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Entscheid

SB.2010.00036

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00036

26. April 2010Deutsch16 min

(URT.2010.12508)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 4. Juni 2009 wurde A vom kantonalen Steueramt für die

Staats- und Gemeindesteuern 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …

und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt. In teilweiser

Gutheissung seiner Einsprache setzte das kantonale Steueramt das steuerbare

Einkommen des Pflichtigen im Einspracheentscheid vom 2. September 2009 auf

Fr. … fest. Wie bereits im Einschätzungsentscheid verweigerte es den Abzug

für die als Weiterbildungskosten geltend gemachten Aufwendungen von Fr. 24'374.-

für den im Sommer 2007 abgeschlossenen Master of Science in Financial Mathematics

der Universität C in den USA, und liess lediglich die Pauschale von

Fr. 400.- zum Abzug zu. Auch bei den Krankheitskosten wurden die geltend

gemachten Abzüge nicht zugelassen.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies der Einzelrichter der

Steuerrekurskommission III am 9. Februar 2010 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 16. März 2010 beantragte der Pflichtige

dem Verwaltungsgericht, es seien sämtliche von ihm geltend gemachte Weiterbildungskosten

sowie die 5 % seines Einkommens übersteigenden Krankheitskosten seien zum

Abzug zuzulassen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer

Parteientschädigung. Des Weiteren beantragte er disziplinarische Massnahmen

gegenüber den am Verfahren beteiligten Steuerbeamten.

Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete,

schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Mit der

Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden.

1.2

Das

Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken;

dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der

Re­kurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessen­heit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der

Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt

sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf

Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch.

2.

2.1

Bei

unselbständiger Erwerbstätigkeit sind die mit dem Beruf zusammenhängenden

Weiterbildungs- und Umschulungs­kos­ten als Berufskosten laut § 26 Abs. 1

lit. d StG vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig. Nicht abzugsfähig

sind demgegenüber gemäss § 33 lit. b StG die Ausbildungs­kosten.

2.2

Unter den

Ausbildungskosten sind Aufwendungen zu verstehen, welche die Ausübung eines

bestimmten Berufs überhaupt ermöglichen oder hierzu befähigen. Sie werden nicht

für eine Weiterbildung im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs erbracht,

sondern letztlich für eine neue Ausbildung, und bilden daher keine Berufskosten

im Sinn des Gesetzes, sondern nicht abzugsfähige private Lebenshaltungskosten (vgl.

RB 1995 Nr. 36, auszugsweise veröffentlicht in StE 1995 B 22.3

Nr. 57). Als Ausbildungskosten sind sie selbst dann nicht abziehbar, wenn

die Fortbildung berufsbegleitend absolviert wird, im Ergebnis aber dem Aufstieg

in eine vom bisherigen Beruf eindeutig unterscheidbare höhere Berufsstellung

dient (BGr, 6. Juli 2005,2A.623/2004, E. 2.2, www.bger.ch).

2.3

Demgegenüber

gelten Aufwendungen, mit welchen die Erhaltung und/oder Sicherung der vom

Steuerpflichtigen erreichten beruflichen Stellung oder der Aufstieg in eine gehobenere

Stellung im angestammten Beruf bezweckt wird, als Weiterbildungskosten und sind

damit abzugsfähige Berufskosten (VGr, 3. Juli 1996, StE 1997 B 27.6

Nr. 12 E. 1b mit weiteren Hinweisen). Solche Kosten sind also

Auslagen, die getätigt werden, um im angestammten Be­ruf auf dem Laufenden zu

bleiben oder dessen steigenden oder neuen Anforderungen zu genügen (Ziff. 3.2 Abs. 1 des Kreisschreibens Nr. 26

der Eidgenössischen Steuerver­wal­tung vom 22. September 1995 betreffend

Abzug von Berufskosten der unselbständigen Er­werbs­tätigkeit, ASA 64 [1995/96]

S. 692 ff.), aber auch solche Aufwendungen, die den Erwerb

besonderer Fachkenntnisse mit Blick auf eine Spezialisierung oder den Auf­stieg

im angestammten Beruf bezwecken (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, Ther­wil/Basel

2001, Art. 26 N. 62 f.). Zielen die Aufwendungen aber auf einen

Aufstieg in eine von der bisherigen Berufs­tä­tig­keit zu unterscheidende

höhere Stellung oder gar in einen anderen Beruf, so sind die be­tref­fenden

Aufwendungen als solche für die Ausbildung zu einem neu­en Beruf zu würdi­gen

und demzufolge zu den grundsätzlich nicht abzugsfähigen privaten Lebenshal­tungs­kos­ten

zu rechnen (BGr, 4. April 2008,2C_589/2007, E. 3, www.bger.ch;

BGE 124 II 29 E. 3; BGE 113 Ib 114 E. 3; Markus Reich in: Martin

Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1,

2.

