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Entscheid

SB.2010.00072

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00072

16. Dezember 2010Deutsch9 min

(URT.2010.12875)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

SCHULDANERKENNUNG

STEUERERKLÄRUNG

UNTERSUCHUNG

UNVOLLSTÄNDIGKEIT

ZAHLUNGSBELEG

Rechtsnormen:

Art. 9 BV

§ 133ff. StG

§ 151 Abs. I StG

§ 153 Abs. IV StG

§ 160 StG

§ 213 StG

§ 221 StG

Publikationen:

- keine -

Gewichtung:

(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)

Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

SB.2010.00072

Entscheid

des Einzelrichters

vom 16. Dezember 2010

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Florence

Robert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Grundstückgewinnsteuer (Nachsteuer),

hat sich ergeben:

I.

A. A veräusserte am 16. August 2006 die Liegenschaft Kat.-Nr.

01 an der B-Strasse 02 in C zum Preis von Fr. … an die D AG, E. In

der Steuererklärung machte er eine Mäklerprovision von Fr. …, entsprechend

5 % des Kaufpreises (zuzüglich MwSt.), geltend, welche ihm die F AG, G, am

31. August 2006 in Rechnung gestellt hatte. Am 20. November 2007 auferlegte

die Kommission für Grundsteuern der Stadt Zürich A eine Grundstückgewinnsteuer

von Fr. …, wobei die Provision auf 2 % gekürzt und folglich nur zu

Fr. … (zuzüglich MwSt.) angerechnet wurde. In der Einsprache beantragte

der Pflichtige unter anderem, es sei die gesamte Mäklerprovision zum Abzug

zuzulassen. Die Kommission für Grundsteuern der Stadt Zürich wies dieses

Begehren mit Beschluss vom 19. August 2008 ab, setzte die

Grundstückgewinnsteuer indessen aus anderen – hier nicht massgebenden – Gründen

auf Fr. … herab. Der Einspracheentscheid erwuchs in Rechtskraft.

B. Am 2. Juli 2009 teilte die Steuerverwaltung des

Kantons Graubünden dem Steueramt der Stadt Zürich mit, dass die Mäklerprovision

nach der Darstellung der F AG, G, nicht bezahlt worden sei, weshalb der Mäkler

die Forderung nach Einsicht ins Betreibungsregister des Pflichtigen

abgeschrieben habe. Gestützt darauf forderte das Steueramt der Stadt Zürich den

Pflichtigen am 8. Juli 2009 unter Beilage eines Einzahlungsscheins dazu

auf, eine Nachsteuer von Fr. … zu bezahlen, mit der Begründung, die

dazumal berechnete Grundstückgewinnsteuer sei zu Unrecht unter Abzug der

Mäklerprovision erfolgt. Nachdem der Pflichtige dieser Aufforderung nicht nachgekommen

war, erliess die Kommission für Grundsteuern der Stadt Zürich am 18. August

2009 einen entsprechenden Nachsteuerbeschluss.

C. Der Pflichtige erhob hiergegen

Einsprache und begründete sie damit, dass die Provision nach wie vor geschuldet

sei. Zudem reichte er einen Abzahlungsplan und einen Zahlungsbeleg für die

erste Rate von Fr. … ein. Die Kommission für Grundsteuern der Stadt Zürich

hiess die Einsprache teilweise gut, indem sie die Provision im bezahlten Umfang

anrechnete, und setzte die Nachsteuer auf Fr. … herab. Im Übrigen wurde

die Einsprache abgewiesen, da nicht ernsthaft davon ausgegangen werden könne,

dass der Pflichtige die verbleibenden Raten noch bezahlen werde.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 11. Mai 2010 wies der Einzelrichter

der Steuerrekurskommission III des Kantons Zürich den Rekurs des

Pflichtigen ab. Er erwog im Wesentlichen, der Nachsteueranspruch sei nicht

verwirkt worden, weil die Bezahlung der Mäklerprovision im Vertrauen auf eine

korrekte Deklaration in der Steuererklärung nicht abgeklärt worden sei.

