SB.2010.00082
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00082
17. November 2010Deutsch8 min
(URT.2010.12789)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2010.00082
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.11.2010
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Direkte Bundessteuer 2005
(2. Rechtsgang)
Zulässigkeit einer Rückweisung durch die Steuerrekurskommission
Zwischenentscheide sind selbständig anfechtbar, wenn sie für die betroffene Partei mit einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden sind. Im vorliegenden Fall müsste das kantonale Steueramt auf Rückweisung hin eine aus seiner Sicht rechtwidrige Veranlagung vornehmen und in der Folge den Veranlagungsentscheid selber anfechten. Gemäss Rechtsprechung liegt in diesem Umstand ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (E. 1.2).
Die Steuerrekurskommission darf die Sache nur dann an die Vorinstanz zurückweisen, wenn diese zu Unrecht keinen materiellen Entscheid getroffen hat oder wenn der vorinstanzliche Entscheid an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel leidet (E. 2.1). Im vorliegenden Fall hat das VGer die Sache im 1. Rechtsgang an die Steuerrekurskommission zu einer Beweisergänzung zurückgewiesen (siehe SB.2009.00038 vom 30.09.2009). Diese hätte die Steuerrekurskommission selber vornehmen müssen, anstatt die Sache ihrerseits an das kantonale Steueramt zurückzuweisen (E. 2.2).
Gutheissung.
Stichworte:
BEWEISERGÄNZUNG
NACHTEIL, NICHT WIEDER GUTZUMACHENDER
RÜCKWEISUNG
STEUERREKURSKOMMISSION
VERFAHRENSMÄNGEL
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 140 Abs. III DBG
Art. 142 Abs. IV DBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
SB.2010.00082
Entscheid
der 2. Kammer
vom 17. November 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretär
Martin Businger.
In Sachen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch
das kantonale Steueramt,
Beschwerdeführerin,
gegen
A, vertreten durch B AG,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte
Bundessteuer 2005
(2. Rechtsgang),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. C war
Alleinaktionär der D AG, welche das Erstellen von Hoch- und Tiefbauten, den
Kauf und Verkauf sowie die Verwaltung von Liegenschaften und Grundstücken
bezweckt. Daneben trieb er als Einzelunternehmer Handel mit Liegenschaften, weshalb
er im Jahr 1983 mit Wirkung per 1979 und seither fortan als selbständiger
Liegenschaftenhändler qualifiziert wurde. Ferner war er Alleinaktionär der E AG,
deren Zweck darin besteht, Grundstücke zu erwerben, zu überbauen, zu verwalten
und zu verwerten.
Am 20. Februar 1995
verstarb C. Seine Ehefrau, A, übernahm im Rahmen der Erbteilung unter anderem
die Aktien der E AG (400 Namenaktien mit Nominalwert von Fr. 100.- und 160
Namenaktien mit Nominalwert von Fr. 1'000.-). Sie verkaufte diese am 17. Februar
2005 zum Preis von Fr. … an F und G. In der Veranlagungsverfügung für die
Steuerperiode 2005 vom 1. Februar 2008 wurden Fr. …, d.h. die
Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Nominalwert sowie abzüglich der
auf diesem Nettoverkaufspreis geschuldeten AHV-Beiträge im Umfang von Fr. …,
als Einkommen aufgerechnet. Daraus ergab sich ein steuerbares Einkommen von
Fr. …. Das kantonale Steueramt wies die Einsprache am 3. Oktober 2008
ab.
B. Die
hiergegen erhobene Beschwerde der Pflichtigen wies die Steuerrekurskommission II
am 6. März 2009 ab.
C.
Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde der Pflichtigen am 30. September
2009 teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum
Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission II zurück
(SB.2009.00038). Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht
nicht ein (BGr, 6. April 2010,2C_814/2009, www.bger.ch).
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 1. Juni 2010 hiess die
Steuerrekurskommission II die Beschwerde im 2. Rechtsgang teilweise gut
und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der
Erwägungen des Verwaltungsgerichts an das kantonale Steueramt zurück.
III.
Mit Beschwerde vom 1. Juli 2010 beantragte das
kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht, es sei die Sache an die
Steuerrekurskommission II zurückzuweisen. Diese habe selber die notwendigen
Untersuchungen durchzuführen und einen Neuentscheid zu fällen. Eventualiter sei
der Einspracheentscheid zu bestätigen.
Die Steuerrekurskommission II und die Pflichtige schlossen
auf Abweisung der Beschwerde. Letztere beantragte zudem die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) und § 14 Abs. 1
der Verordnung vom 4. November 1998 über die Durchführung des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer steht gegen Entscheide
der Steuerrekurskommission die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen.
1.2
Angefochten
ist ein Rückweisungsentscheid der Rekurskommission. Zwischenentscheide der
Rekurskommission sind grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar, sondern nur
in Verbindung mit der Beschwerde gegen den verfahrenserledigenden Entscheid. Nur
wenn sie für die betroffene Partei mit einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil
verbunden sind, können Zwischenentscheide ausnahmsweise selbständig angefochten
werden (vgl. RB 2000 Nr. 133 = StE 2001 B 96.21 Nr. 9;
RB 1997 Nr. 42; BGE 111 Ia 276 E. 2b).
