SB.2010.00090
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00090
19. Januar 2011Deutsch9 min
(URT.2011.12958)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
SB.2010.00090
Urteil
des Einzelrichters
vom 19. Januar 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtsschreiberin
Silvia Hunziker.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte
Bundessteuer 2007,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A reichte für die direkte Bundessteuer 2007 trotz Mahnung
keine Steuererklärung ein. Er wurde deshalb am 14. April 2009 vom
kantonalen Steueramt in Anwendung von Art. 130 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)
nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt.
Mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2009 setzte
das kantonale Steueramt das steuerbare Einkommen auf Fr. … herauf. Es
stellte sich auf den Standpunkt, der Pflichtige habe den Nachweis der
Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nicht erbracht. Aus den eingereichten
Unterlagen ergebe sich, dass die Schätzung zu tief ausgefallen sei.
Erwägungen
II.
Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission II wies die
hiergegen gerichtete Beschwerde am 7. Juni 2010 ab. Er erwog, wohl habe
der Pflichtige im Einspracheverfahren eine Steuererklärung eingereicht, doch
sei dessen Einkommenssituation nach wie vor unklar. Die getroffene Schätzung
des Einkommens erscheine nicht als offensichtlich unrichtig.
III.
Mit Beschwerde vom 23. Juli 2010 beantragte der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht, "das Steueramt [sei] zu verpflichten,
die Einschätzung anhand der Steuererklärung vorzunehmen und bei ev.
Differenzen, diese mindesten[s] anzuzeigen und diese Abweichungen zu
begründen".
Die Steuerrekurskommission II und das kantonale Steueramt
schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung
liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140
bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission
"sinngemäss". Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das
Verfahren vor der Rekurskommission gestattet unterschiedliche Regelungen, die
sich aus der Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei
einem solchen System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des
Novenrechts für die zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der
Verfahrensökonomie und ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung
entgegenzuwirken (BGE 131 II 548 E. 2.2.2).
Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige,
hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche
Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel
des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140
Abs. 3 DBG), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde,
welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige
einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die
Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5). Das Verwaltungsgericht
hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu
gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der
Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der
Rekurskommission zu setzen (vgl. RB 1999 Nr. 147).
1.2
Die vom Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und
zweiter Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen
Entscheids der Rekurskommission nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven
handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf
einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend
gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher
Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548 E. 2.2.2).
Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen
schliesslich allgemein zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und
Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999
Nr. 149).
1.3
Heisst das
Verwaltungsgericht die Beschwerde ganz oder teilweise gut, so entscheidet es
entweder selber oder weist die Sache an die Rekurskommission zurück (vgl. VGr, 24. November
1999, SB.99.00054, E. 4; RB 1996 Nr. 42). Eine Rückweisung an das kantonale
Steueramt – wie sie der Pflichtige zur Vornahme der von ihm verfochtenen Einschätzung
beantragt – fällt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn dieses zu Unrecht
eine Ermessensveranlagung im Sinn von Art. 130 Abs. 2 DBG getroffen
und die anschliessende Einsprache des Steuerpflichtigen gestützt auf Art. 132
Abs. 3 DBG bloss unter dem eingeschränkten Gesichtswinkel der
"offensichtlichen Unrichtigkeit" der angefochtenen Einschätzung geprüft
hat.
2.
2.1
Hat der
Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder
können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei
ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut Art. 130 Abs. 2
DBG die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
Der Pflichtige hat unstreitig trotz Mahnung keine
Steuererklärung für die Steuerperiode 2007 abgegeben. Er ist deshalb zu Recht
vom kantonalen Steueramt nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt worden.
2.2
Eine
Ermessensveranlagung kann gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache
ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).
Wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots
(vgl. E. 1.2) hat der Steuerpflichtige im Einspracheverfahren, spätestens
aber im Beschwerdeverfahren vor Rekurskommission, nachzuweisen, dass die
Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig ist. Er hat den Nachweis dadurch
zu erbringen, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten
Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen
Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige
Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet (vgl. RB 1999 Nr. 150).
Nur unter diesen formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt
zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die
Einsprachebehörde bzw. die Rekurskommission zur Untersuchung und Beweisabnahme
verpflichtet. Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit
der Folge, dass die Ermessensveranlagung als solche bestehen bleibt und einzig ihrer
Höhe nach der Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (Martin
Zweifel in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 132 DBG N. 38 ff.
und N. 54 ff.).
