SB.2010.00087
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00087
20. April 2011Deutsch13 min
(URT.2011.13219)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2010.00087
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. April 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Ersatzrichter
Michael Beusch, Gerichtsschreiberin
Silvia Hunziker.
In Sachen
Staat Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2002 und 2003,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
D, Vater von A, schloss am 12. Mai 1989 mit seiner
damaligen Lebenspartnerin E einen Ehe- und Erbvertrag, womit sie gegenseitig
auf ihren gesetzlichen Erbanspruch verzichteten. Kurz nach der anschliessenden
Heirat verstarb D am 23. November 1989.
Die durch den Erbverzicht von E freiwerdende hälftige
Quote seines Nachlasses wies D im Ehe- und Erbvertrag seinem Sohn, A, als
Vorerben zu und bestimmte, dass aus dieser Quote das Entgelt an E für ihren
Erbverzicht auszurichten sei. Dieses Entgelt bestand aus einer
lebenslänglichen, indexierten Rente von Fr. … pro Jahr und dem persönlichen
Wohnrecht in der Liegenschaft "I" in F.
In den bisherigen Steuerperioden hatte A die an E zu
entrichtende Rente jeweils als dauernde Last von seinen Einkünften (aus
Immobilien und Beteiligungen) abgezogen. Dieser Abzug wurde ihm stets gewährt.
Mit Einschätzungsentscheid vom 18. Juni 2007 wurde dieser Abzug der
inzwischen auf Fr. … bzw. Fr. … angewachsenen Rente für die Steuerperioden
2002 und 2003 erstmals nur im Umfang von 40 % zugelassen, mit der Begründung,
es liege eine Leibrente vor. Dementsprechend wurden A und B für die Staats- und
Gemeindesteuern 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von
Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …)
und für die Staats- und Gemeindesteuern 2003 mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
(zum Satz von Fr. …) eingeschätzt.
Am 11. Januar 2010 hiess das kantonale Steueramt die
Einsprachen hinsichtlich des Abzugs der Liegenschaftsunterhaltskosten teilweise
gut, wies sie bezüglich des Rentenabzugs jedoch ab.
Erwägungen
II.
Die Steuerrekurskommission I hiess den dagegen erhobenen
Rekurs der Pflichtigen mit Entscheid vom 8. Juni 2010 gut und liess den
Abzug der an E ausgerichteten Rentenleistungen in vollem Umfang zu.
III.
Mit Beschwerde vom 16. Juni 2010 beantragte das
kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht, es sei der Entscheid der
Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich vom 8. Juni 2010 unter
Kostenfolge zulasten der Pflichtigen aufzuheben und es seien die Einschätzungen
gemäss den Einspracheentscheiden vom 11. Januar 2010 zu bestätigen.
Sowohl die Steuerrekurskommission I als auch die
Pflichtigen schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Letztere verlangten zudem
die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat
sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört
auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der
Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit
hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission
zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich
lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, das heisst auf
Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
2.
Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und
einmaligen Einkünfte (§ 16 Abs. 1 StG). Von den Einkünften dürfen die
dauernden Lasten vollumfänglich sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten abgezogen
werden (§ 31 Abs. 1 lit. b StG).
2.1
Dauernde
Lasten sind Verpflichtungen, welche dem Pflichtigen auf Dauer oder während
eines längeren Zeitraums auferlegt sind, aus einem Vermögensgegenstand erbracht
werden müssen und dessen Nutzungswert vermindern (Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher
Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 31 N. 30). Dauernde Lasten
sind etwa die Belastung der Liegenschaft des Steuerpflichtigen mit einer
Nutzniessung nach Art. 745 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB) oder einem
Wohnrecht gemäss Art. 776 ff. ZGB (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 31
StG N. 33), die Verpflichtung zu Unterstützungsleistungen an eine
Nichtverwandte (RB 1961 Nr. 42 = ZBl 63, 80 = ZR 61 Nr. 26) oder
die Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen für nicht verwandte Personen (RB 1960
Nr. 30 = ZBl 62, 224).
Dauernde Lasten sind von den steuerbaren Einkünften in
vollem Umfang abziehbar, es sei denn, sie wirkten sich schon in einer
Verminderung des Ertrags des belasteten Vermögens aus (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
§ 31 StG N. 37; ebenso bei der direkten Bundessteuer: Rainer Zigerlig/Guido
Jud, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 33 DBG N. 17).
2.2
Unter dem Begriff Leibrente versteht man die vom Leben einer Person
abhängige vertragliche Verpflichtung des Rentenschuldners, dem Rentengläubiger
zeitlich wiederkehrende Leistungen zumeist in Form von Geld zu erbringen (Art. 516 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR]).
Der Leibrentenvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit in der Regel der einfachen
Schriftlichkeit (vgl. Art. 517 OR), beruht auf einem Kausalgeschäft und
besteht aus dem einheitlichen und unteilbaren Stammrecht und den daraus
fliessenden, periodisch fälligen Renten. Er muss wenigstens Art und Höhe der
Rente sowie die Zeitperiode, für welche die Rente geschuldet ist, aufführen (Thomas
Bauer in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler
Kommentar, 4. A., Basel etc. 2007, Art. 517 OR N. 1 ff.).
Die steuerliche Behandlung von Leibrentenzahlungen beim Rentenschuldner
richtet sich nach § 31 Abs. 1 lit. b StG, gemäss dessen ab dem
1.
Januar 2001 geltenden Fassung 40 % der bezahlten Leibrenten
abgezogen werden können. Im Gegenzug ist die Leibrente vom Rentengläubiger
ebenfalls nur zu 40 % zu versteuern (§ 22 Abs. 3 StG). Mit dieser
Besteuerung wird insbesondere der Kapitalrückzahlungskomponente Rechnung
getragen (vgl. BGE 131 I 409 E. 5.4.1; BGE 130
I 205 E. 7.6.5). Die reduzierte Besteuerung ist aber
nicht (mehr) davon abhängig, ob der Rentenempfänger die Rente aus eigenen
Mitteln erworben hat oder ob ihm diese von dritter Seite finanziert worden ist
(Markus Reich in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen
Steuerrecht, I/1, 2. A., Basel 2002, Art. 7 StHG N. 72). Die
pauschale Festsetzung eines Prozentanteils (40 %) ohne weitere Abstufungen
wurde aus Gründen der Vereinfachung und Praktikabilität bewusst gewählt (vgl.
BBl 1998 87 ff.; BGE 135 II 183 E. 4.4; BGr, 13. Februar 2004,
2P.170/2003, E. 4.1). Dabei nahm der Gesetzgeber in Kauf, dass der
Ertragsanteil unter anderem je nach Alter und Geschlecht des Rentenempfängers,
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sowie Beginn und Dauer der Rentenzahlungen
differieren kann. Mit der Pauschalisierung sollte entbehrlich sein, jeweils den
Kapitalrückzahlungs- und den Ertragsanteil ermitteln und allenfalls darüber
befinden zu müssen, was als Kapital- und was als Ertragsanteil zu betrachten
ist (BGE 131 I 409 E. 5.4.3 m.w.H.; BGr, 16. Oktober 2008,
2C_448/2008; BGr, 29. Juni 2005,2P.166/2004, E. 5.4).
3.
3.1
Streitig
ist die Frage, in welchem Umfang die Pflichtigen die an E ausgerichtete Rente
von ihren Einkünften in Abzug bringen dürfen.
Die Rekurskommission verneinte das Vorliegen einer
Leibrente, da es an der Kapitalrückzahlungskomponente mangle. Vielmehr werde
durch die Ausrichtung der Rente nur der Ertrag des Nachlassteils bzw. dessen
Nutzwert geschmälert, indem der Ertrag aus den für die Finanzierung der
Rentenleistungen zugunsten der Pflichtigen dienenden Liegenschaften reduziert
werde. Folglich liege eine dauernde Last vor. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer
die Ansicht, es handle sich um eine Leibrente, weil die Rentenzahlungen sowohl
für die Rentengläubigerin als auch für die Rentenschuldner eine Kapitalrückzahlungskomponente
enthielten.
3.2
Im Ehe-
und Erbvertrag vom 12. Mai 1989 zwischen D und E wurde E als Entgelt für
den Verzicht auf ihren Erbanspruch als künftige Ehefrau u.a. eine
lebenslängliche, indexierte Rente in der Höhe von Fr. … zugewendet. Mit
diesem Erbverzicht erhöhte sich die verfügbare Quote und damit der Gestaltungsspielraum
des Erblassers D (Peter Breitschmid in: Heinrich Honsell/Nedim Peter
Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. A.,
Basel 2010, Art. 495 ZGB N. 12). Laut Ziffer 7.2 des Ehe- und Erbvertrages
vom 12. Mai 1989 setzte D den Pflichtigen "[ü]ber die durch den
Erbverzicht von IM frei werdende Quote von der Hälfte des Nachlasses […] als
Vorerben ein. Aus dem Wert dieses Erbanteils ist das Entgelt von IM für ihren
Erbverzicht auszurichten." Zwecks Vereinfachung des Vollzugs der
Nacherbschaft und zur Abgrenzung des Eigenvermögens des Pflichtigen vom Nacherbschaftsvermögen
wurden die Liegenschaft G-Strasse 01–02 in H und die wohnrechtsbelastete
Liegenschaft "I" in F dem mit der Nacherbschaft zugunsten der
Nachkommen belasteten Vermögensanteil des Pflichtigen als Sondervermögen zugewiesen.
