigen Berufstätigkeit zu unterscheidende
höhere Stellung oder gar in einen anderen Beruf, so sind die betreffenden
Aufwendungen als solche für die Ausbildung zu einem neuen Beruf zu würdigen
und demzufolge zu den grundsätzlich nicht abzugsfähigen privaten Lebenshaltungskosten
zu rechnen (BGr, 4. April 2008,2C_589/2007, E. 3, www.bger.ch;
BGE 124 II 29 E. 3; BGE 113 Ib 114 E. 3; Markus Reich in: Martin
Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1,
2.
A., Basel etc. 2002, Art. 9 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom
14.
Dezember 1990 N. 11 f.).
Eine Weiterbildung liegt stets vor, wenn das Lernen darauf
ausgerichtet ist, das zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit erforderliche
Fachwissen zu aktualisieren, zu vertiefen und zu erweitern. Das infrage
stehende berufliche Fachwissen kann in der Praxis erlernt worden sein. Einer
diesbezüglichen eigentlichen Grundausbildung – die es im Übrigen für verschiedene
berufliche Tätigkeiten gar nicht gibt – bedarf es nicht. Soweit die
Allgemeinbildung verbessert werden soll, handelt es sich in der Regel
steuerrechtlich um zusätzliche Ausbildung. Werden derartige Kenntnisse im
Rahmen der beruflichen Weiterbildung vermittelt, so vermögen sie an der
Qualifikation der hierfür getätigten Aufwendung als Weiterbildungskosten nichts
zu ändern, sofern ihnen nur untergeordneter Charakter zukommt (RB 2004
Nr. 92).
Als steuermindernde Tatsache
ist der Nachweis der Weiterbildungskosten vom Steuerpflichtigen im Rahmen von
dessen Mitwirkungspflicht spätestens in der Rekursschrift durch substanziierte,
hinreichend belegte Sachverhaltsdarstellung anzutreten.
2.4
Die Frage, ob die Kosten eines Nachdiplomstudiums oder eines anderen
Lehrgangs als abzugsfähige Weiterbildungskosten zu würdigen sind, kann nicht
allgemein beantwortet werden. Vielmehr ist dies aufgrund der konkreten Umstände
zu beurteilen. Wesentlich für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Kosten
für Zusatzausbildungen ist sowohl der Vergleich zwischen
der bestehenden Grundausbildung und den neu erworbenen Kenntnissen als auch die
Berücksichtigung des aktuell ausgeübten Berufs und die Auswirkungen der
Zusatzausbildung auf die gegenwärtige und künftige Berufstätigkeit (RB 2004
Nr. 92; BGr, 6. Juli 2005,2A.623/2004, E. 3.2, www.bger.ch; Michael
Beusch, Bildungskosten – Eine Analyse der Abgrenzung von Aus- und Weiterbildung
anhand neuerer Entwicklungen in der Rechtsprechung, in: Michael Beusch/ISIS
[Hrsg.], Steuerrecht 2006 – Best of zsis, Zürich 2006, S. 65, 71 und 74).
In Bezug auf die Erlangung
des MBA und des Facharzttitels hat das Bundesgericht festgehalten, dass es sich
dabei um eigentliche Ausbildungen handle, die zu einem eigenständigen Titel
führen, der für den Absolventen einen Eigenwert habe, auf dem Stellenmarkt
anerkannt werde und die Berufsaussichten des Absolventen erheblich steigere
(vgl. BGr, 17. Oktober 2005,2A.182/2005, E. 3.1.2; BGr, 6. Juli
2005,2A.623/2004, E. 3.2, www.bger.ch).
2.5
Der
unmittelbare ursächliche Zusammenhang der Weiterbildung mit der Berufstätigkeit
muss auch in zeitlicher Hinsicht bestehen. Weiterbildungskosten müssen daher
für die Erzielung des Erwerbseinkommens in dem in der Berechnungsperiode
ausgeübten Beruf an sich in der gleichen Berechnungsperiode aufgewendet worden
sein. Der Steuerpflichtige, der seine Berufstätigkeit für einen
Weiterbildungskurs unterbricht und sie nachher im gleichen Beruf wieder
aufnimmt, muss die in der Berechnungsperiode angefallenen Kurskosten vom
Erwerbseinkommen in derselben Berechnungsperiode abziehen können. Denn für eine
Unterscheidung zwischen Weiterbildung, die neben der Erwerbstätigkeit berufsbegleitend
stattfindet (Abendkurse, Wochenendkurse, Ferienkurse), und Weiterbildung, für
die der steuerpflichtige Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub nimmt oder die er in
der Zeit zwischen zwei Anstellungen im gleichen Beruf absolviert, bestehen
weder sachliche Gründe noch eine gesetzliche Grundlage (BGE 113 Ib 114
E. 3c). Dies muss auch dann gelten, wenn die steuerpflichtige Person die
Weiterbildung zwar berufsbegleitend absolviert, aber ihre Erwerbstätigkeit
zugunsten der Weiterbildung teilweise aufgibt oder reduziert.
