SB.2010.00089
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00089
19. Januar 2011Deutsch8 min
(URT.2011.12957)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2010.00089
Urteil
des Einzelrichters
vom 19. Januar 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtsschreiberin
Silvia Hunziker.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale
Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2007,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A reichte für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 trotz
Mahnung keine Steuererklärung ein. Er wurde deshalb am 19. März 2009 vom
kantonalen Steueramt in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes
vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
eingeschätzt.
Mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2009 setzte
das kantonale Steueramt das steuerbare Einkommen auf Fr. … und das
steuerbare Vermögen auf Fr. … herauf. Es stellte sich auf den Standpunkt,
der Pflichtige habe den Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung
nicht erbracht. Aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass die Schätzung
zu tief ausgefallen sei.
Erwägungen
II.
Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission II wies den
hiergegen gerichteten Rekurs am 7. Juni 2010 ab. Er erwog, wohl habe der
Pflichtige im Einspracheverfahren eine Steuererklärung eingereicht, doch sei
dessen Einkommenssituation nach wie vor unklar. Die getroffene Schätzung von
Einkommen und Vermögen erscheine nicht als offensichtlich unrichtig.
III.
Mit Beschwerde vom 23. Juli 2010 beantragte der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht, "das Steueramt [sei] zu verpflichten,
die Einschätzung anhand der Steuererklärung vorzunehmen und bei ev.
Differenzen, diese mindesten[s] anzuzeigen und diese Abweichungen zu
begründen".
Die Steuerrekurskommission II und das kantonale Steueramt
schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die
reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu
setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich
lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung
und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie den
Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie nach
Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein
Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich
vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder
in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der
Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich
erscheint (RB 1999 Nr. 147).
1.2
Im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht
ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission.
Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet
bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind
dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel,
die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG)
beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die
ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen.
Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind
schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und
Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999
Nr. 149; BGE 131 II 548).
1.3
Heisst das
Verwaltungsgericht die Beschwerde ganz oder teilweise gut, so entscheidet es
entweder selber oder weist die Sache an die Rekurskommission zurück (VGr, 24. November
1999, SB.99.00054, E. 4; RB 1996 Nr. 42). Eine Rückweisung an das kantonale
Steueramt – wie sie der Pflichtige zur Vornahme der von ihm verfochtenen Einschätzung
beantragt – fällt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn dieses zu Unrecht
eine Ermessenseinschätzung im Sinn von § 139 Abs. 2 StG getroffen und
die anschliessende Einsprache des Steuerpflichtigen gestützt auf § 140 Abs. 2
StG bloss unter dem eingeschränkten Gesichtswinkel der "offensichtlichen
Unrichtigkeit" der angefochtenen Einschätzung geprüft hat.
2.
2.1
Hat der
Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder
können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei
ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut § 139 Abs. 2 StG
die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
Der Pflichtige hat unstreitig trotz Mahnung keine
Steuererklärung für die Steuerperiode 2007 abgegeben. Er ist deshalb zu Recht
vom kantonalen Steueramt nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden.
2.2
Eine
Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140 Abs. 2 StG nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache
ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).
Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der offensichtlichen
Unrichtigkeit wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl.
E. 1.2) im Einspracheverfahren, spätestens aber im Rekursverfahren zu
erbringen, und zwar dadurch, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist die
versäumten Verfahrenspflichten (vollständig) nachholt, eine zur Beseitigung der
Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte
Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder
zumindest anbietet (RB 1999 Nr. 150). Nur unter diesen formellen
Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des
Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprache- beziehungsweise
Rekursbehörde zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt
der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenseinschätzung
als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf
offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994 Nr. 45
E. a mit Hinweisen; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich
Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich
2006, § 140 N. 64 ff.; Martin Zweifel/Hugo Casanova,
Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 20 Rz. 23 ff.).