Aus den Akten ergibt sich, dass die Pflichtigen mit den Liegenschaften in H
einen Nettoertrag erzielten, der die Rentenleistungen bei Weitem überstieg.
3.3
Die E als
Entgelt für den Verzicht auf ihren Erbanspruch mit Ehe- und Erbvertrag vom
12.
Mai 1989 zugewendete Rente erfüllt, wie der Beschwerdeführer zu Recht
geltend macht, sämtliche Voraussetzungen einer Leibrente, handelt es sich doch
um eine vom Leben von E abhängige Verpflichtung der Pflichtigen, E eine
zeitlich wiederkehrende Leistung in Form von Geld zu erbringen (vgl. E. 2.1.2).
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der mit den Liegenschaften erzielte
Ertrag diese Rente übersteigt.
3.3.1
Vorab kann daraus nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, es mangle an
der Kapitalrückzahlungskomponente. Denn mit Erbgang hat E das Rentenstammrecht,
dem sehr wohl ein Vermögenswert zukommt, erworben. So kann zum Beispiel die
Veräusserung eines Geschäfts oder eines Teils davon gegen Einräumung einer
Leibrente gar zu einem steuerbaren Gewinn führen (vgl. Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A.,
Zürich 2009, Art. 18 DBG N. 158). E hat also sozusagen mit ihrem
Erbverzicht ein Rentenstammrecht (und ein Wohnrecht) "gekauft" (so
Ernst Känzig, Die Eidgenössische Wehrsteuer [direkte Bundessteuer], 2. A.,
Basel 1982, Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt, N. 133a). In ihren
Berechnungen tragen die Rekurskommission und die Beschwerdegegner diesem Umstand
jedoch keine Rechnung. Der Beschwerdeführer hingegen leitet zu Recht – unter
Verweis auf die Rechtslage im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz – aus dem
Übergang des Rentenstammrechts auf E mit Erbgang die Existenz der
Kapitalrückzahlungskomponente ab.
3.3.2
Wie die Rekurskommission selbst zutreffend festgehalten hat (siehe auch
oben E. 2.1.2), wird seit der Revision per 1. Januar 2001 für die
Abzugsmöglichkeit der Rentenzahlungen bei Leibrenten ohnehin nicht mehr auf die
Deckung durch eine Gegenleistung abgestellt. Unabhängig von der erhaltenen
Gegenleistung und der daraus resultierenden Ertrags- und
Kapitalrückzahlungskomponente im konkreten Einzelfall werden pauschal 40 %
der bezahlten Leibrenten zum Abzug zugelassen. Diese schematische Abzugsmöglichkeit
sowie die spiegelbildliche Besteuerung der Leibrente beim Rentengläubiger gehen
von der Fiktion aus, dass die steuerbare Ertragskomponente 40 % und die
steuerfreie Kapitalrückzahlungskomponente 60 % beträgt. Liegt also ein
Leibrentenvertrag vor, spielt die Höhe der Gegenleistung für die Besteuerung
keine Rolle. Die Rüge der Pflichtigen, der Beschwerdeführer lasse mit seiner
Argumentation fälschlicherweise unberücksichtigt, dass die Rentengläubigerin
für den Erwerb der lebenslänglichen Rente durch den Erbvertrag eine sehr hohe
"Gegenleistung" erbrachte, ist somit unberechtigt und trifft im
Übrigen nicht zu, wird sie doch gerade zur Begründung der
Kapitalrückzahlungskomponente berücksichtigt (vgl. oben E. 3.3.1). Möglich
wäre eine separate Berechnung der steuerbaren Zinskomponente – wie die
Pflichtigen geltend machen – schon, doch wäre das mit einem erheblichen
administrativen Aufwand verbunden, zumal die Berechnung getrennt nach Rentenbeginn,
Alter und Geschlecht erfolgen müsste. Genau deshalb sieht das Gesetz die Besteuerung
der Rentenzahlungen nach einem pauschalierten Ansatz vor. In gewissen Fällen
mag die Pauschalisierung die konkreten Finanzierungsverhältnisse nicht genau
widerspiegeln; dennoch ist die Annahme einer pauschal geschätzten Ertragsquote
entgegen der Ansicht der Pflichtigen nicht unstatthaft.
