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Entscheid

SB.2010.00089

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00089

19. Januar 2011Deutsch8 min

(URT.2011.12957)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A reichte für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 trotz

Mahnung keine Steuererklärung ein. Er wurde deshalb am 19. März 2009 vom

kantonalen Steueramt in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes

vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …

eingeschätzt.

Mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2009 setzte

das kantonale Steueramt das steuerbare Einkommen auf Fr. … und das

steuerbare Vermögen auf Fr. … herauf. Es stellte sich auf den Standpunkt,

der Pflichtige habe den Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung

nicht erbracht. Aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass die Schätzung

zu tief ausgefallen sei.

Erwägungen

II.

Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission II wies den

hiergegen gerichteten Rekurs am 7. Juni 2010 ab. Er erwog, wohl habe der

Pflichtige im Einspracheverfahren eine Steuererklärung eingereicht, doch sei

dessen Einkommenssituation nach wie vor unklar. Die getroffene Schätzung von

Einkommen und Vermögen erscheine nicht als offensichtlich unrichtig.

III.

Mit Beschwerde vom 23. Juli 2010 beantragte der

Pflichtige dem Verwaltungsgericht, "das Steueramt [sei] zu verpflichten,

die Einschätzung anhand der Steuererklärung vorzunehmen und bei ev.

Differenzen, diese mindesten[s] anzuzeigen und diese Abweichungen zu

begründen".

Die Steuerrekurskommission II und das kantonale Steueramt

schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die

reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu

setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich

lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung

und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie den

Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie nach

Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein

Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich

vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder

in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der

Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich

erscheint (RB 1999 Nr. 147).

1.2

Im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht

ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission.

Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet

bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind

dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel,

die auf einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund (§ 155 bzw. § 160 StG)

beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die

ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen.

Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind

schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und

Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999

Nr. 149; BGE 131 II 548).

1.3

Heisst das

Verwaltungsgericht die Beschwerde ganz oder teilweise gut, so entscheidet es

entweder selber oder weist die Sache an die Rekurskommission zurück (VGr, 24. November

1999, SB.99.00054, E. 4; RB 1996 Nr. 42). Eine Rückweisung an das kantonale

Steueramt – wie sie der Pflichtige zur Vornahme der von ihm verfochtenen Einschätzung

beantragt – fällt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn dieses zu Unrecht

eine Ermessenseinschätzung im Sinn von § 139 Abs. 2 StG getroffen und

die anschliessende Einsprache des Steuerpflichtigen gestützt auf § 140 Abs. 2

StG bloss unter dem eingeschränkten Gesichtswinkel der "offensichtlichen

Unrichtigkeit" der angefochtenen Einschätzung geprüft hat.

2.

2.1

Hat der

Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder

können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei

ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut § 139 Abs. 2 StG

die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.

Der Pflichtige hat unstreitig trotz Mahnung keine

Steuererklärung für die Steuerperiode 2007 abgegeben. Er ist deshalb zu Recht

vom kantonalen Steueramt nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden.

2.2

Eine

Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140 Abs. 2 StG nur wegen

offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache

ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).

Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der offensichtlichen

Unrichtigkeit wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl.

E. 1.2) im Einspracheverfahren, spätestens aber im Rekursverfahren zu

erbringen, und zwar dadurch, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist die

versäumten Verfahrenspflichten (vollständig) nachholt, eine zur Beseitigung der

Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte

Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder

zumindest anbietet (RB 1999 Nr. 150). Nur unter diesen formellen

Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des

Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprache- beziehungsweise

Rekursbehörde zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt

der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenseinschätzung

als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf

offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994 Nr. 45

E. a mit Hinweisen; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kauf­mann/Hans Ulrich

Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich

2006, § 140 N. 64 ff.; Martin Zweifel/Hugo Casanova,

Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 20 Rz. 23 ff.).

