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Entscheid

SB.2010.00090

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2010.00090

19. Januar 2011Deutsch9 min

(URT.2011.12958)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A reichte für die direkte Bundessteuer 2007 trotz Mahnung

keine Steuererklärung ein. Er wurde deshalb am 14. April 2009 vom

kantonalen Steueramt in Anwendung von Art. 130 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG)

nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt.

Mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2009 setzte

das kantonale Steueramt das steuerbare Einkommen auf Fr. … herauf. Es

stellte sich auf den Standpunkt, der Pflichtige habe den Nachweis der

Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nicht erbracht. Aus den eingereichten

Unterlagen ergebe sich, dass die Schätzung zu tief ausgefallen sei.

Erwägungen

II.

Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission II wies die

hiergegen gerichtete Beschwerde am 7. Juni 2010 ab. Er erwog, wohl habe

der Pflichtige im Einspracheverfahren eine Steuererklärung eingereicht, doch

sei dessen Einkommenssituation nach wie vor unklar. Die getroffene Schätzung

des Einkommens erscheine nicht als offensichtlich unrichtig.

III.

Mit Beschwerde vom 23. Juli 2010 beantragte der

Pflichtige dem Verwaltungsgericht, "das Steueramt [sei] zu verpflichten,

die Einschätzung anhand der Steuererklärung vorzunehmen und bei ev.

Differenzen, diese mindesten[s] anzuzeigen und diese Abweichungen zu

begründen".

Die Steuerrekurskommission II und das kantonale Steueramt

schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung

liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere

verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer

gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140

bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission

"sinngemäss". Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das

Verfahren vor der Rekurskommission gestattet unterschiedliche Regelungen, die

sich aus der Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei

einem solchen System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des

Novenrechts für die zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der

Verfahrensökonomie und ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung

entgegenzuwirken (BGE 131 II 548 E. 2.2.2).

Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige,

hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche

Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel

des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140

Abs. 3 DBG), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde,

welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige

einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die

Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5). Das Verwaltungsgericht

hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu

gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der

Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der

Rekurskommission zu setzen (vgl. RB 1999 Nr. 147).

1.2

Die vom Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und

zweiter Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue

tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen

Entscheids der Rekurskommission nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven

handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf

einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund beruhen oder der Stützung von geltend

gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher

Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548 E. 2.2.2).

Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen

schliesslich allgemein zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und

Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999

Nr. 149).

1.3

Heisst das

Verwaltungsgericht die Beschwerde ganz oder teilweise gut, so entscheidet es

entweder selber oder weist die Sache an die Rekurskommission zurück (vgl. VGr, 24. November

1999, SB.99.00054, E. 4; RB 1996 Nr. 42). Eine Rückweisung an das kantonale

Steueramt – wie sie der Pflichtige zur Vornahme der von ihm verfochtenen Einschätzung

beantragt – fällt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn dieses zu Unrecht

eine Ermessensveranlagung im Sinn von Art. 130 Abs. 2 DBG getroffen

und die anschliessende Einsprache des Steuerpflichtigen gestützt auf Art. 132

Abs. 3 DBG bloss unter dem eingeschränkten Gesichtswinkel der

"offensichtlichen Unrichtigkeit" der angefochtenen Einschätzung geprüft

hat.

2.

2.1

Hat der

Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder

können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei

ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut Art. 130 Abs. 2

DBG die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.

Der Pflichtige hat unstreitig trotz Mahnung keine

Steuererklärung für die Steuerperiode 2007 abgegeben. Er ist deshalb zu Recht

vom kantonalen Steueramt nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt worden.

2.2

Eine

Ermessensveranlagung kann gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG nur wegen

offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache

ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).

Wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots

(vgl. E. 1.2) hat der Steuerpflichtige im Einspracheverfahren, spätestens

aber im Beschwerdeverfahren vor Rekurskommission, nachzuweisen, dass die

Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig ist. Er hat den Nachweis dadurch

zu erbringen, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten

Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen

Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige

Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet (vgl. RB 1999 Nr. 150).

Nur unter diesen formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt

zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die

Einsprachebehörde bzw. die Rekurskommission zur Untersuchung und Beweisabnahme

verpflichtet. Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit

der Folge, dass die Ermessensveranlagung als solche bestehen bleibt und einzig ihrer

Höhe nach der Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (Martin

Zweifel in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 132 DBG N. 38 ff.

und N. 54 ff.).