Würde man im Übrigen der Argumentation der Pflichtigen folgen,
wäre auch vor der Revision ein Abzug der Rentenzahlungen verwehrt geblieben,
war doch ein Abzug erst möglich, wenn die Rentenleistungen die gesamthaft erhaltene
Gegenleistung überstiegen (vgl. StR 1994 S. 148 ff.).
Ausserdem steht es dem Leibrentengläubiger frei, die
Gegenleistung gewinnbringend anzulegen. Nicht nur, aber vor allem bei
professionellen Anbietern (z.B. einer Versicherung) liegt es nahe, dass sie aus
der Gegenleistung einen höheren Gewinn zu erzielen versuchen, als sie an
Rentenzahlungen auszurichten verpflichtet sind.
3.3.3
Des Weiteren wäre ohnehin fraglich, ob der Erbverzicht von E den mit den
Liegenschaften erwirtschafteten Ertrag miterfasst, hat E doch laut Ehe- und
Erbvertrag vom 12. Mai 1989 nicht auf bestimmte (Ertrag abwerfende)
Vermögenswerte, sondern auf "ihren gesetzlichen Erbanspruch (inkl.
Pflichtteilsanspruch)" bzw. ihre "Quote von der Hälfte des
Nachlasses" verzichtet. So erblicken auch die Rekurskommission sowie die
Beschwerdegegner die Gegenleistung für die durch den Erbvertrag begründete
Rentenschuld und das Wohnrecht im Zuwachs der Erbansprüche um die Hälfte des
Nachlasses, also nicht im Ertrag aus bestimmten Vermögenswerten.
3.3.4
Schliesslich besteht die Rentenverpflichtung unabhängig vom rechtlichen
oder wirtschaftlichen Schicksal der im Erbvertrag vom 12. Mai 1989 dem
Pflichtigen zugewendeten Grundstücke oder Vermögenswerte. Erst mit Erbteilungsvertrag
vom 22. November 1999 wurden dem Pflichtigen zwar Liegenschaften als
Sondervermögen zugeteilt und damit eine gewisse "Abhängigkeit"
geschaffen, dies aber zwecks Finanzierung, nicht als Voraussetzung der Existenz
der Leibrente, die ja aufgrund des Leibrentenvertrags (Erbvertrag vom
12.
Mai 1989) ohnehin geschuldet ist. Aus diesem Grund wird der Nutzwert
der Liegenschaften nicht aufgrund des ursprünglichen Leibrentenvertrags
(Erbvertrag) geschmälert. Denn mit Erbvertrag vom 12. Mai 1989 wurde E für
ihren Erbverzicht eine Leibrente mit fixierten jährlichen Geldleistungen
zugewendet. Eine dauernde Last würde allenfalls vorliegen, wenn als periodische
Leistungen ein bestimmter Teil des Ertrages der vermachten Grundstücke oder des
Ertrags anderer Vermögenswerte geschuldet wäre.
3.3.5
Mit einer Ertragsnutzniessung kann zwar wirtschaftlich ein ähnliches
Ergebnis wie bei einem Leibrentenvertrag erreicht werden. Der Unterschied
zwischen der Leibrente und der Ertragsnutzniessung besteht darin, dass beim
Leibrentenversprechen nur der Rentenschuldner haftet, während bei der
Ertragsnutzniessung dem Berechtigten ein dingliches, mit dem Grundstück
verknüpftes Recht zusteht. Wohnrecht und Ertragsnutzniessung an einem Grundstück
unterscheiden sich somit in ihrer dinglichen Wirkung vom Leibrentenvertrag. Wohnrecht
und Ertragsnutzniessung bedürfen für ihre Entstehung des Eintrags im Grundbuch,
weshalb im vorliegenden Fall eine Nutzniessung mangels Grundbucheintrag ausser
Betracht fällt (vgl. zum Ganzen BGr, 2. September 2005,2A.73/2004, E. 4).
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben.
4.
Die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens sind bei
diesem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1
in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und es steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4
StG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerschaft wird für die Staats-
und Gemeindesteuern 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum
Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von
Fr. …) und für die Staats- und Gemeindesteuern 2003 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren
Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) eingeschätzt.
2.
Die
Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner Nr. 1 und der Beschwerdegegnerin
Nr. 2 je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten
Kosten.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 4'120.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner Nr. 1 und der Beschwerdegegnerin
Nr. 2 je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die
gesamten Kosten.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14
einzureichen.
7.
Mitteilung an…