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Entscheid

SB.2010.00085

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00085

22. September 2010Deutsch11 min

(URT.2010.12629)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und B sind Eigentümer eines Einfamilienhauses in D, E-Weg

01 (Kat.-Nr. 02), welches sich in der Anflugschneise der Piste 34 des

Flughafens Zürich-Kloten befindet. In der Steuererklärung 2006 führten A und B

Anwaltskosten von Fr. … als Liegenschaftsunterhalt auf, welche ihnen im

Zusammenhang mit den Bemühungen, die Südanflüge zu beschränken, entstanden

sind. Insbesondere liessen sie zusammen mit zahlreichen weiteren Betroffenen

das Betriebsreglement des Flughafens Zürich-Kloten anfechten. Im Weiteren wurde

bei der zuständigen Eidgenössischen Schätzungskommission ein Enteignungsverfahren

eingeleitet, um für die infolge der Südanflüge eingetretene Wertminderung ihres

Grundstücks eine Entschädigung zu erwirken. Mit Einschätzungsentscheid vom 27. Juli

2009 liess der Steuerkommissär unter anderen die steuermindernd geltend

gemachten Anwaltskosten nicht zum Abzug zu und schätzte die Pflichtigen mit

einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und

einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) ein.

Im Einspracheverfahren forderte der Steuerkommissär die

Pflichtigen auf, „detaillierte schriftliche Ausführungen über sämtliche im

Jahre 2006 vorgenommenen verrechneten anwaltschaftlichen Handlungen unter

Beilage einer vollständigen Kopie der detaillierten Abrechnung des Anwalts,

woraus insbesondere das Datum, die Art der Tätigkeit, die aufgewendete Zeit

sowie die darauf entfallenden Kosten je pro Position ersichtlich sein muss“,

einzureichen. Die Pflichtigen liessen dazu am 13. Oktober 2009 Stellung

nehmen und reichten drei Akontorechnungen vom 11. November 2005, 21. September

2006 sowie 8. Mai 2009 ein. In der Folge liess das kantonale Steueramt die

steuermindernd geltend gemachten Anwaltskosten infolge fehlender Substanziierung

und mangelnden Nachweises nicht zum Abzug zu und hiess die Einsprache am 26. Oktober

2009 teilweise gut, indem es weitere Unterhaltskosten von Fr. …

steuermindernd akzeptierte, die sich jedoch infolge des geringfügigen Betrags

nicht auf die Einschätzung auswirkten.

Erwägungen

II.

Den dagegen gerichteten Rekurs wies die

Steuerrekurskommission III nach Durchführung von drei Schriftenwechseln mit

Entscheid vom 26. Mai 2010 ab.

III.

Mit

Eingabe vom 12. Juli 2010 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht

beantragen, die Anwaltskosten im Umfang von Fr. … seien als abzugsfähiger

Liegenschaftsunterhalt anzuerkennen und das steuerbare Einkommen sei für das

Steuerjahr 2006 auf Fr. … (satzbestimmend Fr. …) festzusetzen.

Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Steuerrekurskommission III

zurückzuweisen. Im Weiteren seien die Verfahren betreffend Staats- und

Gemeindesteuern 2006 sowie die direkte Bundessteuer 2006 zu vereinigen.

Schliesslich verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Steuerrekurskommission III auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Am

1.

September 2010 liessen die Pflichtigen eine weitere Stellungnahme einreichen.

Die

Einzelrichterin überwies die Akten an die 2. Kammer.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerden der

Pflichtigen hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern 2006 sowie der

direkten Bundessteuer 2006 beschlagen zwar im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen,

doch betreffen sie die unterschiedlichen Steuerhoheiten des Kantons und der

Gemeinde einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits. Eine

Vereinigung der Verfahren ist daher nicht zwingend vorzunehmen, sondern liegt

im Ermessen des Gerichts. Das Verwaltungsgericht pflegt die parallelen Verfahren

in der Regel getrennt durchzuführen, damit die gerichtlichen Erwägungen

insbesondere mit Bezug auf die verschiedenen gesetzlichen Grundlagen

hinreichend transparent und damit für die Parteien in optimaler Weise

nachvollziehbar sind (vgl. dazu BGE 131 II 553 E. 4.2, www.bger.ch; 130 II

509.

= Pra 94 [2005] Nr. 114, E. 8.3); das Gericht achtet

indessen darauf, dass den Parteien dadurch nicht unnötige Mehrkosten erwachsen.

2.

2.1

Mit

der Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juli

1997.

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht

hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu

gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der

Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit

hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission

zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich

lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung

und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

2.2

Im

Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit

die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel,

die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen

worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht

nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven,

namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem

Revisions- oder Nachsteu­ergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder

der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur

nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen.

3.

