SB.2010.00085
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00085
22. September 2010Deutsch11 min
(URT.2010.12629)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2010.00085
Entscheid
der 2. Kammer
vom 22. September 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Florence Robert.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA
C,
Beschwerdeführende,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2006,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B sind Eigentümer eines Einfamilienhauses in D, E-Weg
01 (Kat.-Nr. 02), welches sich in der Anflugschneise der Piste 34 des
Flughafens Zürich-Kloten befindet. In der Steuererklärung 2006 führten A und B
Anwaltskosten von Fr. … als Liegenschaftsunterhalt auf, welche ihnen im
Zusammenhang mit den Bemühungen, die Südanflüge zu beschränken, entstanden
sind. Insbesondere liessen sie zusammen mit zahlreichen weiteren Betroffenen
das Betriebsreglement des Flughafens Zürich-Kloten anfechten. Im Weiteren wurde
bei der zuständigen Eidgenössischen Schätzungskommission ein Enteignungsverfahren
eingeleitet, um für die infolge der Südanflüge eingetretene Wertminderung ihres
Grundstücks eine Entschädigung zu erwirken. Mit Einschätzungsentscheid vom 27. Juli
2009 liess der Steuerkommissär unter anderen die steuermindernd geltend
gemachten Anwaltskosten nicht zum Abzug zu und schätzte die Pflichtigen mit
einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und
einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) ein.
Im Einspracheverfahren forderte der Steuerkommissär die
Pflichtigen auf, „detaillierte schriftliche Ausführungen über sämtliche im
Jahre 2006 vorgenommenen verrechneten anwaltschaftlichen Handlungen unter
Beilage einer vollständigen Kopie der detaillierten Abrechnung des Anwalts,
woraus insbesondere das Datum, die Art der Tätigkeit, die aufgewendete Zeit
sowie die darauf entfallenden Kosten je pro Position ersichtlich sein muss“,
einzureichen. Die Pflichtigen liessen dazu am 13. Oktober 2009 Stellung
nehmen und reichten drei Akontorechnungen vom 11. November 2005, 21. September
2006 sowie 8. Mai 2009 ein. In der Folge liess das kantonale Steueramt die
steuermindernd geltend gemachten Anwaltskosten infolge fehlender Substanziierung
und mangelnden Nachweises nicht zum Abzug zu und hiess die Einsprache am 26. Oktober
2009 teilweise gut, indem es weitere Unterhaltskosten von Fr. …
steuermindernd akzeptierte, die sich jedoch infolge des geringfügigen Betrags
nicht auf die Einschätzung auswirkten.
Erwägungen
II.
Den dagegen gerichteten Rekurs wies die
Steuerrekurskommission III nach Durchführung von drei Schriftenwechseln mit
Entscheid vom 26. Mai 2010 ab.
III.
Mit
Eingabe vom 12. Juli 2010 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht
beantragen, die Anwaltskosten im Umfang von Fr. … seien als abzugsfähiger
Liegenschaftsunterhalt anzuerkennen und das steuerbare Einkommen sei für das
Steuerjahr 2006 auf Fr. … (satzbestimmend Fr. …) festzusetzen.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Steuerrekurskommission III
zurückzuweisen. Im Weiteren seien die Verfahren betreffend Staats- und
Gemeindesteuern 2006 sowie die direkte Bundessteuer 2006 zu vereinigen.
Schliesslich verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während die Steuerrekurskommission III auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Am
1.
September 2010 liessen die Pflichtigen eine weitere Stellungnahme einreichen.
Die
Einzelrichterin überwies die Akten an die 2. Kammer.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerden der
Pflichtigen hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern 2006 sowie der
direkten Bundessteuer 2006 beschlagen zwar im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen,
doch betreffen sie die unterschiedlichen Steuerhoheiten des Kantons und der
Gemeinde einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits. Eine
Vereinigung der Verfahren ist daher nicht zwingend vorzunehmen, sondern liegt
im Ermessen des Gerichts. Das Verwaltungsgericht pflegt die parallelen Verfahren
in der Regel getrennt durchzuführen, damit die gerichtlichen Erwägungen
insbesondere mit Bezug auf die verschiedenen gesetzlichen Grundlagen
hinreichend transparent und damit für die Parteien in optimaler Weise
nachvollziehbar sind (vgl. dazu BGE 131 II 553 E. 4.2, www.bger.ch; 130 II
509.
= Pra 94 [2005] Nr. 114, E. 8.3); das Gericht achtet
indessen darauf, dass den Parteien dadurch nicht unnötige Mehrkosten erwachsen.
2.
2.1
Mit
der Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juli
1997.
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht
hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu
gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der
Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit
hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission
zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich
lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung
und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
2.2
Im
Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit
die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel,
die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen
worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht
nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven,
namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem
Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder
der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur
nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen.
3.
