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Entscheid

SB.2010.00082

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00082

17. November 2010Deutsch8 min

(URT.2010.12789)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. C war

Alleinaktionär der D AG, welche das Erstellen von Hoch- und Tiefbauten, den

Kauf und Verkauf sowie die Verwaltung von Liegenschaften und Grundstücken

bezweckt. Daneben trieb er als Einzelunternehmer Handel mit Liegenschaften, weshalb

er im Jahr 1983 mit Wirkung per 1979 und seither fortan als selbständiger

Liegenschaftenhändler qualifiziert wurde. Ferner war er Alleinaktionär der E AG,

deren Zweck darin besteht, Grundstücke zu erwerben, zu überbauen, zu verwalten

und zu verwerten.

Am 20. Februar 1995

verstarb C. Seine Ehefrau, A, übernahm im Rahmen der Erbteilung unter anderem

die Aktien der E AG (400 Namenaktien mit Nominalwert von Fr. 100.- und 160

Namenaktien mit Nominalwert von Fr. 1'000.-). Sie verkaufte diese am 17. Februar

2005 zum Preis von Fr. … an F und G. In der Veranlagungsverfügung für die

Steuerperiode 2005 vom 1. Februar 2008 wurden Fr. …, d.h. die

Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Nominalwert sowie abzüglich der

auf diesem Nettoverkaufspreis geschuldeten AHV-Beiträge im Umfang von Fr. …,

als Einkommen aufgerechnet. Daraus ergab sich ein steuerbares Einkommen von

Fr. …. Das kantonale Steueramt wies die Einsprache am 3. Oktober 2008

ab.

B. Die

hiergegen erhobene Beschwerde der Pflichtigen wies die Steuerrekurskommission II

am 6. März 2009 ab.

C.

Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde der Pflichtigen am 30. September

2009 teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum

Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission II zurück

(SB.2009.00038). Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht

nicht ein (BGr, 6. April 2010,2C_814/2009, www.bger.ch).

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 1. Juni 2010 hiess die

Steuerrekurskommission II die Beschwerde im 2. Rechtsgang teilweise gut

und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der

Erwägungen des Verwaltungsgerichts an das kantonale Steueramt zurück.

III.

Mit Beschwerde vom 1. Juli 2010 beantragte das

kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht, es sei die Sache an die

Steuerrekurskommission II zurückzuweisen. Diese habe selber die notwendigen

Untersuchungen durchzuführen und einen Neuentscheid zu fällen. Eventualiter sei

der Einspracheentscheid zu bestätigen.

Die Steuerrekurskommission II und die Pflichtige schlossen

auf Abweisung der Beschwerde. Letztere beantragte zudem die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gemäss Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) und § 14 Abs. 1

der Verordnung vom 4. November 1998 über die Durchführung des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer steht gegen Entscheide

der Steuerrekurskommission die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen.

1.2

Angefochten

ist ein Rückweisungsentscheid der Rekurskommission. Zwischenentscheide der

Rekurskommission sind grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar, sondern nur

in Verbindung mit der Beschwerde gegen den verfahrenserledigenden Entscheid. Nur

wenn sie für die betroffene Partei mit einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil

verbunden sind, können Zwischenentscheide ausnahmsweise selbständig angefochten

werden (vgl. RB 2000 Nr. 133 = StE 2001 B 96.21 Nr. 9;

RB 1997 Nr. 42; BGE 111 Ia 276 E. 2b).

1.2.1

Gemäss Rechtsprechung ist es einer Verwaltungsbehörde nicht zuzumuten, auf

Rückweisung hin einer von ihr als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten,

um später ihren eigenen Entscheid anzufechten. Deshalb ist in solchen Fällen

ein nicht wieder gutzumachender Nachteil zu bejahen (vgl. BGE 133 V 477

E. 5.2.2; 133 II 409 E. 1.2; 129 I 313 E. 3.3; 128 I 3 E. 1b).

1.2.2

Die Rekurskommission hat die Sache "zur weiteren Untersuchung und zum

Neuentscheid im Sinn der Erwägungen des Verwaltungsgerichts" an das

kantonale Steueramt zurückgewiesen. Dieses teilt die vom Verwaltungsgericht im

ersten Rechtsgang vertretene Rechtsauffassung nicht und wäre durch den

Rückweisungsentscheid gezwungen, eine aus seiner Sicht rechtswidrige

Veranlagung vorzunehmen. In diesem Umstand liegt ein nicht wieder

gutzumachender Nachteil. Dabei spielt es keine Rolle, ob das kantonale

Steueramt seine Veranlagungsverfügung selber anfechten könnte bzw. dass die

einheitliche Anwendung des Bundessteuerrechts primär der Eidgenössischen

Steuerverwaltung obliegt; Letztere dürfte sich darauf beschränken, kantonal

letztinstanzliche Entscheide zu überprüfen und gegebenenfalls anzufechten (vgl.

BGE 133 V 477 E. 5.2.4).

Auf die Beschwerde ist folglich

einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerde an die Rekurskommission ermöglicht die allseitige, hinsichtlich

Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der

Einspracheentscheide der Steuerverwaltungsbehörden (Art. 140 Abs. 3

DBG). Dabei stehen der Rekurskommission dieselben Befugnisse zu wie der

Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren (Art. 142 Abs. 4 DBG).

Die Entscheidkompetenz über die Steuerveranlagung geht von dieser Behörde auf

die Rekurskommission über. Deren Entscheid ersetzt somit die angefochtene

steuerbehördliche Verfügung. Die Rekurskommission ist daher ihrer gesetzlichen

Funktion nach nicht nur Gerichtsbehörde, sondern ebenso sehr auch "obere

Veranlagungsbehörde". Dementsprechend kann die Rekurskommission nur

ausnahmsweise zwecks Wahrung des gesetzlichen Instanzenzugs die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen, namentlich wenn zu Unrecht noch

kein materieller Entscheid getroffen wurde oder dieser an einem schwerwiegenden

Verfahrensmangel leidet. In den übrigen Fällen hat die Kommission selber über

die Sache zu befinden. Ein Verfahrensmangel ist namentlich dann

"schwerwiegend", wenn die Vorinstanz in Verletzung der ihr

obliegenden Untersuchungspflicht den rechtserheblichen Sachverhalt nicht oder

unvollständig abgeklärt hat (vgl. RB 2001 Nr. 93; Felix Richner et al.,

Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 143 N. 28).

2.2

Das

Verwaltungsgericht hat die Sache an die Rekurskommission zurückgewiesen mit der

Anweisung, den Überführungswert einer Beteiligung zu ermitteln. Die Rekurskommission

hatte somit lediglich eine Beweisergänzung vorzunehmen; es kann keine Rede

davon sein, dass das kantonale Steueramt den Sachverhalt im ersten Rechtsgang

unvollständig abgeklärt hatte. Die Rekurskommission verkennt im angefochtenen

Entscheid, dass es in erster Linie der beweisbelasteten Pflichtigen obliegt,

die für die Bestimmung des Überführungswerts notwendigen Beweismittel

einzureichen. Das Verwaltungsgericht hat die Rekurskommission im

Rückweisungsentscheid ausdrücklich ermächtigt, den Überführungswert zu

schätzen, wenn dieser nicht ermittelt werden könne, und subsidiär auf den Anlagewert

abzustellen, wenn auch eine Schätzung nicht möglich sei (VGr, 30. September

2009, SB.2009.00038, E. 2.4.3). Somit trifft die vorinstanzliche

Auffassung nicht zu, es müssten aufwendige Abklärungen getätigt werden, die

eine Rückweisung an die erstinstanzliche Veranlagungsbehörde rechtfertigen würden

(vgl. auch BGr, 6. April 2010,2C_814/2009, E. 2.3, www.bger.ch). Der

angefochtene Entscheid erschöpft sich denn auch im Wesentlichen in Kritik an

der im Rückweisungsentscheid vertretenen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts,

anstatt plausible Gründe für eine Rückweisung anzuführen. Die Beschwerde

erweist sich folglich als begründet; die Steuerrekurskommission hat die Untersuchung

selber durchzuführen und ohne weitere Verzögerungen einen Neuentscheid im Sinn

der Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheids zu treffen.

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.

3.

Die Pflichtige unterliegt mit ihrem Antrag auf Abweisung

der Beschwerde, weshalb ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 144

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und ihr keine

Parteientschädigung zusteht (Art. 64 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145

Abs. 2 DBG).

4.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid ist beim Bundesgericht

anfechtbar, soweit er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken

könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum

Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission II zurückgewiesen.

2.

Über

die Kosten des Beschwerdeverfahrens (2. Rechtsgang) hat die Steuerrekurskommission

II im Neuentscheid zu befinden.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'100.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes im Sinn der Erwägungen erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung

an…