3.1

Steuerbar

sind gemäss § 21 StG alle Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere

alle Einkünfte (unter anderem) aus Vermietung (Abs. 1 lit. a) und der

Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen

aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den

Eigengebrauch zur Verfügung stehen (Abs. 1 lit. b). Zur Ermittlung

des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die

Aufwendungen und allgemeinen Abzüge abgezogen (§ 25 StG). Gestützt auf § 30

Abs. 2 Satz 1 StG ist für Liegenschaften im Privatvermögen unter

anderem der Abzug von Unterhaltskosten vom steuerbaren Einkommen zulässig. Der

Wortlaut von § 30 Abs. 2 StG stimmt in

diesem Punkt mit demjenigen von Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) überein. Unter

der Geltung des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die

Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) ist der

Begriff der Unterhaltskosten gleich auszulegen wie auf dem Gebiet der direkten

Bundessteuer. Eine andere Auslegung würde dem Anliegen der

vertikalen Steuerharmonisierung zuwiderlaufen und die mit dem Erlass des StHG

angestrebte Vereinfachung der Rechtsanwendung vereiteln. Den Kantonen verbleibt

demnach kein Freiraum mehr für die Frage, welche Unterhaltskosten abzugsfähig

sind. Diese Kosten gehören zu den in Art. 9 Abs. 1 StHG

umschriebenen Gewinnungskosten; Art. 9 Abs. 4 StHG schliesst

andere Abzüge als die in dieser Bestimmung genannten aus (VGr, 10. Juni

2009, SB.2009.00020, E. 3.2.3, www.vgrzh.ch; BGr, 15. Juli 2005,2A.683/2004,

E. 4.4, www.bger.ch).

3.2

Unterhaltskosten

sind wiederkehrende Aufwendungen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern

die Erhaltung bereits vorhandener Werte ist. Das Grundstück soll weiterhin –

allenfalls "modernisiert" – sei­nen bisherigen Verwendungszweck

erfüllen können. Von den Unterhaltskosten zu unterscheiden sind die (bei der

Einkommenssteuer) nicht abzugsfähigen übrigen Kosten und Aufwendungen,

insbesondere die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung

von Vermögensgegenständen (§ 33 lit. d StG). Wertvermehrend sind Aufwendungen,

welche eine nachhaltige Verbesserung des Vermögenswerts bewirken, d.h. zu einer

dauerhaften Qualitätssteigerung und damit zu einem bleibenden Mehrwert führen.

Prozess- und Anwaltskosten sind gemäss ständiger

Rechtsprechung als Unterhaltskosten abzugsfähig, wenn sie der Erhaltung des

bisherigen Rechtszustands und damit des Werts eines Vermögensgegenstands gedient

haben (RB 1977 Nr. 89; RB 1983 Nr. 42; RB 1988 Nr. 31).

3.3

Da

für steueraufhebende und -mindernde Tatsachen (wie z.B. Prozess- und Anwaltskosten),

für die der Steuerpflichtige nach der allgemeinen Beweislastregel im

Steuerrecht die Beweislast trägt (vgl. BGr, 4. Dezember 2009,2C_452/2009,

E. 2.1; BGr, 19. Mai 2008,2C_708/2007, E. 4.1, www.bger.ch),

die natürliche Vermutung existiert, dass er alle ihn entlastenden Umstände von

sich aus vorbringt, besteht seine Obliegenheit zur Mitwirkung hinsichtlich

solcher Tatsachen auch darin, sie geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen.

Der Steuer­pflich­tige hat steuermindernde Tatsachen – spätestens im Rekursverfahren

– rechtsgenügend darzu­tun und nachzuweisen (RB 1987 Nr. 35). Genügend substanziiert

ist eine Sachdarstellung, welche hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all

jene Tatsachenbehauptungen enthält, die ohne weitere Untersuchung, aber unter

Vorbehalt der Beweiserhebung, die rechtliche Würdigung der geltend gemachten

Steueraufhebung oder

-minderung erlaubt (RB 1992 Nr. 32). Erfüllt der Steuerpflichtige diese

Anforderungen nicht, so haben die Aufwendungen unberücksichtigt zu bleiben (VGr,

30.

September 2009, SB.2009.00038, E. 2.4.2, www.vgrzh.ch; vgl. z.B.

RB 1980 Nr. 72). Ist seine Sachdarstellung un­vollständig, trifft die Rekurskommission

keine weitere Un­tersuchungspflicht. Eine solche Darstellung kann nicht im Beweisverfahren

nachgeholt werden.

Vermag der Steuerpflichtige die steueraufhebende oder

-mindernde Tatsache – z.B. die von ihm geltend gemachten Unterhaltsleistungen –

nicht nachzuweisen, muss aufgrund der allgemeinen Beweislastregel (vgl. BGr, 22. Februar

1993, ASA 62 [1993/94], S. 720 E. 5b) zu Ungunsten des für steuermindernde

Tatsachen beweisbelasteten Steuerpflichtigen angenommen werden, die behaupteten

Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht, und ist gestützt darauf der Abzug der

tatsächlichen Kosten nicht zuzulassen (vgl. etwa BGE 92 I 393,

E.2, www.bger.ch; BGr, 10. Juli

1977, ASA 46 [1977/78], S. 512; VGr, 26. Oktober 2005,

SB.2005.00045, E. 2.2, www.vgrzh.ch).

