SB.2010.00038
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00038
22. September 2010Deutsch12 min
(URT.2010.12635)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2010.00038
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.09.2010
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Grundstückgewinnsteuer
Die Grundstückgewinnsteuer erfolgt unabhängig davon, ob im Zeitpunkt des Steuererhebungstatbestands ein Neubau schon fertiggestellt ist oder nicht und die Aufwendungen mithin zu schätzen sind (E.4.1). Naturgemäss kann daher eine Steuererklärung gemäss StG 226 nicht vollständig und lückenlos eingereicht werden (E.4.1), wozu die Pflichtige jedoch mehrmals gemahnt wurde. Dieser Aufforderung konnte sie nicht nachkommen, da ihr noch nicht alle Unterlagen vorlagen, was sie der Steuergemeinde auch kundgegeben hat. Es erscheint widersprüchlich, dass man sie dennoch nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt hat, nachdem ihr angeraten wurde, mit der Einreichung der Steuererklärung noch zuzuwarten. Verletzung der Untersuchungsmaxime und Verstoss gegen BV 9. Daher wurden ihr auch zu Unrecht die Kosten des Rekursverfahrens vollumfänglich auferlegt. Die Kostenauflage ist folglich gemäss Erfolgsprinzip vorzunehmen (E.4.2). Mit dem unangefochtenen Rückweisungsentscheid der Rekurskommission ist der Verfahrensausgang noch offen, weshalb die Kosten des Rekursverfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind (E.5). Da die Pflichtige vor Verwaltungsgericht die vollständige Kostenauflage an die Gegenpartei beantragte, erfolgt eine teilweise Gutheissung.
Stichworte:
ABRECHNUNG
AUFWENDUNGEN
EINSCHÄTZUNG
ERFOLGSPRINZIP
GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER
HANDÄNDERUNG
KOSTEN
KOSTENAUFLAGE
MAHNUNG
MITWIRKUNGSPFLICHT
NEUBAU
OBSIEGEN
PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
STEUERERKLÄRUNG
TEILWEISE OBSIEGEN
UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ
VERFAHRENSMÄNGEL
VERURSACHERPRINZIP
VOLLSTÄNDIGKEIT
WIDERSPRÜCHLICHES VERHALTEN
Rechtsnormen:
Art. 9 BV
Abs. I StG
§ 139 Abs. II StG
§ 151 Abs. I StG
§ 151 Abs. II StG
§ 153 Abs. IV StG
§ 206 StG
§ 213 StG
§ 226 StG
§ 64 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2010.00038
Entscheid
des Einzelrichters
vom 22. September 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Florence
Robert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch die
Grundsteuerbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Grundstückgewinnsteuer,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A kaufte Anfang 1998 das Grundstück C-Strasse 01 in B (GBBl. 02,
Kat.-Nr. 03), zu einem Preis von Fr. …. Im Jahr 2006 liess sie das
sich darauf befindende Gebäude abbrechen und ein Mehrfamilienhaus erstellen. In
den Jahren 2007 und 2008 veräusserte sie die einzelnen
Stockwerkeigentumsanteile an verschiedene Käufer.
Aufgrund einer provisorischen Aufstellung
der Baukosten durch A erstellte der Leiter des Gemeindesteueramts B für die
ersten vier Handänderungen eine Berechnung der mutmasslichen
Grundstückgewinnsteuer. Nachdem sie trotz Mahnungen weder Steuererklärungen
noch andere Unterlagen eingereicht hatte, nahm die Grundsteuerbehörde der
Gemeinde B am 7. Mai 2009 eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen
im Sinn von § 139 Abs. 2 in Verbindung mit § 206 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) vor und setzte die
Grundstückgewinnsteuer auf insgesamt Fr. … fest. Die Rechtsmittelbelehrung
lautete wie folgt: "Gegen diesen Veranlagungsentscheid kann innert 30
Tagen nach Zustellung bei der Grundsteuerbehörde B schriftlich Einsprache
erhoben werden. Eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Diese Einsprache ist zu
begründen und muss allfällige Beweismittel nennen."
Mit der hiergegen erhobenen Einsprache vom
21. Juni 2009 reichte die Pflichtige keine weiteren Unterlagen ein. Sie
erklärte aber, der effektive Bauaufwand übersteige die ursprünglich
eingereichte Schätzung in erheblichem Umfang und eine vollständige Abrechnung
einschliesslich aller Belege werde in Kürze nachgereicht. Die Grundsteuerbehörde
trat am 26. August 2009 mangels Nachholens der unterlassenen
Mitwirkungshandlung auf das Rechtsmittel nicht ein.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob die Pflichtige am 9./12. Oktober
2009.