III.

Mit Beschwerde vom 21. Juni 2010 beantragte der

Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei die Grundstücknachsteuer auf

Fr. 0.- festzusetzen.

Sowohl die Stadt Zürich als auch die Steuerrekurskommission III

verzichteten auf eine Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das

Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 213

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

2.

2.1

Ergibt

sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht

bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine

rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder

unvollständige Einschät­zung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die

Steuerbehörde zurückzuführen, wird laut § 160 StG die nicht erhobene

Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Abs. 1). Liegt kein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde vor, so ist die

Nachsteuererhebung nur dann zulässig, wenn der Steuerausfall darauf

zurückzuführen ist, dass der Steuerpflichtige – schuldhaft oder

schuldlos – seine in § 133 ff. StG geregelten Pflichten zu

Deklaration und Beweis rechtserheblicher Tatsachen verletzt hat und deswegen

von der Steuerbehörde nicht oder ungenügend eingeschätzt worden ist. Ein Irrtum

der Steuerbehörde über den rechtserheblichen Sachverhalt oder falsche

Rechtsanwendung können nicht zu einer Nachsteuererhebung führen (RB 2000

Nr. 134; vgl. Klaus A. Vallender/Martin E. Looser in: Martin

Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b,

2.

A., Basel etc. 2008, Art. 151 DBG N. 16), denn dies

verstiesse gegen das in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

[BV] verankerte Gebot von Treu und Glauben (vgl. VGr Genf, 20. September

1994, StE 1995 B 97.3 Nr. 2). Für die Erhebung einer Nachsteuer müssen

vielmehr neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die das Verhalten des

Steuerpflichtigen als objektiv gesetzwidrig erscheinen lassen.

2.2

Massgebend

für die Beurteilung der Frage, ob der gesetzwidrige Steuerausfall aufgrund

neuer Tatsachen oder Beweismittel entdeckt worden sei, ist der Aktenstand im

Zeitpunkt der Einschätzung. Tatsachen, die damals aus den Akten nicht

ersichtlich waren, gelten als neu, selbst wenn sie die Steuerbehörde bei

besserer Untersuchung hätte erfahren können. Diese braucht sich zwar nicht auf

die Richtigkeit der Steuererklärung oder anderer Angaben des Steuerpflichtigen

zu verlassen, darf es aber in der Regel ohne Verletzung ihrer

Untersuchungspflicht tun. Sie darf vermuten, dass der

Steuerpflichtige richtig deklariere und wahrheitsgemäss Auskunft erteile (Martin

Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich

1989, S. 24 ff.).

Wird jedoch ein als erheblich erkennbarer

Sachverhalt, welcher noch unklar oder unvollständig ist, im Einschätzungsverfahren

nicht weiter abgeklärt, so darf die Untersuchung nicht im Nachsteuerverfahren

nachgeholt werden. Entgegen dieser Beschränkung festgestellte Tatsachen sind

nicht neu (vgl. z.B. VGr, 9. Juli 1992, ZStP 1992, 277; VGr, 8. Mai

1985, StE 1986 B 97.41 Nr. 3 und 22.5.1984). Die Unklarheit oder

Unvollständigkeit des als erheblich erkennbaren Sachverhalts muss überdies

offensichtlich sein. Die versäumte Sachverhaltsabklärung bedingt mit anderen

Worten eine grobe Missachtung der Untersuchungspflicht durch die

Einschätzungsbehörde, die den Kausalzusammenhang zwischen der ungenügenden Deklaration

und der ungenügenden Veranlagung unterbricht (VGr, 30. September 1998, StE

1999.

B 97.41 Nr. 11, RB 1994 Nr. 47 = StE 1994 B 97.41 Nr. 7).