3.4

Strittig

ist im vorliegenden Verfahren einzig, ob die Anwaltsrechnung vom 21. September

2006.

von insgesamt Fr. … als Unterhaltskosten steuermindernd in Abzug gebracht

werden kann.

3.5

Die

Steuerrekurskommission III hat eingehend und zutreffend dargelegt, dass die mit

der Anfechtung des revidierten Betriebsreglements des Flughafens Zürich-Kloten

verbundenen Aufwendungen abzugsfähige Liegenschaftsunterhaltskosten darstellen.

Hingegen können Bemühungen eines Grundeigentümers um eine Enteignungsentschädigung,

welche nicht der Erhaltung des Objektwerts dient, sondern einen Minderwert des

Grundeigentums in Geld ausgleicht, nicht als Unterhaltskosten steuermindernd

geltend gemacht werden. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden (§ 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni

1976.

[GVG] analog).

Die streitige Honorarnote vom 21. September 2006

wird als "2. Akontorechnung für Bemühungen im Zusammenhang mit dem Enteignungs-/Entschädigungsverfahren"

bezeichnet. Aufgrund dieser klaren und unmissverständlichen Beschreibung der

Leistungen kann zunächst ohne Weiteres davon ausgegangen werden, die Rechnung

betreffe ausschliesslich die genannten, nicht als Unterhaltskosten abzugsfähigen

Aufwendungen. Die Beschwerdeführenden machen indessen geltend, seit 2004 seien

betreffend das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren keine Verfahrensschritte

mehr unternommen worden. Die Rechnung beziehe sich auf anwaltliche Aufwendungen

von September 2004 bis September 2006, welche im Zusammenhang mit der

Anfechtung des Betriebsreglements getätigt worden seien. Aufgrund der

detaillierten Ausführungen der Beschwerdeführenden und den eingereichten

Unterlagen ist erstellt, dass in dieser Zeit das Enteignungsverfahren geruht

hat und anwaltliche Bemühungen im Zusammenhang mit der Anfechtung des

Betriebsreglements erfolgt sind. Indessen hilft dies den Beschwerdeführenden

nicht weiter, da eine Rechnung zwar in der Regel zeitnah ausgestellt wird,

indessen aber durchaus auch Aufwendungen, welche in der Vergangenheit liegen,

mit umfassen kann. Es wurde jedoch weder substanziiert dargelegt noch bewiesen,

welche Leistungen im Detail und für welchen Zeitraum in Rechnung gestellt

worden sind. Demnach bleibt nach wie vor im Dunkeln, ob und in welchem Umfang

sich die in Rechnung gestellten Bemühungen auf die Anfechtung des Betriebsreglements

oder das Enteignungsverfahren beziehen. Auch wenn vorliegend aufgrund der 180

Beteiligten keine individuelle, auf den einzelnen Klienten bezogene Abrechnung

mit detailliertem Leistungsausweis stattgefunden hat, ist doch davon

auszugehen, dass für die einzelnen Verfahrensschritte gesamthaft

Arbeitsrapporte erstellt wurden, welche über die anwaltlichen Bemühungen

Aufschluss geben. So hat der Vertreter in seiner Eingabe an die Rekurskommission

III vom 16. April 2010 selber ausgeführt, er würde in geeigneter Form und

unter Wahrung des Anwaltsgeheimnisses einen detaillierten Leistungsausweis

beibringen, wenn eine Aufteilung der Leistungen auf das Entschädigungs- und das

Betriebsreglementverfahren erstens steuerrechtlich relevant sei und wenn zweitens

aufgrund der gemachten Ausführungen die Zuordnung – auch ermessensweise – nicht

sachgerecht erfolgen könne. Dies hätten die beweisbelasteten Beschwerdeführenden

jedoch ohne Editionsbefehl (§ 136 StG) vornehmen müssen, da die im

heutigen Verfahren mandatierte Anwaltskanzlei die streitbetroffene Rechnung

selber ausgestellt hat. Im Weiteren ergibt sich auch aus den Akten kein Hinweis

darauf, dass die Beschwerdeführenden selber erfolglos eine Spezifikation der

Rechnung verlangt haben. Die am 1. September 2010 ohne Anordnung eines

zweiten Schriftenwechsels gemachte Eingabe der Beschwerdeführenden kann – wegen

Verspätung – nicht mehr berücksichtigt werden. Aufgrund des Gesagten hat die

Rekurskommission die steuermindernd geltend gemachte Rechnung in der Höhe von

Fr. … zu Recht wegen fehlender Substanziierung und mangelnden Nachweises der

werterhaltenden Aufwendung nicht zum Abzug zugelassen. Unter diesen Umständen besteht

auch kein Anlass, die Sache gemäss Eventualantrag an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG) und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung

mit § 152 und 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 520.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …