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Entscheid

SB.2010.00064

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00064

27. Oktober 2010Deutsch11 min

(URT.2010.12703)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A veräusserte am 7. Mai bzw. 20. November 2008

Landanteile von Eigentumswohnungen an der C-Strasse 01 und 02 in J an D und E

(GR-Nr. A.200.08.2008.0032, 123/1000 an GB-Bl. 149), F (GR-Nr. A.200.08.2008.0033,

77/1000 an GB-Bl. 149), G und H (GR-Nr. A.200.08.2008.0034, 75/1000 an

GB-Bl. 149) und I (GR-Nr. A.200.08.2008.0120, 94/1000 an GB-Bl. 149) zum

Preis von Fr. …, Fr. …, Fr. … bzw. Fr. ….

Da er trotz Mahnung keine Steuererklärungen samt

Bauabrechnung sowie keine Architektur-, Generalunternehmer- und

Konsortialverträge einreichte, wurde A am 8. Juni 2009 vom Gemeinderat J aus

Anlass dieser Handänderungen in Anwendung von § 139 Abs. 2 in

Verbindung mit § 206 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach

pflichtgemässem Ermessen aufgrund von geschätzten Grundstückgewinnen von

Fr. …, Fr. …, Fr. … bzw. Fr. … mit Grundstückgewinnsteuern

von Fr. …, Fr. …, Fr. … bzw. Fr. … veranlagt.

Die hiergegen gerichtete Einsprache des Pflichtigen wies

der Gemeinderat am 28. September 2009 ab; dieser habe zwar nunmehr die

Steuererklärungen beigebracht, doch fehlten noch Bauabrechnung sowie Architektur-,

Generalunternehmer- und Konsortialverträge.

Erwägungen

II.

Die Steuerrekurskommission III wies den Rekurs des

Pflichtigen am 21. April 2010 ab. Sie erwog, dieser habe die fraglichen

Unterlagen auch im Rekursverfahren nicht eingereicht und es fehle an einer

rechtsgenügenden Darlegung des Sachverhalts. Die offensichtliche Unrichtigkeit

könne somit nicht nachgewiesen werden.

III.

Der Pflichtige liess mit Beschwerde vom 27. Mai 2010

dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Sache an die Steuerrekurskommission

zurückzuweisen, eventualiter seien die veranlagten Grundstückgewinnsteuern

aufzuheben. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Steuerrekurskommission III auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss der Gemeinderat J auf kostenpflichtige Abweisung der

Beschwerde. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 213 StG

alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die

reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen

und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die

Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf

rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf

Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie den

Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie nach

Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein

Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich

vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder

in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der

Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich

erscheint (RB 1999 Nr. 147).

1.2

Im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht

ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission.

Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet

bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot

ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen

und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund (§ 155

bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten

Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen

oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte

Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf

Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen

(RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).

2.

2.1

Hat der

Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder

können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei

ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut § 139 Abs. 2 in

Verbindung mit § 206 StG die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen

vor.

Nach § 226 und § 135 Abs. 2 in Verbindung mit § 206

StG ist der Steuerpflichtige gehalten, eine Steuererklärung sowie auf

steuerbehördliches Verlangen (unter anderem) schriftlich Auskunft zu erteilen

und Belege einzureichen.

Der Pflichtige hat unstreitig binnen der ihm angesetzten

Frist für die streitbetroffenen Handänderungen trotz Mahnung keine

Steuererklärungen abgegeben und die von ihm verlangten Unterlagen –

Bauabrechnung sowie Architektur-, Generalunternehmer- und Konsortialverträge –

nicht eingereicht. Da weder behauptet noch ersichtlich ist, dass ihm die Einreichung

dieser Unterlagen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, ist er zu

Recht vom Gemeinderat J für die Grundstückgewinnsteuer nach pflichtgemässem

Ermessen eingeschätzt worden. Dass die Auflage hinsichtlich der Architektur-,

Generalunternehmer- und Konsortialverträge "infolge eines Formmangels

nicht rechtskräftig ergangen" und "nicht zweckmässig" gewesen

sei, wie der Pflichtige erstmals in der Beschwerde pauschal behauptet, kann

nicht nachvollzogen werden.

2.2

2.2.1

Eine Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140 Abs. 2 StG nur wegen

offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache

ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).

Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der offensichtlichen

Unrichtigkeit wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl.

E. 1.2) im Einspracheverfahren, spätestens aber im Rekursverfahren zu

erbringen, und zwar dadurch, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist die

versäumten Verfahrenspflichten (vollständig) nachholt, eine zur Beseitigung der

Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte

Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder zumindest

anbietet (RB 1999 Nr. 150). Nur unter diesen formellen

Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des

Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprache- beziehungsweise

Rekursbehörde zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt

der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenseinschätzung

als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf

offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994 Nr. 45 E. a

mit Hinweisen; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kauf­mann/Hans Ulrich Meuter,

Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 140

N. 64 ff.; Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,

Zürich 2008, § 20 Rz. 23 ff.).

2.2.2

Soweit der geschilderte Unrichtigkeitsnachweis Anlagekosten betrifft, gilt

zudem nach ständiger Rechtsprechung ungeachtet des Vorliegens einer

Ermessenseinschätzung, dass die solchen Kosten zugrunde liegenden

steuermindernden Tatsachen vom Steuerpflichtigen hinsichtlich Bestands und Umfangs

nachzuweisen sind. Den Nachweis hat dieser durch eine substanziierte

Sachdarstellung anzutreten, die spätestens innerhalb der Einsprache- bzw.

Rekursfrist vorgetragen werden muss (RB 1964 Nr. 68; RB 1975 Nrn. 54,

55, 64 und 82; RB 1976 Nr. 77; RB 1977 Nr. 60; RB 1978

Nr. 71 am Ende; RB 1981 Nr. 90). Als substanziiert gilt eine

Sachdarstellung, die hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund alle Tatsachenbehauptungen

enthält und somit ohne weitere Untersuchung – aber unter Vorbehalt der

Beweiserhebung – die rechtliche Würdigung der geltend gemachten Steueraufhebung

oder ­minderung erlaubt. Bei ungenügender Substanziierung ist von Amtes wegen

keine Untersuchung durchzuführen, um die fehlenden Grundlagen zu beschaffen

(RB 1975 Nr. 64; RB 1981 Nr. 90; RB 1987 Nr. 35).

Eine unvollständige Sachdarstellung kann nicht im Beweisverfahren nachgeholt

werden, dient doch dieses vielmehr nur noch dazu, die Richtigkeit des

substanziiert dargelegten Sachverhalts zu überprüfen (RB 1964 Nr. 68;

RB 1973 Nr. 35; RB 1976 Nr. 26; RB 1980 Nr. 69).

Entsprechend gehört zur Mitwirkung des Steuerpflichtigen die Beschaffung oder

Bezeichnung von Beweismitteln, anhand derer sich die Richtigkeit des

dargelegten Sachverhalts ergibt. Insbesondere muss er die Art der streitigen

Lieferungen und/oder Leistungen so genau bezeichnen, dass sich diese ohne Weiteres

steuerlich qualifizieren lassen (RB 1980 Nr. 69). Seinen

tatsächlichen Aufwand hat er durch Vorlage quittierter Rechnungen oder anderer

Zahlungsbelege nachzuweisen (RB 1982 Nr. 107). Erfüllt der

Steuerpflichtige diese Anforderungen nicht, so haben die Aufwendungen unberücksichtigt

zu bleiben (RB 1980 Nr. 72). Nur soweit ihm Substanziierung und/oder

Beweisleistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht möglich oder

nicht zumutbar sind, kann er sich, hinreichende Schätzungsgrundlagen vorausgesetzt,

auch auf Schätzungen berufen (RB 1987 Nr. 35).

2.2.3

Der Pflichtige hat zwar im Einsprache- und Rekursverfahren die

Steuererklärung eingereicht, nicht aber die von ihm rechtmässig einverlangten

Architektur-, Generalunternehmer- und Konsortialverträge. Anstelle der von ihm

geforderten Bauabrechnung hat er bloss eine Aufstellung der Aufwendungen für

Erwerb, Erstellung und Veräusserung der Liegenschaftsanteile beigelegt. Darüber

hinaus fehlen auch die Zahlungsnachweise, deren Vorliegen für die Anerkennung

von Aufwendungen unerlässlich ist (vgl. vorn E. 2.2.2); dass die geltend

gemachten Aufwendungen (nur) "buchhalterisch erfasst" worden seien,

wird erstmals in der Beschwerde und deshalb verspätet (vgl. vorn E. 1.2)

behauptet, abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, was damit gemeint sein

soll. Zu Recht weist die Rekurskommission darauf hin, dass mangels

entsprechender Angaben auch nicht nachgeprüft werden könne, in welchem Umfang

der Pflichtige oder die Mäklerin selber am Baukonsortium beteiligt gewesen sei.

Ob der Pflichtige am Konsortium beteiligt gewesen ist, kann mit Blick auf eine

mögliche Gewinnverschiebung vom Land- in den Werkpreis- bzw. Generalunternehmerpreis

rechtserheblich sein. Die Beteiligung der Mäklerin am Konsortium ist mit Bezug

auf die Qualifikation ihrer Leistung als Eigen- oder Fremdprovision wesentlich;

lediglich die (neue) Behauptung in der Beschwerde, die Mäklerin sei am Konsortium

nicht beteiligt, reicht nicht aus.

Infolgedessen hat der Pflichtige den von § 140 Abs. 2

StG geforderten Nachweis der Unrichtigkeit der getroffenen Ermessenseinschätzung

nicht erbracht und die geltend gemachten Aufwendungen nicht hinreichend

substanziiert. Unter diesen Umständen durfte und musste eine weitere

Untersuchung und Beweisabnahme durch die Vorinstanzen unterbleiben.

2.3

Ist der

Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht, fragt es sich nur noch, ob die Ermessenseinschätzung

offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ausgefallen ist. Willkürlich ist

eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als

sachlich nicht begründbar erweist (RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65, 384

= ZR 65 Nr. 13).

Die Rekurskommission hat entgegen der Rüge des Pflichtigen

sehr wohl die getroffene Schätzung der kommunalen Grundsteuerbehörde überprüft,

indem sie auf seinen Vorwurf, die Einschätzung sei nicht pflichtgemäss erfolgt,

mit Bezug auf den auf 2% geschätzten Zuschlag zu den Baukosten gemäss

Gebäudeversicherung eingegangen ist und diesen mit Blick auf die fehlenden

Unterlagen verworfen hat. Der Auffassung, dass der Zuschlag stets auf 20 %

festzulegen sei, kann aufgrund fehlender statistisch gesicherter

Erfahrungszahlen nicht beigetreten werden. Vielmehr kommt es auf die

Verhältnisse des Einzelfalls an. Angesichts der wenig aussagekräftigen

Aktenlage kann nicht gesagt werden, die nach Ermessen getroffenen Schätzungen

seien willkürlich und damit offensichtlich unrichtig erfolgt.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 und § 213 StG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 und § 213 StG). Weil

die Aufwendungen der Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren nicht

über das Mass hinausgegangen sind, das von einer Amtsstelle im Rahmen ihrer

gewöhnlichen Tätigkeit erwartet werden darf, hat auch sie keinen Anspruch auf

eine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 6'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an…