SB.2010.00072
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00072
16. Dezember 2010Deutsch9 min
(URT.2010.12875)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
SB.2010.00072
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.12.2010
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Grundstückgewinnsteuer (Nachsteuer)
Nachsteuerauflage mit der Begründung, die dazumal berechnete Grundstückgewinnsteuer sei zu Unrecht unter Abzug der Mäklerprovision erfolgt, nachdem heute bekannt sei, die Provison sei gar nicht bezahlt worden? Da der Nachweis eines Zahlungsbelegs oder einer Schuldanerkennung praxisgemäss verlangt wird, ist ein erheblich erkennbarer Teilgehalt des Sachverhalts nicht abgeklärt worden, und eine Untersuchung darf nicht im Nachsteuerverfahren nachgeholt werden. Die nachträgliche Feststellung, dass die Provision nicht bezahlt worden sei, kann daher nicht als neue Tatsache im Sinn von § 160 StG gelten (E.3.2). Zudem verstösst es gegen Treu und Glauben, wenn dem Pflichtigen vorgeworfen wird, die Provision anlässlich der Einschätzung nicht bezahlt zu haben, da auch eine Schuldanerkennung ausreichen würde (E. 3.1).
Gutheissung.
Stichworte:
AUFWENDUNG
DEKLARATION
GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER
IRRTUM
LIEGENSCHAFT
MÄKLERPROVISION
NACHLÄSSIGKEIT
NACHSTEUER
RATENZAHLUNG
Sachverhalt
SCHULDANERKENNUNG
STEUERERKLÄRUNG
UNTERSUCHUNG
UNVOLLSTÄNDIGKEIT
ZAHLUNGSBELEG
Rechtsnormen:
Art. 9 BV
§ 133ff. StG
§ 151 Abs. I StG
§ 153 Abs. IV StG
§ 160 StG
§ 213 StG
§ 221 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2010.00072
Entscheid
des Einzelrichters
vom 16. Dezember 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Florence
Robert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Grundstückgewinnsteuer (Nachsteuer),
hat sich ergeben:
I.
A. A veräusserte am 16. August 2006 die Liegenschaft Kat.-Nr.
01 an der B-Strasse 02 in C zum Preis von Fr. … an die D AG, E. In
der Steuererklärung machte er eine Mäklerprovision von Fr. …, entsprechend
5 % des Kaufpreises (zuzüglich MwSt.), geltend, welche ihm die F AG, G, am
31. August 2006 in Rechnung gestellt hatte. Am 20. November 2007 auferlegte
die Kommission für Grundsteuern der Stadt Zürich A eine Grundstückgewinnsteuer
von Fr. …, wobei die Provision auf 2 % gekürzt und folglich nur zu
Fr. … (zuzüglich MwSt.) angerechnet wurde. In der Einsprache beantragte
der Pflichtige unter anderem, es sei die gesamte Mäklerprovision zum Abzug
zuzulassen. Die Kommission für Grundsteuern der Stadt Zürich wies dieses
Begehren mit Beschluss vom 19. August 2008 ab, setzte die
Grundstückgewinnsteuer indessen aus anderen – hier nicht massgebenden – Gründen
auf Fr. … herab. Der Einspracheentscheid erwuchs in Rechtskraft.
B. Am 2. Juli 2009 teilte die Steuerverwaltung des
Kantons Graubünden dem Steueramt der Stadt Zürich mit, dass die Mäklerprovision
nach der Darstellung der F AG, G, nicht bezahlt worden sei, weshalb der Mäkler
die Forderung nach Einsicht ins Betreibungsregister des Pflichtigen
abgeschrieben habe. Gestützt darauf forderte das Steueramt der Stadt Zürich den
Pflichtigen am 8. Juli 2009 unter Beilage eines Einzahlungsscheins dazu
auf, eine Nachsteuer von Fr. … zu bezahlen, mit der Begründung, die
dazumal berechnete Grundstückgewinnsteuer sei zu Unrecht unter Abzug der
Mäklerprovision erfolgt. Nachdem der Pflichtige dieser Aufforderung nicht nachgekommen
war, erliess die Kommission für Grundsteuern der Stadt Zürich am 18. August
2009 einen entsprechenden Nachsteuerbeschluss.
C. Der Pflichtige erhob hiergegen
Einsprache und begründete sie damit, dass die Provision nach wie vor geschuldet
sei. Zudem reichte er einen Abzahlungsplan und einen Zahlungsbeleg für die
erste Rate von Fr. … ein. Die Kommission für Grundsteuern der Stadt Zürich
hiess die Einsprache teilweise gut, indem sie die Provision im bezahlten Umfang
anrechnete, und setzte die Nachsteuer auf Fr. … herab. Im Übrigen wurde
die Einsprache abgewiesen, da nicht ernsthaft davon ausgegangen werden könne,
dass der Pflichtige die verbleibenden Raten noch bezahlen werde.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 11. Mai 2010 wies der Einzelrichter
der Steuerrekurskommission III des Kantons Zürich den Rekurs des
Pflichtigen ab. Er erwog im Wesentlichen, der Nachsteueranspruch sei nicht
verwirkt worden, weil die Bezahlung der Mäklerprovision im Vertrauen auf eine
korrekte Deklaration in der Steuererklärung nicht abgeklärt worden sei.
III.
Mit Beschwerde vom 21. Juni 2010 beantragte der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei die Grundstücknachsteuer auf
Fr. 0.- festzusetzen.
Sowohl die Stadt Zürich als auch die Steuerrekurskommission III
verzichteten auf eine Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das
Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 213
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
2.
2.1
Ergibt
sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht
bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine
rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder
unvollständige Einschätzung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die
Steuerbehörde zurückzuführen, wird laut § 160 StG die nicht erhobene
Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Abs. 1). Liegt kein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde vor, so ist die
Nachsteuererhebung nur dann zulässig, wenn der Steuerausfall darauf
zurückzuführen ist, dass der Steuerpflichtige – schuldhaft oder
schuldlos – seine in § 133 ff. StG geregelten Pflichten zu
Deklaration und Beweis rechtserheblicher Tatsachen verletzt hat und deswegen
von der Steuerbehörde nicht oder ungenügend eingeschätzt worden ist. Ein Irrtum
der Steuerbehörde über den rechtserheblichen Sachverhalt oder falsche
Rechtsanwendung können nicht zu einer Nachsteuererhebung führen (RB 2000
Nr. 134; vgl. Klaus A. Vallender/Martin E. Looser in: Martin
Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b,
2.
A., Basel etc. 2008, Art. 151 DBG N. 16), denn dies
verstiesse gegen das in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
[BV] verankerte Gebot von Treu und Glauben (vgl. VGr Genf, 20. September
1994, StE 1995 B 97.3 Nr. 2). Für die Erhebung einer Nachsteuer müssen
vielmehr neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die das Verhalten des
Steuerpflichtigen als objektiv gesetzwidrig erscheinen lassen.
2.2
Massgebend
für die Beurteilung der Frage, ob der gesetzwidrige Steuerausfall aufgrund
neuer Tatsachen oder Beweismittel entdeckt worden sei, ist der Aktenstand im
Zeitpunkt der Einschätzung. Tatsachen, die damals aus den Akten nicht
ersichtlich waren, gelten als neu, selbst wenn sie die Steuerbehörde bei
besserer Untersuchung hätte erfahren können. Diese braucht sich zwar nicht auf
die Richtigkeit der Steuererklärung oder anderer Angaben des Steuerpflichtigen
zu verlassen, darf es aber in der Regel ohne Verletzung ihrer
Untersuchungspflicht tun. Sie darf vermuten, dass der
Steuerpflichtige richtig deklariere und wahrheitsgemäss Auskunft erteile (Martin
Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich
1989, S. 24 ff.).
Wird jedoch ein als erheblich erkennbarer
Sachverhalt, welcher noch unklar oder unvollständig ist, im Einschätzungsverfahren
nicht weiter abgeklärt, so darf die Untersuchung nicht im Nachsteuerverfahren
nachgeholt werden. Entgegen dieser Beschränkung festgestellte Tatsachen sind
nicht neu (vgl. z.B. VGr, 9. Juli 1992, ZStP 1992, 277; VGr, 8. Mai
1985, StE 1986 B 97.41 Nr. 3 und 22.5.1984). Die Unklarheit oder
Unvollständigkeit des als erheblich erkennbaren Sachverhalts muss überdies
offensichtlich sein. Die versäumte Sachverhaltsabklärung bedingt mit anderen
Worten eine grobe Missachtung der Untersuchungspflicht durch die
Einschätzungsbehörde, die den Kausalzusammenhang zwischen der ungenügenden Deklaration
und der ungenügenden Veranlagung unterbricht (VGr, 30. September 1998, StE
1999.
B 97.41 Nr. 11, RB 1994 Nr. 47 = StE 1994 B 97.41 Nr. 7).
So nimmt auch das Bundesgericht in seiner ständigen Rechtsprechung zur direkten
Bundessteuer an, der Kausalzusammenhang zwischen der nicht gehörigen
Deklaration des Steuerpflichtigen und dem Steuerausfall werde unterbrochen,
"wenn die Unzuverlässigkeit der Steuererklärung und der ihr beigefügten
Belege der Einschätzungsbehörde bekannt war oder hätte bekannt sein müssen und
von dieser wider besseres Wissen oder aus Nachlässigkeit nicht beachtet
wurde" (Urteil vom 29. März 1946, ASA 14, S. 488; vgl. auch Martin
Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 26
Rz. 15).
2.3
Die
Mäklerprovision als Aufwendung im Sinn von § 221 StG wird nur angerechnet
bei Vorliegen folgender Voraussetzungen: Abschluss eines zivilrechtlich
gültigen Mäklervertrags, Vertragsabschluss mit einer Drittperson, welcher auf
eine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Mäklers zurückzuführen ist sowie insbesondere
die Zahlung des geschuldeten Mäklerlohns im üblichen Umfang (RB 1958 Nr. 98
= ZBl 61,23; RB 1956 Nr. 106). Eine Mäklerprovision als steuermindernde
Tatsache kann grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn sie vom
Steuerpflichtigen mittels Zahlungsbeleg oder Schuldanerkennung nachgewiesen
wird (VGr, 20. November 1990, SR 89/0084; VGr, 11. März 1980, SR
54/1979). Eine blosse Schuldanerkennung genügt nur dann, wenn ernsthaft mit der
Bezahlung gerechnet werden kann (RB 1998 Nr. 161).
3.
Die Rekurskommission erachtete die
nachträgliche Entdeckung der unterlassenen Bezahlung als neue Tatsache, welche
die kommunale Einschätzungsbehörde zur Einleitung eines Nachsteuerverfahrens
berechtigt habe. Diese habe im Einschätzungsverfahren im Vertrauen auf eine
korrekte Deklaration in der Steuererklärung darauf verzichten dürfen, die Bezahlung
der Mäklerprovision abzuklären, ohne den Nachsteueranspruch zu verwirken.
Der Pflichtige hat nur die Höhe der Forderung
der Mäklerprovision in der Steuererklärung angegeben und die dazugehörige
Rechnung eingereicht. Dass er die Provision bereits bezahlt hätte, hat er damit
weder mitgeteilt noch nachgewiesen. Da die Rechtsprechung ausdrücklich
gestattet, eine Mäklerprovision auch mit einer blossen Schuldanerkennung zum
Abzug zuzulassen, sofern mit der Bezahlung zu rechnen ist, durfte sich die
Einschätzungsbehörde nur darauf verlassen, dass die Provisionsschuld des
Pflichtigen auch wirklich bestand, nicht aber, dass er sie schon bezahlt hatte.
Der Umstand allein, dass der Pflichtige die
(trotz Abschreibung seitens der Gläubigerin unstreitig bestehende)
Provisionsschuld noch nicht bezahlt hat, ist nicht als neue Tatsache zu
würdigen, die im Licht von § 160 StG zu einer Nachsteuererhebung führen
könnte. Erweist sich aber ein Nachsteuerverfahren als unzulässig, muss es ohne
Weiteres eingestellt werden. Jedenfalls darf es nicht fortgesetzt werden mit
dem Ziel, unter Inanspruchnahme der Mitwirkung des Pflichtigen nach allfälligen
weiteren neuen Tatsachen zu fahnden, hier mit Bezug auf die Beibringung und das
Genügen einer schriftlichen Schuldanerkennung als Nachweis für die geltend
gemachte Provision. Denn das Nachsteuerverfahren kann nicht dazu dienen, im Einschätzungsverfahren
unterlassene Untersuchungen nachzuholen. Die diesbezüglichen Erwägungen des
Einzelrichters, womit er die Voraussetzungen für eine Schuldanerkennung als
nicht erfüllt erachtete, waren daher nicht statthaft.
Dies führt ohne Weiteres zur Gutheissung der Beschwerde.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
(§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 213
StG).
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Nachsteuerauflage wird
aufgehoben.
2.
Die Rekurskosten werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
5.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:…