A., Basel etc. 2002, Art. 9 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom

14.

Dezember 1990 N. 11 f.).

Eine Weiterbildung liegt stets vor, wenn das Lernen darauf

ausgerichtet ist, das zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit erforderliche

Fachwissen zu aktualisieren, zu vertiefen und zu erweitern. Das infrage

stehende berufliche Fachwissen kann in der Praxis erlernt worden sein. Einer

diesbezüglichen eigentlichen Grundausbildung – die es im Übrigen für verschiedene

berufliche Tätigkeiten gar nicht gibt – bedarf es nicht. Soweit die

Allgemeinbildung verbessert werden soll, handelt es sich in der Regel

steuerrechtlich um zusätzliche Ausbildung. Werden derartige Kenntnisse im

Rahmen der beruflichen Weiterbildung vermittelt, so vermögen sie an der

Qualifikation der hierfür getätigten Aufwendung als Weiterbildungskosten nichts

zu ändern, sofern ihnen nur untergeordneter Charakter zukommt (RB 2004

Nr. 92).

Als steuermindernde Tatsache

ist der Nachweis der Weiterbildungskosten vom Steuerpflichtigen im Rahmen von

dessen Mitwirkungspflicht spätestens in der Rekursschrift durch substanziierte,

hinreichend belegte Sachverhaltsdarstellung anzutreten.

2.4

Die Frage, ob die Kosten eines Nachdiplomstudiums oder eines anderen

Lehrgangs als abzugsfähige Weiterbildungskosten zu würdigen sind, kann nicht

allgemein beantwortet werden. Vielmehr ist dies aufgrund der konkreten Umstände

zu beurteilen. Wesentlich für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Kosten

für Zusatzausbildungen ist sowohl der Vergleich zwischen

der bestehenden Grundausbildung und den neu erworbenen Kenntnissen als auch die

Berücksichtigung des aktuell ausgeübten Berufs und die Auswirkungen der

Zusatzausbildung auf die gegenwärtige und künftige Berufstätigkeit (RB 2004

Nr. 92; BGr, 6. Juli 2005,2A.623/2004, E. 3.2, www.bger.ch; Michael

Beusch, Bildungskosten – Eine Analyse der Abgrenzung von Aus- und Weiterbildung

anhand neuerer Entwicklungen in der Rechtsprechung, in: Michael Beusch/ISIS

[Hrsg.], Steuerrecht 2006 – Best of zsis, Zürich 2006, S. 65, 71 und 74).

In Bezug auf die Erlangung

des MBA und des Facharzttitels hat das Bundesgericht festgehalten, dass es sich

dabei um eigentliche Ausbildungen handle, die zu einem eigenständigen Titel

führen, der für den Absolventen einen Eigenwert habe, auf dem Stellenmarkt

anerkannt werde und die Berufsaussichten des Absolventen erheblich steigere

(vgl. BGr, 17. Oktober 2005,2A.182/2005, E. 3.1.2; BGr, 6. Juli

2005,2A.623/2004, E. 3.2, www.bger.ch).

2.5

Der

unmittelbare ursächliche Zusammenhang der Weiterbildung mit der Berufstätigkeit

muss auch in zeitlicher Hinsicht bestehen. Weiterbildungskosten müssen daher

für die Erzielung des Erwerbseinkommens in dem in der Berechnungsperiode

ausgeübten Beruf an sich in der gleichen Berechnungsperiode aufgewendet worden

sein. Der Steuerpflichtige, der seine Berufstätigkeit für einen

Weiterbildungskurs unterbricht und sie nachher im gleichen Beruf wieder

aufnimmt, muss die in der Berechnungsperiode angefallenen Kurskosten vom

Erwerbseinkommen in derselben Berechnungsperiode abziehen können. Denn für eine

Unterscheidung zwischen Weiterbildung, die neben der Erwerbstätigkeit berufsbegleitend

stattfindet (Abendkurse, Wochenendkurse, Ferienkurse), und Weiterbildung, für

die der steuerpflichtige Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub nimmt oder die er in

der Zeit zwischen zwei Anstellungen im gleichen Beruf absolviert, bestehen

weder sachliche Gründe noch eine gesetzliche Grundlage (BGE 113 Ib 114

E. 3c). Dies muss auch dann gelten, wenn die steuerpflichtige Person die

Weiterbildung zwar berufsbegleitend absolviert, aber ihre Erwerbstätigkeit

zugunsten der Weiterbildung teilweise aufgibt oder reduziert.

3.

3.1

Die Rekurskommission hat unter Berücksichtigung der

Zulassungsvoraussetzungen sowie des Curriculums des vom Pflichtigen absolvierten

Studiengangs der Finanzmathematik an der Universität C erwogen, es handle sich

dabei weniger um eine praxisorientierte Fortbildung als vielmehr um eine

fundierte wissenschaftliche Grundausbildung, die dem Pflichtigen auch die

Möglichkeit zu einer Fortführung der wissenschaftlichen Laufbahn mittels

Doktorat (PhD) eröffnet habe. Gemessen an der Umschreibung seiner Tätigkeiten

im Arbeitszeugnis der Bank B sei nicht ersichtlich, inwieweit die im Studium

auf wissenschaftlicher Stufe vermittelten Mathematikkenntnisse für den

Pflichtigen von zentraler Bedeutung gewesen seien. Das Studium habe nicht

primär der Erhaltung und der Sicherung bereits vorhandener Kenntnisse gedient,

sondern stellte vielmehr eine Ergänzung seiner Grundausbildung dar.

3.2

Demgegenüber

hat der Pflichtige unter anderem vorgebracht, er habe nicht die benötigten

Fächer besucht, um im Anschluss an den Mastertitel die PhD-Laufbahn

einzuschlagen, weshalb für ihn eine Promotion ausgeschlossen gewesen sei. Der

Studiengang habe ihm daher nicht die Möglichkeit gegeben, eine von seinem

angestammten Beruf deutlich zu unterscheidende Laufbahn einzuschlagen. Ohne

seine finanzwissenschaftliche Berufserfahrung und seinen MBA-Abschluss in

Financial Management wäre eine Zulassung zu diesem Studiengang unmöglich

gewesen. Zudem sei die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen, seine

Arbeit bei der Bank B habe vor allem Aufgaben eines Finanzinformatikers

umfasst. Folgende von ihm erfüllte Aufgaben würden sich jedoch auch auf die

Ökonomie und/oder Finanzmathematik beziehen: laufende Überprüfung der Regeln,

der Belehnungssätze sowie Korrekturfaktoren hinsichtlich der Markt- und

Risikogerechtigkeit, Mitbearbeitung der Regeln für die Limitierung von

Risikokonzentrationen im In- und Ausland, Ad-hoc-Anpassung von Belehnungssätzen,

Beratung, Überprüfung und eventuell Korrektur der Belehnungssätze von

Sicherheiten für die internen Kunden, Einführung wie auch Implementierung der

Exponentially Weighted Volatility als Verbesserung der Equally Weighted

Volatility für die Messung des Marktrisikos von Aktien sowie die Referententätigkeit

in der Ausbildung. Sein angestammter Beruf habe sich somit seit 1999 sowohl im

finanztheoretischen als auch im Programmierbereich befunden und sei nicht lediglich

auf Programmier- und IT-Entwicklungsarbeiten beschränkt gewesen. Die Fächer,

die er im Rahmen seiner Weiterbildung besucht habe, deckten sich denn auch mit

seiner beruflichen Tätigkeit. Bezüglich des zeitlichen Aufwands brachte er vor,

die Weiterbildung sei berufsbegleitend gewesen, er habe über 3 Jahre verteilt

ca. 53 Wochen Vollzeitstudium absolviert.

3.3

Der

Pflichtige studierte von 1989 bis 1992 an der Schule D Elektrotechnik und

schloss seine Ausbildung mit dem Titel Ingenieur HTL ab. Von April 1997 bis

Januar 1999 arbeitete er bei der Bank B als

"Wirtschaftsinformatiker G I" und von Februar 1999 bis

September 2005 bei der Bank B als Credit Specialist Private Clients im Bereich

"Collateral Risk Measurement" des Departements "Credit Risk

Management". Gemäss dem Arbeitszeugnis der Bank B vom 30. September 2005

war der Pflichtige als Kadermitarbeiter tätig und verfügte über ein

überdurchschnittliches Fachwissen, insbesondere im Programmierungsbereich sowie

bei der Risikoanalyse von Wertschriften. Gemäss Arbeitszeugnis umfassten seine

Aufgaben im Wesentlichen die Erarbeitung von Regeln zur Festlegung von Belehnungssätzen

für alle Produkttypen im Lombardkreditgeschäft, die laufende Überprüfung der

Regeln, der Belehnungssätze sowie der Korrekturfaktoren hinsichtlich der Markt-

und Risikogerechtigkeit, die Sicherstellung eines Systems zur raschen

Verarbeitung von Belehnungssätzen mit massgebenden Auswirkungen auf die

Belehnungswerte für die Gesamtbank, die Mitbearbeitung von Regeln für die

Limitierung von Risikokonzentrationen im In- und Ausland, Entwicklung und Unterhalt

eines Management-Information-Systems sowie die Überwachung dessen

Zuverlässigkeit, Entwicklung und Unterhalt einer Belehnungsdatenbank sowie des

zugehörigen Algorithmus, Ad-hoc-Anpassung von Belehnungssätzen, in Ausnahmefällen

aufgrund massgebender Veränderungen an den Finanz- und Kapitalmärkten oder

aufgrund neuer Risikoeinschätzungen, Integration von IT-Tools, Beratung, Überprüfung

und eventuell Korrektur der Belehnungssätze von Sicherheiten für die internen

Kunden (Hotline), Aufbau und Betrieb einer Testumgebung parallel zur

produktiven Umgebung für die Berechnung der Belehnungssätze, Einführung wie

auch Implementierung der Exponentially Weighted Volatility als Verbesserung der

Equally Weighted Volatility für die Messung des Marktrisikos von Aktien,

Anwendung von Oracle Datenbanken, PL/SQL, MS Access, MS Excel, VisualBasic und

Java auf den Plattformen SUN-UNIX, Windows NT und Windows XP,

Referententätigkeit in der Ausbildung.

Im Jahr 2001 erwarb der Pflichtige den MBA in Financial

Management der City University und zwischen 2002 und 2003 absolvierte er eine

Ausbildung in Finanztheorie an der Bank B Business School.

Nach Abschluss des Masters in Financial Mathematics trat

der Pflichtige im November 2007 eine Stelle bei der Firma Z an. Sein dortiger

Aufgabenbereich umfasst die Entwicklung von Analysetools zur quantitativen und

qualitativen Einschätzung des Wertpotenzials von Wandelanleihen; Performance-Berechnungen

von Wandelanleihenportfolios und statistische Analysen von Portfolios im

Vergleich zu deren Benchmark sowie die Spezifikation von Anforderungen des

Portfoliomanagements für IT-Projekte.

Im Rahmen des Masterprogramms in

Financial Mathematics, dessen Kosten der Pflichtige zum Abzug bringen will, belegte

er die Fächer Macro Theory I, Introduction to Financial Mathematics, Current

Topics in Financial Mathematics, Proseminar Financial Mathematics, Distribution

Theory and Inference, Financial Economics I und II,

Methods of Interdisciplinary Applications, Computational Methods in

Quantitative Finance, Measure & Integration I, Financial Engineering I,

Financial Mathematics Projects, Survey Monte Carlo sowie Stochastic Processes.

3.4

Aus der Umschreibung der von ihm erfüllten

Aufgaben bei der Bank B, wo der Pflichtige vor Beginn des Studiengangs in

Financial Mathematics tätig war, sowie aus der in den Jahren 2002 und 2003

absolvierten Ausbildung in Finanztheorie ist ersichtlich, dass seine Aufgaben

sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht auf die Erstellung, Bereitstellung

und Abwicklung von unterstützenden Informatikdienstleistungen im Finanzbereich

beschränkten. Obwohl die Tätigkeit des Beschwerdeführers zweifellos einen

grossen Anteil an Informatikdienstleistungen umfasste, waren die

finanzmathematischen Kenntnisse nicht nur lediglich "nützlich",

sondern für die Erfüllung seiner Pflichten geradezu unerlässlich, umfasste sein

Aufgabenbereich doch zahlreiche Bereiche, die Analysefähigkeiten und ein

Verständnis der Finanzmärkte voraussetzten, über die ein reiner Informatiker

nicht verfügt. Im Vergleich zwischen der bestehenden

Grundausbildung und den neu erworbenen Kenntnissen kann daher davon ausgegangen

werden, dass die Zusatzausbildung in Financial Mathematics im Bereich des

angestammten Berufs des Beschwerdeführers lag und er damit bezweckte, sich in

diesem Beruf auf dem Laufenden zu halten und mit den – besonders in diesem

Berufsfeld – stetig steigenden Anforderungen Schritt zu halten.