Rekurs und reichte der Steuerrekurskommission III diverse Unterlagen aus
den Jahren 2006 bis 2008 betreffend die Verkäufe der
Stockwerkeigentumseinheiten ein. Am 10. Februar 2010 hiess die
Steuerrekurskommission III den Rekurs teilweise gut, hob die
Einspracheentscheide auf und wies die Sache zur materiellen Behandlung in das
Einspracheverfahren zurück. Sie erwog, die Vorinstanz habe es versäumt, beim
Einschätzungsentscheid vom 7. Mai 2009 in der Rechtsmittelbelehrung den
Hinweis auf die Folgen einer ungenügenden Begründung des Rechtsmittels anzubringen,
wie es nach der Rechtsprechung erforderlich sei. Damit sei das rechtliche Gehör
der Pflichtigen verletzt worden, womit ein bedeutsamer Verfahrensmangel
vorliege, welcher von der Rekurskommission nicht geheilt werden könne. Für den
Neuentscheid sei auf die aktuelle Aktenlage mit den neu eingereichten
Unterlagen abzustellen und zu prüfen, ob die Ermessenseinschätzung
offensichtlich unrichtig vorgenommen worden sei.
Die Kosten des Rekursverfahrens von
insgesamt Fr. … wurden der Pflichtigen trotz ihres teilweisen Obsiegens
vollumfänglich auferlegt.
III.
Mit Beschwerde vom 19. März 2010
beantragte die Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es seien die Kosten des
Rekursverfahrens der Grundsteuerbehörde aufzuerlegen.
Die Grundsteuerbehörde B reichte keine Beschwerdeantwort
ein und die Steuerrekurskommission III verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die Kosten
des Verfahrens vor der Rekurskommission werden laut § 151 Abs. 1 StG
der unterliegenden Partei auferlegt; wird der Rekurs teilweise gutgeheissen,
werden sie anteilsmässig aufgeteilt. Auch wenn die Kostentragung grundsätzlich
nach dem Erfolgsprinzip – also nach Massgabe des Unterliegens – erfolgt, kommt
doch ausnahmsweise das Verursacherprinzip zum Tragen: Dem obsiegenden
Rekurrenten werden die Kosten ganz oder teilweise auferlegt, wenn er bei
pflichtgemässem Verhalten schon im Einschätzungs- bzw. Veranlagungsverfahren
oder im Einspracheverfahren zu seinem Recht gekommen wäre. Dies ist dann der
Fall, wenn der Rekurrent durch Nichterfüllung von Verfahrenspflichten oder
durch Nichtausübung von Verfahrensrechten schuldhaft dazu beigetragen hat, dass
im früheren Verfahren zu seinen Ungunsten entschieden wurde (RB 1957 Nr. 46;
Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum
harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 151
N 11 und 16).
1.2
Die
Rekurskommission hat der teilweise obsiegenden Pflichtigen die Verfahrenskosten
vollumfänglich auferlegt, weil sie ihrer Auffassung nach bereits im
Einspracheverfahren in der Lage gewesen wäre, die aus den Jahren 2006 bis 2008
datierten Belege einzureichen. Sie verweist dabei auf Art. 151 Abs. 1
StG, meinte wohl aber Art. 151 Abs. 2 StG.
2.
2.1
Eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen
nimmt die kommunale Veranlagungsbehörde entsprechend § 139 Abs. 2 StG
in Verbindung mit § 206 StG dann vor, wenn der Steuerpflichtige trotz
Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat oder der Grundstückgewinn
mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden kann.
2.2
Der für
die Besteuerung massgebliche Sachverhalt und die rechtlichen Verhältnisse hat
die Steuerbehörde zusammen mit dem Steuerpflichtigen von Amts wegen
festzustellen. Dies führt im Ergebnis zu einer Relativierung der
Untersuchungsmaxime (Martin Zweifel in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/1, Bundesgesetz über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), 2. A.,
Basel 2002, Art. 46 N 3 ff.; RB 1987 Nr. 35, mit Hinweisen). Im
Steuerrecht hat sich dabei die allgemeine Beweislastregel herausgebildet, dass
die Steuerbehörde die steuerbegründenden und -mehrenden Tatsachen nachzuweisen
hat, der Steuerpflichtige dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld
mindern oder aufheben (vgl. VGr, 18. März 2009, SB.2008.00087,
www.vgrzh.ch; BGr, 23. Februar 1993, ASA 62 [1993/94] S. 720 E. 5b;
BGE 121 II 257 E. 4c/aa; RB 1987 Nr. 35).