3.
3.1
Die Rekurskommission hat unter Berücksichtigung der
Zulassungsvoraussetzungen sowie des Curriculums des vom Pflichtigen absolvierten
Studiengangs der Finanzmathematik an der Universität C erwogen, es handle sich
dabei weniger um eine praxisorientierte Fortbildung als vielmehr um eine
fundierte wissenschaftliche Grundausbildung, die dem Pflichtigen auch die
Möglichkeit zu einer Fortführung der wissenschaftlichen Laufbahn mittels
Doktorat (PhD) eröffnet habe. Gemessen an der Umschreibung seiner Tätigkeiten
im Arbeitszeugnis der Bank B sei nicht ersichtlich, inwieweit die im Studium
auf wissenschaftlicher Stufe vermittelten Mathematikkenntnisse für den
Pflichtigen von zentraler Bedeutung gewesen seien. Das Studium habe nicht
primär der Erhaltung und der Sicherung bereits vorhandener Kenntnisse gedient,
sondern stellte vielmehr eine Ergänzung seiner Grundausbildung dar.
3.2
Demgegenüber
hat der Pflichtige unter anderem vorgebracht, er habe nicht die benötigten
Fächer besucht, um im Anschluss an den Mastertitel die PhD-Laufbahn
einzuschlagen, weshalb für ihn eine Promotion ausgeschlossen gewesen sei. Der
Studiengang habe ihm daher nicht die Möglichkeit gegeben, eine von seinem
angestammten Beruf deutlich zu unterscheidende Laufbahn einzuschlagen. Ohne
seine finanzwissenschaftliche Berufserfahrung und seinen MBA-Abschluss in
Financial Management wäre eine Zulassung zu diesem Studiengang unmöglich
gewesen. Zudem sei die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen, seine
Arbeit bei der Bank B habe vor allem Aufgaben eines Finanzinformatikers
umfasst. Folgende von ihm erfüllte Aufgaben würden sich jedoch auch auf die
Ökonomie und/oder Finanzmathematik beziehen: laufende Überprüfung der Regeln,
der Belehnungssätze sowie Korrekturfaktoren hinsichtlich der Markt- und
Risikogerechtigkeit, Mitbearbeitung der Regeln für die Limitierung von
Risikokonzentrationen im In- und Ausland, Ad-hoc-Anpassung von Belehnungssätzen,
Beratung, Überprüfung und eventuell Korrektur der Belehnungssätze von
Sicherheiten für die internen Kunden, Einführung wie auch Implementierung der
Exponentially Weighted Volatility als Verbesserung der Equally Weighted
Volatility für die Messung des Marktrisikos von Aktien sowie die Referententätigkeit
in der Ausbildung. Sein angestammter Beruf habe sich somit seit 1999 sowohl im
finanztheoretischen als auch im Programmierbereich befunden und sei nicht lediglich
auf Programmier- und IT-Entwicklungsarbeiten beschränkt gewesen. Die Fächer,
die er im Rahmen seiner Weiterbildung besucht habe, deckten sich denn auch mit
seiner beruflichen Tätigkeit. Bezüglich des zeitlichen Aufwands brachte er vor,
die Weiterbildung sei berufsbegleitend gewesen, er habe über 3 Jahre verteilt
ca. 53 Wochen Vollzeitstudium absolviert.