Nach Abschluss seiner Zusatzausbildung wechselte der

Pflichtige – gezwungenermassen – den Arbeitgeber. Er ist aber weiterhin in

ähnlicher Stellung mit ähnlichem Einkommen im selben Gebiet tätig, weshalb auch

daraus nicht geschlossen werden kann, dass die Ausbildung dem Aufstieg in eine

vom bisherigen Beruf eindeutig unterscheidbare höhere Berufsstellung diente.

3.5

Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die

Abzugsfähigkeit der Kosten für den Masterstudiengang in Finanzmathematik an der

Universität C erfüllt sind und die im Zusammenhang mit dem Masterstudiengang

angefallenen Kosten zum Abzug zuzulassen sind. Demzufolge ist die Beschwerde

teilweise gutzuheissen. Da sich die Vorinstanz noch nicht mit der Höhe der

abzugsfähigen Weiterbildungskosten befasst hat, ist die Sache zwecks Wahrung

des Instanzenzugs zur betragsmässigen Festsetzung des Abzugs an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

4.

In Bezug auf den geltend gemachten Abzug der Gesundheitskosten

hat der Beschwerdeführer präzisiert, er beantrage nicht den Abzug der

ursprünglich in der Steuererklärung aufgeführten Krankheitskosten von

Fr. …-, sondern lediglich die vom kantonalen Steueramt bewilligten,

5.

% des steuerbaren Einkommens übersteigenden, belegten Krankheitskosten

von Fr. ….

Der Einzelrichter der Rekurskommission III hat angenommen,

dass die Zahnarztkosten von Fr. … trotz beigelegter Rechnung nicht

genügend nachgewiesen seien, da aus der Rechnung nicht hervorgehe, ob der

Pflichtige nicht über eine private Zahnzusatzversicherung verfüge, die für die

Kosten der Zahnbehandlung aufgekommen sei. Selbst wenn der Pflichtige die

Rechnung selber beglichen habe, könnten die Kosten jedoch nicht zum Abzug zugelassen

werden, da sie den Schwellenwert von 5 % des um die Aufwendungen

verminderten steuerbaren Einkommens nicht übersteigen (§ 32 lit. a StG).

Da jedoch das kantonale Steueramt im

Einschätzungsentscheid davon ausgegangen war, dass die Zahnarztkosten von

Fr. … belegt seien, und den Abzug lediglich deshalb nicht gewährte, weil

der Selbstbehalt von 5 % des steuerbaren Einkommens nicht überschritten war,

durfte der Einzelrichter der Steuerrekurskommission III diesen Abzug nicht als

nicht nachgewiesen erachten, ohne dem Pflichtigen zuvor die Möglichkeit zu

geben, weitere Nachweise zu erbringen. Überdies erweist sich der geforderte

Nachweis des Nichtbestehens einer Zahnzusatzversicherung als unmöglich, da es

sich dabei um eine negative Tatsache handelt. Da mit der Zulassung der Abzüge

der Weiterbildungskosten der Schwellenwert von 5 % allenfalls überschritten

wird, ist die Sache daher auch insoweit an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.

Des Weiteren hat der Pflichtige

die Anordnung disziplinarischer Massnahmen gegen alle im vorliegenden Fall

verwickelten Beamten verlangt, da diese seine Aussagen gezielt abgekürzt,

verdreht oder in einen anderen Kontext versetzt und zu seinem Nachteil ausgelegt

hätten.

Da die Aufsicht über die Vorinstanzen nicht dem

Verwaltungsgericht obliegt, ist dieses nicht für die Anordnung disziplinarischer

Massnahmen zuständig und ist demzufolge auf das diesbezügliche Begehren nicht

einzutreten.

6.

Da der Beschwerdeführer mit seinem Antrag bezüglich der

Abzugsfähigkeit der Kosten für das Masterstudium der Finanzmathematik obsiegt,

der Ausgang des Verfahrens diesbezüglich lediglich in Bezug auf die Höhe der zu

berücksichtigenden Weiterbildungskosten noch unentschieden ist und er in einem

Nebenpunkt obsiegt und im zweiten Nebenpunkt unterliegt, rechtfertigt es sich,

die Gerichtskosten zu einem Viertel dem Beschwerdeführer und zu drei Vierteln

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG). Infolge des überwiegenden Obsiegens ist dem

Beschwerdeführer eine angemessene reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache

wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an

den Einzelrichter der Steuerrekurskommission III zurückgewiesen.

2.

Über

die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat der Einzelrichter

der Steuerrekurskommission III im Neuentscheid zu befinden.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 920.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu 1/4 und dem Beschwerdegegner zu

3/4 auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung

von Fr. 800.- zu bezahlen.

6.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14

einzureichen.

7.

Mitteilung

an…