2.3
Gemäss § 226
StG hat der Steuerpflichtige dem Gemeindesteueramt innert 30 Tagen nach der
Handänderung eine Steuererklärung einzureichen. Diese hat grundsätzlich vollständig
zu sein (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 133 N 24). Zur Ermittlung
des Grundstückgewinns abzuziehende Aufwendungen im Sinn von § 221 StG
müssen in der Regel durch quittierte Rechnungen oder andere Zahlungsbelege nachgewiesen
werden. Sind einschlägige Forderungen noch nicht fällig oder beglichen, so
können sie trotz fehlenden Zahlungsnachweises als dargetan betrachtet und
angerechnet werden, wenn ernsthaft mit der Bezahlung dieser Schulden zu rechnen
ist (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 221 N 20; RB 1983 Nr. 65). Zu
beachten gilt, dass der Steuerpflichtige die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer
nicht mit dem Hinweis darauf hinauszögern kann, er könne den Nachweis für
anrechenbare Aufwendungen im Augenblick noch nicht erbringen (Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter,
§ 221 N. 23). Versäumt es der Steuerpflichtige, seine Mitwirkungspflicht
betreffend Aufwendungen auszuüben, so hat eine entsprechende Anrechnung
zu unterbleiben (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 226 N 2 ff.; RB
1982.
Nr. 95).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend am 20. September 2007, am 28. Januar
2008.
und am 12. Januar 2009 drei Mahnungen zur Einreichung der
Steuererklärungen für die Handänderungen im Jahr 2007 erlassen. Am 12. Februar
2008.
hat die Pflichtige schriftlich um Ermittlung der Grundstückgewinnsteuer
für den Verkauf der letzten zwei Wohnungen zuhanden des Notariats ersucht.
Zudem hat sie die Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärungen bis
zum 30. Juni 2008 beantragt. Nachdem die ihr erstreckte Frist unbenutzt
verstrichen war, hat sie der Steuerkommissär am 24. November 2008 und am
12.
Januar 2009 zur Einreichung der Steuererklärungen für die
Handänderungen vom Jahr 2008 gemahnt. Nachdem auch diese Mahnungen erfolglos
blieben, ist am 7. Mai 2009 eine Einschätzung nach pflichtgemässem
Ermessen ergangen. Unterlagen für die fragliche Besteuerung hat die Pflichtige
schliesslich im Rekursverfahren ins Recht gereicht, allerdings nur solche aus
den Jahren 2006 bis 2008. Nach Ansicht der Vorinstanz sei daher unerklärlich,
weshalb die Pflichtige nicht bereits zusammen mit der Einsprache vom 21. Juni
2009.
eine Steuererklärung samt diesen Belegen eingereicht habe.
3.2
In ihrer Beschwerdeschrift behauptet die Pflichtige nicht, es sei ihr
nicht früher möglich gewesen, die besagten Unterlagen vorzulegen. Nur hätte
dies demselben Aktenstand entsprochen, welchen sie der Beschwerdegegnerin
bereits Ende 2008 angeboten habe und von dieser wiederholt abgelehnt worden
sei. Zudem bestätigt sie, mehrmals gemahnt worden zu sein. Inhaltlich sei sie
jedoch stets aufgefordert worden, die Steuererklärung nur "vollständig und
lückenlos" einzureichen. Dies sei ihr auch anlässlich von diversen mündlichen
Gesprächen mit dem Steuersekretär bestätigt worden und man habe ihr deshalb geraten,
sie solle so lange damit zuwarten, bis alle Rechnungen beisammen wären. Während
der Rekursfrist habe sie bereits Kenntnis von zwei weiteren Rechnungen gehabt,
die aber noch beim Architekten zur Prüfung gelegen hätten. Daher habe sie sich
entschieden, die vorläufige Steuererklärung dennoch – ohne diese beiden
Rechnungen – einzureichen, da sie sich gezwungen sah, ihre Rechte entgegen der
Empfehlung der Steuergemeinde B auch mit einer unvollständigen Steuererklärung
zu wahren, und ein weiteres Zuwarten zum Verlust des Rekursrechts geführt
hätte. Am 15. März 2010 habe sie die neuen Rechnungen vom 22. Januar
2010.
(Kanalisationsanschlussgebühren) und vom 26. Juni 2009 (Schlussabrechnungen
Strom und Wasser) der Beschwerdegegnerin nachgereicht. Dies zeige eindeutig,
dass sie im Zeitpunkt der Einsprache nicht in der Lage gewesen sei, eine
"vollständige und lückenlose" Steuererklärung einzureichen. Diese
nachgereichten Rechnungen seien sodann wesentlich hinsichtlich der Berechnung
der Grundstückgewinnsteuer. Zudem weist die Pflichtige darauf hin, dass die
Endabrechnung des Architekten betreffend Mängelbehebung immer noch ausstehend
sei, weshalb noch weitere Kosten anfallen könnten.
