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Entscheid

SB.2010.00040

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00040

17. November 2010Deutsch8 min

(URT.2010.12793)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Eheleute A und B deklarierten in der Steuererklärung

2007 für die Staats- und Gemeindesteuern ein steuerbares Einkommen von

Fr. … bei einem negativen steuerbaren Vermögen. Sie machten

Unterhaltskosten in der Höhe von Fr. … geltend, davon Fr. … für die

Planung und Installation einer Fotovoltaikanlage auf ihrem Hausdach. Hiervon

abweichend schätzte sie das kantonale Steueramt am 5. Januar 2009 mit

einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von

Fr. … ein. Dabei verweigerte es den Abzug der deklarierten Unterhaltskosten.

Die Einsprache der Pflichtigen hiess das kantonale

Steueramt am 17. September 2009 teilweise gut und setzte das steuerbare

Einkommen auf Fr. … herab, indem es die Liegenschaftenunterhaltspauschale

von Fr. 7'620.- zum Abzug zuliess.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Steuerrekurskommission

III am 4. Februar 2010 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 29. März 2010 liessen die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei das steuerbare Einkommen

auf Fr. … festzulegen. Zudem beantragten sie die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Während die Steuerrekurskommission III auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter überwies den Fall an die 2. Kammer.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das

Verwaltungsgericht können nach § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststel­lung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

2.

2.1

Gemäss § 30

Abs. 2 StG können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten,

die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen

werden (Satz 1). Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die

dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten

Bundessteuer abzugsfähig sind (Satz 2). Nach Art. 32 Abs. 2

Satz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte

Bundessteuer (DBG) bestimmt das Eidgenössische Finanzdepartement, inwieweit die

dem Energiesparen und Umweltschutz dienenden Investitionen den Unterhaltskosten

gleichgestellt werden können. Gemäss Art. 5 der Liegenschaftskostenverordnung

vom 24. August 1992 gelten als Investitionen, die dem Energiesparen und

dem Umweltschutz dienen, Aufwendungen für Massnahmen, welche zur rationellen

Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen (Satz 1).

Diese Massnahmen beziehen sich auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige

Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden

(Satz 2). Die einzelnen Massnahmen werden vom Eidgenössischen Finanzdepartement

festgelegt (Art. 7 Liegenschaftskostenverordnung).

2.2

Die von

den Pflichtigen erstellte Fotovoltaikanlage ist unzweifelhaft eine Massnahme

zur Nutzung erneuerbarer Energien (vgl. Art. 1 lit. b Ziff. 4

der Verordnung vom 24. August 1992 über die Massnahmen zur rationellen

Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien). Streitig ist, ob die

Investition an einem bestehenden Gebäude vorgenommen worden ist.

2.2.1

Mit der Abzugsmöglichkeit von Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen wird

die Förderung solcher Massnahmen und damit ein ausserfiskalisches Ziel verfolgt

(vgl. BGr, 11. Juni 1999, StE 1999 B 25.6 Nr. 36 = ASA 70 [2001/2002]

155.

ff., E. 3g). In Abweichung von Art. 34 lit. d DBG bzw. § 33

lit. d StG können nicht nur werterhaltende, sondern auch wertvermehrende

Energiesparinvestitionen abgezogen werden (vgl. BGr, 12. Mai 2009, StE 2010

B 25.7 Nr. 5 =2C_666/2008, E. 2.1). Die Abzugsmöglichkeit beschränkt

sich indessen auf Massnahmen an bestehenden Gebäuden, weil die Investitionen

nach Art. 32 Abs. 2 Satz 2 DBG den Unterhaltskosten

gleichgestellt werden. Unterhaltskosten können definitionsgemäss nur bei

bestehenden Gebäuden anfallen; Ausgaben für den Gebäudeunterhalt sind bei einem

im Bau befindlichen Gebäude nicht möglich. Vielmehr stellen Investitionen, die

anlässlich der Erstellung eines Gebäudes vorgenommen werden, nicht abzugsfähige

Herstellungskosten dar (vgl. BGr, 6. Juli 2010,2C_63/2010, E. 2.1

mit Hinweisen, www.bger.ch).

Entgegen der Auffassung der Rekurskommission ist die

Abzugsfähigkeit somit nicht deshalb auf bestehende Gebäude beschränkt, weil nur

diese förderungswürdig seien bzw. der Gesetzgeber nur sinnvolle oder nützliche

Energiesparmassnahmen zum Abzug habe zulassen wollen. Eine diesbezügliche

Einschränkung auf qualifizierte Energiesparmassnahmen, die hohen energetischen

und ökologischen Anforderungen genügen, ist erst in Planung (vgl. die Botschaft

zur Volksinitiative "Sicheres Wohnen im Alter", BBl 2010 5303, 5322 [Art. 32a

DBG]) und deshalb unbeachtlich. Unabhängig von ihrer konkreten Nützlichkeit

sind energiesparende Investitionen im Sinn der Liegenschaftskostenverordnung

zum Abzug zuzulassen, wenn sie ein bestehendes Gebäude betreffen.

2.2.2

Die Pflichtigen haben die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 17. Mai

2005.

erworben und das darauf erstellte Einfamilienhaus am 19. Januar 2006

als Neubau bezogen. Im Oktober 2007 – also rund 21 Monate später – haben sie

die Fotovoltaikanlage erstellen lassen. Damit haben die Pflichtigen das fertige

Haus über eineinhalb Jahre lang bewohnt, bevor sie die umstrittene Investition

getätigt haben. Bei diesem Zeitrahmen können Investitionen nicht mehr als

Herstellungskosten in Bezug auf das fertig erstellte und bereits bezogene

Gebäude qualifiziert werden. Vielmehr liegt ein bestehendes Gebäude vor, weshalb

die Investition zum Abzug zuzulassen ist. Etwas anderes könnte nur bei einer

offensichtlichen Steuerumgehung gelten, etwa wenn energiesparende Investitionen

zwar anlässlich des Neubaus eingeplant werden, die Erstellung aber bewusst nach

Beendigung und Bezug der Baute vorgenommen wird. Für ein solches Vorgehen gibt

es im vorliegenden Fall indessen keine Hinweise; die Pflichtigen haben das

Baugesuch für die Fotovoltaikanlage nachweislich erst nach über eineinhalb

Jahren nach Bezug des fertigen Hauses eingereicht.

Daran ändert auch der Einwand des kantonalen Steueramts

nichts, wonach der Abzug von energiesparenden Massnahmen bei selbst erstellten

Gebäuden von vornherein ausgeschlossen sei, weil der Verordnungsgeber in Art. 8

Liegenschaftskostenverordnung (in der bis Ende 2009 gültigen Fassung)

ausdrücklich von "Anschaffung" der Liegenschaft spreche. Diese restriktive

Auslegung würde dazu führen, dass energiesparende Massnahmen bei selbst

erstellten Gebäuden selbst nach dreissig oder fünfzig Jahren nicht abgezogen

werden könnten, was dem Gesetzeszweck – die Förderung solcher Massnahmen – zuwiderlaufen

würde. Im Übrigen regelt Art. 8 Liegenschaftskostenverordnung lediglich

die Höhe des Abzugs und nicht dessen Voraussetzungen.

Ebenso wenig kann dem

kantonalen Steueramt gefolgt werden, wenn es die Abzugsmöglichkeit auf

Altbauten beschränken und deshalb erst nach einer Sperrfrist von mehreren

Jahren nach Erstellung einer Baute zulassen will. Es hätte dem Gesetz- bzw.

Verordnungsgeber freigestanden, eine solche Sperrfrist vorzusehen; er hat dies

unterlassen und in Art. 2 Abs. 2 lit. a Liegenschaftskostenverordnung

vielmehr ausdrücklich festgelegt, dass die Abzüge nicht nur bei Altbauten

vorgenommen werden können, sondern auch bei Gebäuden, die weniger als zehn

Jahre alt sind.

2.2.3

Im Übrigen hat der Verordnungsgeber der Anschaffungsnähe einer

energiesparenden Massnahme insofern Rechnung getragen, als dass er die

Abzugsquote in den ersten fünf Jahren nach Anschaffung der Liegenschaft auf 50

% beschränkt und damit die Grundsätze der Dumont-Praxis umgesetzt hat (vgl. Art. 8

der Liegenschaftskostenverordnung in der bis Ende 2009 gültigen Fassung; BGr,

11.

Juni 1999, StE 1999 B 25.6 Nr. 36 = ASA 70 [2001/2002] 155 ff.,

E. 3g).

2.3

Zusammenfassend

können die Pflichtigen wie beantragt 50 % der Investitionskosten – Fr. … –

von ihren Einkünften in Abzug bringen.

Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG) und steht den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführenden werden für die Staats-

und Gemeindesteuern 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und

einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren je eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Mehrwertsteuer)

zu bezahlen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…