2.3
2.3.1
Der Pflichtige hat im Einspracheverfahren eine Steuererklärung eingereicht,
in welcher er unter den Einkünften lediglich einen Wertschriftenertrag und
einen Liegenschaftenertrag aufgeführt hat. Angesichts der Tatsache, dass er im
Wertschriftenverzeichnis ohne weitere Angaben ein "Gehaltskonto C"
aufgelistet hat, ist er vom kantonalen Steueramt zu Recht aufgefordert worden,
allfällige weitere Einkünfte, wie Erwerbseinkünfte, Renten und Taggelder,
bekannt zu geben oder zu bestätigen, dass er keine solchen Einkünfte erzielt
habe. Für diesen Fall ist er angehalten worden, zusätzlich einen detaillierten
Kontoauszug betreffend das "Gehaltskonto C" für die Zeit vom 1. Januar
bis 31. Dezember 2007 einzureichen. Ferner habe er Zins- und
Saldonachweise für 2007 der geltend gemachten Hypothek bei der BANK D und
sämtlicher Bankkonti beizubringen, ausserdem die Verkaufsabrechnung inkl.
Zinsnachweis für 2007 der deklarierten Aktien B. Schliesslich habe er den
belegmässigen Nachweis der geltend gemachten AHV-Beiträge über Fr. …, der
geltend gemachten Parteispenden über Fr. … sowie der gemeinnützigen
Zuwendungen über Fr. … zu leisten. Der Pflichtige ist dieser Aufforderung
trotz Mahnung nicht nachgekommen, weshalb das kantonale Steueramt angesichts
der weiterhin bestehenden Ungewissheit über die Steuerfaktoren rechtens das
Scheitern des Unrichtigkeitsnachweises festgestellt hat.
Unter diesen Umständen ist das Steueramt im Licht der
Begründungspflicht von § 126 Abs. 1 StG bzw. Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 nicht gehalten gewesen, die
gestützt auf die neue Aktenlage getroffene Schätzung der Steuerfaktoren im
Einzelnen zu erläutern, entzieht sich doch eine Schätzung wesensgemäss zumeist
einer Begründung; es genügt, dass das Steueramt die Umstände angegeben hat, die
es zur Höhereinschätzung veranlasst hat.
2.3.2
Im Rekurs hat der Pflichtige erklärt, seine Arbeitsleistung bestehe darin,
dass er "massive" bzw. "überdurchschnittliche"
Eigenleistungen an seiner Liegenschaft, einem 12-Familienhaus, erbringe, um
dieses "up to date" zu halten, was mit den ausgewiesenen Unterhaltskosten
nicht möglich sei. Damit hat er zwar die von ihm im Einspracheverfahren
verlangte Frage nach weiteren Einkünften verneint, den für diesen Fall von ihm
zulässigerweise geforderten Kontoauszug aus dem "Gehaltskonto C" hat
er indessen nicht beigebracht. Sodann hat der Pflichtige die Einreichung der
Belege zu sämtlichen Bankkonten, zur Bankhypothek und zum Verkauf der Aktien B
unterlassen.
Soweit der Pflichtige in der Beschwerde geltend macht, er
habe alle Bankbelege betreffend den Verkauf der Aktien B eingereicht, so ist
dies aktenwidrig. Seine erstmals erhobene Behauptung, er habe mit den Aktien
einen "Kapitalgewinn von rund Fr. … " realisiert, erweist sich
demnach als neu und ist daher nicht zu hören (vgl. vorn E. 1.2).
Desgleichen sind seine Erklärungen zum "Gehaltskonto C" nicht
statthafte neue tatsächliche Vorbringen; darüber hinaus fehlt nach wie vor der Kontoauszug
aus diesem Bankkonto für das Jahr 2007.
Angesichts dieser Sach- und Rechtslage sind die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Pflichtigen weiterhin ungewiss
geblieben und hat dieser somit den Nachweis der Unrichtigkeit der angefochtenen
Ermessenseinschätzung im Sinn von § 140 Abs. 2 StG nicht erbracht.
2.4
Ist der
Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht, fragt es sich nur noch, ob die Ermessenseinschätzung
offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ausgefallen ist. Willkürlich ist
eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als
sachlich nicht begründbar erweist (RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65, 384
= ZR 65 Nr. 13).
Angesichts der ungewissen Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Pflichtigen und der von der Rekurskommission für die
streitbetroffene Steuerperiode zutreffend festgestellte Vermögensvermehrung
erscheint es nicht als willkürlich, wenn das kantonale Steueramt das steuerbare
Einkommen auf Fr. … und das steuerbare Vermögen auf Fr. … geschätzt
hat.
Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung
an…