Nachdem sich die Beschwerdegegnerin und die
Vorinstanz zu einer Antwort nicht vernehmen liessen, kann diese Sachdarstellung
als unbestritten gelten.
4.
4.1
Aus
den eingangs dargestellten rechtlichen Ausführungen folgt, dass die Grundstückgewinnsteuer
entgegen der Ansicht der Pflichtigen unabhängig davon erhoben wird, ob ein
Neubau samt Endabrechnung im Zeitpunkt des Steuererhebungstatbestands schon
fertig gestellt ist oder nicht und die Aufwendungen mithin zu schätzen sind. Im
Sinn der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen hat dieser sämtliche bereits
vorhandenen Belege und Unterlagen einzureichen, welche es den Steuerbehörden
ermöglichen, eine solche Schätzung im Interesse des Steuerpflichtigen vornehmen
zu können. Naturgemäss kann damit eine Steuererklärung gemäss § 226 StG in
diesem Fall – entgegen dem Grundsatz – nicht vollständig und lückenlos eingereicht
werden.
4.2
Aus
der Schilderung der Pflichtigen geht hervor, dass ihr dies nicht bewusst war,
was sie der Grundsteuerbehörde B auch kundgegeben hat. Dass ihr daraufhin
angeraten wurde, mit der Einreichung der Steuererklärung zuzuwarten, erscheint
angesichts der geschilderten Rechtslage nicht nachvollziehbar und zudem
widersprüchlich, wurde sie in der Folge dennoch nach Ermessen eingeschätzt.
Wollte man der Pflichtigen in zeitlicher Hinsicht erneut entgegenkommen, wäre
es angebracht gewesen, sie vor dem Einschätzungsentscheid ein letztes Mal
dahingehend abzumahnen, dass keine weitere Fristgewährung mehr erfolge und sie
nun sämtliche – auch unvollständigen – Unterlagen einzureichen habe. Die letzte
Mahnung vom 12. Januar 2009 erweckt jedoch den Eindruck, dass man sie nach
wie vor im Glauben liess, sie hätte eine vollständige und lückenlose
Steuererklärung einzureichen. Im Sinn der Untersuchungsmaxime wäre es jedoch
die Aufgabe der Grundsteuerbehörde gewesen, die Pflichtige den rechtlichen
Grundlagen entsprechend richtig zu informieren. Dies ist offenbar nicht geschehen,
weshalb der Pflichtigen, welche über keine juristischen Kenntnisse verfügt,
daraus kein Nachteil erwachsen darf. Insbesondere geht es nicht an, ihr die
Verletzung von Mitwirkungspflichten vorzuwerfen, nachdem sie dem Gemeindesteueramt
mündlich vorgetragen hatte, weshalb sie noch keine Unterlagen einreichen würde.
Die Beschwerdegegnerin hat sich damit widersprüchlich verhalten, was gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) verstösst. Da die Beschwerdegegnerin nichts Weiteres dazu vorgebracht
hat, lässt sich diese Widersprüchlichkeit im Sachverhalt auch nicht aufklären.
Insbesondere hat sie nicht näher substanziiert, inwiefern der Pflichtigen die
Verletzung von Verfahrenspflichten vorgeworfen werden kann, weshalb sich
weitere Ausführungen dazu erübrigen. Die Kosten des Rekursverfahrens sind daher
nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen.
5.
Aufgrund des Rückweisungsentscheids
der Vorinstanz wird sich die kommunale Grundsteuerbehörde in einem zweiten
Rechtsgang inhaltlich erneut mit der Ermessenseinschätzung der
Grundstückgewinnsteuer auseinandersetzen müssen unter Berücksichtigung der von
der Pflichtigen bis dahin eingereichten Akten (vgl. § 64 Abs. 2
Satz 1 VRG; Kölz et al., § 28 N 36). Der Ausgang des Verfahrens
steht in materieller Hinsicht damit noch nicht fest. Praxisgemäss rechtfertigt
es sich unter diesen Umständen, die Kosten des Rekursverfahrens den Parteien zu
gleichen Teilen aufzuerlegen.
Die
Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens nach § 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 und § 213 StG den Parteien ebenfalls je zur Hälfte aufzuerlegen.
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Rekurskosten von Fr. … werden je
zur Hälfte den Parteien auferlegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung
an…