3.3
Der
Pflichtige studierte von 1989 bis 1992 an der Schule D Elektrotechnik und
schloss seine Ausbildung mit dem Titel Ingenieur HTL ab. Von April 1997 bis
Januar 1999 arbeitete er bei der Bank B als
"Wirtschaftsinformatiker G I" und von Februar 1999 bis
September 2005 bei der Bank B als Credit Specialist Private Clients im Bereich
"Collateral Risk Measurement" des Departements "Credit Risk
Management". Gemäss dem Arbeitszeugnis der Bank B vom 30. September 2005
war der Pflichtige als Kadermitarbeiter tätig und verfügte über ein
überdurchschnittliches Fachwissen, insbesondere im Programmierungsbereich sowie
bei der Risikoanalyse von Wertschriften. Gemäss Arbeitszeugnis umfassten seine
Aufgaben im Wesentlichen die Erarbeitung von Regeln zur Festlegung von Belehnungssätzen
für alle Produkttypen im Lombardkreditgeschäft, die laufende Überprüfung der
Regeln, der Belehnungssätze sowie der Korrekturfaktoren hinsichtlich der Markt-
und Risikogerechtigkeit, die Sicherstellung eines Systems zur raschen
Verarbeitung von Belehnungssätzen mit massgebenden Auswirkungen auf die
Belehnungswerte für die Gesamtbank, die Mitbearbeitung von Regeln für die
Limitierung von Risikokonzentrationen im In- und Ausland, Entwicklung und Unterhalt
eines Management-Information-Systems sowie die Überwachung dessen
Zuverlässigkeit, Entwicklung und Unterhalt einer Belehnungsdatenbank sowie des
zugehörigen Algorithmus, Ad-hoc-Anpassung von Belehnungssätzen, in Ausnahmefällen
aufgrund massgebender Veränderungen an den Finanz- und Kapitalmärkten oder
aufgrund neuer Risikoeinschätzungen, Integration von IT-Tools, Beratung, Überprüfung
und eventuell Korrektur der Belehnungssätze von Sicherheiten für die internen
Kunden (Hotline), Aufbau und Betrieb einer Testumgebung parallel zur
produktiven Umgebung für die Berechnung der Belehnungssätze, Einführung wie
auch Implementierung der Exponentially Weighted Volatility als Verbesserung der
Equally Weighted Volatility für die Messung des Marktrisikos von Aktien,
Anwendung von Oracle Datenbanken, PL/SQL, MS Access, MS Excel, VisualBasic und
Java auf den Plattformen SUN-UNIX, Windows NT und Windows XP,
Referententätigkeit in der Ausbildung.
Im Jahr 2001 erwarb der Pflichtige den MBA in Financial
Management der City University und zwischen 2002 und 2003 absolvierte er eine
Ausbildung in Finanztheorie an der Bank B Business School.
Nach Abschluss des Masters in Financial Mathematics trat
der Pflichtige im November 2007 eine Stelle bei der Firma Z an. Sein dortiger
Aufgabenbereich umfasst die Entwicklung von Analysetools zur quantitativen und
qualitativen Einschätzung des Wertpotenzials von Wandelanleihen; Performance-Berechnungen
von Wandelanleihenportfolios und statistische Analysen von Portfolios im
Vergleich zu deren Benchmark sowie die Spezifikation von Anforderungen des
Portfoliomanagements für IT-Projekte.
Im Rahmen des Masterprogramms in
Financial Mathematics, dessen Kosten der Pflichtige zum Abzug bringen will, belegte
er die Fächer Macro Theory I, Introduction to Financial Mathematics, Current
Topics in Financial Mathematics, Proseminar Financial Mathematics, Distribution
Theory and Inference, Financial Economics I und II,
Methods of Interdisciplinary Applications, Computational Methods in
Quantitative Finance, Measure & Integration I, Financial Engineering I,
Financial Mathematics Projects, Survey Monte Carlo sowie Stochastic Processes.
3.4
Aus der Umschreibung der von ihm erfüllten
Aufgaben bei der Bank B, wo der Pflichtige vor Beginn des Studiengangs in
Financial Mathematics tätig war, sowie aus der in den Jahren 2002 und 2003
absolvierten Ausbildung in Finanztheorie ist ersichtlich, dass seine Aufgaben
sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht auf die Erstellung, Bereitstellung
und Abwicklung von unterstützenden Informatikdienstleistungen im Finanzbereich
beschränkten. Obwohl die Tätigkeit des Beschwerdeführers zweifellos einen
grossen Anteil an Informatikdienstleistungen umfasste, waren die
finanzmathematischen Kenntnisse nicht nur lediglich "nützlich",
sondern für die Erfüllung seiner Pflichten geradezu unerlässlich, umfasste sein
Aufgabenbereich doch zahlreiche Bereiche, die Analysefähigkeiten und ein
Verständnis der Finanzmärkte voraussetzten, über die ein reiner Informatiker
nicht verfügt. Im Vergleich zwischen der bestehenden
Grundausbildung und den neu erworbenen Kenntnissen kann daher davon ausgegangen
werden, dass die Zusatzausbildung in Financial Mathematics im Bereich des
angestammten Berufs des Beschwerdeführers lag und er damit bezweckte, sich in
diesem Beruf auf dem Laufenden zu halten und mit den – besonders in diesem
Berufsfeld – stetig steigenden Anforderungen Schritt zu halten.