2.3

2.3.1

Der Pflichtige hat im Einspracheverfahren eine Steuererklärung eingereicht,

in welcher er unter den Einkünften lediglich einen Wertschriftenertrag und

einen Liegenschaften­ertrag aufgeführt hat. Angesichts der Tatsache, dass er im

Wertschriftenverzeichnis ohne weitere Angaben ein "Gehaltskonto C"

aufgelistet hat, ist er vom kantonalen Steueramt zu Recht aufgefordert worden,

allfällige weitere Einkünfte, wie Erwerbseinkünfte, Renten und Taggelder,

bekannt zu geben oder zu bestätigen, dass er keine solchen Einkünfte erzielt

habe. Für diesen Fall ist er angehalten worden, zusätzlich einen detaillierten

Kontoauszug betreffend das "Gehaltskonto C" für die Zeit vom 1. Januar

bis 31. Dezember 2007 einzureichen. Ferner habe er Zins- und

Saldonachweise für 2007 der geltend gemachten Hypothek bei der BANK D und

sämtlicher Bankkonti beizubringen, ausserdem die Verkaufsabrechnung inkl.

Zinsnachweis für 2007 der deklarierten Aktien B. Schliesslich habe er den

belegmässigen Nachweis der geltend gemachten AHV-Beiträge über Fr. …, der

geltend gemachten Parteispenden über Fr. … sowie der gemeinnützigen

Zuwendungen über Fr. … zu leisten. Der Pflichtige ist dieser Aufforderung

trotz Mahnung nicht nachgekommen, weshalb das kantonale Steueramt angesichts

der weiterhin bestehenden Ungewissheit über die Steuerfaktoren rechtens das

Scheitern des Unrichtigkeitsnachweises festgestellt hat.

Unter diesen Umständen ist das Steueramt im Licht der

Begründungspflicht von § 126 Abs. 1 StG bzw. Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 nicht gehalten gewesen, die

gestützt auf die neue Aktenlage getroffene Schätzung der Steuerfaktoren im

Einzelnen zu erläutern, entzieht sich doch eine Schätzung wesensgemäss zumeist

einer Begründung; es genügt, dass das Steueramt die Umstände angegeben hat, die

es zur Höhereinschätzung veranlasst hat.

2.3.2

Im Rekurs hat der Pflichtige erklärt, seine Arbeitsleistung bestehe darin,

dass er "massive" bzw. "überdurchschnittliche"

Eigenleistungen an seiner Liegenschaft, einem 12-Familienhaus, erbringe, um

dieses "up to date" zu halten, was mit den ausgewiesenen Unterhaltskosten

nicht möglich sei. Damit hat er zwar die von ihm im Einspracheverfahren

verlangte Frage nach weiteren Einkünften verneint, den für diesen Fall von ihm

zulässigerweise geforderten Kontoauszug aus dem "Gehaltskonto C" hat

er indessen nicht beigebracht. Sodann hat der Pflichtige die Einreichung der

Belege zu sämtlichen Bankkonten, zur Bankhypothek und zum Verkauf der Aktien B

unterlassen.

Soweit der Pflichtige in der Beschwerde geltend macht, er

habe alle Bankbelege betreffend den Verkauf der Aktien B eingereicht, so ist

dies aktenwidrig. Seine erstmals erhobene Behauptung, er habe mit den Aktien

einen "Kapitalgewinn von rund Fr. … " realisiert, erweist sich

demnach als neu und ist daher nicht zu hören (vgl. vorn E. 1.2).

Desgleichen sind seine Erklärungen zum "Gehaltskonto C" nicht

statthafte neue tatsächliche Vorbringen; darüber hinaus fehlt nach wie vor der Kontoauszug

aus diesem Bankkonto für das Jahr 2007.

Angesichts dieser Sach- und Rechtslage sind die

Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Pflichtigen weiterhin ungewiss

geblieben und hat dieser somit den Nachweis der Unrichtigkeit der angefochtenen

Ermessenseinschätzung im Sinn von § 140 Abs. 2 StG nicht erbracht.

2.4

Ist der

Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht, fragt es sich nur noch, ob die Ermessenseinschätzung

offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ausgefallen ist. Willkürlich ist

eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als

sachlich nicht begründbar erweist (RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65, 384

= ZR 65 Nr. 13).

Angesichts der ungewissen Einkommens- und

Vermögensverhältnisse des Pflichtigen und der von der Rekurskommission für die

streitbetroffene Steuerperiode zutreffend festgestellte Vermögensvermehrung

erscheint es nicht als willkürlich, wenn das kantonale Steueramt das steuerbare

Einkommen auf Fr. … und das steuerbare Vermögen auf Fr. … geschätzt

hat.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung

an…