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Entscheid

SB.2010.00076

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00076

27. Juli 2010Deutsch9 min

(URT.2010.12516)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

mit Veranlagungsverfügung vom 31. August 2009 vom kantonalen Steueramt für die

direkte Bundessteuer 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt.

B. Gegen

diese Verfügung erhob der Pflichtige am 3. September 2009 Einsprache mit dem

Antrag, es sei vollumfänglich auf seine Steuererklärung abzustellen. Das

kantonale Steueramt wies die Einsprache am 1. Oktober 2009 ab. Am 9. April

2010 versandte es die "Rechnung aufgrund des Einspracheverfahrens"

für die direkte Bundessteuer 2008.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob er am 14. April 2010 Beschwerde bei der

Steuerrekurskommission. Er beantragte, die Rechnung sei aufzuheben, es sei auf

seine Steuererklärung abzustellen und die Vorakten seien beizuziehen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Er begründete dies damit, dass ihm der

Einspracheentscheid nicht zugestellt worden sei.

Mit Verfügung vom 20. April 2010 setzte der Präsident

der Steuerrekurskommission I dem Pflichtigen Frist bis 30. April 2010, um

zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde Stellung zu nehmen, was dieser mit

Eingabe vom 23. April 2010 tat.

Am 9. Juni 2010 trat der Einzelrichter der

Steuerrekurskommission I auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein.

III.

Gegen diese Verfügung erhob A am 26. Juni 2010 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung, den Beizug

der Vorakten sowie die Aushändigung des Einspracheentscheids.

Während der Einzelrichter der Steuerrekurskommission I auf

Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der

Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Für die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale

Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des

Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) die Vorschriften

von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen

Rekurskommission "sinngemäss".

1.2

Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige,

hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche

Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel

des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140

Abs. 3 DBG), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, welche

die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer

Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, auf die Rechtskontrolle beschränken

(vgl. BGE 131 II 548 E. 2.2.2 und E. 2.3).

Demnach darf das Verwaltungsgericht bei Beschwerden

gegen einen Nichteintretensbeschluss der Rekurskommission oder gegen einen

Entscheid, bei welchem die Rekurskommission einen Nichteintretensentscheid des

kantonalen Steueramts bestätigt hat, lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche

Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet. Ein

weitergehender, materiellrechtlicher Entscheid – im Besonderen über die Einschätzung

– ist dem Gericht verwehrt (RB 1999 Nr. 152).

2.

2.1

Gemäss

Art. 140 Abs. 1 DBG kann der Steuerpflichtige gegen den Einspracheentscheid der

Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde

unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben.

2.2

Der

allgemeinen Regel von Art. 8 des Zivilgesetzbuches entsprechend trägt die Steuerbehörde

die Beweislast für die Zustellung von Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheiden.

Die Steuerbehörde hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und

wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGr, 21. Mai 2002,2A.293/2001,

E. 1b, www.bger.ch).

2.3

Die

Beschwerde des Pflichtigen an die Steuerrekurskommission richtete sich gegen

die "Rechnung aufgrund des Einspracheverfahrens" vom 12. April 2010.

Gegen diese ist die Beschwerde an die Rekurskommission nicht zulässig, wenn vor

Erstellen der Rechnung ein Einspracheentscheid zugestellt wurde. Wurde jedoch,

wie dies der Pflichtige hier geltend macht, vor Erstellen der Rechnung kein

Einspracheentscheid zugestellt, kann die Rechnung innert 30 Tagen bei der

Steuerrekurskommission angefochten werden. Folglich ist zu klären, ob der

Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts dem Pflichtigen zugestellt worden

ist.

2.4

Wird bei

eingeschriebenen Sendungen der Adressat einer versuchten Zustellung nicht

angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein

Postfach gelegt, so gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die

Sendung als zugestellt, wenn sie auf der Post abgeholt wird. Geschieht dies

nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen, so gilt die Sendung als am

letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung

hatte rechnen müssen (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Mit der Zustellung eines behördlichen

Aktes ist nach Treu und Glauben dann zu rechnen, wenn zwischen dem Adressaten

und der Behörde ein Prozessrechtsverhältnis besteht (BGE 130 III 396

E. 1.2.3; 123 III 492 E. 1; 119 V 89 E. 4b/aa).

2.5

Entgegen

der allgemeinen Beweislastverteilung (vgl. E. 2.2) gilt bei eingeschriebenen

Sendungen eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte den

Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers gelegt hat und das

Zustellungsdatum korrekt registriert wurde. Es findet also in diesem Fall

hinsichtlich der Ausstellung der Abholungseinladung insofern eine Umkehr der

Beweislast in dem Sinn statt, als im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten des

Empfängers zu entscheiden ist, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet

(BGr, 5. Juni 2009,2C_38/2009, E. 3.2, www.bger.ch).