Nach Abschluss seiner Zusatzausbildung wechselte der
Pflichtige – gezwungenermassen – den Arbeitgeber. Er ist aber weiterhin in
ähnlicher Stellung mit ähnlichem Einkommen im selben Gebiet tätig, weshalb auch
daraus nicht geschlossen werden kann, dass die Ausbildung dem Aufstieg in eine
vom bisherigen Beruf eindeutig unterscheidbare höhere Berufsstellung diente.
3.5
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die
Abzugsfähigkeit der Kosten für den Masterstudiengang in Finanzmathematik an der
Universität C erfüllt sind und die im Zusammenhang mit dem Masterstudiengang
angefallenen Kosten zum Abzug zuzulassen sind. Demzufolge ist die Beschwerde
teilweise gutzuheissen. Da sich die Vorinstanz noch nicht mit der Höhe der
abzugsfähigen Weiterbildungskosten befasst hat, ist die Sache zwecks Wahrung
des Instanzenzugs zur betragsmässigen Festsetzung des Abzugs an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
4.
In Bezug auf den geltend gemachten Abzug der Gesundheitskosten
hat der Beschwerdeführer präzisiert, er beantrage nicht den Abzug der
ursprünglich in der Steuererklärung aufgeführten Krankheitskosten von
Fr. …-, sondern lediglich die vom kantonalen Steueramt bewilligten,
5.
% des steuerbaren Einkommens übersteigenden, belegten Krankheitskosten
von Fr. ….
Der Einzelrichter der Rekurskommission III hat angenommen,
dass die Zahnarztkosten von Fr. … trotz beigelegter Rechnung nicht
genügend nachgewiesen seien, da aus der Rechnung nicht hervorgehe, ob der
Pflichtige nicht über eine private Zahnzusatzversicherung verfüge, die für die
Kosten der Zahnbehandlung aufgekommen sei. Selbst wenn der Pflichtige die
Rechnung selber beglichen habe, könnten die Kosten jedoch nicht zum Abzug zugelassen
werden, da sie den Schwellenwert von 5 % des um die Aufwendungen
verminderten steuerbaren Einkommens nicht übersteigen (§ 32 lit. a StG).
Da jedoch das kantonale Steueramt im
Einschätzungsentscheid davon ausgegangen war, dass die Zahnarztkosten von
Fr. … belegt seien, und den Abzug lediglich deshalb nicht gewährte, weil
der Selbstbehalt von 5 % des steuerbaren Einkommens nicht überschritten war,
durfte der Einzelrichter der Steuerrekurskommission III diesen Abzug nicht als
nicht nachgewiesen erachten, ohne dem Pflichtigen zuvor die Möglichkeit zu
geben, weitere Nachweise zu erbringen. Überdies erweist sich der geforderte
Nachweis des Nichtbestehens einer Zahnzusatzversicherung als unmöglich, da es
sich dabei um eine negative Tatsache handelt. Da mit der Zulassung der Abzüge
der Weiterbildungskosten der Schwellenwert von 5 % allenfalls überschritten
wird, ist die Sache daher auch insoweit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Des Weiteren hat der Pflichtige
die Anordnung disziplinarischer Massnahmen gegen alle im vorliegenden Fall
verwickelten Beamten verlangt, da diese seine Aussagen gezielt abgekürzt,
verdreht oder in einen anderen Kontext versetzt und zu seinem Nachteil ausgelegt
hätten.
Da die Aufsicht über die Vorinstanzen nicht dem
Verwaltungsgericht obliegt, ist dieses nicht für die Anordnung disziplinarischer
Massnahmen zuständig und ist demzufolge auf das diesbezügliche Begehren nicht
einzutreten.
6.
Da der Beschwerdeführer mit seinem Antrag bezüglich der
Abzugsfähigkeit der Kosten für das Masterstudium der Finanzmathematik obsiegt,
der Ausgang des Verfahrens diesbezüglich lediglich in Bezug auf die Höhe der zu
berücksichtigenden Weiterbildungskosten noch unentschieden ist und er in einem
Nebenpunkt obsiegt und im zweiten Nebenpunkt unterliegt, rechtfertigt es sich,
die Gerichtskosten zu einem Viertel dem Beschwerdeführer und zu drei Vierteln
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG). Infolge des überwiegenden Obsiegens ist dem
Beschwerdeführer eine angemessene reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache
wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an
den Einzelrichter der Steuerrekurskommission III zurückgewiesen.
2.
Über
die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat der Einzelrichter
der Steuerrekurskommission III im Neuentscheid zu befinden.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 920.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu 1/4 und dem Beschwerdegegner zu
3/4 auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 800.- zu bezahlen.
6.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14
einzureichen.
7.
Mitteilung
an…