3.1
Steuerbar
sind gemäss § 21 StG alle Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere
alle Einkünfte (unter anderem) aus Vermietung (Abs. 1 lit. a) und der
Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen
aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den
Eigengebrauch zur Verfügung stehen (Abs. 1 lit. b). Zur Ermittlung
des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die
Aufwendungen und allgemeinen Abzüge abgezogen (§ 25 StG). Gestützt auf § 30
Abs. 2 Satz 1 StG ist für Liegenschaften im Privatvermögen unter
anderem der Abzug von Unterhaltskosten vom steuerbaren Einkommen zulässig. Der
Wortlaut von § 30 Abs. 2 StG stimmt in
diesem Punkt mit demjenigen von Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) überein. Unter
der Geltung des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) ist der
Begriff der Unterhaltskosten gleich auszulegen wie auf dem Gebiet der direkten
Bundessteuer. Eine andere Auslegung würde dem Anliegen der
vertikalen Steuerharmonisierung zuwiderlaufen und die mit dem Erlass des StHG
angestrebte Vereinfachung der Rechtsanwendung vereiteln. Den Kantonen verbleibt
demnach kein Freiraum mehr für die Frage, welche Unterhaltskosten abzugsfähig
sind. Diese Kosten gehören zu den in Art. 9 Abs. 1 StHG
umschriebenen Gewinnungskosten; Art. 9 Abs. 4 StHG schliesst
andere Abzüge als die in dieser Bestimmung genannten aus (VGr, 10. Juni
2009, SB.2009.00020, E. 3.2.3, www.vgrzh.ch; BGr, 15. Juli 2005,2A.683/2004,
E. 4.4, www.bger.ch).
3.2
Unterhaltskosten
sind wiederkehrende Aufwendungen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern
die Erhaltung bereits vorhandener Werte ist. Das Grundstück soll weiterhin –
allenfalls "modernisiert" – seinen bisherigen Verwendungszweck
erfüllen können. Von den Unterhaltskosten zu unterscheiden sind die (bei der
Einkommenssteuer) nicht abzugsfähigen übrigen Kosten und Aufwendungen,
insbesondere die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung
von Vermögensgegenständen (§ 33 lit. d StG). Wertvermehrend sind Aufwendungen,
welche eine nachhaltige Verbesserung des Vermögenswerts bewirken, d.h. zu einer
dauerhaften Qualitätssteigerung und damit zu einem bleibenden Mehrwert führen.
Prozess- und Anwaltskosten sind gemäss ständiger
Rechtsprechung als Unterhaltskosten abzugsfähig, wenn sie der Erhaltung des
bisherigen Rechtszustands und damit des Werts eines Vermögensgegenstands gedient
haben (RB 1977 Nr. 89; RB 1983 Nr. 42; RB 1988 Nr. 31).
3.3
Da
für steueraufhebende und -mindernde Tatsachen (wie z.B. Prozess- und Anwaltskosten),
für die der Steuerpflichtige nach der allgemeinen Beweislastregel im
Steuerrecht die Beweislast trägt (vgl. BGr, 4. Dezember 2009,2C_452/2009,
E. 2.1; BGr, 19. Mai 2008,2C_708/2007, E. 4.1, www.bger.ch),
die natürliche Vermutung existiert, dass er alle ihn entlastenden Umstände von
sich aus vorbringt, besteht seine Obliegenheit zur Mitwirkung hinsichtlich
solcher Tatsachen auch darin, sie geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen.
Der Steuerpflichtige hat steuermindernde Tatsachen – spätestens im Rekursverfahren
– rechtsgenügend darzutun und nachzuweisen (RB 1987 Nr. 35). Genügend substanziiert
ist eine Sachdarstellung, welche hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all
jene Tatsachenbehauptungen enthält, die ohne weitere Untersuchung, aber unter
Vorbehalt der Beweiserhebung, die rechtliche Würdigung der geltend gemachten
Steueraufhebung oder
-minderung erlaubt (RB 1992 Nr. 32). Erfüllt der Steuerpflichtige diese
Anforderungen nicht, so haben die Aufwendungen unberücksichtigt zu bleiben (VGr,
30.
September 2009, SB.2009.00038, E. 2.4.2, www.vgrzh.ch; vgl. z.B.
RB 1980 Nr. 72). Ist seine Sachdarstellung unvollständig, trifft die Rekurskommission
keine weitere Untersuchungspflicht. Eine solche Darstellung kann nicht im Beweisverfahren
nachgeholt werden.
Vermag der Steuerpflichtige die steueraufhebende oder
-mindernde Tatsache – z.B. die von ihm geltend gemachten Unterhaltsleistungen –
nicht nachzuweisen, muss aufgrund der allgemeinen Beweislastregel (vgl. BGr, 22. Februar
1993, ASA 62 [1993/94], S. 720 E. 5b) zu Ungunsten des für steuermindernde
Tatsachen beweisbelasteten Steuerpflichtigen angenommen werden, die behaupteten
Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht, und ist gestützt darauf der Abzug der
tatsächlichen Kosten nicht zuzulassen (vgl. etwa BGE 92 I 393,
E.2, www.bger.ch; BGr, 10. Juli
1977, ASA 46 [1977/78], S. 512; VGr, 26. Oktober 2005,
SB.2005.00045, E. 2.2, www.vgrzh.ch).
