SB.2010.00076
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00076
27. Juli 2010Deutsch9 min
(URT.2010.12516)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2010.00076
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 27.07.2010
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.03.2011 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Direkte Bundessteuer 2008
Zustellungsvermutung bei eingeschriebenen Sendungen
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts für die direkte Bundessteuer 2008 nicht erhalten habe. Bei eingeschriebenen Sendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers gelegt hat (E. 2.3). Die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise vermögen den durch das kantonale Steueramt erbrachten Nachweis der erfolgten Zustellung nicht zu widerlegen (E. 2.4). Weiter machte der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Begründung eines Entscheids ist so abzufassen, dass der Steuerpflichtige in die Lage versetzt wird, die Tragweite der Entscheidung zu erkennen und die Überlegungen, welche die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, nachzuvollziehen (E. 3.2).
Abweisung.
Stichworte:
BEWEISLAST
BEWEISLASTUMKEHR
BRIEFKASTEN
DIREKTE BUNDESSTEUER
EINSPRACHEENTSCHEID
EINSPRACHEVERFAHREN
NEGATIVE TATSACHE
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSVERZÖGERUNG
VERANLAGUNGSVERFÜGUNG
ZUSTELLUNG
ZUSTELLUNGSFIKTION
Rechtsnormen:
Art. 82 BGG
Art. 29 Abs. 2 BV
Art. 116 Abs. 1 DBG
Art. 140 DBG
Art. 140 Abs. 3 DBG
Art. 143 Abs. 2 DBG
Art. 144 DBG
Art. 144 Abs. 1 DBG
Art. 145 Abs. 2 DBG
Art. 8 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2010.00076
Entscheid
der 2. Kammer
vom 25. August 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Jasmin Malla.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte
Bundessteuer 2008,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
mit Veranlagungsverfügung vom 31. August 2009 vom kantonalen Steueramt für die
direkte Bundessteuer 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt.
B. Gegen
diese Verfügung erhob der Pflichtige am 3. September 2009 Einsprache mit dem
Antrag, es sei vollumfänglich auf seine Steuererklärung abzustellen. Das
kantonale Steueramt wies die Einsprache am 1. Oktober 2009 ab. Am 9. April
2010 versandte es die "Rechnung aufgrund des Einspracheverfahrens"
für die direkte Bundessteuer 2008.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob er am 14. April 2010 Beschwerde bei der
Steuerrekurskommission. Er beantragte, die Rechnung sei aufzuheben, es sei auf
seine Steuererklärung abzustellen und die Vorakten seien beizuziehen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Er begründete dies damit, dass ihm der
Einspracheentscheid nicht zugestellt worden sei.
Mit Verfügung vom 20. April 2010 setzte der Präsident
der Steuerrekurskommission I dem Pflichtigen Frist bis 30. April 2010, um
zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde Stellung zu nehmen, was dieser mit
Eingabe vom 23. April 2010 tat.
Am 9. Juni 2010 trat der Einzelrichter der
Steuerrekurskommission I auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein.
III.
Gegen diese Verfügung erhob A am 26. Juni 2010 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung, den Beizug
der Vorakten sowie die Aushändigung des Einspracheentscheids.
Während der Einzelrichter der Steuerrekurskommission I auf
Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der
Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Für die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale
Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) die Vorschriften
von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen
Rekurskommission "sinngemäss".
1.2
Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige,
hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche
Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel
des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140
Abs. 3 DBG), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, welche
die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer
Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, auf die Rechtskontrolle beschränken
(vgl. BGE 131 II 548 E. 2.2.2 und E. 2.3).
Demnach darf das Verwaltungsgericht bei Beschwerden
gegen einen Nichteintretensbeschluss der Rekurskommission oder gegen einen
Entscheid, bei welchem die Rekurskommission einen Nichteintretensentscheid des
kantonalen Steueramts bestätigt hat, lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche
Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet. Ein
weitergehender, materiellrechtlicher Entscheid – im Besonderen über die Einschätzung
– ist dem Gericht verwehrt (RB 1999 Nr. 152).
2.
2.1
Gemäss
Art. 140 Abs. 1 DBG kann der Steuerpflichtige gegen den Einspracheentscheid der
Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung bei einer von der Steuerbehörde
unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben.
2.2
Der
allgemeinen Regel von Art. 8 des Zivilgesetzbuches entsprechend trägt die Steuerbehörde
die Beweislast für die Zustellung von Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheiden.
Die Steuerbehörde hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und
wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGr, 21. Mai 2002,2A.293/2001,
E. 1b, www.bger.ch).
2.3
Die
Beschwerde des Pflichtigen an die Steuerrekurskommission richtete sich gegen
die "Rechnung aufgrund des Einspracheverfahrens" vom 12. April 2010.
Gegen diese ist die Beschwerde an die Rekurskommission nicht zulässig, wenn vor
Erstellen der Rechnung ein Einspracheentscheid zugestellt wurde. Wurde jedoch,
wie dies der Pflichtige hier geltend macht, vor Erstellen der Rechnung kein
Einspracheentscheid zugestellt, kann die Rechnung innert 30 Tagen bei der
Steuerrekurskommission angefochten werden. Folglich ist zu klären, ob der
Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts dem Pflichtigen zugestellt worden
ist.
2.4
Wird bei
eingeschriebenen Sendungen der Adressat einer versuchten Zustellung nicht
angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein
Postfach gelegt, so gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die
Sendung als zugestellt, wenn sie auf der Post abgeholt wird. Geschieht dies
nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen, so gilt die Sendung als am
letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung
hatte rechnen müssen (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Mit der Zustellung eines behördlichen
Aktes ist nach Treu und Glauben dann zu rechnen, wenn zwischen dem Adressaten
und der Behörde ein Prozessrechtsverhältnis besteht (BGE 130 III 396
E. 1.2.3; 123 III 492 E. 1; 119 V 89 E. 4b/aa).
2.5
Entgegen
der allgemeinen Beweislastverteilung (vgl. E. 2.2) gilt bei eingeschriebenen
Sendungen eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte den
Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers gelegt hat und das
Zustellungsdatum korrekt registriert wurde. Es findet also in diesem Fall
hinsichtlich der Ausstellung der Abholungseinladung insofern eine Umkehr der
Beweislast in dem Sinn statt, als im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten des
Empfängers zu entscheiden ist, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet
(BGr, 5. Juni 2009,2C_38/2009, E. 3.2, www.bger.ch).
Diese Vermutung gilt solange, als der Empfänger nicht den
Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung
erbringt. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache
ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden (BGr,
5.
Juni 2009,2C_38/2009, E. 4.1, www.bger.ch).
2.6
Das
kantonale Steueramt hat durch Einreichung der Kopien der Briefumschläge sowie
der Zustellungsnachweisen der Post belegt, dass es dem Pflichtigen den
Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2009 am 1. und 14. Oktober 2009
per Einschreiben zugestellt hat und dass die Post diese Sendungen am 10. bzw.
23.
Oktober 2009 retourniert hat, da sie nicht innert der Frist von sieben
Tagen abgeholt wurden.
Dagegen macht der Pflichtige geltend, dass die Post schon
früher in falsche Briefkästen verteilt wurde. Er belegt seine Aussage mit einer
irrtümlich in seinem Briefkasten gelangten Postsendung und beantragt die
Einvernahme des ehemaligen CEO der Post als Zeugen.
Die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise vermögen den
durch das kantonale Steueramt erbrachten Nachweis der erfolgten Zustellung nicht
zu widerlegen. Denn auch gelegentliche Fehlzustellungen bei der nicht eingeschriebenen Post vermögen nicht zu beweisen, dass im
konkreten Fall die Abholeinladungen für den Versand des Einspracheentscheids nicht
in den Briefkasten des Beschwerdeführers gelegt wurden. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers lassen zudem nicht darauf schliessen, dass besondere Umstände
vorliegen, die für eine unsorgfältige Arbeitsweise des Postangestellten
sprechen (BGr, 5. Juni 2009,2C_38/2009, E. 4.1, www.bger.ch).
Inwiefern sich der vom
Beschwerdeführer als Zeuge angerufene ehemalige CEO der Post sich zum konkreten
Fall sollte äussern können, ist nicht ersichtlich, weshalb auf die Zeugeneinvernahme
verzichtet werden kann.
Zudem verweist der Pflichtige auf die Tatsache, dass er
der Steuerkommissärin mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gedroht habe und
dass er nach Erhalt der Rechnung unverzüglich das Gemeindesteueramt darüber
informiert habe, dass er den Einspracheentscheid nie erhalten habe. Auch diese
Vorbringen vermögen die bei eingeschriebenen Sendungen bestehende
Zustellungsvermutung nicht zu widerlegen. Das kantonale Steueramt musste nicht dafür
Gewähr leisten, dass der Pflichtige tatsächlich vom Einspracheentscheid
Kenntnis erhält, sondern nur, dass dieser in seinen Machtbereich gelangt. Der
Pflichtige stand in einem Prozessverhältnis mit dem kantonalen Steueramt,
weshalb ihm die Pflicht oblag, sich um den Erhalt der an ihn gerichteten
Zustellungen zu bemühen und den Abholungseinladungen Folge zu leisten.
3.
3.1
Des Weiteren macht
der Pflichtige eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die
Vorinstanz sich nicht mit den von ihm vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt
habe.
3.2
Aus dem
verfassungsmässigen Gehörsgrundsatz sowie aus Art. 116 Abs. 1 und Art. 143
Abs. 2 DBG fliesst das Recht auf einen begründeten Entscheid. Die Begründung
ist so abzufassen, dass der Steuerpflichtige in die Lage versetzt wird, die
Tragweite der Entscheidung zu erkennen und die Überlegungen, welche die Behörde
ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, nachzuvollziehen (vgl. BGE 112 Ia 107
E. 2b; BGE 121 I 54 E. 2c). Auf diese Weise soll der Steuerpflichtige
beurteilen können, ob und mit welchen Argumenten er den Entscheid auf dem
Rechtsmittelweg weiterziehen will. Schliesslich ermöglicht die vorinstanzliche
Begründung der Rechtsmittelbehörde die Überprüfung der angefochtenen
Entscheidung. Die Rechtsmittelinstanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten
ausführlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen widerlegen. Sie
kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE
117.
Ib 64 E. 4; BGE 121 I 54 E. 2c).
3.3
Insofern
als der Pflichtige eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, kann
ihm nicht gefolgt werden. Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission I hat
sich mit allen relevanten Einwänden des Pflichtigen auseinandergesetzt und
seinen Entscheid ausführlich begründet. Insbesondere wurde ihm vor Fällung des
Entscheids Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich der Rechtzeitigkeit seiner
Beschwerde gegeben. Da die Vorinstanz auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht
eintrat, hatte sie keinen Anlass, sich mit den materiellen Argumenten des
Pflichtigen auseinandersetzen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem
unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
145.
Abs. 2 DBG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung
an…