So nimmt auch das Bundesgericht in seiner ständigen Rechtsprechung zur direkten

Bundessteuer an, der Kausalzusammenhang zwischen der nicht gehörigen

Deklaration des Steuerpflichtigen und dem Steuerausfall werde unterbrochen,

"wenn die Unzuverlässigkeit der Steuererklärung und der ihr beigefügten

Belege der Einschätzungsbehörde bekannt war oder hätte bekannt sein müssen und

von dieser wider besseres Wissen oder aus Nachlässigkeit nicht beachtet

wurde" (Urteil vom 29. März 1946, ASA 14, S. 488; vgl. auch Martin

Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 26

Rz. 15).

2.3

Die

Mäklerprovision als Aufwendung im Sinn von § 221 StG wird nur angerechnet

bei Vorliegen folgender Voraussetzungen: Abschluss eines zivilrechtlich

gültigen Mäklervertrags, Vertragsabschluss mit einer Drittperson, welcher auf

eine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Mäklers zurückzuführen ist sowie insbesondere

die Zahlung des geschuldeten Mäklerlohns im üblichen Umfang (RB 1958 Nr. 98

= ZBl 61,23; RB 1956 Nr. 106). Eine Mäklerprovision als steuermindernde

Tatsache kann grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn sie vom

Steuerpflichtigen mittels Zahlungsbeleg oder Schuldanerkennung nachgewiesen

wird (VGr, 20. November 1990, SR 89/0084; VGr, 11. März 1980, SR

54/1979). Eine blosse Schuldanerkennung genügt nur dann, wenn ernsthaft mit der

Bezahlung gerechnet werden kann (RB 1998 Nr. 161).

3.

Die Rekurskommission erachtete die

nachträgliche Entdeckung der unterlassenen Bezahlung als neue Tatsache, welche

die kommunale Einschätzungsbehörde zur Einleitung eines Nachsteuerverfahrens

berechtigt habe. Diese habe im Einschätzungsverfahren im Vertrauen auf eine

korrekte Deklaration in der Steuererklärung darauf verzichten dürfen, die Bezahlung

der Mäklerprovision abzuklären, ohne den Nachsteueranspruch zu verwirken.

Der Pflichtige hat nur die Höhe der Forderung

der Mäklerprovision in der Steuererklärung angegeben und die dazugehörige

Rechnung eingereicht. Dass er die Provision bereits bezahlt hätte, hat er damit

weder mitgeteilt noch nachgewiesen. Da die Rechtsprechung ausdrücklich

gestattet, eine Mäklerprovision auch mit einer blossen Schuldanerkennung zum

Abzug zuzulassen, sofern mit der Bezahlung zu rechnen ist, durfte sich die

Einschätzungsbehörde nur darauf verlassen, dass die Provisionsschuld des

Pflichtigen auch wirklich bestand, nicht aber, dass er sie schon bezahlt hatte.

Der Umstand allein, dass der Pflichtige die

(trotz Abschreibung seitens der Gläubigerin unstreitig bestehende)

Provisionsschuld noch nicht bezahlt hat, ist nicht als neue Tatsache zu

würdigen, die im Licht von § 160 StG zu einer Nachsteuererhebung führen

könnte. Erweist sich aber ein Nachsteuerverfahren als unzulässig, muss es ohne

Weiteres eingestellt werden. Jedenfalls darf es nicht fortgesetzt werden mit

dem Ziel, unter Inanspruchnahme der Mitwirkung des Pflichtigen nach allfälligen

weiteren neuen Tatsachen zu fahnden, hier mit Bezug auf die Beibringung und das

Genügen einer schriftlichen Schuldanerkennung als Nachweis für die geltend

gemachte Provision. Denn das Nachsteuerverfahren kann nicht dazu dienen, im Einschätzungsverfahren

unterlassene Untersuchungen nachzuholen. Die diesbezüglichen Erwägungen des

Einzelrichters, womit er die Voraussetzungen für eine Schuldanerkennung als

nicht erfüllt erachtete, waren daher nicht statthaft.

Dies führt ohne Weiteres zur Gutheissung der Beschwerde.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen

(§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 213

StG).

Demgemäss entscheidet der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Nachsteuerauflage wird

aufgehoben.

2.

Die Rekurskosten werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

5.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:…