Diese Vermutung gilt solange, als der Empfänger nicht den

Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung

erbringt. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache

ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden (BGr,

5.

Juni 2009,2C_38/2009, E. 4.1, www.bger.ch).

2.6

Das

kantonale Steueramt hat durch Einreichung der Kopien der Briefumschläge sowie

der Zustellungsnachweisen der Post belegt, dass es dem Pflichtigen den

Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2009 am 1. und 14. Oktober 2009

per Einschreiben zugestellt hat und dass die Post diese Sendungen am 10. bzw.

23.

Oktober 2009 retourniert hat, da sie nicht innert der Frist von sieben

Tagen abgeholt wurden.

Dagegen macht der Pflichtige geltend, dass die Post schon

früher in falsche Briefkästen verteilt wurde. Er belegt seine Aussage mit einer

irrtümlich in seinem Briefkasten gelangten Postsendung und beantragt die

Einvernahme des ehemaligen CEO der Post als Zeugen.

Die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise vermögen den

durch das kantonale Steueramt erbrachten Nachweis der erfolgten Zustellung nicht

zu widerlegen. Denn auch gelegentliche Fehlzustellungen bei der nicht eingeschriebenen Post vermögen nicht zu beweisen, dass im

konkreten Fall die Abholeinladungen für den Versand des Einspracheentscheids nicht

in den Briefkasten des Beschwerdeführers gelegt wurden. Die Vorbringen des

Beschwerdeführers lassen zudem nicht darauf schliessen, dass besondere Umstände

vorliegen, die für eine unsorgfältige Arbeitsweise des Postangestellten

sprechen (BGr, 5. Juni 2009,2C_38/2009, E. 4.1, www.bger.ch).

Inwiefern sich der vom

Beschwerdeführer als Zeuge angerufene ehemalige CEO der Post sich zum konkreten

Fall sollte äussern können, ist nicht ersichtlich, weshalb auf die Zeugeneinvernahme

verzichtet werden kann.

Zudem verweist der Pflichtige auf die Tatsache, dass er

der Steuerkommissärin mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gedroht habe und

dass er nach Erhalt der Rechnung unverzüglich das Gemeindesteueramt darüber

informiert habe, dass er den Einspracheentscheid nie erhalten habe. Auch diese

Vorbringen vermögen die bei eingeschriebenen Sendungen bestehende

Zustellungsvermutung nicht zu widerlegen. Das kantonale Steueramt musste nicht dafür

Gewähr leisten, dass der Pflichtige tatsächlich vom Einspracheentscheid

Kenntnis erhält, sondern nur, dass dieser in seinen Machtbereich gelangt. Der

Pflichtige stand in einem Prozessverhältnis mit dem kantonalen Steueramt,

weshalb ihm die Pflicht oblag, sich um den Erhalt der an ihn gerichteten

Zustellungen zu bemühen und den Abholungseinladungen Folge zu leisten.

3.

3.1

Des Weiteren macht

der Pflichtige eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die

Vorinstanz sich nicht mit den von ihm vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt

habe.

3.2

Aus dem

verfassungsmässigen Gehörsgrundsatz sowie aus Art. 116 Abs. 1 und Art. 143

Abs. 2 DBG fliesst das Recht auf einen begründeten Entscheid. Die Begründung

ist so abzufassen, dass der Steuerpflichtige in die Lage versetzt wird, die

Tragweite der Entscheidung zu erkennen und die Überlegungen, welche die Behörde

ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, nachzuvollziehen (vgl. BGE 112 Ia 107

E. 2b; BGE 121 I 54 E. 2c). Auf diese Weise soll der Steuerpflichtige

beurteilen können, ob und mit welchen Argumenten er den Entscheid auf dem

Rechtsmittelweg weiterziehen will. Schliesslich ermöglicht die vorinstanzliche

Begründung der Rechtsmittelbehörde die Überprüfung der angefochtenen

Entscheidung. Die Rechtsmittelinstanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten

ausführlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen widerlegen. Sie

kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE

117.

Ib 64 E. 4; BGE 121 I 54 E. 2c).

3.3

Insofern

als der Pflichtige eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, kann

ihm nicht gefolgt werden. Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission I hat

sich mit allen relevanten Einwänden des Pflichtigen auseinandergesetzt und

seinen Entscheid ausführlich begründet. Insbesondere wurde ihm vor Fällung des

Entscheids Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich der Rechtzeitigkeit seiner

Beschwerde gegeben. Da die Vorinstanz auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht

eintrat, hatte sie keinen Anlass, sich mit den materiellen Argumenten des

Pflichtigen auseinandersetzen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem

unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art.

145.

Abs. 2 DBG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung

an…