2.3

2.3.1

Der Pflichtige hat im Einspracheverfahren eine Steuererklärung eingereicht,

in welcher er unter den Einkünften lediglich einen Wertschriftenertrag und

einen Liegenschaften­ertrag aufgeführt hat. Angesichts der Tatsache, dass er im

Wertschriftenverzeichnis ohne weitere Angaben ein "Gehaltskonto B"

aufgelistet hat, ist er vom kantonalen Steueramt zu Recht aufgefordert worden,

allfällige weitere Einkünfte, wie Erwerbseinkünfte, Renten und Taggelder,

bekannt zu geben oder zu bestätigen, dass er keine solchen Einkünfte erzielt habe.

Für diesen Fall ist er angehalten worden, zusätzlich einen detaillierten Kontoauszug

betreffend das "Gehaltskonto B" für die Zeit vom 1. Januar bis

31.

Dezember 2007 einzureichen. Ferner habe er Zins- und Saldonachweise

für 2007 der geltend gemachten Hypothek bei der Bank D und sämtlicher Bankkonti

beizubringen, ausserdem die Verkaufsabrechnung inkl. Zinsnachweis für 2007 der

deklarierten C-Aktien. Schliesslich habe er den belegmässigen Nachweis der

geltend gemachten AHV-Beiträge über Fr. …, der geltend gemachten

Parteispenden über Fr. … sowie der gemeinnützigen Zuwendungen über

Fr. … zu leisten. Der Pflichtige ist dieser Aufforderung trotz Mahnung

nicht nachgekommen, weshalb das kantonale Steueramt angesichts der weiterhin

bestehenden Ungewissheit über die Steuerfaktoren rechtens das Scheitern des

Unrichtigkeitsnachweises festgestellt hat.

Unter diesen Umständen ist das Steueramt im Licht der

Begründungspflicht von Art. 135 Abs. 2 DBG bzw. Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 nicht gehalten gewesen, die

gestützt auf die neue Aktenlage getroffene Schätzung der Steuerfaktoren im

Einzelnen zu erläutern, entzieht sich doch eine Schätzung wesensgemäss zumeist

einer Begründung; es genügt, dass das Steueramt die Umstände angegeben hat, die

es zur Höherveranlagung veranlasst hat.

2.3.2

In der Beschwerde an die Rekurskommission hat der Pflichtige erklärt, seine

Arbeitsleistung bestehe darin, dass er "massive" bzw.

"überdurchschnittliche" Eigenleistungen an seiner Liegenschaft, einem

12-Familienhaus, erbringe, um dieses "up to date" zu halten, was mit

den ausgewiesenen Unterhaltskosten nicht möglich sei. Damit hat er zwar die von

ihm im Einspracheverfahren verlangte Frage nach weiteren Einkünften verneint,

den für diesen Fall von ihm zulässigerweise geforderten Kontoauszug aus dem

"Gehaltskonto B" hat er indessen nicht beigebracht. Sodann hat der

Pflichtige die Einreichung der Belege zu sämtlichen Bankkonten, zur

Bankhypothek und zum Verkauf der C-Aktien unterlassen.

Soweit der Pflichtige in der vorliegenden Beschwerde

geltend macht, er habe alle Bankbelege betreffend den Verkauf der C-Aktien

eingereicht, so ist dies aktenwidrig. Seine erstmals erhobene Behauptung, er

habe mit den Aktien einen "Kapitalgewinn von rund Fr. …"

realisiert, erweist sich demnach als neu und ist daher nicht zu hören (vgl.

vorn E. 1.2). Desgleichen sind seine Erklärungen zum "Gehaltskonto B"

nicht statthafte neue tatsächliche Vorbringen; darüber hinaus fehlt nach wie

vor der Kontoauszug aus diesem Bankkonto für das Jahr 2007.

Angesichts dieser Sach- und Rechtslage sind die

Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Pflichtigen weiterhin ungewiss

geblieben und hat dieser somit den Nachweis der Unrichtigkeit der angefochtenen

Ermessensveranlagung im Sinn von Art. 132 Abs. 3 DBG nicht erbracht.

2.4

Ist der

Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht, fragt es sich nur noch, ob die Ermessenseinschätzung

offensichtlich unrichtig ausgefallen ist. Willkürlich ist eine Schätzung dann,

wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht

begründbar erweist (vgl. Zweifel, Art. 132 DBG N. 52; RB 1963

Nr. 62 = ZBl 65, 384 = ZR 65 Nr. 13).

Angesichts der ungewissen Einkommensverhältnisse des

Pflichtigen und der von der Rekurskommission für die streitbetroffene

Steuerperiode zutreffend festgestellte Vermögensvermehrung erscheint es nicht

als willkürlich, wenn das kantonale Steueramt das steuerbare Einkommen auf

Fr. … geschätzt hat.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145

Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung

an…