2.3
2.3.1
Der Pflichtige hat im Einspracheverfahren eine Steuererklärung eingereicht,
in welcher er unter den Einkünften lediglich einen Wertschriftenertrag und
einen Liegenschaftenertrag aufgeführt hat. Angesichts der Tatsache, dass er im
Wertschriftenverzeichnis ohne weitere Angaben ein "Gehaltskonto B"
aufgelistet hat, ist er vom kantonalen Steueramt zu Recht aufgefordert worden,
allfällige weitere Einkünfte, wie Erwerbseinkünfte, Renten und Taggelder,
bekannt zu geben oder zu bestätigen, dass er keine solchen Einkünfte erzielt habe.
Für diesen Fall ist er angehalten worden, zusätzlich einen detaillierten Kontoauszug
betreffend das "Gehaltskonto B" für die Zeit vom 1. Januar bis
31.
Dezember 2007 einzureichen. Ferner habe er Zins- und Saldonachweise
für 2007 der geltend gemachten Hypothek bei der Bank D und sämtlicher Bankkonti
beizubringen, ausserdem die Verkaufsabrechnung inkl. Zinsnachweis für 2007 der
deklarierten C-Aktien. Schliesslich habe er den belegmässigen Nachweis der
geltend gemachten AHV-Beiträge über Fr. …, der geltend gemachten
Parteispenden über Fr. … sowie der gemeinnützigen Zuwendungen über
Fr. … zu leisten. Der Pflichtige ist dieser Aufforderung trotz Mahnung
nicht nachgekommen, weshalb das kantonale Steueramt angesichts der weiterhin
bestehenden Ungewissheit über die Steuerfaktoren rechtens das Scheitern des
Unrichtigkeitsnachweises festgestellt hat.
Unter diesen Umständen ist das Steueramt im Licht der
Begründungspflicht von Art. 135 Abs. 2 DBG bzw. Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 nicht gehalten gewesen, die
gestützt auf die neue Aktenlage getroffene Schätzung der Steuerfaktoren im
Einzelnen zu erläutern, entzieht sich doch eine Schätzung wesensgemäss zumeist
einer Begründung; es genügt, dass das Steueramt die Umstände angegeben hat, die
es zur Höherveranlagung veranlasst hat.
2.3.2
In der Beschwerde an die Rekurskommission hat der Pflichtige erklärt, seine
Arbeitsleistung bestehe darin, dass er "massive" bzw.
"überdurchschnittliche" Eigenleistungen an seiner Liegenschaft, einem
12-Familienhaus, erbringe, um dieses "up to date" zu halten, was mit
den ausgewiesenen Unterhaltskosten nicht möglich sei. Damit hat er zwar die von
ihm im Einspracheverfahren verlangte Frage nach weiteren Einkünften verneint,
den für diesen Fall von ihm zulässigerweise geforderten Kontoauszug aus dem
"Gehaltskonto B" hat er indessen nicht beigebracht. Sodann hat der
Pflichtige die Einreichung der Belege zu sämtlichen Bankkonten, zur
Bankhypothek und zum Verkauf der C-Aktien unterlassen.
Soweit der Pflichtige in der vorliegenden Beschwerde
geltend macht, er habe alle Bankbelege betreffend den Verkauf der C-Aktien
eingereicht, so ist dies aktenwidrig. Seine erstmals erhobene Behauptung, er
habe mit den Aktien einen "Kapitalgewinn von rund Fr. …"
realisiert, erweist sich demnach als neu und ist daher nicht zu hören (vgl.
vorn E. 1.2). Desgleichen sind seine Erklärungen zum "Gehaltskonto B"
nicht statthafte neue tatsächliche Vorbringen; darüber hinaus fehlt nach wie
vor der Kontoauszug aus diesem Bankkonto für das Jahr 2007.
Angesichts dieser Sach- und Rechtslage sind die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Pflichtigen weiterhin ungewiss
geblieben und hat dieser somit den Nachweis der Unrichtigkeit der angefochtenen
Ermessensveranlagung im Sinn von Art. 132 Abs. 3 DBG nicht erbracht.
2.4
Ist der
Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht, fragt es sich nur noch, ob die Ermessenseinschätzung
offensichtlich unrichtig ausgefallen ist. Willkürlich ist eine Schätzung dann,
wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht
begründbar erweist (vgl. Zweifel, Art. 132 DBG N. 52; RB 1963
Nr. 62 = ZBl 65, 384 = ZR 65 Nr. 13).
Angesichts der ungewissen Einkommensverhältnisse des
Pflichtigen und der von der Rekurskommission für die streitbetroffene
Steuerperiode zutreffend festgestellte Vermögensvermehrung erscheint es nicht
als willkürlich, wenn das kantonale Steueramt das steuerbare Einkommen auf
Fr. … geschätzt hat.
Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145
Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung
an…