1.2.1
Gemäss Rechtsprechung ist es einer Verwaltungsbehörde nicht zuzumuten, auf
Rückweisung hin einer von ihr als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten,
um später ihren eigenen Entscheid anzufechten. Deshalb ist in solchen Fällen
ein nicht wieder gutzumachender Nachteil zu bejahen (vgl. BGE 133 V 477
E. 5.2.2; 133 II 409 E. 1.2; 129 I 313 E. 3.3; 128 I 3 E. 1b).
1.2.2
Die Rekurskommission hat die Sache "zur weiteren Untersuchung und zum
Neuentscheid im Sinn der Erwägungen des Verwaltungsgerichts" an das
kantonale Steueramt zurückgewiesen. Dieses teilt die vom Verwaltungsgericht im
ersten Rechtsgang vertretene Rechtsauffassung nicht und wäre durch den
Rückweisungsentscheid gezwungen, eine aus seiner Sicht rechtswidrige
Veranlagung vorzunehmen. In diesem Umstand liegt ein nicht wieder
gutzumachender Nachteil. Dabei spielt es keine Rolle, ob das kantonale
Steueramt seine Veranlagungsverfügung selber anfechten könnte bzw. dass die
einheitliche Anwendung des Bundessteuerrechts primär der Eidgenössischen
Steuerverwaltung obliegt; Letztere dürfte sich darauf beschränken, kantonal
letztinstanzliche Entscheide zu überprüfen und gegebenenfalls anzufechten (vgl.
BGE 133 V 477 E. 5.2.4).
Auf die Beschwerde ist folglich
einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerde an die Rekurskommission ermöglicht die allseitige, hinsichtlich
Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der
Einspracheentscheide der Steuerverwaltungsbehörden (Art. 140 Abs. 3
DBG). Dabei stehen der Rekurskommission dieselben Befugnisse zu wie der
Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren (Art. 142 Abs. 4 DBG).
Die Entscheidkompetenz über die Steuerveranlagung geht von dieser Behörde auf
die Rekurskommission über. Deren Entscheid ersetzt somit die angefochtene
steuerbehördliche Verfügung. Die Rekurskommission ist daher ihrer gesetzlichen
Funktion nach nicht nur Gerichtsbehörde, sondern ebenso sehr auch "obere
Veranlagungsbehörde". Dementsprechend kann die Rekurskommission nur
ausnahmsweise zwecks Wahrung des gesetzlichen Instanzenzugs die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen, namentlich wenn zu Unrecht noch
kein materieller Entscheid getroffen wurde oder dieser an einem schwerwiegenden
Verfahrensmangel leidet. In den übrigen Fällen hat die Kommission selber über
die Sache zu befinden. Ein Verfahrensmangel ist namentlich dann
"schwerwiegend", wenn die Vorinstanz in Verletzung der ihr
obliegenden Untersuchungspflicht den rechtserheblichen Sachverhalt nicht oder
unvollständig abgeklärt hat (vgl. RB 2001 Nr. 93; Felix Richner et al.,
Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 143 N. 28).
2.2
Das
Verwaltungsgericht hat die Sache an die Rekurskommission zurückgewiesen mit der
Anweisung, den Überführungswert einer Beteiligung zu ermitteln. Die Rekurskommission
hatte somit lediglich eine Beweisergänzung vorzunehmen; es kann keine Rede
davon sein, dass das kantonale Steueramt den Sachverhalt im ersten Rechtsgang
unvollständig abgeklärt hatte. Die Rekurskommission verkennt im angefochtenen
Entscheid, dass es in erster Linie der beweisbelasteten Pflichtigen obliegt,
die für die Bestimmung des Überführungswerts notwendigen Beweismittel
einzureichen. Das Verwaltungsgericht hat die Rekurskommission im
Rückweisungsentscheid ausdrücklich ermächtigt, den Überführungswert zu
schätzen, wenn dieser nicht ermittelt werden könne, und subsidiär auf den Anlagewert
abzustellen, wenn auch eine Schätzung nicht möglich sei (VGr, 30. September
2009, SB.2009.00038, E. 2.4.3). Somit trifft die vorinstanzliche
Auffassung nicht zu, es müssten aufwendige Abklärungen getätigt werden, die
eine Rückweisung an die erstinstanzliche Veranlagungsbehörde rechtfertigen würden
(vgl. auch BGr, 6. April 2010,2C_814/2009, E. 2.3, www.bger.ch). Der
angefochtene Entscheid erschöpft sich denn auch im Wesentlichen in Kritik an
der im Rückweisungsentscheid vertretenen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts,
anstatt plausible Gründe für eine Rückweisung anzuführen. Die Beschwerde
erweist sich folglich als begründet; die Steuerrekurskommission hat die Untersuchung
selber durchzuführen und ohne weitere Verzögerungen einen Neuentscheid im Sinn
der Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheids zu treffen.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.
3.
Die Pflichtige unterliegt mit ihrem Antrag auf Abweisung
der Beschwerde, weshalb ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 144
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und ihr keine
Parteientschädigung zusteht (Art. 64 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145
Abs. 2 DBG).
4.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid ist beim Bundesgericht
anfechtbar, soweit er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum
Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission II zurückgewiesen.
2.
Über
die Kosten des Beschwerdeverfahrens (2. Rechtsgang) hat die Steuerrekurskommission
II im Neuentscheid zu befinden.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'100.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes im Sinn der Erwägungen erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung
an…