3.4
Strittig
ist im vorliegenden Verfahren einzig, ob die Anwaltsrechnung vom 21. September
2006.
von insgesamt Fr. … als Unterhaltskosten steuermindernd in Abzug gebracht
werden kann.
3.5
Die
Steuerrekurskommission III hat eingehend und zutreffend dargelegt, dass die mit
der Anfechtung des revidierten Betriebsreglements des Flughafens Zürich-Kloten
verbundenen Aufwendungen abzugsfähige Liegenschaftsunterhaltskosten darstellen.
Hingegen können Bemühungen eines Grundeigentümers um eine Enteignungsentschädigung,
welche nicht der Erhaltung des Objektwerts dient, sondern einen Minderwert des
Grundeigentums in Geld ausgleicht, nicht als Unterhaltskosten steuermindernd
geltend gemacht werden. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (§ 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni
1976.
[GVG] analog).
Die streitige Honorarnote vom 21. September 2006
wird als "2. Akontorechnung für Bemühungen im Zusammenhang mit dem Enteignungs-/Entschädigungsverfahren"
bezeichnet. Aufgrund dieser klaren und unmissverständlichen Beschreibung der
Leistungen kann zunächst ohne Weiteres davon ausgegangen werden, die Rechnung
betreffe ausschliesslich die genannten, nicht als Unterhaltskosten abzugsfähigen
Aufwendungen. Die Beschwerdeführenden machen indessen geltend, seit 2004 seien
betreffend das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren keine Verfahrensschritte
mehr unternommen worden. Die Rechnung beziehe sich auf anwaltliche Aufwendungen
von September 2004 bis September 2006, welche im Zusammenhang mit der
Anfechtung des Betriebsreglements getätigt worden seien. Aufgrund der
detaillierten Ausführungen der Beschwerdeführenden und den eingereichten
Unterlagen ist erstellt, dass in dieser Zeit das Enteignungsverfahren geruht
hat und anwaltliche Bemühungen im Zusammenhang mit der Anfechtung des
Betriebsreglements erfolgt sind. Indessen hilft dies den Beschwerdeführenden
nicht weiter, da eine Rechnung zwar in der Regel zeitnah ausgestellt wird,
indessen aber durchaus auch Aufwendungen, welche in der Vergangenheit liegen,
mit umfassen kann. Es wurde jedoch weder substanziiert dargelegt noch bewiesen,
welche Leistungen im Detail und für welchen Zeitraum in Rechnung gestellt
worden sind. Demnach bleibt nach wie vor im Dunkeln, ob und in welchem Umfang
sich die in Rechnung gestellten Bemühungen auf die Anfechtung des Betriebsreglements
oder das Enteignungsverfahren beziehen. Auch wenn vorliegend aufgrund der 180
Beteiligten keine individuelle, auf den einzelnen Klienten bezogene Abrechnung
mit detailliertem Leistungsausweis stattgefunden hat, ist doch davon
auszugehen, dass für die einzelnen Verfahrensschritte gesamthaft
Arbeitsrapporte erstellt wurden, welche über die anwaltlichen Bemühungen
Aufschluss geben. So hat der Vertreter in seiner Eingabe an die Rekurskommission
III vom 16. April 2010 selber ausgeführt, er würde in geeigneter Form und
unter Wahrung des Anwaltsgeheimnisses einen detaillierten Leistungsausweis
beibringen, wenn eine Aufteilung der Leistungen auf das Entschädigungs- und das
Betriebsreglementverfahren erstens steuerrechtlich relevant sei und wenn zweitens
aufgrund der gemachten Ausführungen die Zuordnung – auch ermessensweise – nicht
sachgerecht erfolgen könne. Dies hätten die beweisbelasteten Beschwerdeführenden
jedoch ohne Editionsbefehl (§ 136 StG) vornehmen müssen, da die im
heutigen Verfahren mandatierte Anwaltskanzlei die streitbetroffene Rechnung
selber ausgestellt hat. Im Weiteren ergibt sich auch aus den Akten kein Hinweis
darauf, dass die Beschwerdeführenden selber erfolglos eine Spezifikation der
Rechnung verlangt haben. Die am 1. September 2010 ohne Anordnung eines
zweiten Schriftenwechsels gemachte Eingabe der Beschwerdeführenden kann – wegen
Verspätung – nicht mehr berücksichtigt werden. Aufgrund des Gesagten hat die
Rekurskommission die steuermindernd geltend gemachte Rechnung in der Höhe von
Fr. … zu Recht wegen fehlender Substanziierung und mangelnden Nachweises der
werterhaltenden Aufwendung nicht zum Abzug zugelassen. Unter diesen Umständen besteht
auch kein Anlass, die Sache gemäss Eventualantrag an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG) und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung
mit § 152 und 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 520.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …